Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 30.04.2014 - C-475/12   

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https://dejure.org/2014,8507
EuGH, 30.04.2014 - C-475/12 (https://dejure.org/2014,8507)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2014 - C-475/12 (https://dejure.org/2014,8507)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2014 - C-475/12 (https://dejure.org/2014,8507)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Telekommunikationssektor - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Richtlinie 2002/21/EG - Grenzüberschreitende Lieferung eines Rundfunk- und Fernsehprogrammpakets - Zugangsberechtigung - Zuständigkeit der nationalen ...

  • Telemedicus

    Zuständigkeit mitgliedstaatlicher Behörden für die grenzüberschreitende verbraucherschutzrechtliche Überwachung von elektronischen Kommunikationsdiensten - UPC DTH

  • Telemedicus

    Zuständigkeit mitgliedstaatlicher Behörden für die grenzüberschreitende verbraucherschutzrechtliche Überwachung von elektronischen Kommunikationsdiensten - UPC DTH

  • Europäischer Gerichtshof

    UPC DTH

    Telekommunikationssektor - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Richtlinie 2002/21/EG - Grenzüberschreitende Lieferung eines Rundfunk- und Fernsehprogrammpakets - Zugangsberechtigung - Zuständigkeit der nationalen ...

  • EU-Kommission

    UPC DTH Sàrl gegen Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnökhelyettese.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Fövárosi Törvényszék - Ungarn. Telekommunikationssektor - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Richtlinie 2002/21/EG - Grenzüberschreitende Lieferung eines Rundfunk- und ...

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer mitgliedstaatlichen Überwachung der kostenpflichtigen Bereitstellung satellitengestützter Hörfunk- und Fernsehprogrammpakete

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitgliedstaatliche Überwachung der kostenpflichtigen Bereitstellung satellitengestützter Hörfunk- und Fernsehprogrammpakete; Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen Fõvárosi Törvényszék

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Mitgliedstaaten können überwachen, ob Unternehmen, die, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, in ihrem Hoheitsgebiet elektronische Kommunikationsdienste erbringen, die Bestimmungen über den Verbraucherschutz einhalten

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Mitgliedstaaten können Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste aus anderen EU-Staaten hinsichtlich des Verbraucherschutzes überwachen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mitgliedstaaten können Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste aus anderen EU-Staaten hinsichtlich des Verbraucherschutzes überwachen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Einhaltung der Bestimmungen über den Verbraucherschutz

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ausländische Satelliten-Sender dürfen durch EU-Staaten kontrolliert werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    UPC DTH

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Telekommunikationssektor - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Richtlinie 2002/21/EG - Grenzüberschreitende Lieferung eines Rundfunk- und Fernsehprogrammpakets - Zugangsberechtigung - Zuständigkeit der nationalen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 45
  • MMR 2015, 339
  • K&R 2014, 513
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 07.11.2013 - C-518/11

    UPC Nederland - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil UPC Nederland (C-518/11, EU:C: 2013:709) eine der vom vorlegenden Gericht als erstes gestellten entsprechende Frage behandelt.

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Inhalte und ihre Übertragung unter getrennte Regelungen fallen, die jeweils eigene Ziele verfolgen (vgl. Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass es, auch wenn die Kunden von UPC Nederland BV ein Abonnement abschließen, um Zugang zu dem über Kabel zugänglichen Basisangebot dieser Gesellschaft zu erlangen, gleichwohl nicht bedeutet, dass deren Tätigkeit, die aus der Verbreitung der von Inhalteanbietern, im vorliegenden Fall Hörfunk- und Fernsehsendern, produzierten Programme, durch deren Übertragung bis zum Verbindungspunkt ihres Kabelnetzes in der Wohnung ihrer Teilnehmer besteht, nicht unter den Begriff "elektronische Kommunikationsdienste" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie fällt (vgl. Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 43).

    Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots unter den Begriff elektronischer Kommunikationsdienst und damit in den sachlichen Anwendungsbereich des NRR fällt, soweit dieser Dienst die Übertragung von Signalen über das Kabelnetz umfasst (vgl. Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 44).

    Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass die den Teilnehmern in Rechnung gestellten Übertragungskosten, die das den Hörfunk- und Fernsehsendern geschuldete Entgelt und die an die kollektiven Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Verbreitung ihrer Inhalte gezahlten Gebühren enthalten, der Qualifizierung des von UPC Nederland BV bereitgestellten Dienstes als "elektronischer Kommunikationsdienst" im Sinne des NRR nicht entgegenstehen (vgl. Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 46).

    Da das eigentliche Ziel des NRR, wie aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/140 hervorgeht, die Schaffung eines wirklichen Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation ist, in dessen Rahmen diese letztendlich nur durch das Wettbewerbsrecht geregelt werden soll, würde der Ausschluss der Tätigkeiten eines Unternehmens wie der UPC von seinem Anwendungsbereich unter dem Vorwand, dass dieses nicht Eigentümer der Satelliteninfrastruktur sei, die die Übertragung der Signale erlaube, diesen Rahmen nämlich eines wesentlichen Teils seiner Bedeutung berauben (vgl. in diesem Sinne Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 45).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-279/12

    Fish Legal und Shirley - Vorabentscheidungsersuchen - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteil Fish Legal und Shirley, C-279/12, EU:C:2013:853, Rn. 29).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Fish Legal und Shirley, EU:C:2013:853, Rn. 30).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

    DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    Es ist auch festzustellen, dass der Vertrag keine Vorschrift enthält, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung nicht mehr als eine Dienstleistung angesehen werden kann, so dass der Begriff "Dienstleistung" im Sinne des Vertrags Dienstleistungen ganz unterschiedlicher Art umfassen kann, einschließlich solcher, deren Erbringung sich über einen längeren Zeitraum, bis hin zu mehreren Jahren, erstreckt (vgl. Urteile Schnitzer, C-215/01, EU:C:2003:662, Rn. 30 und 31, sowie Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, EU:C:2012:283, Rn. 32).

    Folglich reicht allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen mehr oder weniger häufig oder regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, nicht aus, um ihn als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen (Urteil Schnitzer, EU:C:2003:662, Rn. 32).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    Zwar können Beschränkungen dieser Freiheit allgemein im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in dem nach Art. 62 AEUV auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (Urteil Garkalns, C-470/11, EU:C:2012:505, Rn. 35).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    Diese Bestimmung verlangt nämlich nur, dass der Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Leistungsempfänger (vgl. Urteil Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-546/07

    Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    Eine Niederlassungspflicht läuft jedoch dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwider und nimmt damit Art. 56 AEUV jede praktische Wirksamkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, 205/84, EU:C:1986:463, Rn. 52, und Kommission/Deutschland, C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 39).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    Es ist auch festzustellen, dass der Vertrag keine Vorschrift enthält, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung nicht mehr als eine Dienstleistung angesehen werden kann, so dass der Begriff "Dienstleistung" im Sinne des Vertrags Dienstleistungen ganz unterschiedlicher Art umfassen kann, einschließlich solcher, deren Erbringung sich über einen längeren Zeitraum, bis hin zu mehreren Jahren, erstreckt (vgl. Urteile Schnitzer, C-215/01, EU:C:2003:662, Rn. 30 und 31, sowie Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, EU:C:2012:283, Rn. 32).
  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    In Bezug auf die Verpflichtung, wonach ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen bereitstellen möchte, in dem es niedergelassen ist, gezwungen ist, dort eine Zweigniederlassung oder ein selbständiges Rechtssubjekt zu errichten, ist daran zu erinnern, dass Art. 56 AEUV nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, verlangt, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 44).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    Außerdem reicht die Ausübung einer Grundfreiheit zu dem Zweck, in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, für sich allein nicht aus, um auf eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Freiheit zu schließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 37).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-23/93

    TV10 / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    Diese Frage unterscheidet sich nämlich von der Frage, welche Maßnahmen ein Mitgliedstaat ergreifen darf, um einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Erbringer von Dienstleistungen an der Umgehung seiner internen Rechtsvorschriften zu hindern (vgl. Urteil TV10, C-23/93, EU:C:1994:362, Rn. 15).
  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 13.12.2007 - C-250/06

    DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH

  • EuGH, 18.07.2013 - C-265/12

    Citroën Belux - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

  • EuGH, 29.11.2001 - C-17/00

    DIE ERHEBUNG EINER GEMEINDEABGABE, DIE NUR PARABOLANTENNEN BETRIFFT, VERSTÖSST

  • EuGH, 11.03.2010 - C-522/08

    Ein Mitgliedstaat kann untersagen, den Abschluss eines Vertrags über die

  • KG, 31.05.2017 - 21 U 9/16

    Kein Zugriff der Mutter auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter

    Zwar führte er zur Begründung aus, dass es nur darauf ankomme, dass das betreffende Unternehmen gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals verantwortlich ist, was er im konkreten Fall in der Sache bejaht hat, vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2014 - C-475/12 -, ABl.
  • EuGH, 13.06.2019 - C-193/18

    Google - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, treffen die verschiedenen Richtlinien, aus denen der neue für elektronische Kommunikationsdienste geltende Rechtsrahmen besteht, insbesondere die Rahmenrichtlinie und die Richtlinie 2002/77, daher eine klare Unterscheidung zwischen der Produktion von Inhalten, die eine redaktionelle Kontrolle voraussetzt, und der Übertragung von Inhalten ohne jede redaktionelle Kontrolle, wobei die Inhalte und ihre Übertragung unter getrennte Regelungen fallen, die jeweils eigene Ziele verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 41, und vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass ein Dienst die Übertragung von Signalen umfassen muss, um unter den Begriff "elektronische Kommunikationsdienste" zu fallen, und dabei klargestellt, dass der Umstand, dass die Übertragung des Signals über eine Infrastruktur erfolgt, die nicht dem Erbringer der Dienste gehört, für die Einordnung der Art der Dienstleistung unerheblich ist, da es nur darauf ankommt, dass der Erbringer gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals, die diesen die Bereitstellung des Dienstes, den sie abonniert haben, gewährleistet, verantwortlich ist (Urteil vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 43).

    Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, sind es nämlich einerseits die Internetzugangsanbieter der Absender und der Empfänger von E-Mails sowie gegebenenfalls die Anbieter von internetbasierten E-Mail-Diensten und andererseits die Betreiber der verschiedenen Netze, aus denen das offene Internet besteht, die im Wesentlichen die Übertragung der für das Funktionieren jedes internetbasierten E-Mail-Dienstes erforderlichen Signale sicherstellen und die hierfür im Sinne des Urteils vom 30. April 2014, UPC DTH (C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 43), verantwortlich sind.

  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20

    Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss

    Das gilt auch für einen Dienst, durch den entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket bereitgestellt wird, das über Satellit verbreitet wird (EuGH, Urteil vom 30. April 2014 - C-475/12, MMR 2015, 339 Rn. 40 bis 44 - UPC DTH).

    Im Streitfall ist nicht zweifelhaft, dass die Beklagte mit der Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschusses Dienste zur Verfügung stellt, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen (EuGH, GRUR Int. 2014, 78 Rn. 47 - UPC Nederland; MMR 2015, 339 Rn. 40 bis 44 - UPC DTH), und dass sie ihren Mietern außerdem den Zugang zum Kabelnetz vermittelt.

    Der Umstand, dass die Übertragung des Signals über eine Infrastruktur erfolgt, die nicht dem Erbringer der Dienste gehört, ist für die Einordnung der Art der Dienstleistung unerheblich, da es nur darauf ankommt, dass der Erbringer gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals verantwortlich ist, die diesen die Bereitstellung des Dienstes gewährleistet, den sie abonniert haben (EuGH, MMR 2015, 339 Rn. 43 - UPC DTH).

    Die Beklagte ist danach als diejenige, die gegenüber ihren Mietern für die Bereitstellung des Kabel-TV-Anschlusses verantwortlich ist, als Anbieterin elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG (vgl. EuGH, MMR 2015, 339 Rn. 58 - UPC DTH) und damit als Anbieterin von Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 43b Satz 1 TKG zu betrachten.

  • VG Köln, 11.11.2015 - 21 K 450/15

    Googles Email Dienst "Gmail" ist ein Telekommunikationsdienst

    Zwar führte er zur Begründung aus, dass es nur darauf ankomme, dass das betreffende Unternehmen gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals verantwortlich ist, was er im konkreten Fall in der Sache bejaht hat, vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2014 - C-475/12 -, ABl.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2018 - 13 A 17/16

    EuGH soll Pflichten von Webmail-Anbietern klären

    Vielmehr kommt es nur darauf an, ob der Erbringer des Dienstes gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals, die diesen die Bereitstellung des Dienstes, den sie abonniert haben, gewährleistet, verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 30. April 2014 - C-475/12 - Rn. 43 f., ECLI:EU:C:2014:285).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2020 - 13 A 17/16

    GMail ist kein Telekommunikationsdienst

    vgl. EuGH, Urteile vom 13. Juni 2019 - C-193/18 -, Google, a.a.O., Rn. 31, vom 5. Juni 2019 - C-142/18 -, Skype Communications, K&R 2019, 484 = CR 2019, 466 = MMR 2019, 517 = juris, Rn. 28, vom 30. April 2014 - C-475/12 -, UPC DTH, MMR 2015, 339 = ZUM-RD 2014, 469 = juris, Rn. 36, und vom 7. November 2013 - C-518/11 -, UPC Nederland, ZUM-RD 2014, 69 = juris, Rn. 41.

    vgl. EuGH, Urteile vom 13. Juni 2019 - C-193/18 -, Google, a.a.O., Rn. 32, vom 5. Juni 2019 - C-142/18 -, Skype Communications, a.a.O., Rn. 29, und vom 30. April 2014 - C-475/12 -, UPC DTH, a.a.O., Rn. 43.

    vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2019 - C-142/18 -, Skype Communications, a.a.O., Rn. 44 f. unter Verweis auf die Urteile vom 30. April 2014 - C-475/12 -, UPC DTH, a.a.O., Rn. 44, und vom 7. November 2013 - C-518/11 -, UPC Nederland, a.a.O., Rn. 45.

  • EuGH, 05.06.2019 - C-142/18

    Skype Communications

    Insoweit habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2014, UPC DTH (C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 43), entschieden, dass "der Umstand, dass die Übertragung des Signals über eine Infrastruktur erfolgt, die nicht [dem Antragsteller] gehört, für die Einordnung der Art der Dienstleistung unerheblich ist.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, wird in den verschiedenen Richtlinien, die den auf die elektronischen Kommunikationsdienste anwendbaren neuen Rechtsrahmen darstellen, insbesondere der Rahmenrichtlinie und der Richtlinie 2002/77, klar zwischen der Produktion von Inhalten, die eine redaktionelle Kontrolle voraussetzt, und der Weiterleitung von Inhalten ohne jede redaktionelle Kontrolle unterschieden, wobei die Inhalte und ihre Übertragung unter getrennte Regelungen fallen, die jeweils eigene Ziele verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 41, und vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass ein Dienst, um unter den Begriff "elektronische Kommunikationsdienste" zu fallen, die Übertragung von Signalen erfassen muss, wobei der Umstand, dass die Übertragung des Signals über eine Infrastruktur erfolgt, die nicht dem Dienstleistungserbringer gehört, für die Einordnung der Art der Dienstleistung unerheblich ist, da es insoweit nur darauf ankommt, dass dieser Dienstleistungserbringer gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals, die diesen die Bereitstellung des Dienstes, den sie abonniert haben, gewährleistet, verantwortlich ist (Urteil vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 43).

    Daraus ergibt sich, dass zum einen die SkypeOut-Funktion überwiegend darin besteht, die Sprachsignale über die elektronischen Kommunikationsnetze, nämlich zunächst das Internet, dann das PSTN, vom anrufenden Nutzer an den angerufenen Nutzer zu übertragen, und zum anderen davon auszugehen ist, dass Skype Communications gegenüber den Nutzern der SkypeOut-Funktion, die diesen Dienst abonniert haben oder die Nutzung dieses Dienstes vorausbezahlt haben, für die Übermittlung der Sprachsignale über das PSTN die Verantwortung im Sinne des Urteils vom 30. April 2014, UPC DTH (C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 43), übernimmt.

    Würde man nämlich annehmen, dass sich der Anbieter einer Dienstleistung, die inhaltlich der Einstufung als "elektronischem Kommunikationsdienst" unterfällt, dem Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie entziehen könnte, indem er in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen eine Klausel aufnimmt, die ihn von jeder Haftung befreit, würde man den neuen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste, dessen Ziel in der Schaffung eines wirklichen Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation besteht, in dessen Rahmen diese letztendlich nur durch das Wettbewerbsrecht geregelt werden soll, vollständig seiner Bedeutung berauben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 45, und vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 44).

  • EuGH, 14.07.2016 - C-458/14

    Nach dem Unionsrecht dürfen Konzessionen, die für die Ausübung von Touristik- und

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts, sondern anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen ist (Urteil vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19

    BVerfG-Vorlage zur Bremer Wettbürosteuer

    Hieran ändere die unterschiedslose Geltung für inländische Dienstleistende und für solche aus anderen EU-Mitgliedstaaten nichts (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteil vom 30. April 2014 C-475/12, ECLI:EU:C:2014: 285, Rz 101).

    (3) Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 30. April 2014 C-475/12, ECLI:EU:C:2014:285, juris Rz 101) eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit daraus herleitet, dass die Regelungen in §§ 8 ff. VergnStG BR auf Wettveranstalter wirtschaftlichen Druck dahin ausübten, zur Vermeidung der Entstehung von Wettbürosteuer jeweils eine eigenständige Zweigstelle oder Niederlassung in Bremen zu gründen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.

  • BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 10.19

    "Vander Elst-Visum"; Arbeitnehmer; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit;

    Folglich reicht allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen mehr oder weniger häufig oder regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht aus, um ihn als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 - Rn. 30 bis 32; s.a. Urteile vom 10. Mai 2012 - C-357/10 bis 359/10 - Rn. 32, vom 19. Juli 2012 - C-470/11 - Rn. 28 und vom 30. April 2014 - C-475/12 [ECLI:EU:C:2014:285], UPC DTH Sàrl - Rn. 74 f.).
  • BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 12.19

    "Vander Elst-Visum"; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit;

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14

    Weltimmo - Schutz personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 4 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

  • EuGH, 20.04.2023 - C-329/21

    DIGI Communications

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-458/14

    Promoimpresa

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die

  • EuGH, 11.12.2019 - C-87/19

    TV Play Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-179/14

    Kommission / Ungarn

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - System aus Steuervorabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-329/21

    DIGI Communications

  • EuGH, 12.06.2014 - C-563/13

    UPC DTH

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-475/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,656
Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-475/12 (https://dejure.org/2014,656)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.01.2014 - C-475/12 (https://dejure.org/2014,656)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - C-475/12 (https://dejure.org/2014,656)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    UPC DTH

    Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Dienstleistungsfreiheit - Zuständigkeit für die Überwachung grenzüberschreitender Dienste - Registrierung - Niederlassungspflicht

  • EU-Kommission

    UPC DTH

    Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Dienstleistungsfreiheit - Zuständigkeit für die Überwachung grenzüberschreitender Dienste - Registrierung - Niederlassungspflicht“

  • Wolters Kluwer

    Überwachung grenzüberschreitender Angebote von Programmpaketen aus Radio- und Fernsehdienstleistungen

  • rechtsportal.de

    Überwachung grenzüberschreitender Angebote von Programmpaketen aus Radio- und Fernsehdienstleistungen; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen Fövárosi Törvényszék

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuGH, 07.11.2013 - C-518/11

    UPC Nederland - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-475/12
    12 - Urteil vom 7. November 2013, UPC Nederland (C-518/11, Rn. 41).

    13 - Urteil UPC Nederland (zitiert in Fn. 12, Rn. 43).

    14 - Urteil UPC Nederland (zitiert in Fn. 12, Rn. 44).

    15 - Urteil UPC Nederland (zitiert in Fn. 12, Rn. 45).

  • EuGH, 11.03.2010 - C-522/08

    Ein Mitgliedstaat kann untersagen, den Abschluss eines Vertrags über die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-475/12
    9 - Urteil vom 11. März 2010, Telekomunikacja Polska (C-522/08, Slg. 2010, I-2079, Rn. 29).

    24 - Urteil Telekomunikacja Polska (zitiert in Fn. 9, Rn. 29).

    Vgl. dazu das Urteil Telekomunikacja Polska (zitiert in Fn. 9, Rn. 31 und 32) sowie die anhängige Rechtssache C-388/13, UPC Magyarország.

  • EuGH, 17.03.2011 - C-372/09

    Peñarroja Fa - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 EG - Freier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-475/12
    33 - Vgl. die Urteile vom 9. März 2000, Kommission/Belgien (C-355/98, Slg. 2000, I-1221, Rn. 35 bis 38), vom 29. April 2004, Kommission/Portugal (C-171/02, Slg. 2004, I-5645, Rn. 60), und vom 17. März 2011, Peñarroja Fa (C-372/09 und C-373/09, Slg. 2011, I-1785, Rn. 54).

    34 - Urteil Peñarroja Fa (zitiert in Fn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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