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   EuGH, 13.12.2012 - C-465/11   

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EuGH, 13.12.2012 - C-465/11 (https://dejure.org/2012,38778)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2012 - C-465/11 (https://dejure.org/2012,38778)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - C-465/11 (https://dejure.org/2012,38778)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 53 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 4 - Öffentliche Aufträge - Sektor für Postdienste - Kriterien für den Ausschluss vom Vergabeverfahren - Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Forposta und ABC Direct Contact

    Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 53 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 4 - Öffentliche Aufträge - Sektor für Postdienste - Kriterien für den Ausschluss vom Vergabeverfahren - Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen ...

  • EU-Kommission

    Forposta (anciennement Praxis) und ABC Direct Contact

    Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 53 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 4 - Öffentliche Aufträge - Sektor für Postdienste - Kriterien für den Ausschluss vom Vergabeverfahren - Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen ...

  • Wolters Kluwer

    Zwingender Ausschluss vom laufenden Vergabeverfahren bei schwerer Verfehlung i.R.d. beruflichen Tätigkeit; Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts für erstinstanzliche Vergabesachen

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zwingender Ausschluss vom laufenden Vergabeverfahren bei schwerer Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit; Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts für erstinstanzliche Vergabesachen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zuvor gekündigter Auftragnehmer ist nicht generell ungeeignet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gekündigter Bieter nicht generell ungeeignet! (IBR 2013, 164)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Sind Vergabekammern Gerichte? (IBR 2013, 1118)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Forposta und ABC Direct Contact

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Krajowa Izba Odwolawcza (Polen) - Auslegung von Art. 45 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, ...

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 151
  • NZBau 2013, 116
  • BauR 2013, 648
  • VergabeR 2013, 188
  • ZfBR 2013, 187
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-465/11
    Viertens schließe die Richtlinie 2004/18 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 16. Dezember 2008, Michaniki, C-213/07, Slg. 2008, I-9999, und vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, Slg. 2009, I-12169) nicht aus, dass ein Mitgliedstaat andere als die in Art. 45 Abs. 2 genannten Ausschlussgründe vorsehe, die nicht auf objektiven Erwägungen in Bezug auf die berufliche Eignung der Wirtschaftsteilnehmer beruhten, sofern sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig seien.

    Zwar geht aus Art. 54 Abs. 4 der Richtlinie 2004/17 hervor, dass die öffentlichen Auftraggeber über die Ausschlusskriterien des Art. 45 der Richtlinie 2004/18 hinaus Eignungskriterien festlegen dürfen, doch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nennt Art. 45 Abs. 2 der letztgenannten Richtlinie erschöpfend die Gründe, mit denen der Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Beteiligung an einem Vergabeverfahren aus Gründen gerechtfertigt werden kann, die sich, gestützt auf objektive Anhaltspunkte, auf seine berufliche Eignung beziehen, und hindert folglich die Mitgliedstaaten daran, die in ihm enthaltene Aufzählung durch weitere auf berufliche Eignungskriterien gestützte Ausschlussgründe zu ergänzen (vgl. Urteile vom 9. Februar 2006, La Cascina u. a., C-226/04 und C-228/04, Slg. 2006, I-1347, Randnr. 22, Michaniki, Randnr. 43, und vom 15. Juli 2010, Bâtiments et Ponts Construction und WISAG Produktionsservice, C-74/09, Slg. 2010, I-7271, Randnr. 43).

    25 bis 36, Michaniki, Randnrn.

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-465/11
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, und dass der Gerichtshof nur ganz ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken kann, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine erhebliche objektive Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Bestimmungen des Unionsrechts bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Randnr. 60, und Mednis, Randnr. 43).

    Die finanziellen Folgen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs für einen Mitgliedstaat ergeben könnten, rechtfertigen für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils (Urteile Santander Asset Management SGIIC u. a., Randnr. 62, und Mednis, Randnr. 44).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-525/11

    Mednis - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Einzelheiten der

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-465/11
    58 und 59, sowie vom 18. Oktober 2012, Mednis, C-525/11, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine erhebliche objektive Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Bestimmungen des Unionsrechts bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Randnr. 60, und Mednis, Randnr. 43).

    Die finanziellen Folgen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs für einen Mitgliedstaat ergeben könnten, rechtfertigen für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils (Urteile Santander Asset Management SGIIC u. a., Randnr. 62, und Mednis, Randnr. 44).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-21/03

    Fabricom

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-465/11
    Allerdings stehe das Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 3. März 2005, Fabricom, C-21/03 und C-34/03, Slg. 2005, I-1559, und vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, Slg. 2008, I-3565) nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die einen automatischen Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren, eine automatische Ablehnung von Angeboten oder das Ergreifen von Maßnahmen vorsähen, die außer Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.

    Nur wenn der betreffende Ausschlussgrund nicht die berufliche Eignung des Wirtschaftsteilnehmers betrifft und somit nicht unter diese erschöpfende Aufzählung fällt, kann eventuell in Erwägung gezogen werden, diesen Ausschlussgrund im Hinblick auf die Grundsätze und anderen Regeln des Vergaberechts der Union zuzulassen (vgl. hierzu Urteile Fabricom, Randnrn.

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-465/11
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung zur Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne des Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (Urteile vom 17. September 1997, Dorsch Consult, C-54/96, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23, und vom 19. April 2012, Grillo Star, C-443/09, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-226/04

    ERSTES URTEIL DES GERICHTSHOFES ZU DER FRAGE, OB DIENSTLEISTUNGSERBRINGER, DIE

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-465/11
    Zwar geht aus Art. 54 Abs. 4 der Richtlinie 2004/17 hervor, dass die öffentlichen Auftraggeber über die Ausschlusskriterien des Art. 45 der Richtlinie 2004/18 hinaus Eignungskriterien festlegen dürfen, doch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nennt Art. 45 Abs. 2 der letztgenannten Richtlinie erschöpfend die Gründe, mit denen der Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Beteiligung an einem Vergabeverfahren aus Gründen gerechtfertigt werden kann, die sich, gestützt auf objektive Anhaltspunkte, auf seine berufliche Eignung beziehen, und hindert folglich die Mitgliedstaaten daran, die in ihm enthaltene Aufzählung durch weitere auf berufliche Eignungskriterien gestützte Ausschlussgründe zu ergänzen (vgl. Urteile vom 9. Februar 2006, La Cascina u. a., C-226/04 und C-228/04, Slg. 2006, I-1347, Randnr. 22, Michaniki, Randnr. 43, und vom 15. Juli 2010, Bâtiments et Ponts Construction und WISAG Produktionsservice, C-74/09, Slg. 2010, I-7271, Randnr. 43).
  • EuGH, 15.05.2008 - C-147/06

    SECAP - Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich niedrige

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-465/11
    Allerdings stehe das Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 3. März 2005, Fabricom, C-21/03 und C-34/03, Slg. 2005, I-1559, und vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, Slg. 2008, I-3565) nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die einen automatischen Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren, eine automatische Ablehnung von Angeboten oder das Ergreifen von Maßnahmen vorsähen, die außer Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.
  • EuGH, 19.05.2009 - C-538/07

    Assitur - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 29 Abs. 1 - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-465/11
    44 bis 69, und vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, Slg. 2009, I-4219, Randnrn.
  • EuGH, 23.12.2009 - C-376/08

    Serrantoni und Consorzio stabile edili - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-465/11
    Viertens schließe die Richtlinie 2004/18 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 16. Dezember 2008, Michaniki, C-213/07, Slg. 2008, I-9999, und vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, Slg. 2009, I-12169) nicht aus, dass ein Mitgliedstaat andere als die in Art. 45 Abs. 2 genannten Ausschlussgründe vorsehe, die nicht auf objektiven Erwägungen in Bezug auf die berufliche Eignung der Wirtschaftsteilnehmer beruhten, sofern sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig seien.
  • EuGH, 15.07.2010 - C-74/09

    Bâtiments und Ponts Construction und WISAG Produktionsservice - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-465/11
    Zwar geht aus Art. 54 Abs. 4 der Richtlinie 2004/17 hervor, dass die öffentlichen Auftraggeber über die Ausschlusskriterien des Art. 45 der Richtlinie 2004/18 hinaus Eignungskriterien festlegen dürfen, doch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nennt Art. 45 Abs. 2 der letztgenannten Richtlinie erschöpfend die Gründe, mit denen der Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Beteiligung an einem Vergabeverfahren aus Gründen gerechtfertigt werden kann, die sich, gestützt auf objektive Anhaltspunkte, auf seine berufliche Eignung beziehen, und hindert folglich die Mitgliedstaaten daran, die in ihm enthaltene Aufzählung durch weitere auf berufliche Eignungskriterien gestützte Ausschlussgründe zu ergänzen (vgl. Urteile vom 9. Februar 2006, La Cascina u. a., C-226/04 und C-228/04, Slg. 2006, I-1347, Randnr. 22, Michaniki, Randnr. 43, und vom 15. Juli 2010, Bâtiments et Ponts Construction und WISAG Produktionsservice, C-74/09, Slg. 2010, I-7271, Randnr. 43).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-443/09

    Grillo Star - Richtlinie 2008/7/EG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Zweitens ist eine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen eines Urteils nach ständiger Rechtsprechung eine außergewöhnliche Maßnahme, die voraussetzt, dass eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhängen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen wurden; dabei müssen die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden sein, weil eine erhebliche objektive Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Bestimmungen des Unionsrechts bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact, C-465/11, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.09.2014 - C-549/13

    Ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt kann

    Sie verweist insoweit auf das Urteil Forposta (vormals Praxis) und ABC Direct Contact (C-465/11, EU:C:2012:801).

    Der Gerichtshof stellt nach seiner ständigen Rechtsprechung zur Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne des Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. Urteile HI, C-92/00, EU:C:2002:379, Rn. 25, sowie Forposta [vormals Praxis] und ABC Direct Contact, EU:C:2012:801, Rn. 17).

    Insoweit geht aus den §§ 104 und 105 GWB, in denen die Nachprüfung im Bereich der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge vor den Vergabekammern geregelt ist, eindeutig hervor, dass diese Einrichtungen, die mit einer ausschließlichen Zuständigkeit für die erstinstanzliche Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Auftraggebern ausgestattet sind, bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeit die in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien erfüllen (vgl. entsprechend zu für die Überwachung des öffentlichen Beschaffungswesens zuständigen Stellen Urteile HI, EU:C:2002:379, Rn. 26 und 27, und Forposta [vormals Praxis] und ABC Direct Contact, EU:C:2012:801, Rn. 18).

  • EuGH, 04.06.2019 - C-425/18

    Consorzio Nazionale Servizi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Unter Berufung auf das Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact (C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 33), weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Italienische Republik zwar von der den Mitgliedstaaten in Art. 54 Abs. 4 der Richtlinie 2004/17 eingeräumten Befugnis, die in Art. 45 der Richtlinie 2004/18 genannten Ausschlusskriterien in die Eignungskriterien für die Wirtschaftsteilnehmer in den besonderen Sektoren aufzunehmen, Gebrauch gemacht habe, dass jedoch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Bestimmung im Ausgangsverfahren maßgeblich sei, auch wenn dieses ein nicht offenes Verfahren im Sinne der Richtlinie 2004/17 betreffe.

    Nun habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact (C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 27), und vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító (C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 35), aber bereits ausgeführt, dass der Begriff "Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" jedes fehlerhafte Verhalten umfasse, das Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers habe, und dass die Begehung eines Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht, insbesondere wenn dieser Verstoß mit einer Geldbuße geahndet werde, einen unter Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/18 fallenden Ausschlussgrund darstelle.

    Aus dem Vergleich der Urteile vom 9. Februar 2006, La Cascina u. a. (C-226/04 und C-228/04, EU:C:2006:94, Rn. 23), und vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact (C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 25), leitet das vorlegende Gericht im Wesentlichen ab, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der fakultativen Ausschlussgründe, die für die Konkretisierung ihrer Anwendungsvoraussetzungen nicht auf die nationalen Rechtsvorschriften verwiesen, über ein eingeschränktes Ermessen verfügten.

    Zwar verweist Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/18 im Gegensatz zu den Bestimmungen, die die Ausschlussgründe nach Unterabs. 1 Buchst. a, b, e und f betreffen, nicht auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, doch heißt es in Abs. 2 Unterabs. 2, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen (Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact, C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 25).

    In diesem Fall ist es Sache des Gerichtshofs, die Tragweite eines solchen fakultativen Ausschlussgrundes festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact, C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 25 bis 31, und vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító, C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 35).

    Daraus folgt, dass die in Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d enthaltenen Begriffe "im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" begangene "schwere Verfehlung" im nationalen Recht - aber unter Beachtung des Unionsrechts - präzisiert und erläutert werden können (Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact, C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 26).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" jedes fehlerhafte Verhalten umfasst, das Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers (Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact, C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 27), seine Integrität oder Zuverlässigkeit hat.

    Der Begriff der schweren Verfehlung ist außerdem so zu verstehen, dass er sich üblicherweise auf ein Verhalten des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers bezieht, das bei ihm auf Vorsatz oder auf eine Fahrlässigkeit von gewisser Schwere schließen lässt (Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact, C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 30).

    Da es für die Feststellung einer solchen Verfehlung keines rechtskräftigen Urteils bedarf (Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact, C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 28), kann die Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde, mit der festgestellt wird, dass ein Wirtschaftsteilnehmer die Wettbewerbsregeln verletzt habe, sicherlich einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass eine schwere Verfehlung dieses Wirtschaftsteilnehmers vorliegt.

    Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert die Feststellung einer "schweren Verfehlung" nämlich grundsätzlich eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Beurteilung der Verhaltensweise des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact, C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12

    Endress - Lebensversicherung - Rücktrittsrecht - Rücktrittsfrist - Beginn und

    32 - Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact (C-465/11, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 - Urteil Forposta und ABC Direct Contact (oben in Fn. 32 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.09.2022 - C-416/21

    J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die Wendung "zu den dort festgelegten Bedingungen" bezieht sich auf die in Art. 57 Abs. 4 genannten Bedingungen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact, C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 33).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.2022 - Verg 36/21

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in dem Vergabeverfahren zur

    Der Begriff "Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" umfasst jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers hat (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2012, C-465/11, NZBau 2013, 116 Rn. 27 - Forposta).

    Schwer ist die Verfehlung, wenn dem Wirtschaftsteilnehmers Vorsatz oder Fahrlässigkeit von gewisser Schwere anzulasten ist (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2012, C-465/11, NZBau 2013, 116 Rn. 30 - Forposta).

  • VG Hamburg, 26.05.2021 - 14 K 3698/20

    Erfolglose Klage einer gemeinnützigen GmbH, die Dienstleistungen im Bereich des

    Die vom EuGH mit Urteil vom 21. März 2019 (C-465/11 - "Falck", juris Rn. 52 ff.) festgestellte Unionsrechtswidrigkeit beschränkt sich allein auf den zweiten - hier nicht ausschlaggebenden - Halbsatz der Vorschrift (vgl. VK Hamburg, Beschl. v. 12.2.2020, VgK FB 1/20, juris Rn. 45; Jäger, NZBau 2020, 223, 227).

    Insofern treffen die Ausführungen des Vergabesenats im Verweisungsbeschluss zu, wonach die prinzipielle Vereinbarkeit der Bereichsausnahme daraus folge, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21. März 2019 (C-465/11 - "Falck") keinerlei Bedenken hiergegen geäußert hat (OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, juris Rn. 65).

    Der EuGH hat die Erfüllung dieses Kriteriums daran geknüpft, ob es an einer Gewinnerzielungsabsicht der Organisationen fehlt, ob ihr Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, ob sie nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren (EuGH, Urt. v. 21.3.2019, C-465/11 - "Falck", juris Rn. 61).

  • VK Bund, 25.08.2015 - VK 1-51/15

    Nachprüfungsverfahren: Winterdienstleistungen

    Zudem kann die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten durch einen Wirtschaftsteilnehmer grundsätzlich als eine Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2012, Rs. C-465/11; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2012, VII-Verg 27/12, zu § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB).

    Der EuGH stellt insoweit auf Vorsatz oder eine Fahrlässigkeit von gewisser Schwere ab; demnach stellt nicht jede nicht ordnungsgemäße, ungenaue oder mangelhafte Erfüllung eines Vertrags oder eines Vertragsteils automatisch auch eine schwere Verfehlung dar (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2012, Rs. C-465/11).

    Eine schwere Verfehlung muss zudem nachweislich vorliegen, d.h. auch wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder Feststellung nicht erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2012, Rs. C-465/11; OLG München, Beschluss vom 22. November 2012, Verg 22/12; KG, Urteil vom 17. Januar 2011, 2 U 4/06; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1 Verg 4/03), reichen bloße Behauptungen, unspezifizierte Vorwürfe, Vermutungen oder vage Verdachtsgründe nicht aus (vgl. KG, Urteil vom 17. Januar 2011, 2 U 4/06; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1 Verg 4/03); vielmehr müssen die die schweren Verfehlungen belegenden Indiztatsachen einiges Gewicht haben und einer kritischen Prüfung durch ein mit der Sache befasstes Gericht standhalten (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1 Verg 4/03).

    Für die Prognoseentscheidung steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann, nämlich darauf hin, ob der Auftraggeber von einem vollständig ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, seine Entscheidung nicht nach sachfremden Erwägungen getroffen hat und bei seiner Entscheidung einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes als auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat (vgl. zum Ganzen OLG München, Beschluss vom 22. November 2012, Verg 22/12; vgl. zur Notwendigkeit der Einzelfallbetrachtung auch EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2012, Rs. C-465/11).

    Denn der Katalog der Ausschlussgründe für einen Bieter oder Bewerber in Bezug auf seine berufliche Eignung, um die es hier geht, ist abschließend in Art. 45 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/18/EG, auf den Art. 54 Abs. 4 der Richtlinie 2004/17/EG für Sektorenaufträge verweist, bzw. in den entsprechenden Umsetzungsvorschriften in der SektVO, hier den Regelungen des § 21 SektVO, geregelt und kann nicht einseitig durch den Auftraggeber oder nationale Regelungen erweitert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2012, Rs. C-465/11).

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    6 Siehe in diesem Sinne das Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact (C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 27).

    24 Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact (C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 27, 30 und 31).

    26 Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact (C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 28).

    27 Aus dem Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact (C-465/11, EU:C:2012:801), Rn. 31, lässt sich ableiten, dass der automatische Ausschluss (eines Bieters, der für schwere Verfehlungen verantwortlich ist) das den Mitgliedstaaten in Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 eingeräumte Ermessen überschreiten könnte.

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