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   EuGH, 29.04.2004 - C-473/01 P, C-474/01 P   

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EuGH, 29.04.2004 - C-473/01 P, C-474/01 P (https://dejure.org/2004,1608)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-473/01 P, C-474/01 P (https://dejure.org/2004,1608)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-473/01 P, C-474/01 P (https://dejure.org/2004,1608)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Procter & Gamble / HABM

  • Europäischer Gerichtshof

    Procter & Gamble / HABM

  • EU-Kommission PDF

    Procter & Gamble Company gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Dreidimensionale Tablettenform eines Wasch- oder Geschirrspülmittels - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft

  • EU-Kommission

    Procter & Gamble Company gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und M

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen die klageabweisenden Urteile in den Rechtssachen T-128/00 und T-129/00 im Zusammenhang mit der Zurückweisung der Anmeldung dreidimensionaler Tablettenformen als Gemeinschaftsmarken für Wasch- und Geschirrspülmittel durch die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes ; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-128/00 (Procter & Gamble/HABM), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Ablehnung, dreidimensionale Marken für Reinigungsmittel in Form von vier- oder ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2004, 639
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-473/01
    32 Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b übereinstimmt, das Urteil vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I-3161, Randnr. 40).

    33 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder -empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile Linde u. a., Randnr. 41, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99, Koninklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 34).

    In der Tat schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke als diejenige einer Wort- oder Bildmarke nachzuweisen (in diesem Sinne Urteile Linde u. a., Randnr. 48, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 52).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-473/01
    54 Um beurteilen zu können, ob die Kombination von Form und Muster der streitigen Tablette im Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen werden kann, ist der von dieser Kombination hervorgerufene Gesamteindruck zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23), was nicht unvereinbar damit ist, die einzelnen verwendeten Gestaltungselemente nacheinander zu prüfen.

    44 Wie der Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen festgestellt hat, nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile SABEL, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Um zu beurteilen, ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, ist daher auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. Urteile SABEL, Randnr. 23, und für eine Wortmarke Urteil DKV/HABM, Randnr. 24).

  • EuG, 19.09.2001 - T-129/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette rectangulaire avec incrustation)

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-473/01
    betreffend zwei Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-128/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit Einlagerung], Slg. 2001, II-2785) und T-129/00 (Procter & Gamble/HABM [rechteckige Tablette mit Einlagerung], Slg. 2001, II-2793) wegen teilweiser Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Die Procter & Gamble Company (im Folgenden: Procter & Gamble) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 6. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes zwei Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-128/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit Einlagerung], Slg. 2001, II-2785, im Folgenden: Urteil G-673/55 ), und T-129/00 (Procter & Gamble/HABM [rechteckige Tablette mit Einlagerung], Slg. 2001, II-2793, im Folgenden: Urteil G-674/55 ) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 8. März 2000 (Sachen R-506/1999-1 und R-508/1999-1) teilweise abgewiesen hat.

    Die Randnummern 47 bis 68 dieses Urteils haben im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie die Randnummern 47 bis 68 des Urteils T-129/00, die in der vorstehenden Randnummer wiedergegeben sind.

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-473/01
    53 Die Wahrnehmung der Marke durch die angesprochenen Verkehrskreise wird durch den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers beeinflusst, der je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juli 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26).

    44 Wie der Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen festgestellt hat, nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile SABEL, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

  • EuG, 19.09.2001 - T-128/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette carrée avec incrustation)

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-473/01
    betreffend zwei Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-128/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit Einlagerung], Slg. 2001, II-2785) und T-129/00 (Procter & Gamble/HABM [rechteckige Tablette mit Einlagerung], Slg. 2001, II-2793) wegen teilweiser Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Die Procter & Gamble Company (im Folgenden: Procter & Gamble) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 6. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes zwei Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-128/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit Einlagerung], Slg. 2001, II-2785, im Folgenden: Urteil G-673/55 ), und T-129/00 (Procter & Gamble/HABM [rechteckige Tablette mit Einlagerung], Slg. 2001, II-2793, im Folgenden: Urteil G-674/55 ) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 8. März 2000 (Sachen R-506/1999-1 und R-508/1999-1) teilweise abgewiesen hat.

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-473/01
    Die Tatsachenwürdigung stellt, vorbehaltlich einer Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterläge (Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-473/01
    In der Tat schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke als diejenige einer Wort- oder Bildmarke nachzuweisen (in diesem Sinne Urteile Linde u. a., Randnr. 48, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-473/01
    33 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder -empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile Linde u. a., Randnr. 41, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99, Koninklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 34).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-473/01
    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke ist daher auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/96, Gut Springenheide und Tusky, Slg. 1998, I-4657, Randnrn.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-473/01
    Es genügt vielmehr, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr bezeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden sind, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Dies habe außerdem der Gerichtshof mit anderen Worten im Urteil vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM (C-473/01 P und C-474/01 P, Slg. 2004, I-5173, Randnr. 51), für Zeichen bestätigt, die mit dem äußeren Erscheinungsbild der Ware selbst übereinstimmten.

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile Procter & Gamble/HABM, Randnr. 32, HABM/Erpo Möbelwerk, Randnr. 42, vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C-144/06 P, Slg. 2007. I-8109, Randnr. 34, sowie vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 66).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile Procter & Gamble/HABM, Randnr. 33, vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, Slg. 2006, I-5719, Randnr. 25, Henkel/HABM, Randnr. 35, sowie Eurohypo/HABM, Randnr. 67).

    Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass sich aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen kann, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird, und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. Urteile Procter & Gamble/HABM, Randnr. 36, HABM/Erpo Möbelwerk, Randnr. 34, und Henkel/HABM, Randnrn. 36 und 38).

  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

    Häufig schließen Verbraucher daher aus der Form der Waren oder ihrer Verpackung nicht auf die betriebliche Herkunft (EuGH GRUR 2003, 514 Tz. 48 - Linde, Winward und Rado; Urt. v. 29.4.2004 - C-468/01 bis C-472/01, Slg. 2004, I-5141 = GRUR Int. 2004, 635 Tz. 36 - Quadratische Waschmitteltabs; Urt. v. 29.4.2004 - C-473/01, C-474/01, Slg. 2004, I-5173 = GRUR Int. 2004, 639 Tz. 36 - Dreidimensionale Tablettenform III; Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02, GRUR Int. 2005, 135 Tz. 30 - Mag Lite).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    34 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass sich aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen kann, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird, und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteile vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P, Henkel/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 38, in den Rechtssachen C-468/01 P bis C-472/01 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 36, und in den Rechtssachen C-473/01 P und C-474/01 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 36).
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   EuGH, 29.04.2004 - C-474/01 P   

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  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 7

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