Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 12.12.1995 - C-469/93   

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https://dejure.org/1995,2081
EuGH, 12.12.1995 - C-469/93 (https://dejure.org/1995,2081)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.1995 - C-469/93 (https://dejure.org/1995,2081)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1995 - C-469/93 (https://dejure.org/1995,2081)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Amministrazione delle finanze dello Stato gegen Chiquita Italia SpA.

    Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
    1. Völkerrechtliche Verträge; GATT; Keine Möglichkeit für den einzelnen, sich auf die Vorschriften dieses Abkommens zu berufen, um sich der Anwendung entgegenstehender nationaler Bestimmungen zu widersetzen

  • EU-Kommission

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Chiquita Italia

  • Wolters Kluwer

    Self-executing-Charakter völkerrechtlicher Verträge; Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen enthält keine Bestimmungen über dem einzelnen verliehene Rechte; Das Vierte AKP-EWG-Abkommen kann Bestimmungen über Rechte des einzelnen enthalten; Erhöhungen einer inländischen ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bestimmungen des GATT und der Lomé-Abkommen: Unmittelbare Wirkung

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 177; ; GATT; ; Viertes AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989 Art. 53; ; Viertes AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember ... 1989 Art. 169 Abs. 1; ; Viertes AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989 Art. 177 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Völkerrechtliche Verträge - GATT - Keine Möglichkeit für den einzelnen, sich auf die Vorschriften dieses Abkommens zu berufen, um sich der Anwendung entgegenstehender nationaler Bestimmungen zu widersetzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unmittelbare Wirking von Bestimmungen des GATT und der Lomé-Abkommen - Inländische Abgaben.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1996, 166
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 09.06.1992 - C-228/90

    Simba u.a. / Ministero delle finanze

    Auszug aus EuGH, 12.12.1995 - C-469/93
    11 Während des Verfahrens vor dem Tribunale Triest hat der Gerichtshof das Urteil vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90 (Simba u. a., Slg. 1992, I-3713) erlassen, das ebenfalls die Einfuhr von Bananen unmittelbar aus Drittländern nach Italien betraf.

    1) Verleihen das GATT und die zwischen den AKP-Staaten und der EWG geschlossenen Abkommen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofes vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90, die auf die Geltung des auf völkerrechtlichen Abkommen beruhenden Gemeinschaftsrechts besonders verweist, dem einzelnen in den Mitgliedstaaten einklagbare Rechte, aus denen sich für den Fall ihrer Verletzung für die nationalen Gerichte die Verpflichtung ergibt, die innerstaatliche Vorschrift, die den genannten Abkommen zuwiderläuft und mit ihnen unvereinbar ist, nicht anzuwenden?.

  • EuGH, 09.06.1992 - C-339/90

    Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Verbrauchsteuer mit

    Auszug aus EuGH, 12.12.1995 - C-469/93
    11 Während des Verfahrens vor dem Tribunale Triest hat der Gerichtshof das Urteil vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90 (Simba u. a., Slg. 1992, I-3713) erlassen, das ebenfalls die Einfuhr von Bananen unmittelbar aus Drittländern nach Italien betraf.

    1) Verleihen das GATT und die zwischen den AKP-Staaten und der EWG geschlossenen Abkommen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofes vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90, die auf die Geltung des auf völkerrechtlichen Abkommen beruhenden Gemeinschaftsrechts besonders verweist, dem einzelnen in den Mitgliedstaaten einklagbare Rechte, aus denen sich für den Fall ihrer Verletzung für die nationalen Gerichte die Verpflichtung ergibt, die innerstaatliche Vorschrift, die den genannten Abkommen zuwiderläuft und mit ihnen unvereinbar ist, nicht anzuwenden?.

  • EuGH, 09.06.1992 - C-234/90

    Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Verbrauchsteuer mit

    Auszug aus EuGH, 12.12.1995 - C-469/93
    11 Während des Verfahrens vor dem Tribunale Triest hat der Gerichtshof das Urteil vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90 (Simba u. a., Slg. 1992, I-3713) erlassen, das ebenfalls die Einfuhr von Bananen unmittelbar aus Drittländern nach Italien betraf.

    1) Verleihen das GATT und die zwischen den AKP-Staaten und der EWG geschlossenen Abkommen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofes vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90, die auf die Geltung des auf völkerrechtlichen Abkommen beruhenden Gemeinschaftsrechts besonders verweist, dem einzelnen in den Mitgliedstaaten einklagbare Rechte, aus denen sich für den Fall ihrer Verletzung für die nationalen Gerichte die Verpflichtung ergibt, die innerstaatliche Vorschrift, die den genannten Abkommen zuwiderläuft und mit ihnen unvereinbar ist, nicht anzuwenden?.

  • EuGH, 12.12.1972 - 21/72

    International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit

    Auszug aus EuGH, 12.12.1995 - C-469/93
    25 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind zur Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen eines zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Abkommens unmittelbare Wirkung haben, stets Sinn, Aufbau und Wortlaut dieses Abkommens zu prüfen (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Dezember 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21/72, 22/72, 23/72 und 24/72, International Fruit Company, Slg. 1972, 1219).

    28 Der Gerichtshof hat weiter festgestellt (Randnr. 108), daß eine Vertragspartei für den Fall, daß bestimmte Erzeuger infolge einer aufgrund des GATT bestehenden Verpflichtung oder infolge eines Zugeständnisses hinsichtlich einer Präferenz einen ernsthaften Schaden erleiden oder zu erleiden drohen, nach Artikel XIX die Möglichkeit hat, die Verpflichtung einseitig aufzuheben und das Zugeständnis zurückzunehmen oder abzuändern, und zwar entweder nach Konsultation sämtlicher Vertragsparteien, wenn die beteiligten Vertragsparteien nicht zu einem Einvernehmen gelangen, oder auch ohne vorherige Konsultation, wenn Eile geboten und die Maßnahme vorläufiger Natur ist (vgl. Urteil International Fruit Company, a. a. O., Randnrn. 21, 25 und 26; Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73, Schlüter, Slg. 1973, 1135, Randnr. 29; Urteile vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 28, und in den verbundenen Rechtssachen 267/81, 268/81 und 269/81, SPI und SAMI, Slg. 1983, 801, Randnr. 23).

  • EuGH, 09.06.1992 - C-353/90

    Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Verbrauchsteuer mit

    Auszug aus EuGH, 12.12.1995 - C-469/93
    11 Während des Verfahrens vor dem Tribunale Triest hat der Gerichtshof das Urteil vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90 (Simba u. a., Slg. 1992, I-3713) erlassen, das ebenfalls die Einfuhr von Bananen unmittelbar aus Drittländern nach Italien betraf.

    1) Verleihen das GATT und die zwischen den AKP-Staaten und der EWG geschlossenen Abkommen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofes vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90, die auf die Geltung des auf völkerrechtlichen Abkommen beruhenden Gemeinschaftsrechts besonders verweist, dem einzelnen in den Mitgliedstaaten einklagbare Rechte, aus denen sich für den Fall ihrer Verletzung für die nationalen Gerichte die Verpflichtung ergibt, die innerstaatliche Vorschrift, die den genannten Abkommen zuwiderläuft und mit ihnen unvereinbar ist, nicht anzuwenden?.

  • EuGH, 01.07.1993 - C-312/91

    Metalsa

    Auszug aus EuGH, 12.12.1995 - C-469/93
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Übertragung der Auslegung einer Bestimmung des EG-Vertrags auf eine vergleichbar, ähnlich oder übereinstimmend gefasste Bestimmung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland insbesondere davon ab, welchen Zweck diese Bestimmungen in dem ihnen je eigenen Rahmen verfolgen; insoweit kommt dem Vergleich von Zweck und Kontext des Abkommens mit denjenigen des EG-Vertrags erhebliche Bedeutung zu (vgl. insbesondere Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnr. 11).
  • EuGH, 24.10.1973 - 9/73

    Schlüter / Hauptzollamt Lörrach

    Auszug aus EuGH, 12.12.1995 - C-469/93
    28 Der Gerichtshof hat weiter festgestellt (Randnr. 108), daß eine Vertragspartei für den Fall, daß bestimmte Erzeuger infolge einer aufgrund des GATT bestehenden Verpflichtung oder infolge eines Zugeständnisses hinsichtlich einer Präferenz einen ernsthaften Schaden erleiden oder zu erleiden drohen, nach Artikel XIX die Möglichkeit hat, die Verpflichtung einseitig aufzuheben und das Zugeständnis zurückzunehmen oder abzuändern, und zwar entweder nach Konsultation sämtlicher Vertragsparteien, wenn die beteiligten Vertragsparteien nicht zu einem Einvernehmen gelangen, oder auch ohne vorherige Konsultation, wenn Eile geboten und die Maßnahme vorläufiger Natur ist (vgl. Urteil International Fruit Company, a. a. O., Randnrn. 21, 25 und 26; Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73, Schlüter, Slg. 1973, 1135, Randnr. 29; Urteile vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 28, und in den verbundenen Rechtssachen 267/81, 268/81 und 269/81, SPI und SAMI, Slg. 1983, 801, Randnr. 23).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 12.12.1995 - C-469/93
    26 Der Gerichtshof hat wiederholt, zuletzt im Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 106), ausgeführt, daß das GATT, dem nach seiner Präambel das Prinzip von Verhandlungen "auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen" zugrunde liegt, durch die grosse Flexibilität seiner Bestimmungen gekennzeichnet ist, insbesondere derjenigen, die die Möglichkeiten einer Abweichung, die Maßnahmen, die bei aussergewöhnlichen Schwierigkeiten getroffen werden können, und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffen.
  • EuGH, 07.05.1987 - 193/85

    Co-Frutta / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 12.12.1995 - C-469/93
    4 Mit Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 193/85 (Co-Frutta, Slg. 1987, 2085) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag einer Verbrauchsteuer auf bestimmte eingeführte Obstsorten entgegensteht, wenn sie geeignet ist, die einheimische Obsterzeugung zu schützen.
  • EuGH, 07.05.1987 - 184/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 12.12.1995 - C-469/93
    5 In dem ebenfalls am 7. Mai 1987 ergangenen Urteil in der Rechtssache 184/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2013, Randnr. 15) hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie eine Verbrauchsteuer eingeführt und beibehalten hat, die für frische Bananen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten gilt.
  • EuGH, 16.03.1983 - 267/81

    Amministrazione delle finanze dello Stato / SPI und SAMI

  • EuGH, 05.02.1976 - 87/75

    Bresciani / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • EuGH, 16.03.1983 - 266/81

    SIOT / Ministero delle finanze

  • EuGH, 22.09.1988 - 45/87

    Kommission / Irland

  • EuGH, 29.04.2010 - C-102/09

    Camar - Völkerrechtliche Verträge - Abkommen von Jaunde - Viertes

    Daraus folgt, dass die Gemeinschaft sowie die mit ihr assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar, wenn sie die Frage der inländischen Abgaben auf Erzeugnisse, die nicht gleichartig sind, aber im Wettbewerb miteinander stehen, hätten regeln wollen, statt einer Bestimmung, die nur Art. 90 Abs. 1 EG ähnelt, eine auch an Art. 90 Abs. 2 EG angelehnte Bestimmung angenommen hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 1995, Chiquita Italia, C-469/93, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 43).

    Diese Zugangsgarantie für Bananen aus den AKP-Staaten gilt jedoch nur bis zu der Menge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung eingeführt wurde (Urteil Chiquita Italia, Randnr. 59).

    Die ersten drei Abkommen von Lomé enthielten sämtlich eine Stillhaltebestimmung, die in ähnlicher Weise gefasst war wie Art. 1 des dem vierten Abkommen von Lomé beigefügten Protokolls Nr. 5 betreffend Bananen (Urteil Chiquita Italia, Randnr. 62).

    Da das erste Abkommen von Lomé am 1. April 1976 in Kraft trat, bildet dieses Datum den Bezugspunkt für die Anwendung der Stillhaltebestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil Chiquita Italia, Randnr. 63).

    Was speziell die Frage des vorlegenden Gerichts angeht, wie zu prüfen ist, ob Erhöhungen einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit der Stillhaltebestimmung in Art. 1 des dem vierten Abkommen von Lomé beigefügten Protokolls Nr. 5 betreffend Bananen vereinbar sind, ist festzustellen, dass derartige Erhöhungen die betroffenen Bananen verteuern und damit ihren Absatz auf dem fraglichen Markt erschweren (Urteil Chiquita Italia, Randnr. 60).

    Zu dem von den Beteiligten erörterten Fall, dass die Erhöhungen lediglich der Anpassung einer Abgabe wie der durch das Gesetz Nr. 986/1964 eingeführten im Verhältnis zur Inflation dienen, ist jedoch festzustellen, dass die Stillhaltebestimmung verhindern soll, dass die Bananenausfuhren im Hinblick auf den Zugang zu ihren traditionellen Märkten und auf ihre Vorteile auf diesen Märkten gegenüber dem früheren Zustand schlechter gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Chiquita Italia, Randnr. 63), so dass sich diese Bestimmung auf die tatsächliche Situation auf den betreffenden Märkten bezieht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96

    Hermès International (Kommanditgesellschaft auf Aktien) gegen FHT Marketing

    Ausserdem ist der Gerichtshof in dem jüngeren Urteil Chiquita Italia zu einer ähnlichen Schlußfolgerung gelangt, obwohl er sich zuvor ausdrücklich gefragt hatte, ob die unmittelbare Wirkung der Bestimmungen des vierten AKP-EWG-Abkommens nicht deshalb zu verneinen sei, weil "die von den Vertragsparteien in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen von ganz unterschiedlichem Gewicht [sind]"(59).

    (44) - Vgl. u. a. Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73 (Schlüter, Slg. 1973, 1135, Randnrn. 28 bis 30), vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81 (SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 28) sowie jüngst Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93 (Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnrn.

    Vgl. ausser den in Fußnote 17 zitierten Urteilen das Urteil Chiquita Italia (zitiert in Fußnote 44), in dem der Gerichtshof bestätigt hat, daß der Umstand, daß das AKP-EWG-Abkommen ein besonderes Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten vorsehe, kein Hinderungsgrund sei, einigen seiner Bestimmungen unmittelbare Wirkung zuzuerkennen (Randnr. 36).

    (59) - Urteil Chiquita Italia (zitiert in Fußnote 44, Randnrn. 32 und 34).

    (64) - Das ergibt sich übrigens bereits für das GATT 1947 mit hinreichender Klarheit aus dem Urteil Chiquita Italia (zitiert in Fußnote 44), in dem der Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß das Vierte AKP-EWG-Abkommen und das GATT "nicht gleichartig" sind, nachdem er festgestellt hatte, daß die Bestimmungen des erstgenannten trotz des bemerkenswerten Ungleichgewichts der Verpflichtungen der Vertragsparteien unmittelbare Wirkung haben könnten.

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Der Umstand, daß mit dem Abkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 23, Kziber, Randnr. 21, und Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 34).
  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Der Umstand, daß mit dem Assoziierungsabkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (vgl. Urteil Sürül, Randnr. 72, und entsprechend die Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 23, vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 21, und vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-382/21

    Generalanwältin Capeta: Eine internationale Übereinkunft, deren unmittelbare

    32 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 1995, Chiquita Italia (C-469/93, EU:C:1995:435, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 20.05.2010 - C-160/09

    Ioannis Katsivardas - Nikolaos Tsitsikas - Verordnung (EWG) Nr. 1591/84 -

    Das vorlegende Gericht verweist außerdem auf das Urteil vom 12. Dezember 1995, Chiquita Italia (C-469/93, Slg. 1995, I-4533), wonach das Protokoll Nr. 5 betreffend Bananen, das dem Vierten AKP-EWG-Abkommen beigefügt ist, eine Bestimmung enthält, die den Zugang für Bananen aus den AKP-Staaten zu deren herkömmlichen Märkten unter Bedingungen garantieren soll, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die bei Inkrafttreten am 1. April 1976 der gleichartigen Bestimmung in Nr. 1 des Protokolls Nr. 6 betreffend Bananen, das dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten Abkommen AKP-EWG von Lomé beigefügt ist, galten (im Folgenden: Stillhalteklausel).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind zur Prüfung der Frage, ob die Bestimmungen eines zwischen der Union und Drittländern geschlossenen Abkommens unmittelbare Wirkung haben, stets Sinn, Aufbau und Wortlaut dieses Abkommens zu prüfen (vgl. Urteil Chiquita Italia, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Einbeziehung des internationalen

    56 - Vgl., statt vieler, die Urteile International Fruit Company (zitiert in Fn. 30, Randnrn. 19 bis 27, insbesondere Randnr. 21), Deutschland/Rat (zitiert in Fn. 54, Randnrn. 106 bis 109), vom 12. Dezember 1995, Chiquita Italia (C-469/93, Slg. 1995, I-4533, Randnrn.
  • VGH Bayern, 12.07.2000 - 10 B 99.1889

    D (A), Türken, Unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Straftäter, Drogendelikte,

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  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1996 - C-183/95

    Affish BV gegen Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees. -

    (82) - Vgl. ferner Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93 (Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1999 - C-149/96

    Portugiesische Republik gegen Rat der Europäischen Union. - Gemeinsame

    (19) - Urteile vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81 (SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 12) und in den verbundenen Rechtssachen 267/81 bis 269/71 (SPI und SAMI, Slg. 1983, 801, Randnrn. 23 und 24) sowie vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93 (Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96

    Sürül

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-262/96

    Sema Sürül gegen Bundesanstalt für Arbeit. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • EuGH, 27.11.1997 - C-369/95

    Somalfruit und Camar

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

  • EuG, 22.12.2005 - T-146/04

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2002 - C-214/00

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99

    Gloszczuk

  • FG Hessen, 10.12.2002 - 4 K 3994/00

    Dotationskapital; Refinanzierungskosten; Inländische Betriebstätte;

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-364/95

    T. Port GmbH & Co. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-235/99

    Kondova

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1995 - C-469/93   

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https://dejure.org/1995,22075
Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1995 - C-469/93 (https://dejure.org/1995,22075)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.02.1995 - C-469/93 (https://dejure.org/1995,22075)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Amministrazione delle finanze dello Stato gegen Chiquita Italia SpA.

    Unmittelbare Wirking von Bestimmungen des GATT und der Lomé-Abkommen - Inländische Abgaben

  • EU-Kommission

    Amministrazione delle finanze dello Stato gegen Chiquita Italia SpA.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 07.05.1987 - 193/85

    Co-Frutta / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1995 - C-469/93
    ( 3 ) Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 193/85 (Co-Frutta, Slg. 1987, 2085).

    ( 4 ) Urteil Co-Frutta, a. a. O. (Fußnote 3), Randnrn.

    ( 5 ) Urteil Kommission/Italien, a. a. O. (Fußnote 2), Randnr. 13; Urteil Co-Frutta, a. a. O. (Fußnote 3), Randnr. 22.

  • EuGH, 09.06.1992 - C-339/90

    Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Verbrauchsteuer mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1995 - C-469/93
    Verleihen das GATT und die zwischen den AKP-Staaten und der EWG geschlossenen Abkommen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofes vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90, die auf die Geltung des auf völkerrechtlichen Abkommen beruhenden Gemeinschaftsrechts besonders verweist, dem einzelnen Rechte, die im Fall ihrer Verletzung in den Mitgliedstaaten einklagbar sind und aus denen sich für die nationalen Gerichte die Verpflichtung ergibt, die innerstaatliche Vorschrift, die den genannten Abkommen zuwiderläuft und mit ihnen unvereinbar ist, nicht anzuwenden?.

    ( 8 ) Urteil vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90, C-229/90, C-230/90, C-231/90, C-232/90, C-233/90, C-234/90, C-339/90 und C-353/90 (Simba SpA, Slg. 1992, I-3713).

  • EuGH, 09.06.1992 - C-234/90

    Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Verbrauchsteuer mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1995 - C-469/93
    Verleihen das GATT und die zwischen den AKP-Staaten und der EWG geschlossenen Abkommen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofes vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90, die auf die Geltung des auf völkerrechtlichen Abkommen beruhenden Gemeinschaftsrechts besonders verweist, dem einzelnen Rechte, die im Fall ihrer Verletzung in den Mitgliedstaaten einklagbar sind und aus denen sich für die nationalen Gerichte die Verpflichtung ergibt, die innerstaatliche Vorschrift, die den genannten Abkommen zuwiderläuft und mit ihnen unvereinbar ist, nicht anzuwenden?.

    ( 8 ) Urteil vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90, C-229/90, C-230/90, C-231/90, C-232/90, C-233/90, C-234/90, C-339/90 und C-353/90 (Simba SpA, Slg. 1992, I-3713).

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