Rechtsprechung
   EuGH, 30.06.1992 - C-47/91   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 und 173
    Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Entscheidung, eine staatliche Beihilfe dem Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit neuer Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu unterwerfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 173; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 3
    Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Entscheidung, eine staatliche Beihilfe dem Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit neuer Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu unterwerfen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1992, I-4145



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Wird zitiert von ... (38)  

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97  

    Staatliche Beihilfen - Güterkraftverkehr - Auswirkung auf den Handel zwischen

    Im Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-298/00 P (Italien/Kommission, Slg. 2004, I-0000) hat der Gerichtshof alle Rügen zurückgewiesen, die die Italienische Republik und die Kommission gegen das Urteil des Gerichts geltend gemacht haben.

    Daher ergibt sich aus dem Urteil Alzetta u. a./Kommission und der Zurückweisung des dagegen eingelegten Rechtsmittels durch das Urteil Italien/Kommission vom heutigen Tag zwangsläufig, dass die vorliegende Klage in Bezug auf den Antrag, die Artikel 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Beihilfen an die im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen betreffen, gegenstandslos geworden ist.

    Bestehende Beihilfen können daher ordnungsgemäß durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteile vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnrn. 23 und 25, sowie vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 20).

    Eine verhältnismäßig geringe Beihilfe kann den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteile vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 63).

    Zum dritten Argument der angeblich ausgleichenden Funktion, die die streitigen Beihilfen in einer Situation, in der ein objektiver Wettbewerbsnachteil bestehe, erfüllten, genügt der Hinweis, dass, wenn ein Mitgliedstaat versucht, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, dies nach gefestigter Rechtsprechung diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen kann (Urteile vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 6/69 und 11/69, Kommission/Frankreich, Slg. 1969, 523, Randnrn. 20 und 21, sowie vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 21).

    Aufgrund dieser Verpflichtung hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20).

    Aus dieser Funktion der Rückzahlung folgt auch, dass die Kommission, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in der Regel ihr in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkanntes Ermessen nicht fehlerhaft ausübt, wenn sie den Mitgliedstaat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge zurückzufordern, denn sie stellt damit nur die frühere Lage wieder her (Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 66, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 99).

  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01  
    Anders als die Entscheidungen, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in den Rechtssachen C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, im Folgenden: Urteil Cenemesa) und C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, im Folgenden: Urteil Italgrani) gewesen seien, enthielten die hier angefochtenen Entscheidungen keine endgültige Feststellung dazu, ob es sich um neue oder bestehende Beihilfen handele und ob sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien.

    In der Anhörung hat die Kommission unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303) darauf hingewiesen, dass sich die dort streitige Entscheidung (SG[99] D/6463 vom 6. August 1999 [ABl. 1999, C 306, S. 2]) von den hier angefochtenen Entscheidungen insofern unterscheide, als Italien darin seinerzeit aufgegeben worden sei, die Zahlung der in Frage stehenden Beihilfe auszusetzen.

    Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Italgrani entschieden, dass die dort fragliche Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens "ein Verbot, die beabsichtigten Beihilfen ... zu zahlen", enthielt, das auf "einer bewussten Entscheidung [der Kommission beruhte]" (Randnrn. 20 und 21).

    Schon seit 1974 sei klar, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe auch steuerliche Vergünstigungen erfasse (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709).

    Auf den ersten Blick ist festzustellen, dass dieser Kontrolle genaue Grenzen zu ziehen sind, um sicherzustellen, dass die Kommission nicht an der Ausübung der im Vertrag vorgesehenen "präventiven Kontrolle" gehindert wird (in diesem Sinne Urteile Cenemesa, Randnr. 16, und Italgrani, Randnr. 24).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94  

    SFEI u.a.

    Bei Einleitung des kontradiktorischen Prüfungsverfahrens besteht dieses Verbot bis zum Erlaß der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der beabsichtigten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt fort (siehe Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 24).

    58 Diese Bestimmung soll nämlich verhindern, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12, und vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26).

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  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 314/02  

    Bodenreform - § 3a AusglLeistG ist verfassungskonform

    Daher läßt der Europäische Gerichtshof keinen Zweifel daran, daß ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot die Unwirksamkeit der betreffenden Beihilfemaßnahme zur Folge hat (EuGH, Rs. 120/73, Gebrüder Lorenz GmbH/Deutschland, Slg. 1973, 1471 Rdn. 4; Rs. 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451 Rdn. 11; Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505 Rdn. 12, 16, 17), und zwar selbst dann, wenn die Europäische Kommission in ihrer abschließenden Entscheidung die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt (EuGH, Rs. C-354/90 aaO Rdn. 16, 17; Rs. C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145 Rdn. 29; Rs. C-3994, SFEI, Slg. 1996, I-3547 Rdn. 67).
  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00  

    Staatliche Beihilfen - Betriebskredite - Zulässigkeit - Klagefrist - Bestätigende

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erzeuge der Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens endgültige Rechtswirkungen, da eine abschließende Entscheidung der Kommission, mit der die in Rede stehenden Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt würden, nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Artikels 88 Absatz 3 letzter Satz EG ergangenen Durchführungsmaßnahmen zur Folge hätte (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnrn. 20 und 23, im Folgenden: Urteil Cenemesa, und vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnrn. 26 und 29, im Folgenden: Urteil Italgrani vom 30. Juni 1992).

    29 und 30, Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303, Randnrn.

    Sodann macht die Klägerin geltend, die Rechtsprechung habe den Grundsatz aufgestellt, dass die Kommission, wenn sie eine allgemeine Beihilferegelung genehmigt habe, diese Beihilfen nicht einzeln prüfen dürfe (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, im Folgenden: Urteil Italgrani vom 5. Oktober 1994).

    Nach der Rechtsprechung verfälschen solche Beihilfen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der Zwecke zu erreichen, die in den Ausnahmebestimmungen, die der EG-Vertrag vorsieht, festgesetzt sind (Urteile des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18, und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 50, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48).

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92  

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    20 Eine bestehende Beihilfe kann aber durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 25).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00  

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Güterkraftverkehr - Auswirkung auf den

    Bestehende Beihilfen können daher durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnrn. 23 und 25, und Banco Exterior de España, Randnr. 20).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93  

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

    Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äusserung gesetzt hat, daß eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist oder daß sie mißbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie gemäß Artikel 93 Absatz 2, daß der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat (Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 23).

    Neue Beihilfen sind somit einer präventiven Kontrolle durch die Kommission unterworfen und dürfen grundsätzlich nicht durchgeführt werden, solange diese sie nicht für mit dem Vertrag vereinbar erklärt hat (Urteil Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 24).

  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99  

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach

    34 Schließlich hätten die spanischen Zentral-, Regional- und Provinzbehörden im Verfahren, das dem Erlass der streitigen Entscheidungen vorausgegangen sei, im Unterschied zu den Entscheidungen, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in den Rechtssachen C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117) und C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145) und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303, nachfolgend: Urteil Tirrenia) gewesen seien, niemals geltend gemacht, dass es sich bei den streitigen Steuermaßnahmen um bestehende Maßnahmen handele.

    68 Im Fall einer angeblichen Beihilferegelung kann sich die Kommission darauf beschränken, die Merkmale der fraglichen Regelung zu untersuchen, um zu beurteilen, ob sie den Begünstigten gegenüber ihren Wettbewerbern einen spürbaren Vorteil sichert und ihrem Wesen nach vor allem Unternehmen zugute kommt, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen (Urteil Maribel", zitiert oben in Randnr. 60, Randnr. 48, und Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, II-0000, Randnr. 89).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1992 - C-313/90  

    Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques und andere gegen

    (20) Ständige Rechtsprechung: Vgl. zuletzt die Urteile vom 30. Juni 1992 in den Rechtssachen C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117) bzw. C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145).

    (31) Es beruht sicherlich nicht auf Zufall, daß der Gerichtshof seine Formulierung aus Randnr. 9 des Urteils IBM (vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, Slg. 1981, 2639), wonach die Maßnahme " verbindliche Rechtswirkungen" erzeugen muß, " welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen" , in seiner neueren Rechtsprechung nicht aufgegriffen hat: vgl. die Urteile vom 20. Juni 1992 (oben, Fußnote 20), Rechtssache C-312/90, Randnr. 11, sowie Rechtssache C-47/91, Randnr. 19.

  • EuGH, 21.03.2002 - C-36/00  

    Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1013/97 - Beihilfen für staatseigene

  • EuGH, 29.11.2012 - C-262/11  

    Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union - Assoziierungsabkommen

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05  

    Staatliche Beihilfen - Finanzierung von France Télévisions durch Rundfunkgebühren

  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99  

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in Bezug auf

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00  

    Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen - Gefahr einer

  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91  

    Italien / Kommission

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01  
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2011 - 10 S 22.11  

    Subventionsrecht; Beihilfekontrollverfahren durch Europäische Kommission;

  • EuGH, 25.05.2000 - C-359/98  

    Rechtsmittel - Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 - Gemeinschaftszuschuß - Verfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2010 - C-194/09  

    Rechtsmittel - Regelungen über Sonderstromtarife für energieintensive

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-15/98  
  • EuG, 23.10.2002 - T-346/99  

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach

  • EuG, 19.02.2004 - T-297/01  

    Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter - Beschwerde -

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03  

    Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der Aufhebung der Einstufung von Kolofonium als

  • EuG, 02.06.2004 - T-123/03  

    Pfizer Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Angleichung

  • EuG, 16.01.2004 - T-369/03  

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08  

    Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug - Klage eines

  • EuG, 15.01.2001 - T-241/00  
  • EuG, 04.03.1999 - T-87/96  
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-99/98  
  • EuG, 02.06.2004 - T-253/03  

    Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd gegen Kommission der

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99  
  • EuG, 03.02.2004 - T-422/03  

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Angleichung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-398/00  
  • EuG, 04.11.2002 - T-90/99  
  • EuG, 14.03.1996 - T-134/95  
  • EuG, 16.07.1998 - T-274/97  

    Verordnung (EWG) Nr. 4028/96 - Gemeinsame Fischereipolitik - Gemeinschaftszuschuß

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2012 - 1 K 1303/11  

    Nichtgewährung von seitens der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt

Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.1994 - C-47/91   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 93
    1. Staatliche Beihilfen ° Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung ° Unterrichtung über die individuellen Durchführungsmaßnahmen ° Keine Verpflichtung

  • rechtsportal.de

    1. Staatliche Beihilfen - Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung - Unterrichtung über die individuellen Durchführungsmaßnahmen - Keine Verpflichtung

  • Judicialis

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1994, I-4635



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Wird zitiert von ... (28)  

  • EuGH, 16.05.2002 - C-321/99  

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Gemeinsame Agrarpolitk - Zucker - Beihilfe

    Das Gericht hat daran erinnert, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635) entschieden habe, dass die Kommission, wenn sie eine allgemeine Beihilferegelung einmal genehmigt habe, über die individuellen Durchführungsmaßnahmen nicht mehr unterrichtet zu werden brauche, es sei denn, sie habe in ihrer Genehmigungsentscheidung entsprechende Vorbehalte gemacht.

    Damit würden die Interessen der Beihilfeempfänger und der betroffenen Mitgliedstaaten unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beeinträchtigt, wie sie in den Urteilen Italien/Kommission und vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92 (TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833) anerkannt worden seien.

    60 Zweitens ergibt sich, worauf die Kommission hinweist, in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen für eine Klage gegen den Teil der angefochtenen Entscheidung, der die Steuerbefreiungen betrifft, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass individuelle Beihilfen, die nach einer von der Kommission genehmigten allgemeinen Beihilferegelung gewährt werden und den Bedingungen dieser Regelung entsprechen, bestehende Beihilfen sind, bei denen keine Notifizierung erforderlich ist (Urteil Italien/Kommission, Randnrn. 21 bis 26).

    72 In der Sache ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kommission im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag allgemeine Beihilferegelungen genehmigen und die Mitgliedstaaten unter den Vorbehalten, die sie gegebenenfalls in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelungen vorsieht, davon befreien kann, ihr die auf der Grundlage dieser Regelungen gewährten individuellen Beihilfen zu notifizieren (Urteile Italien/Kommission, Randnr. 21, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnrn. 31 bis 33).

    Das Gericht habe daher das Urteil Italien/Kommission unzutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt.

    Im Übrigen ergebe sich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen aus dem Urteil Italien/Kommission, dass die Kommission nach Genehmigung einer allgemeinen Beihilferegelung gegen eine nach dieser Regelung gewährte Beihilfe nicht das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten könne, ohne zuvor geprüft zu haben, ob diese Beihilfe die Bedingungen der genehmigten Regelung erfuelle.

    Würde die Kommission nicht so vorgehen, könnte sie bei der Prüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Artikel 92 EG-Vertrag vorausgesetzt hat, rückgängig machen und damit die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gefährden (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 24).

    Eine Beihilfe, die eine strikte und vorhersehbare Anwendung der Bedingungen darstellt, die in der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Regelung festgelegt sind, ist daher als bestehende Beihilfe anzusehen (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 25), die weder der Kommission mitzuteilen noch anhand von Artikel 92 EG-Vertrag zu prüfen ist.

  • EuG, 17.06.1999 - T-82/96  

    Staatliche Beihilfen - Beschwerden von Konkurrenzunternehmen - Gerichtlicher

    Weiterhin hätte sie, sollte die Genehmigungsentscheidung für rechtswidrig erachtet werden, die Steuerbefreiungen für die DAI als neue Beihilfe anzusehen und unmittelbar ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag zu prüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnr. 26).

    Im vorliegenden Fall besteht entgegen dem Vorbringen der Kommission ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der Entscheidung vom 3. Juli 1991 und der angefochtenen Entscheidung, denn letztere ist hinsichtlich der fraglichen Steuerbefreiungen auf die Entscheidung vom 3. Juli 1991 zur Genehmigung der allgemeinen Regelung für Steuerbefreiungen gestützt.Individuelle Beihilfen, die als bereits bestehende Beihilfen angesehen werden, darf die Kommission nämlich nur daraufhin prüfen, ob sie den Bedingungen entsprechen, die sie in der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Regelung aufgestellt hat (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 24, und Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 31).

    Der Gerichtshof habe im genannten Urteil Italien/Kommission nicht entschieden, daß die konkreten Maßnahmen, mit denen eine allgemeine Beihilferegelung angewendet werde, der Kommission nicht mitzuteilen seien und ihre individuelle Prüfung unnötig sei, wenn die allgemeine Regelung einmal genehmigt sei.

    Im Urteil Italien/Kommission hat der Gerichtshof entschieden, daß die Kommission, wenn sie eine allgemeine Beihilferegelung einmal genehmigt hat, über die individuellen Durchführungsmaßnahmen nicht mehr unterrichtet zu werden braucht, es sei denn, sie hat in ihrer Genehmigungsentscheidung entsprechende Vorbehalte gemacht.

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00  

    Staatliche Beihilfen - Betriebskredite - Zulässigkeit - Klagefrist - Bestätigende

    Sodann macht die Klägerin geltend, die Rechtsprechung habe den Grundsatz aufgestellt, dass die Kommission, wenn sie eine allgemeine Beihilferegelung genehmigt habe, diese Beihilfen nicht einzeln prüfen dürfe (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, im Folgenden: Urteil Italgrani vom 5. Oktober 1994).

    Die Kommission ist daher der Meinung, dass die Bezugnahme auf das Urteil Italgrani vom 5. Oktober 1994 fehl gehe und ihr kein Verstoß gegen die Grundsätze des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit vorgeworfen werden könne.

    Sie beruft sich hierfür auf das Urteil Italgrani vom 5.

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  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-15/98  
    19: - Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, nachstehend: Italgrani).

    20: - Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 26), mit dem die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückgewiesen wurde.

    40: - Sie verweist auf das Urteil Philip Morris (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 11) und auf das Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27, nachstehend: ENI-Lanerossi).

  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93  
    Italgrani nahm ihre Klage (C-100/91) später zurück, während der Gerichtshof in der Rechtssache C-47/91 durch Urteil vom 5. Oktober 1994 (Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635) die Punkte I.3 und I.4 der Entscheidung für nichtig erklärte, soweit sie nicht die Beihilfe für die Schaffung von Beständen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betrafen.

    105 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, darf die Kommission, wenn sie die Anwendung einer allgemeinen Beihilferegelung im Einzelfall untersucht, zunächst ° bevor sie ein Verfahren einleitet ° nur prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung aufgestellten Bedingungen erfuellt (vgl. Urteil Italien/Kommission, a. a. O.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-278/00  

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

    (6)  - Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635).

    (30)  - Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 20).

  • EuG, 27.04.1995 - T-442/93  
    Italgrani nahm ihre Klage (C-100/91) später zurück, während der Gerichtshof in der Rechtssache C-47/91 durch Urteil vom 5. Oktober 1994 (Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635) die Punkte I.3 und I.4 der Entscheidung für nichtig erklärte, soweit sie nicht die Beihilfe für die Schaffung von Beständen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betrafen.

    86 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, darf die Kommission, wenn sie die Anwendung einer allgemeinen Beihilferegelung im Einzelfall untersucht, zunächst ° bevor sie ein Verfahren einleitet ° nur prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung aufgestellten Bedingungen erfuellt (vgl. Urteil Italien/Kommission, a. a. O.).

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99  

    Staatliche Beihilfen - Begriff der staatlichen Beihilfe - Steuerliche Maßnahmen -

    Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da die individuellen Beihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-442/93, AAC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1329, Randnr. 86).
  • EuG, 02.06.2003 - T-276/02  

    Forum 187 asbl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Wettbewerb

    17 bis 22, vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnrn.

    25 bis 28, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303, Randnr. 61, im Folgenden: Urteil Tirrenia).

  • EuGH, 15.05.1997 - C-278/95  

    Siemens / Kommission

    31 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnr. 24) festgestellt hat, kann die Kommission, wenn sie es mit einer bestimmten Beihilfe zu tun hat, von der behauptet wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden, diese Gewährung nicht ohne weiteres unmittelbar am Vertrag messen.
  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02  

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zur Umstrukturierung landwirtschaftlicher

  • EuGH, 22.04.2008 - C-408/04  

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Genehmigung der Kommission auf der

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93  
  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99  

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in Bezug auf

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01  

    Staatliche Beihilfen - Steuervorteile, die von einer Gebietskörperschaft eines

  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01  

    Staatliche Beihilfen - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen -

  • EuG, 03.03.2010 - T-102/07  

    Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte Beihilfe in Form der Übernahme

  • EuGH, 21.03.2002 - C-36/00  

    Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1013/97 - Beihilfen für staatseigene

  • EuG, 01.08.2003 - T-378/02  

    [fremdsprachig]

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03  

    Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien ansässigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-399/03  

    Kommission / Rat

  • EuG, 14.04.2005 - T-88/01  

    Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Maßnahme, die die

  • EuG, 24.09.2008 - T-20/03  

    Staatliche Beihilfen - Bestehende oder neue Beihilfe - Unternehmen in

  • EuG, 09.06.2009 - T-152/06  

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 -

  • EuG, 15.09.1998 - T-140/95  

    Staatliche Beihilfen - Förmliches Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-321/99  
  • EuG, 04.11.2009 - T-20/03  

    Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2001 - C-36/00  

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91   

Volltextveröffentlichungen

  • EU-Kommission

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Aides étatiques - Lettre d'ouverture de la procédure prévue à l'article 93, paragraphe 2, premier alinéa, du traité - Aussetzung des aides - Qualification des aides: aides nouvelles

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1994, I-4635

Rechtsprechung
   EuGH, 18.03.1992 - C-47/91   

Nur intern

Verfahrensgang

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