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   EuGH, 13.02.2014 - C-466/12   

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https://dejure.org/2014,1578
EuGH, 13.02.2014 - C-466/12 (https://dejure.org/2014,1578)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.2014 - C-466/12 (https://dejure.org/2014,1578)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - C-466/12 (https://dejure.org/2014,1578)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - ...

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG durch Links auf frei zugängliche, urheberrechtlich geschützte Werke

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Links auf urheberrechtlich geschützte Werke sind zulässig, wenn diese Werke frei zugänglich sind

  • Europäischer Gerichtshof

    Svensson u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - ...

  • EU-Kommission

    Svensson u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - ...

  • JurPC

    Anklicken von Links zu urheberrechtlich geschützten Inhalten keine öffentliche Wiedergabe

  • Wolters Kluwer

    Erlaubnisfreie öffentliche Wiedergabe von Pressartikeln durch Bereitstellung anklickbarer Internetverbindungen zu frei zugänglichen Werken auf anderen Internetseiten durch urheberrechtsfremden Drittanbieter; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Svea hovrätt

  • kanzlei.biz

    Hyperlinks auf geschützte Werke, die frei zugänglich sind, sind ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig

  • debier datenbank

    Svensson/Retriever Sverige

    Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG

  • online-und-recht.de

    Verlinkung ist keine öffentliche Wiedergabe iSd. UrhG

  • RA Kotz

    Verlinkungen auf Zeitungsartikel von Internetseite verstoßen nicht gegen Urheberrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlaubnisfreie öffentliche Wiedergabe von Pressartikeln durch Bereitstellung anklickbarer Internetverbindungen zu frei zugänglichen Werken auf anderen Internetseiten durch urheberrechtsfremden Drittanbieter; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Svea hovrätt

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nils Svensson u. a./Retriever Sverige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (40)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Es darf verlinkt werden

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur Urheberechtsverletzung durch Verlinkung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Links auf geschützte Werke können erlaubt sein

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Hyperlinks auf frei zugänglich veröffentlichte Artikel zulässig

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Internetrecht: Hyperlinks auf freie Web-Inhalte bedürfen keiner Zustimmung

  • heise.de (Pressebericht, 13.02.2014)

    Internet-Links auf Artikel sind erlaubt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht - Hyperlinks auf geschützte Werke können erlaubt sein

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Hyperlinking kann urheberrechtlich zulässig sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hyperlinking kann urheberrechtlich zulässig sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verweis über Hyperlinks auf geschützte Werke durch Inhaber einer Internetseite rechtens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hyperlinks auch auf geschützte Werke zulässig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Urheberrechtliche Zulässigkeit eines Hyperlinks

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Hyperlinks auf geschützte Werke

  • taz.de (Pressemeldung, 13.02.2014)

    Das Verlinken ist frei

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Webseite ohne Zustimmung des Seitenbetreibers erlaubt

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    Framing ist kein Verstoß gegen Urheberrecht

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Verlinkung auf öffentliche Beiträge urheberrechtlich zulässig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechtsverletzung bei Links auf frei zugängliche Werke

  • new-media-law.net (Kurzinformation)

    Svensson

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Link auf frei zugängliche Werke ist keine öffentliche Wiedergabe

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Hyperlinks zulässig!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung und Framing

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verweis auf geschützte Werke durch Hyperlinks ist erlaubt. Inhaber einer Website dürfen auf dieser ohne Einverständnis des Urhebers Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke platzieren, die auf einer anderen Seite frei verfügbar sind

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verweis per Hyperlink auf geschützte Werke stellt keinen Urheberrechtsverstoß dar

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verweis per Hyperlink auf geschützte Werke stellt keinen Urheberrechtsverstoß dar

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Hyperlinks auf öffentliche Presseartikeln keine Urheberechtsverletzung

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Verweis auf geschützte Werke durch Hyperlinks ist erlaubt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Direkte Verlinkung urheberrechtlich zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verlinkung im Internet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Setzen von Hyperlinks kann zustimmungspflichtig sein

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Hyperlink auf urheberrechtlich geschütztes Werk ist auch ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht : Hyperlinks auf geschützte Werke

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit sog. Tippfehler-Domains

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die öffentl. Wiedergabe bei Online-Einbindung einer Fotografie

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Happy linking!- Hyperlinks auf geschützte Werke können zulässig sein

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Inline-Link auf fremde Werke zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verweis auf geschützte Werke durch Hyperlinks ist erlaubt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hyperlinks zu anderen Webseiten kein Urheberrechtsverstoß

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verlinkungen auf Zeitungsartikel verstoßen nicht gegen das Urheberrecht - Internetseite darf Hyperlinks auf geschützte Werke ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber enthalten

Besprechungen u.ä. (3)

  • raschlegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verlinkung auf frei zugängliche Artikel ist keine öffentliche Wiedergabe

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)

    Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke können zulässig sein

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Direktlinks auf geschützte Werke nicht urheberrechtlich beschränkt

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Svensson u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Svea hovrätt - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der ...

  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    European Copyright Society nimmt Stellung zu so genanntem Hyperlinking

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 759
  • ZIP 2014, 17
  • GRUR 2014, 360
  • GRUR Int. 2014, 392
  • EuZW 2014, 265
  • MMR 2014, 260
  • MIR 2014, Dok. 022
  • K&R 2014, 256
  • ZUM 2014, 289
  • afp 2014, 243
  • SpuRt 2014, 104
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-466/12
    Wie aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, reicht es für eine "Handlung der Wiedergabe" insbesondere aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Rn. 43).

    Was das zweite der oben angeführten Tatbestandsmerkmale betrifft, dass das geschützte Werk tatsächlich "öffentlich" wiedergegeben werden muss, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, dass "Öffentlichkeit" im Sinne dieser Bestimmung eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten umfasst und zudem eine ziemlich große Zahl von Personen impliziert (Urteile SGAE, Rn. 37 und 38, sowie ITV Broadcasting u. a., Rn. 32).

    Jedoch kann eine Wiedergabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die dieselben Werke umfasste wie die ursprüngliche Wiedergabe und wie diese im Internet, also nach demselben technischen Verfahren, erfolgte, nach ständiger Rechtsprechung nur dann unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallen, wenn sie sich an ein neues Publikum richtet, d. h. an ein Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (vgl. entsprechend Urteil SGAE, Rn. 40 und 42, Beschluss vom 18. März 2010, 0rganismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Thetrikon kai Optikoakoustikon Ergon, C-136/09, Rn. 38, und Urteil ITV Broadcasting u. a., Rn. 39).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-466/12
    Was das erste Tatbestandsmerkmal, das Vorliegen einer "Handlung der Wiedergabe", angeht, ist diese weit zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-9083, Rn. 193), um, wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 4 und 9 der Richtlinie 2001/29 ergibt, für die Inhaber eines Urheberrechts ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.
  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-466/12
    Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe hat nach dieser Bestimmung somit zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werkes und seine "öffentliche" Wiedergabe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, Rn. 21 und 31).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-136/09

    Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-466/12
    Jedoch kann eine Wiedergabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die dieselben Werke umfasste wie die ursprüngliche Wiedergabe und wie diese im Internet, also nach demselben technischen Verfahren, erfolgte, nach ständiger Rechtsprechung nur dann unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallen, wenn sie sich an ein neues Publikum richtet, d. h. an ein Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (vgl. entsprechend Urteil SGAE, Rn. 40 und 42, Beschluss vom 18. März 2010, 0rganismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Thetrikon kai Optikoakoustikon Ergon, C-136/09, Rn. 38, und Urteil ITV Broadcasting u. a., Rn. 39).
  • EuGH, 09.02.2012 - C-277/10

    Luksan - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-466/12
    Insoweit genügt der Hinweis, dass ein Mitgliedstaat vom Erlass einer unionsrechtswidrigen Maßnahme absehen muss, wenn eine Übereinkunft ihm gestattet, eine solche Maßnahme zu treffen, ohne ihn jedoch dazu zu verpflichten (Urteil vom 9. Februar 2012, Luksan, C-277/10, Rn. 62).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass es nach ständiger Rechtsprechung für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteile vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 26, vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 37).

    Darüber hinaus reicht es, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt, für eine "Handlung der Wiedergabe" insbesondere aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Seite ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht sind, bietet, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, den Nutzern der erstgenannten Seite direkten Zugang zu diesen Werken (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 15, und Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43).

    Was darüber hinaus die Frage betrifft, ob sich die Wiedergabe dieser Werke an eine "neues" Publikum im Sinne der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung richtet, ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 und 31), sowie in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315), entschieden hat, dass es sich bei einem solchen Publikum um ein Publikum handelt, an das die Urheberrechtsinhaber nicht gedacht haben, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Sanoma u. a. legten Anschlusskassationsbeschwerde ein, in deren Rahmen sie unter Berufung u. a. auf das Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), geltend machten, dass der Umstand, dass den Internetnutzern ein Hyperlink zu einer Website bereitgestellt werde, auf die ein Werk ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers gestellt worden sei, eine öffentliche Wiedergabe darstelle.

    Im Rahmen der Prüfung dieser Anschlusskassationsbeschwerde stellt das vorlegende Gericht fest, dass weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden könne, ob eine "öffentliche Wiedergabe" vorliege, wenn das Werk zuvor tatsächlich, aber ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht worden sei.

    Das vorlegende Gericht stellt darüber hinaus fest, dass die Kassationsanschlussbeschwerde auch die Frage nach den Voraussetzungen "beschränkender Maßnahmen" im Sinne des Urteils vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), aufwerfe.

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 16, vom 19. November 2015, SBS Belgium, C-325/14, EU:C:2015:764, Rn. 15, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37).

    Darüber hinaus ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, und Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin ausgelegt hat, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

    Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die durch den Hyperlink zugegriffen werden kann, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 bis 28, sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 15, 16 und 18).

    Daher kann weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich gemacht wurden, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorlag, grundsätzlich nicht unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fällt.

    Wenn auch in einem solchen Fall der Betreffende das Werk der Öffentlichkeit dadurch verfügbar macht, dass er anderen Internetnutzern direkten Zugang zu ihm bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18 bis 23), handelt er doch im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen seines Tuns, um Kunden Zugang zu einem rechtswidrig im Internet veröffentlichten Werk zu verschaffen.

    Ebenso verhält es sich, wenn es der Link den Nutzern der ihn offerierenden Website ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Website getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da es sich bei der Platzierung eines solchen Links dann um einen bewussten Eingriff handelt, ohne den die Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27 und 31).

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Was speziell die Fallgestaltung betrifft, bei der ein Dritter auf einer Website ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Website frei öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines Internetlinks einstellt, hat der Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) entschieden, dass eine solche Wiedergabehandlung, da sie sich desselben technischen Verfahrens bedient, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf einer anderen Website verwendet wurde, nur dann als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 einzustufen ist, wenn die Handlung gegenüber einem neuen Publikum erfolgt.

    Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann die betreffende Handlung nicht als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Svensson u. a., EU:C:2014:76, Rn. 25 bis 28).

    In den Rn. 29 und 30 des Urteils Svensson u. a. (EU:C:2014:76) hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Feststellung nicht durch den Umstand in Frage gestellt wird, dass das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es von der Website aus gezeigt wird, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Website entstammt.

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 46/12

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 - Svensson/Retriever Sverige).

    bb) Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 - Svensson/Retriever Sverige; zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt 2006/115/EG] zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 70 bis 92 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso; Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 25 bis 38 - PPL/Irland; vgl. auch EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 34 und 35 = WRP 2014, 418 - OSA/Lécebné lázne).

    (1) Der Begriff der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29/EG), weit zu verstehen, und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 20 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 - OSA/Lécebné lázne).

    Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 und 43 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 26 - OSA/Lécebné lázne; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 39 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel/Constantin Film und Wega).

    Danach ist die hier in Rede stehende Bereitstellung von anklickbaren Links zu geschützten Werken als "Zugänglichmachung" und deshalb als "Handlung der Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 20 - Svensson/Retriever Sverige).

    (2) Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 32 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 - OSA/Lécebné lázne).

    Eine Handlung der Wiedergabe wie die hier in Rede stehende, die der Betreiber einer Internetseite mit anklickbaren Links vornimmt, betrifft sämtliche potentiellen Nutzer der von ihm betriebenen Seite und damit eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 22 - Svensson/Retriever Sverige).

    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch).

    Stellt ein Dritter auf einer Webseite ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Webseite frei öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines Internetlinks ein, bedient sich eine solche Wiedergabehandlung desselben technischen Verfahrens, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf der anderen Webseite verwendet wurde (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Dritte bei einer solchen Wiedergabehandlung der Framing-Technik bedient und das der anderen Webseite entstammende Werk mittels eines "eingebetteten" Internetlinks in einem Rahmen auf seiner Webseite angezeigt wird, so dass den Nutzern seines Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Werkes verborgen bleibt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 29 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 17 - BestWater International/Mebes und Potsch).

    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie die ursprüngliche Wiedergabe im Internet, erfolgt sie nach demselben technischen Verfahren (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige).

    Sie ist daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und bedarf keiner Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 und 16 - BestWater International/Mebes und Potsch).

    Erscheint das Werk bei Anklicken eines bereitgestellten Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt, auf der es frei zugänglich ist, ändert dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nichts daran, dass es für eine solche öffentliche Wiedergabe kein neues Publikum gibt und keine Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber erforderlich ist (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 29 und 30 - Svensson/Retriever Sverige).

    Werden - wie im Streitfall - auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt, die auf einer anderen Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich sind, führt dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union demnach nur dann nicht zu einer Wiedergabe der fraglichen Werke für ein neues Publikum, wenn die Werke auf der anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 und 16 - BestWater International/Mebes und Potsch).

    Diese Frage ist für die Entscheidung des Senats über die Revision der Klägerin erheblich und durch die Entscheidungen "Svensson/Retriever Sverige" (GRUR 2014, 360) und "BestWater International/Mebes und Potsch" (GRUR 2014, 1196) des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht unmittelbar beantwortet.

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Dabei würde die Wirksamkeit der durch die Richtlinie bewirkten Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sowie das mit ihr verfolgte Ziel der Rechtssicherheit gefährdet, wenn jedem Mitgliedstaat ungeachtet des in Rn. 58 des vorliegenden Urteils genannten ausdrücklichen Willens des Unionsgesetzgebers gestattet würde, außerhalb der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen Abweichungen von den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus den Art. 2 bis 4 dieser Richtlinie vorzusehen (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76" Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Was das erste Tatbestandsmerkmal - nämlich das Vorliegen einer "Handlung der Wiedergabe" - angeht, reicht es für eine solche Handlung, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt, insbesondere aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 19, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des zweiten der vorgenannten Tatbestandsmerkmale, nämlich, dass das geschützte Werk tatsächlich "öffentlich" wiedergegeben wird, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass "Öffentlichkeit" begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten bedeutet und ferner aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 21, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ist, wie sich ebenfalls aus ständiger Rechtsprechung ergibt, für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" außerdem erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, d. h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 37, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 28).

    Das Land Nordrhein-Westfalen und die italienische Regierung machen nämlich insbesondere unter Berufung auf das Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), geltend, dass zwischen der Wiedergabe eines Werks durch seine Einstellung auf eine Website einerseits und der Wiedergabe dieses Werks durch die Einfügung eines Hyperlinks auf einer Website, der auf eine andere Website verweise, auf der das betreffende Werk ursprünglich ohne beschränkende Maßnahme und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers wiedergegeben worden sei, andererseits keine Unterscheidung gemacht werden dürfe.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar - u. a. in seinem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 25 und 26), und in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 16) - in Bezug auf die Zugänglichmachung geschützter Werke über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgt war, angenommen, dass das Zielpublikum der ursprünglichen Wiedergabe alle potenziellen Besucher der betreffenden Seite waren, da die Werke in Anbetracht dessen, dass der Zugang zu ihnen auf dieser Seite keiner beschränkenden Maßnahme unterlag, für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich waren.

    Drittens schließlich hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27 und 28), die Wertung, dass die Wiedergabe, die in der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache in Frage stand, nicht gegenüber einem neuen Publikum erfolgt war, mit dem mangelnden Zutun des Betreibers der Website begründet, auf der der anklickbare Link eingefügt worden war, der den Zugang zu den betreffenden Werken auf der Website ermöglichte, auf der sie ursprünglich mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers wiedergegeben worden waren.

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Insofern ist zu berücksichtigen, dass § 15 Abs. 2 UrhG die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umsetzt, durch die das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - Svensson/Retriever Sverige).

    aa) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie), weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 29 - GS Media/Sanoma u.a.).

    Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 37 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 32 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 37 f. - SGAE/Rafael; Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 f. = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 44 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 41 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Erfolgt die nachfolgende öffentliche Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die öffentliche Wiedergabe ohne weiteres der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 33 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 28 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    (1) Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im Internet, handelt es sich um dasselbe technische Verfahren (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 42 - GS Media/Sanoma u.a.).

    (1) Eine öffentliche Wiedergabe für ein neues Publikum setzt voraus, dass sie sich an ein Publikum richtet, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.).

    Ermöglicht der Link es den Internetnutzern, die beschränkenden Maßnahmen zu umgehen, so sind diese Nutzer als neues Publikum anzusehen, das der Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 31 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 50 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 27 - Session-ID).

    Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum und bedarf daher nicht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 f. - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 48 - Stichting Brein/Wullems).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Melchior Wathelet stellt das Setzen eines

    Sanoma u. a. rügen, dass der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) entschieden habe, dass GS Media durch das Setzen der Hyperlinks auf ihrer Website die Fotos nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, und beziehen sich zur Begründung insbesondere auf das Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76); im Verfahren vor dem Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande) machen sie geltend, das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website, auf der ein Werk ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers eingestellt worden sei, stelle eine öffentliche Wiedergabe dar, und zwar unabhängig davon, ob dieses Werk zuvor mit dessen Zustimmung veröffentlicht worden sei.

    Sanoma u. a. machen weiter geltend, die Website Filefactory.com habe beschränkende Maßnahmen im Sinne von Rn. 31 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) vorgenommen, "welche die Nutzer von GeenStijl dank des Eingriffs von GS Media umgehen konnten, so dass die illegal kopierten Fotos einem viel größeren Publikum als demjenigen zugänglich waren, für das sie in das "digitale Schließfach" eingestellt worden waren, oder jedenfalls einem Publikum erschlossen wurden, das, sofern es nicht ausgeklügeltere Mittel eingesetzt hätte, ohne diesen Eingriff dazu keinen Zugang gehabt hätte, und für das sie damit unerreichbar gewesen wären".

    Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande) vertritt im Rahmen seiner Prüfung der Anschlusskassationsbeschwerde die Ansicht, dass sich aus dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) und dem Beschluss BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315) nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten lasse, ob eine "öffentliche Wiedergabe" vorliege, wenn das Werk tatsächlich zuvor veröffentlicht worden sei, jedoch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers.

    Ferner werde mit dem Anschlusskassationsbeschwerdegrund auch die Frage aufgeworfen, unter welchen Voraussetzungen eine Umgehung von beschränkenden Maßnahmen im Sinne des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) vorliegen könne.

    Die Portugiesische Republik vertritt die Ansicht, dass das Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) unbeschadet der Stichhaltigkeit der vom Gerichtshof gefundenen endgültigen Lösung die Verbreitung von Informationen und Kenntnissen im Internet beeinflussen könne.

    Die Kommission verweist darauf, dass sie in ihren Erklärungen in der mit dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) abgeschlossenen Rechtssache ausgeführt habe, dass in einem Fall, in dem ein anklickbarer Link (oder Hyperlink) auf einer bestimmten Website auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf einer anderen Website verweise und die Nutzer der erstgenannten Website auf diese Weise Zugang zu diesem Werk hätten, nicht von einer "Handlung der Wiedergabe" gesprochen werden könne, da weder eine Übertragung noch eine Weiterverbreitung im Sinne der Richtlinie 2001/29 vorliege.

    Aus dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) gehe nämlich hervor, dass der einzige maßgebliche Gesichtspunkt die Frage sei, ob es der Hyperlink ermögliche, die von der Website, auf der sich das geschützte Werk befinde, ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu umgehen.

    Das Ausgangsverfahren knüpft an das Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) und den Beschluss BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315) an, in denen der Gerichtshof befunden hat, dass die Bereitstellung von Hyperlinks zu einem geschützten Werk, das auf einer anderen Website frei zugänglich ist, zwar eine "Handlung der Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29(8), jedoch keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung ist.

    In Rn. 24 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) hat der Gerichtshof nämlich für Recht erkannt, dass "eine ... Wiedergabe, die dieselben Werke umfasste wie die ursprüngliche Wiedergabe und ... nach demselben technischen Verfahren [wie diese], erfolgte, nur dann unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallen [kann], wenn sie sich an ein neues Publikum richtet, d. h. an ein Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten"(9).

    In Nr. 1 des Tenors des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich(10) sind(11).

    Der Gerichtshof hat seine Rechtsprechung aus dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) angewandt und entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 nicht verletzt war.

    Vor der Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts sind die Erklärungen der Portugiesischen Republik(15) und der Kommission(16) dahin zu untersuchen, ob es angebracht ist, von der Rechtsprechung Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) zum Begriff "Handlung der Wiedergabe" als notwendiges Merkmal für die Feststellung einer "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und seiner Anwendung auf die Hyperlinks abzuweichen.

    Der Wortlaut des 23. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/29 hatte die Kommission dazu veranlasst, in der Rechtssache Svensson (C-466/12, EU:C:2014:76) die Ansicht zu vertreten, dass der Begriff "Handlung der Wiedergabe" auf eine "Übertragung" oder "Weiterverbreitung" zu beschränken sei, was bei einem Hyperlink auf einer bestimmten Website, der auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk verweise, das auf einer anderen Website eingestellt sei, auf der die Besucher der ersten Website auf diese Weise Zugang zu diesem Werk hätten, nicht der Fall sei(27).

    Diese Ansicht setzte sich nicht durch, denn der Gerichtshof hat in Rn. 19 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) für Recht erkannt, dass "es für eine "Handlung der Wiedergabe" insbesondere aus[reicht], wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht".

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in anderen Urteilen, namentlich in den Urteilen SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42) und Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27 und 31), das Kriterium der Unerlässlichkeit eines Tätigwerdens analysiert hat, um festzustellen, dass keine Wiedergabe an ein neues Publikum vorlag(34).

    Dagegen bin ich der Ansicht, dass das Kriterium eines "neuen Publikums", wie in den Rn. 24 und 31 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) verlangt, im vorliegenden Fall nicht anwendbar und auf alle Fälle nicht erfüllt ist.

    Insbesondere aus den Urteilen Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 197) und Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 und 31) geht hervor, dass das Kriterium eines neuen Publikums nur dann Anwendung findet, wenn der Urheberrechtsinhaber der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe seine Zustimmung erteilt hat.

    Ferner hat der Gerichtshof in den Rn. 28 und 30 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) befunden, dass "[m]angels neuen Publikums ... für eine öffentliche Wiedergabe ... keine Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber erforderlich [ist]", also im vorliegenden Fall für die Setzung der Hyperlinks zu anderen Websites, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke der Öffentlichkeit frei zugänglich sind.

    Überdies geht, selbst wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, dass dieses Kriterium anwendbar ist, wenn der Urheberrechtsinhaber nicht seine Zustimmung zur ersten öffentlichen Wiedergabe erteilt hat, aus dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27) hervor, dass es nur dann erfüllt ist, wenn das Tätigwerden des Betreibers einer Website durch die Setzung von Hyperlinks unerlässlich dafür war, dass die Werke einem neuen Publikum zugänglich gemacht wurden(39), d. h. einem Publikum, das der Inhaber des Urheberrechts bei der Zustimmung zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe der betreffenden Werke nicht hatte erfassen wollen.

    Auf alle Fälle geht aus dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 31) hervor, dass in dem Fall, in dem ein anklickbarer Link es den Nutzern der Seite, auf der sich der Link befindet, ermöglicht, "beschränkende Maßnahmen zu umgehen"(43), die auf den Websites Dritter getroffen wurden, um den Zugang zu geschützten Werken zu beschränken(44), der betreffende Hyperlink einen unerlässlichen Eingriff darstellt, ohne den diese Nutzer keinen Zugang zu den Werken hätten.

    Dagegen geht aus Rn. 31 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) klar hervor, dass es nicht genügt, wenn der Hyperlink den Zugang der Internetnutzer zu dem betreffenden Werk erleichtert oder einfacher gestaltet(45).

    Ich verweise auf die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 41 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), wonach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber eines Urheberrechts vorzusehen, indem er zulässt, dass die öffentliche Wiedergabe Handlungen umfasst, die über die von dieser Bestimmung erfassten hinausgehen.

    6 - Die folgenden Ausführungen der Portugiesischen Republik werden rein hilfsweise im Verhältnis zu den in den Nrn. 22 bis 24 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen für den Fall angeführt, dass der Gerichtshof keine Veranlassung sieht, von der Rechtsprechung im Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) abzuweichen.

    8 - Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 20).

    Außerdem dürfte aus dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) hervorgehen, dass der Hyperlink, um den es in dieser Rechtssache ging, die Nutzer einer Website unmittelbar zu auf einer anderen Website frei verfügbaren Werken führte.

    11 - Vgl. auch Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 32).

    12 - Vgl. z. B. Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27).

    17 - Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 15).

    19 - Vgl. Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 - Es sei darauf hingewiesen, dass dieses Urteil vor dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) ergangen ist.

    29 - Vgl. Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18).

    37 - Vgl. Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 - In Rn. 21 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) hat der Gerichtshof festgestellt: "Was das zweite der oben angeführten Tatbestandsmerkmale betrifft, dass das geschützte Werk tatsächlich "öffentlich" wiedergegeben werden muss, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, dass "Öffentlichkeit" im Sinne dieser Bestimmung eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten umfasst und zudem eine ziemlich große Zahl von Personen impliziert".

    Vgl. Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 23).

    41 - In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in der mit dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 25 und 26) abgeschlossenen Rechtssache die fraglichen Werke frei zugänglich waren, denn der Zugang zu ihnen auf der Website von Göteborgs-Posten unterlag keiner beschränkenden Maßnahme.

    Vgl. Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 31).

    Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 31).

  • LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402/16

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Zugänglichmachung eines

    [Tz. 32] So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 16, vom 19. November 2015, SBS Belgium, C-325/14, EU:C:2015:764, Rn. 15, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37).

    [Tz. 37] Darüber hinaus ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, und Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    [Tz. 40] Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin ausgelegt hat, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

    Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die durch den Hyperlink zugegriffen werden kann, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 bis 28, sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 15, 16 und 18).

    [Tz. 43] Daher kann weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich gemacht wurden, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorlag, grundsätzlich nicht unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fällt.

    [Tz. 48] Wenn auch in einem solchen Fall der Betreffende das Werk der Öffentlichkeit dadurch verfügbar macht, dass er anderen Internetnutzern direkten Zugang zu ihm bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18 bis 23), handelt er doch im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen seines Tuns, um Kunden Zugang zu einem rechtswidrig im Internet veröffentlichten Werk zu verschaffen.

    [Tz. 50] Ebenso verhält es sich, wenn es der Link den Nutzern der ihn offerierenden Website ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Website getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da es sich bei der Platzierung eines solchen Links dann um einen bewussten Eingriff handelt, ohne den die Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27 und 31).

  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 14/14

    Urheberrechtsschutz für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller:

    Erstens setze eine "Wiedergabe" voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig werde, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 82 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 31 - PPL/Irland; vgl. auch EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 und 43 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 17 und 19 - Svensson/Retriever Sverige; Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 25 und 26 = WRP 2014, 418 - OSA/Lécebné lázne; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 39 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel/Constantin Film und Wega).

    Zweitens sei der Begriff "Öffentlichkeit" nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 33 - PPL/Irland; vgl. auch EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 - OSA/Lécebné lázne).

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 228/14

    Ramses - GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-392/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

  • BGH, 23.02.2017 - I ZR 267/15

    Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1

  • EuGH, 09.03.2021 - C-392/19

    Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 113/18

    Zur Urheberrechtsverletzung durch Framing

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 113/18

    Deutsche Digitale Bibliothek II - Urheberrechtsverletzung durch Framing

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 91/11

    Werbung für den Erwerb eines Werkes greift in das Urheberrecht ein

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 46/12

    Die Realität

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 85/17

    Krankenhausradio

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 21/14

    Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in

  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

  • OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11

    Die Realität III

  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 119/20

    Lautsprecherfoto

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Vorlagefrage Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der

  • OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15

    Keine Täter- oder Teilnehmerhaftung eines Videoclip-Plattformbetreibers

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15

    Stichting Brein

  • LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17

    Haftung für Links: Nachforschungen können unzumutbar sein

  • EuGH, 11.09.2014 - C-117/13

    Ein Mitgliedstaat darf Bibliotheken gestatten, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

  • OLG München, 14.07.2016 - 29 U 953/16

    Zugänglichmachung kleiner Textausschnitte aus Online-Zeitung - Kein Vollgas

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 76/11

    Werbung für geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke

  • BGH, 28.03.2019 - I ZR 132/17

    Darstellen des Bereithaltens eines Computerprogramms zum Abruf auf einem

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 46/12

    Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten

  • EuGH, 16.11.2016 - C-301/15

    Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die

  • KG, 18.06.2018 - 24 U 146/17

    Framingschutz - Urheberrechtsschutz in digitalen Bibliotheken: Pflicht einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2017 - C-610/15

    Stichting Brein

  • LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19

    Zur Störerhaftung eines Nameserver-Betreibers

  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 171/19

    Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen

  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19

    Schadensersatz wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe eines geschützten

  • BGH, 23.02.2017 - I ZR 92/16

    Urheberrechtsschutz: Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland als

  • OLG München, 01.06.2017 - 29 U 2554/16

    Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung einer Testversion und

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 20 U 203/14

    Framing-Entscheidung des EuGH ist bei Übernahme eines Bildes nicht anwendbar

  • OLG Zweibrücken, 26.01.2023 - 4 U 101/22

    Zulässigkeit der Weitersendung eines per Satellit empfangenen Fernseh- oder

  • EuGH, 20.04.2023 - C-775/21

    Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem

  • AG Köln, 22.04.2021 - 111 C 569/19

    Zum Retweet eines Fotos auf Twitter

  • LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17

    Loulou - Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Wiedergabe bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-263/18

    Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers - Richtlinie 2001/29/EG

  • OLG München, 11.09.2014 - 6 U 2619/13

    GEMA: Auch bei WEG mit 343 Einheiten liegt keine öffentliche Wiedergabe vor!

  • LG Köln, 29.09.2022 - 14 O 29/21

    Content Delivery Networks und DNS-Resolver können täterschaftlich für

  • EGMR, 04.12.2018 - 11257/16

    Regeln für Hyperlinks konkretisiert

  • LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18

    Haftung eines Betreibers eines Sharehosting-Dienstes wegen einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-516/17

    Spiegel Online - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-423/21

    Grand Production - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2014 - C-117/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen kann ein Mitgliedstaat

  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 20/19
  • LG Flensburg, 26.01.2018 - 8 S 4/17

    Urheberrechtsverletzung: Weiterleitung eines Sendesignals über terrestrische

  • LG Hamburg, 22.06.2018 - 308 O 314/16

    Usenext - Auskunftsanspruch zur Vorbereitung der Berechnung eines

  • OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22

    Kunstmaschinen - Die automatisierte Einstellung eines Amazon-Angebots unter einer

  • AG Köln, 06.12.2021 - 137 C 498/20
  • OLG Koblenz, 24.10.2022 - 1 OLG 4 Ss 105/22
  • AG Berlin-Charlottenburg, 01.02.2018 - 218 C 288/17

    Lizenzvertrag mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft über

  • LG Köln, 05.12.2017 - 14 O 125/16

    Urheberrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Ermöglichung des öffentlichen

  • BGH, 21.03.2018 - I ZR 127/17

    Vorliegen einer Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG durch das bloße

  • LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14

    Störerhaftung eines Sharehosting-Dienstes

  • LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14

    Urheberrechtliche Haftung der Betreiberin einer Plattform für Videoclips -

  • AG Berlin-Charlottenburg, 08.09.2016 - 218 C 165/16

    Urheberrechtswahrnehmung bei Kabelweitersendung von Rundfunk- und

  • LG Hamburg, 30.09.2020 - 308 O 404/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-301/15

    Soulier und Doke

  • AG Frankfurt/Main, 09.12.2022 - 32 C 1565/22

    Pizzalieferservice - Musikbeschallung im Verkaufsraum

  • LG Bochum, 07.04.2017 - 5 S 124/16
  • OLG München, 24.11.2022 - 29 U 6583/21

    EuGH-Vorlage: Öffentliche Wiedergabe durch Fernsehapparat in Hotelzimmer bei

  • AG Berlin-Charlottenburg, 01.09.2016 - 218 C 176/16

    Urheberrecht: "Öffentliche Wiedergabe" von Rundfunksignalen durch

  • LG Hamburg, 18.08.2015 - 308 O 293/15

    Urheberrechtsverstoß im Internet: Störerhaftung eines Host-Providers bei

  • OLG Dresden, 04.01.2023 - 14 U 1307/22
  • LG Hamburg, 12.11.2020 - 310 O 352/20

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Wiederveröffentlichung einer Fotografie per

  • KG, 18.09.2023 - 24 U 110/22

    Lindner-Foto

  • OLG Dresden, 10.01.2023 - 14 U 1307/22

    Vergütungspflichtigkeit der Einspeisung von per Satellit empfangenen Fernseh- und

  • OLG Zweibrücken, 16.03.2023 - 4 U 102/22

    Fernsehen im Seniorenheim: Keine öffentliche Wiedergabe?

  • LG Köln, 01.12.2022 - 14 O 46/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-753/18

    Stim und SAMI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht

  • LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-275/15

    ITV Broadcasting u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung bestimmter

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-762/19

    CV-Online Latvia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von

  • LG Düsseldorf, 26.08.2015 - 12 O 178/15
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