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   EuGH, 11.04.2019 - C-464/18   

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EuGH, 11.04.2019 - C-464/18 (https://dejure.org/2019,8719)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2019 - C-464/18 (https://dejure.org/2019,8719)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2019 - C-464/18 (https://dejure.org/2019,8719)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ryanair

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Bestimmung des für die Entscheidung über eine Klage auf Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges zuständigen Gerichts - Art. 7 Nr. 5 - Betrieb einer ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Luftbeförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Bestimmung des für die Entscheidung über eine Klage auf Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges zuständigen Gerichts - Art. 7 Nr. 5 - Betrieb einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bestimmung des für eine Klage auf Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges ...

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 684
  • EuZW 2019, 431
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-464/18
    Einleitend ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 261/2004 keine Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten enthält, so dass die Frage der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats anhand der Verordnung Nr. 1215/2012 zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 28).

    Die Verordnung Nr. 1215/2012 sieht zwar u. a. in ihrem Kapitel II Abschnitt 2 Regeln über besondere Zuständigkeiten vor, die Klägerin hat ihre Klage auf Ausgleichszahlung bezüglich eines Fluges von Porto nach Barcelona bei dem vorlegenden Gericht jedoch nicht - mit der Begründung, dass der Abflug- oder der Ankunftsort des betreffenden Fluges im Gerichtsbezirk dieses Gerichts liege - auf der Grundlage der in Art. 7 Nr. 1 Buchst. b dieser Verordnung enthaltenen Regel über die besondere Zuständigkeit aufgrund des Erfüllungsorts der Verpflichtung, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird (Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 43), erhoben.

  • EuGH, 05.07.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-464/18
    Zum anderen muss der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen, die sich auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist, wenn die Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass es keine Anhaltspunkte für die Feststellung gibt, dass die Zweigniederlassung an dem Rechtsverhältnis zwischen Ryanair und der Klägerin des Ausgangsverfahrens beteiligt war, so dass das vorlegende Gericht nicht nach Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit zuständig sein kann (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 63).

  • EuGH, 20.05.2010 - C-111/09

    CPP Vienna Insurance Group - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage eines

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-464/18
    Diese Bestimmung beinhaltet auch in den Fällen, in denen das Gericht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angerufen worden ist, dass die Einlassung des Beklagten als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung von dessen Zuständigkeit betrachtet werden kann (Urteile vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 21, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 34).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-464/18
    Zum anderen muss der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen, die sich auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist, wenn die Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-1/13

    Wird derselbe Rechtsstreit vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-464/18
    Diese Bestimmung beinhaltet auch in den Fällen, in denen das Gericht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angerufen worden ist, dass die Einlassung des Beklagten als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung von dessen Zuständigkeit betrachtet werden kann (Urteile vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 21, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 34).
  • BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 336/21

    Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann die Einlassung der Beklagten als stillschweigende Anerkennung des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung von dessen Zuständigkeit betrachtet werden (vgl. - in einem Rechtsstreit zwischen einem Fluggast und der Ryanair DAC ergangen - EuGH 11. April 2019 - C-464/18 - Rn. 38 mwN) .
  • BGH, 16.03.2021 - X ZR 9/20

    Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer

    Eine Zweigniederlassung in diesem Sinne setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit voraus, der auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass sich Dritte zum Betreiben von Geschäften nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 11. April 2019 - C-464/18, NJW-RR 2019, 684 = RRa 2019, 164 Rn. 33 - Ryanair; Urteil vom 25. Februar 2021 - C-804/19 Rn. 47 - Markt24).

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass ein solcher Bezug vorliegt, wenn der Rechtsstreit Handlungen betrifft, die sich auf den Betrieb der Zweigniederlassung beziehen, oder eine Verpflichtung, die die Zweigniederlassung im Namen des Stammhauses eingegangen und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen ist, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 1978 - Rs. 33/78, RIW 1979, 56 Rn. 13 - Somafer; ebenso: Urteil vom 19. Juli 2012 - C-154/11, RIW 2012, 630 Rn. 48 - Mahamdia; Urteil vom 5. Juli 2018 - C-27/17, NZKart 2018, 357 Rn. 59 - Lithuanian Airlines; Urteil vom 11. April 2019 - C-464/18, NJW-RR 2019, 684 = RRa 2019, 164 Rn. 33 - Ryanair; Urteil vom 25. Februar 2021 - C-804/19 Rn. 48 - Markt24).

  • OLG Frankfurt, 16.01.2020 - 16 U 208/18

    Kein Gerichtsstand in Deutschland durch Buchung eines Flugtickets ausländischer

    Es fehlt also an dem Erfordernis, das auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. April 2019 ( C-464/18, ZX gegen Ryanair DAC) noch einmal bekräftigt hat, dass es eben darauf ankommt, ob die Zweigniederlassung an dem Rechtsverhältnis zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast beteiligt war, wofür bei der im dortigen Verfahren vorgenommenen Onlinebuchung keine Anhaltspunkte gesehen wurden (vgl. auch Landgericht Frankfurt am Main, z.B. Verfahren 2-24 S 41/15 und 2-24 S 228/15).
  • BGH, 12.05.2020 - X ZR 10/19

    Ergeben der Zuständigkeit des Gerichts bei Entgegennahme eines vorgerichtlichen

    Eine Streitigkeit aus dem Betrieb einer solchen Zweigniederlassung liegt vor, wenn sie Handlungen betrifft, die sich auf den Betrieb der Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist, wenn die Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-154/11, NZA 2012, 935 Rn. 48 - Mahamdia; Urteil vom 5. Juli 2018 - C-27/17, NZKart 2018, 357 Rn. 59 - flyLAL-Lithuanian Airlines; Urteil vom 11. April 2019 - C-464/18, RRa 2019, 164 Rn. 33 - Ryanair DAC).
  • EuGH, 20.05.2021 - C-913/19

    Grenzüberschreitender Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetreibenden, an den die

    Zweitens muss der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen, die sich auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist, wenn diese Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48, vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 59, und vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 33).

    Angesichts der Einbeziehung von Crawford Polska in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens wäre dann davon auszugehen, dass dieser Rechtsstreit Verpflichtungen betrifft, die Crawford Polska im Namen von Gefion eingegangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-804/19

    Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung ist nur anzuwenden, wenn der Rechtsstreit entweder Handlungen betrifft, die sich auf den Betrieb dieser Einheiten beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen sind, wenn die Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Einheiten befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18

    Primera Air Scandinavia

    Schließlich steht es angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs fest, dass eine Klage auf Ausgleichsleistung, die allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhoben wurde, anhand der Verordnung Nr. 44/2001 zu prüfen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 10. März 2016, Flight Refund, C-94/14, EU:C:2016:148, Rn. 46, und vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 24, sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Guaitoli u. a., C-213/18, EU:C:2019:524, Nrn. 32 und 35 ff.).

    31 Vgl. Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 43 bis 47), flightright u. a. (Rn. 68), sowie vom 11. April 2019, Ryanair (C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 27).

    36 Vgl. auch zu den entsprechenden Bestimmungen in Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 Urteil vom 11. April 2019, Ryanair (C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 29).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-370/17

    CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit

    Wie identische oder ähnliche Begriffe in anderen Bestimmungen des Unionsrechts sind sie so zu verstehen, dass mit ihnen eine Form der dauerhaft und fortgesetzt betriebenen Zweitniederlassung gemeint ist, mit der eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden soll und die zu diesem Zweck über organisierte materielle und personelle Mittel verfügt sowie über eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber der Hauptniederlassung (vgl. entsprechend Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 28, und vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 33).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-213/18

    Guaitoli u.a.

    Im Übrigen legen die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 über die "Zuständigkeit bei Verbrauchersachen" zwar auch eine besondere Zuständigkeitsregel zugunsten der Verbraucher fest, doch ist festzustellen, dass es in Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung heißt, dass dieser Abschnitt "nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden [ist]" (Urteil vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 28).
  • BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 462/21

    Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann die Einlassung der Beklagten als stillschweigende Anerkennung des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung von dessen Zuständigkeit betrachtet werden (vgl. - in einem Rechtsstreit zwischen einem Fluggast und der Ryanair DAC ergangen - EuGH 11. April 2019 - C-464/18 - Rn. 38 mwN) .
  • BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 352/21

    Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort

  • BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 369/21

    Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort

  • EuGH, 13.12.2023 - C-319/23

    Avdzhilov

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-804/19

    Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17

    CRPNPAC

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-213/18

    Guaitoli u.a.

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2023 - U (Kart) 6/22
  • BayObLG, 16.02.2023 - 101 AR 3/23

    Rügelose Einlassung im Anwendungsbereich des Art. 24 LugÜ

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19

    CNP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • BayObLG, 06.02.2023 - 101 AR 141/22

    Italien, Unanfechtbarkeit, Mitgliedstaat, Fahrzeug, Frist, Verweisungsantrag,

  • OLG Köln, 18.02.2020 - 13 W 7/20
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