Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 27.02.2014 - C-470/12   

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https://dejure.org/2014,2692
EuGH, 27.02.2014 - C-470/12 (https://dejure.org/2014,2692)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2014 - C-470/12 (https://dejure.org/2014,2692)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - C-470/12 (https://dejure.org/2014,2692)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 93/13/EWG - Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch - Antrag auf Beitritt zu einem Vollstreckungsverfahren - Verbraucherschutzvereinigung - Nationale Regelung, die einen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pohotovosť

    Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 93/13/EWG - Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch - Antrag auf Beitritt zu einem Vollstreckungsverfahren - Verbraucherschutzvereinigung - Nationale Regelung, die einen solchen ...

  • EU-Kommission

    Pohotovost

    Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 93/13/EWG - Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch - Antrag auf Beitritt zu einem Vollstreckungsverfahren - Verbraucherschutzvereinigung - Nationale Regelung, die einen ...

  • Wolters Kluwer

    Streitbeitritt einer Verbraucherschutzvereinigung zur Unterstützung eines Verbrauchers als Vollstreckungsschuldner in einem Verfahren zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Schiedsspruchs; Vorabentscheidungsersuchen des slowakischen Okresný súd Svidník

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitbeitritt einer Verbraucherschutzvereinigung zur Unterstützung eines Verbrauchers als Vollstreckungsschuldner in einem Verfahren zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Schiedsspruchs; Vorabentscheidungsersuchen des slowakischen Okresný súd Svidník

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Pohotovosť

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsresuchen - Okresný súd vo Svidníku - Auslegung der Art. 6 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) sowie der Art. 38 und 47 der Charta der Grundrechte der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-470/12
    Nach ständiger Rechtsprechung beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Rn. 25, und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Rn. 25, sowie Beschluss Pohotovost', Rn. 37).

    Um den durch die Richtlinie gewollten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof wiederholt bekräftigt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Rn. 27, Mostaza Claro, Rn. 26, Asturcom Telecomunicaciones, Rn. 31, sowie Beschluss Pohotovost', Rn. 39).

    Die Befugnis der Gerichte, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu prüfen, ist in dieser Hinsicht ein geeignetes Mittel, um das in Art. 6 der Richtlinie 93/13 festgelegte Ziel zu erreichen, das darin besteht, zu verhindern, dass der einzelne Verbraucher an eine missbräuchliche Klausel gebunden ist, und um die Verwirklichung des Ziels des Art. 7 der Richtlinie zu fördern, da eine solche Prüfung abschreckend wirken kann und damit dazu beiträgt, dass der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteile vom 21. November 2002, Cofidis, C-473/00, Slg. 2002, I-10875, Rn. 32, und Mostaza Claro, Rn. 27, sowie Beschluss Pohotovost', Rn. 41).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-470/12
    Das vorlegende Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere das Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, Slg. 2009, I-9579), und den Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥ (C-76/10, Slg. 2010, I-11557), nicht korrekt angewandt.

    Um den durch die Richtlinie gewollten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof wiederholt bekräftigt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Rn. 27, Mostaza Claro, Rn. 26, Asturcom Telecomunicaciones, Rn. 31, sowie Beschluss Pohotovost', Rn. 39).

    Sobald dieses Gericht über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, muss es von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der Vertragsbestimmungen prüfen, auf denen die in dem Schiedsspruch festgestellte Forderung beruht, wenn es nach den Bestimmungen des nationalen Verfahrensrechts von Amts wegen in einem derartigen Vollstreckungsverfahren den Verstoß einer Schiedsklausel gegen zwingende Vorschriften des nationalen Rechts zu beurteilen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Rn. 32, und Asturcom Telecomunicaciones, Rn. 53, sowie Beschluss Pohotovost', Rn. 51).

  • EuGH, 24.01.2002 - C-372/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-470/12
    Wie in diesem Zusammenhang aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie hervorgeht, schließen diese Mittel die Möglichkeit von Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, zur Anrufung der Gerichte ein, um klären zu lassen, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und um gegebenenfalls deren Verbot zu erreichen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002, Kommission/Italien, C-372/99, Slg. 2002, I-819, Rn. 14, und Invitel, Rn. 36).

    Der präventive Charakter und der Abschreckungszweck der Unterlassungsklagen sowie ihre Unabhängigkeit von einzelnen konkreten Streitigkeiten haben zur Folge, dass diese Klagen auch dann zur Verfügung stehen müssen, wenn die Klauseln, deren Verbot beantragt wird, nicht konkret in Verträgen verwendet worden sind (vgl. Urteile Kommission/Italien, Rn. 15, und Invitel, Rn. 37).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-470/12
    Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, die Konsequenzen aus dem Urteil über das Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der das Vorabentscheidungsersuchen beschlossen worden ist, zu ziehen und gegebenenfalls festzustellen, dass sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten, abzuändern oder zurückzuziehen ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Rn. 96).

    Daraus ergibt sich, dass der Gerichtshof in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, auch im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit, an die Entscheidung, mit der das Vorabentscheidungsersuchen beschlossen worden ist, gebunden ist; diese muss ihre Wirkungen entfalten, solange sie nicht von dem Gericht, das sie erlassen hat, aufgehoben oder geändert worden ist, denn nur dieses Gericht kann eine solche Aufhebung oder Änderung beschließen (vgl. Urteil Cartesio, Rn. 97).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-470/12
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 der Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Urteil vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Schlussanträge des Generalanwalts oder die ihnen zugrunde liegende Begründung den Gerichtshof nicht binden, ist eine Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nach Art. 83 der Verfahrensordnung nicht stets dann unerlässlich, wenn der Generalanwalt einen rechtlichen Gesichtspunkt aufwirft, der zwischen den Parteien nicht erörtert worden ist (Urteil Carratù, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.01.2005 - C-225/02

    García Blanco - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-470/12
    Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau des Art. 267 AEUV folgt jedoch, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1995, Zabala Erasun u. a., C-422/93 bis C-424/93, Slg. 1995, I-1567, Rn. 28, vom 12. März 1998, Djabali, C-314/96, Slg. 1998, I-1149, Rn. 18, sowie vom 20. Januar 2005, García Blanco, C-225/02, Slg. 2005, I-523, Rn. 27).

    Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nämlich nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, Slg. 1981, 3045, Rn. 18, vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, Slg. 2004, I-2943, Rn. 72, sowie García Blanco, Rn. 28).

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-470/12
    Nach ständiger Rechtsprechung beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Rn. 25, und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Rn. 25, sowie Beschluss Pohotovost', Rn. 37).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-470/12
    Es ist indessen nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen (vgl. Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, Slg. 2003, I-8389, Rn. 43, und vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-470/12
    Sobald dieses Gericht über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, muss es von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der Vertragsbestimmungen prüfen, auf denen die in dem Schiedsspruch festgestellte Forderung beruht, wenn es nach den Bestimmungen des nationalen Verfahrensrechts von Amts wegen in einem derartigen Vollstreckungsverfahren den Verstoß einer Schiedsklausel gegen zwingende Vorschriften des nationalen Rechts zu beurteilen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Rn. 32, und Asturcom Telecomunicaciones, Rn. 53, sowie Beschluss Pohotovost', Rn. 51).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-470/12
    Es ist indessen nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen (vgl. Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, Slg. 2003, I-8389, Rn. 43, und vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08

    SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER

  • EuGH, 21.11.2002 - C-473/00

    Cofidis

  • EuGH, 05.12.2013 - C-413/12

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León -

  • EuGH, 25.09.2013 - C-564/12

    BNP Paribas Personal Finance und Facet

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

  • EuGH, 25.03.2004 - C-482/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi - Landwirtschaft

  • EuGH, 25.03.2004 - C-480/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi

  • EuGH, 12.03.1998 - C-314/96

    Djabali

  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 15.06.1995 - C-422/93

    Zabala Erasun u.a. / Instituto Nacional de Empleo

  • EuGH, 25.03.2004 - C-489/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi - Landwirtschaft

  • EuGH, 23.03.2007 - C-368/06

    Cedilac

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen jedoch nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 41, vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 42, sowie vom 27. Februar 2014, Pohotovos?, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 29).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Gebote gelten für die Umsetzung der Richtlinie 93/13 (vgl. in diesem Sinne Urteil Pohotovos?¥, EU:C:2014:101, Rn. 52).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile Pohotovos?¥, EU:C:2014:101, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).

    Jedenfalls ist es nach ständiger Rechtsprechung mangels einer unionsrechtlichen Harmonisierung der nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Pohotovos?¥, EU:C:2014:101, Rn. 46).

    Auch wenn die Richtlinie 93/13 in Rechtsstreitigkeiten, an denen ein Gewerbetreibender und ein Verbraucher beteiligt sind, ein positives, von den Vertragsparteien unabhängiges Eingreifen durch das mit solchen Rechtsstreitigkeiten befasste nationale Gericht vorschreibt (Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Pohotovos?¥, EU:C:2014:101, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), geht die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nämlich nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen, bindet eine derartige Angabe eines nationalen Gerichts den Gerichtshof und kann von den Parteien des Ausgangsverfahrens grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen werden (Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21

    D. K. (Dessaisissement d'un juge) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    37 Vgl. Urteile vom 27. Juni 2013, Di Donna (C-492/11, EU:C:2013:428, Rn. 24 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 27. Februar 2014, Pohotovost (C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 27 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie (Urkundenfälschung) (C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-448/17

    EOS KSI Slovensko

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist - entgegen der im Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 46), entwickelten Rechtsprechung - im Ausgangsverfahren das slowakische Recht ungünstiger angewandt worden, als es der Fall gewesen wäre, wenn es sich um einen Sachverhalt ohne irgendein unionrechtliches Element gehandelt hätte.

    Ist im Licht des Urteils vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2014:101), und der auch in Rn. 46 der Gründe dieses Urteils dargelegten Erwägungen mit dem unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz eine rechtliche Regelung unvereinbar, die es - bei Äquivalenz der rechtlich geschützten Interessen und des Schutzes der Rechte des Verbrauchers vor missbräuchlichen Vertragsklauseln - einer juristischen Person, deren Tätigkeit den kollektiven Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Vertragsklauseln zum Gegenstand hat und die das Ziel der Verwirklichung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie er mit § 53a Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs umgesetzt wurde, verfolgt, nicht erlaubt, ohne Zustimmung des beklagten Verbrauchers als Streithelfer (Nebenintervenient) an einem Gerichtsverfahren von Anfang an teilzunehmen und zugunsten des Verbrauchers wirksam prozessuale Verteidigungs- und Angriffsmittel geltend zu machen, um in diesem Verfahren einen Schutz vor der systematischen Anwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln zu erreichen, obwohl in einem anderen Fall der Streithelfer (Nebenintervenient), der einem Gerichtsverfahren auf Seiten des Beklagten beitritt und ein Interesse an der materiellen (vermögensrechtlichen) Regelung des Verfahrensgegenstands hat, im Gegensatz zu einer Verbraucherschutzvereinigung keine Zustimmung des Beklagten, auf dessen Seite er beitritt, benötigt, um an dem Verfahren von Anfang an teilzunehmen und zugunsten des Beklagten wirksam prozessuale Verteidigungs- und Angriffsmittel geltend zu machen?.

    Aus Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie geht hervor, dass diese Mittel die Möglichkeit von Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, zur Anrufung der Gerichte einschließen, um klären zu lassen, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und um gegebenenfalls deren Verbot zu erreichen (Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So regelt die Richtlinie 93/13 nicht die Frage, ob solche Vereinigungen das Recht haben sollten, als Streithelfer zur Unterstützung der Verbraucher in solchen Individualstreitigkeiten zugelassen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 45).

    Daher ist es in Ermangelung einer Unionsregelung über eine für Verbraucherschutzvereinigungen bestehende Möglichkeit, Individualstreitigkeiten beizutreten, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, Sache des Rechts jedes einzelnen Mitgliedstaats, solche Bestimmungen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie aufzustellen, sofern diese nicht ungünstiger als die Bestimmungen sind, die ähnliche, dem nationalen Recht unterliegende Fälle regeln (Äquivalenzprinzip), und sie die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht in der Praxis unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 46).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung eine Vereinigung einen solchen Verbraucher in jedem Verfahren einschließlich des Vollstreckungsverfahrens in dessen Auftrag unmittelbar vertreten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Der Gerichtshof hat daher wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (Urteile vom 21. April 1988, Pardini, 338/85, EU:C:1988:194, Rn. 11, vom 4. Oktober 1991, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, C-159/90, EU:C:1991:378, Rn. 12 und 13, und vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

    Der Gerichtshof kann gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovost', C-470/12, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2019 - C-661/17

    Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der

    Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovost', C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 27 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) beantworte der Gerichtshof aber keine hypothetischen oder auf die Abgabe von Gutachten gerichteten Fragen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2018 - C-621/18

    Brexit: Einseitige Rücknahme möglich

    24 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt die Rechtfertigung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dem Bedürfnis nach einer tatsächlichen Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht Genüge zu tun (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 41, vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C.2013:105, Rn. 42, vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 29, und vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 130).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der

    73 - Vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 38), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 26), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50), vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 29), und Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 42), vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 30), vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 46), vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 50), vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 40), vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 32), und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 48).

    74 - Vgl. insbesondere Urteil Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 47).

    77 - Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 49), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 33), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 53), vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 32), vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34), vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 51), vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 52), vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 43 und 44), vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 34), und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist die Vollstreckung eines Europäischen

  • EuGH, 19.12.2019 - C-453/18

    Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

  • EuGH, 20.11.2014 - C-666/13

    Rohm Semiconductor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Tarifierung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-711/21

    Belgischer Staat (Éléments postérieurs à la décision de retour) - Vorlage zur

  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-924/19

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 18.02.2016 - C-49/14

    Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-627/15

    Gavrilescu - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Vorliegen eines beim vorlegenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21

    Generalanwalt Collins: Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz

  • EuGH, 14.10.2014 - C-12/13

    Buono u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20

    Boriss Cilevics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • EuGH, 09.01.2024 - C-338/23

    Bravchev

  • EuGH, 02.02.2023 - C-208/21

    Towarzystwo Ubezpieczen Ż (Contrats types d'assurance trompeurs)

  • EuGH, 03.07.2014 - C-189/13

    Da Silva

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-564/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe muss nach dem Grundsatz des Vorrangs des

  • EuGH, 30.09.2020 - C-233/19

    CPAS de Liège

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-203/20

    Generalanwältin Kokott: Europäischer Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2017 - C-206/16

    Marco Tronchetti Provera u.a. - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 2004/25/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-168/15

    Tomásová

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-381/14

    Sales Sinués

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-61/14

    Orizzonte Salute - Öffentlicher Auftrag - Richtlinie 89/665 EWG - Regelungen, die

  • EuGH, 11.09.2014 - C-88/13

    Gruslin - 'Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2018 - C-594/16

    Buccioni - Vorabentscheidungsersuchen - Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

  • EuGH, 30.04.2014 - C-89/13

    'D''Aniello u.a.'

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-156/15

    Private Equity Insurance Group

  • EuGH, 05.06.2014 - C-350/13

    Antonio Gramsci Shipping u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-470/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,35715
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-470/12 (https://dejure.org/2013,35715)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.2013 - C-470/12 (https://dejure.org/2013,35715)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - C-470/12 (https://dejure.org/2013,35715)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pohotovosť

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch - Recht eines Verbraucherschutzverbands auf Streitbeitritt - Vorabentscheidungsersuchen - "Rücknahme" des Antrags auf Zwangsvollstreckung durch den Antragsteller des ...

  • EU-Kommission

    Pohotovost

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch - Recht eines Verbraucherschutzverbands auf Streitbeitritt - Vorabentscheidungsersuchen - ‚Rücknahme‘ des Antrags auf Zwangsvollstreckung durch den Antragsteller ...

  • Wolters Kluwer

    Streitbeitritt von Verbraucherschutzvereinigungen in Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch zu Zahlungen aus einem Verbraucherkreditvertrag; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des slowakischen Bezirksgerichts Svidník

  • rechtsportal.de

    Streitbeitritt von Verbraucherschutzvereinigungen in Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch zu Zahlungen aus einem Verbraucherkreditvertrag; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des slowakischen Bezirksgerichts Svidník

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-470/12
    6 - Sie bezieht sich auf das Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, Slg. 2009, I-9579), und auf den Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥ (C-76/10, Slg. 2010, I-11557).

    21 - Im Urteil Asturcom Telecomunicaciones ging es um einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch und die Pflicht des Vollstreckungsrichters, die Missbräuchlichkeit der Schiedsklausel von Amts wegen zu prüfen.

    37 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones (Randnr. 47).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-470/12
    26 - Urteile Mostaza Claro (Randnr. 36), und vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 25), sowie Beschluss Pohotovost' (Randnr. 38).

    30 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Pannon GSM (Randnr. 32) und Asturcom Telecomunicaciones (Randnr. 53) sowie Beschluss Pohotovost' (Randnr. 51).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-470/12
    22 - Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10), und vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11).

    28 - Vgl. insbesondere Urteile Banco Español de Crédito (Randnrn. 42 bis 44) und Aziz (Randnrn. 46 und 47).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-470/12
    25 - Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25), und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 25), sowie Beschluss Pohotovost' (Randnr. 37).

    26 - Urteile Mostaza Claro (Randnr. 36), und vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 25), sowie Beschluss Pohotovost' (Randnr. 38).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-180/12

    Stoilov i Ko - Vorabentscheidungsersuchen - Wegfall einer Rechtsgrundlage der im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-470/12
    13 - Vgl. Beschluss ? ujetová (Randnrn. 27 bis 32) und Urteil vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko (C-180/12, Randnrn.

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Stoilov i Ko (Randnrn. 39, 44 und 46).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-470/12
    19 - Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf (166/73, Slg. 1974, 33, Randnr. 4), und vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 96).
  • EuGH, 16.01.1974 - 166/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-470/12
    19 - Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf (166/73, Slg. 1974, 33, Randnr. 4), und vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 96).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-470/12
    25 - Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25), und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 25), sowie Beschluss Pohotovost' (Randnr. 37).
  • EuGH, 21.11.2002 - C-473/00

    Cofidis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-470/12
    29 - Urteile vom 21. November 2002, Cofidis (C-473/00, Slg. 2002, I-10875, Randnr. 32), Mostaza Claro (Randnr. 27), sowie Beschluss Pohotovost' (Randnr. 41).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-70/03

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-470/12
    Vgl. auch Nr. 12 der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. September 2004, Kommission/Spanien (C-70/03, Slg. 2004, I-7999), ergangen ist.
  • EuGH, 05.12.2013 - C-413/12

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León -

  • EuGH, 27.06.2013 - C-492/11

    Di Donna - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Mediation in Zivil- und

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

  • EuGH, 21.04.1988 - 338/85

    Pardini / Ministero del commercio con l'estero

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-428/06

    Unión General de Trabajadores de la Rioja - Staatliche Beihilfen - Von einer

  • EuGH, 11.09.2008 - C-428/06

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DIE KRITERIEN, ANHAND DEREN SICH AUF DEM GEBIET DER

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 24.03.2009 - C-525/06

    Nationale Loterij - Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der ein

  • EuGH, 20.01.2005 - C-225/02

    García Blanco - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

  • EuGH, 04.10.1991 - C-159/90

    Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.

  • EuGH, 09.12.2010 - C-241/09

    Fluxys - Vorabentscheidungsersuchen - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Teilweise

  • EuGH, 07.11.2013 - C-313/12

    Romeo - Nationales Verwaltungsverfahren - Rein innerstaatlicher Sachverhalt -

  • EuGH, 22.10.2012 - C-252/11

    Sujetová

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar,

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Photovost (C-470/12, EU:C:2013:844), in denen es in Nr. 66 heißt, dass Grundsätze nach Art. 52 Abs. 5 der Charta nur "bei der Auslegung und Rechtmäßigkeitskontrolle der Akte der Gesetzgebung der Union" herangezogen werden können.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

    43 Generalanwalt Wahl vertritt in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2013:844, Nr. 66) die Auffassung, dass Art. 38 der Charta eher ein Grundsatz gemäß Art. 52 Abs. 5 der Charta als ein Recht sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-711/21

    Belgischer Staat (Éléments postérieurs à la décision de retour) - Vorlage zur

    28 Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2013:844, Nr. 29).
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