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   EuGH, 04.05.2016 - C-358/14   

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https://dejure.org/2016,8957
EuGH, 04.05.2016 - C-358/14 (https://dejure.org/2016,8957)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2016 - C-358/14 (https://dejure.org/2016,8957)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2016 - C-358/14 (https://dejure.org/2016,8957)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • webshoprecht.de

    Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit Menthol als charakteristischem Aroma

  • Europäischer Gerichtshof

    Polen / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 2 Nr. 25, Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 bis 5, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 12 bis 14 sowie Art. 13 Abs. 1 Buchst. c - Gültigkeit - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Verbot ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Polen / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 2 Nr. 25, Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 bis 5, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 12 bis 14 sowie Art. 13 Abs. 1 Buchst. c - Gültigkeit - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Verbot ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsangleichung im Binnenmarkt für Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma; Verbot von Menthol aus Gründen des Gesundheitsschutzes; unbegründete Nichtigkeitsklage der Republik Polen gegen das Europäische Parlament

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 2 Nr. 25, Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 bis 5, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 12 bis 14 sowie Art. 13 Abs. 1 Buchst. c - Gültigkeit - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Verbot ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsangleichung im Binnenmarkt für Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma; Verbot von Menthol aus Gründen des Gesundheitsschutzes; unbegründete Nichtigkeitsklage der Republik Polen gegen das Europäische Parlament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

  • ferner-alsdorf.de (Pressemitteilung)

    Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EU-Richtlinie über Tabakerzeugnisse rechtlich zulässig - Vereinheitlichung der Packungen - Strenge regeln für E-Zigaretten - Verbot von Menthol-Zigaretten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Tabakrichtlinie: Warnpflicht, Mentholverbot, Liquid-Regulierung - alles rechtmäßig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbeeinschränkungen der EU-Tabakrichtlinie rechtmäßig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Schockbilder erlaubt: Tabakrichtlinie abgewiesen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 06.05.2016)

    Schockbilder auf Zigarettenpackungen sind erlaubt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Tabakrichtlinie ist rechtmäßig - Regelungen zu Mentholverbot, Warnpflichten und E-Zigaretten nicht zu beanstanden

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Polen / Parlament und Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 2 Nr. 25, Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 bis 5, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 12 bis 14 sowie Art. 13 Abs. 1 Buchst. c - Gültigkeit - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Verbot ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 582
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-358/14
    In diesem Zusammenhang reicht zwar die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen nicht aus, um die Heranziehung von Art. 114 AEUV zu rechtfertigen, etwas anderes gilt jedoch im Fall von Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, EU:C:2000:544, Rn. 84 und 95, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 59 und 60, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 30, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 29, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 37, und Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann Art. 114 AEUV außerdem zwar als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, doch muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 61, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 31, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 30, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 38, und Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass sich der Unionsgesetzgeber, wenn die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 114 AEUV als Rechtsgrundlage erfüllt sind, auf diese Grundlage stützen kann, auch wenn dem Gesundheitsschutz bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Bedeutung zukommt (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 62, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 32, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 31, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 39).

    Insoweit wird nach Art. 168 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt, und Art. 114 Abs. 3 AEUV verlangt ausdrücklich, dass bei Harmonisierungen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 62, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 33, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 32, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 40).

    Was drittens das Argument anbelangt, die angefochtenen Bestimmungen zielten entgegen den Vorgaben von Art. 114 AEUV nicht auf die Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts ab, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Markt für Tabakerzeugnisse ein Markt ist, auf dem der Handel zwischen den Mitgliedstaaten eine verhältnismäßig wichtige Rolle spielt und daher die nationalen Regelungen über die Anforderungen, denen Erzeugnisse entsprechen müssen, insbesondere diejenigen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, in Ermangelung einer unionsweiten Harmonisierung von Natur aus geeignet sind, den freien Warenverkehr zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 64).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 122, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86, und Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67 und 91).

    Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123).

    Da es sich im vorliegenden Fall um einen Bereich handelt - die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts -, der nicht zu den Bereichen gehört, in denen die Union über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt, ist zu prüfen, ob das Ziel der Richtlinie 2014/40 auf Unionsebene besser erreicht werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 179 und 180).

  • EuGH, 18.06.2015 - C-508/13

    Estland / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2013/34/EU -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-358/14
    Dass bei dem Versuch, ein solches Gleichgewicht herzustellen, nicht die besondere Situation eines einzelnen Mitgliedstaats, sondern die Situation aller Mitgliedstaaten der Union berücksichtigt wird, kann keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründen (vgl. entsprechend Urteil Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 39).

    Das Protokoll (Nr. 2) zum EU-Vertrag und zum AEU-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit stellt außerdem in seinem Art. 5 die Leitlinien auf, nach denen zu bestimmen ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 44).

    Infolge der Wechselwirkung der beiden mit der Richtlinie 2014/40 angestrebten Ziele durfte der Unionsgesetzgeber davon ausgehen, dass sein Handeln die Einführung einer Regelung für das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma in der Union umfassen müsse und dass aufgrund dieser Wechselwirkung dieses zweifache Ziel auf Unionsebene besser erreicht werden könne (vgl. entsprechend Urteile Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 78, und Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 48).

    Der Subsidiaritätsgrundsatz soll zudem nicht die Zuständigkeit der Union in Abhängigkeit von der Situation des einen oder anderen Mitgliedstaats für sich betrachtet beschränken, sondern gebietet nur, dass die in Betracht gezogene Maßnahme wegen ihrer Dimension oder ihrer Wirkungen unter Berücksichtigung der in Art. 3 EUV genannten Ziele der Union und der besonderen Vorschriften für die verschiedenen in den Verträgen erfassten Bereiche, insbesondere für den Binnenmarkt, besser auf Unionsebene umgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 53).

    Was zweitens die Einhaltung der Formerfordernisse betrifft, insbesondere des Erfordernisses, die Richtlinie 2014/40 im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu begründen, ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Begründungspflicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur anhand des Wortlauts des angefochtenen Rechtsakts, sondern auch anhand seines Kontextes und der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 61).

    Daher kann sie sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass das Parlament und der Rat, die die Richtlinie erlassen haben, ihr keine Gelegenheit gegeben hätten, die Gründe für die Wahl der von ihnen in Betracht gezogenen Maßnahme in Erfahrung zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 62).

  • EuGH, 14.12.2004 - C-434/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DAS VERBOT VON TABAKERZEUGNISSEN ZUM ORALEN GEBRAUCH FÜR

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-358/14
    In diesem Zusammenhang reicht zwar die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen nicht aus, um die Heranziehung von Art. 114 AEUV zu rechtfertigen, etwas anderes gilt jedoch im Fall von Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, EU:C:2000:544, Rn. 84 und 95, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 59 und 60, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 30, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 29, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 37, und Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann Art. 114 AEUV außerdem zwar als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, doch muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 61, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 31, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 30, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 38, und Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass sich der Unionsgesetzgeber, wenn die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 114 AEUV als Rechtsgrundlage erfüllt sind, auf diese Grundlage stützen kann, auch wenn dem Gesundheitsschutz bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Bedeutung zukommt (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 62, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 32, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 31, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 39).

    Insoweit wird nach Art. 168 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt, und Art. 114 Abs. 3 AEUV verlangt ausdrücklich, dass bei Harmonisierungen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 62, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 33, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 32, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 40).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass, wenn Handelshemmnisse bestehen oder solche Hemmnisse wahrscheinlich entstehen werden, weil die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe divergierende Maßnahmen erlassen haben oder zu erlassen im Begriff sind, die ein unterschiedliches Schutzniveau gewährleisten und dadurch den freien Verkehr mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen in der Union behindern, Art. 114 AEUV den Unionsgesetzgeber ermächtigt, tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Abs. 3 dieses Artikels und der im AEU-Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft (Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 34, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 33, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 41).

    Je nach den Umständen können diese Maßnahmen darin bestehen, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Vermarktung des oder der betreffenden Erzeugnisse zu genehmigen, eine solche Genehmigung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu knüpfen oder sogar die Vermarktung eines oder einiger Erzeugnisse vorläufig oder endgültig zu verbieten (Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 35, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 34, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 33, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 43).

    Wie die Generalanwältin in Nr. 54 ihrer Schlussanträge ausführt, kann es zudem zwar gerechtfertigt sein, für bestimmte Erzeugnisse speziell wegen ihrer Neuartigkeit eine Sonderregelung vorzusehen oder sie sogar strenger zu behandeln (Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 69, und Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 71), daraus darf aber nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass für auf dem Markt schon länger verfügbare Erzeugnisse allein aus diesem Grund laxere Vorschriften gelten müssten.

  • EuGH, 12.12.2006 - C-380/03

    Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-358/14
    In diesem Zusammenhang reicht zwar die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen nicht aus, um die Heranziehung von Art. 114 AEUV zu rechtfertigen, etwas anderes gilt jedoch im Fall von Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, EU:C:2000:544, Rn. 84 und 95, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 59 und 60, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 30, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 29, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 37, und Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann Art. 114 AEUV außerdem zwar als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, doch muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 61, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 31, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 30, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 38, und Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass sich der Unionsgesetzgeber, wenn die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 114 AEUV als Rechtsgrundlage erfüllt sind, auf diese Grundlage stützen kann, auch wenn dem Gesundheitsschutz bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Bedeutung zukommt (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 62, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 32, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 31, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 39).

    Insoweit wird nach Art. 168 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt, und Art. 114 Abs. 3 AEUV verlangt ausdrücklich, dass bei Harmonisierungen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 62, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 33, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 32, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 40).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass, wenn Handelshemmnisse bestehen oder solche Hemmnisse wahrscheinlich entstehen werden, weil die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe divergierende Maßnahmen erlassen haben oder zu erlassen im Begriff sind, die ein unterschiedliches Schutzniveau gewährleisten und dadurch den freien Verkehr mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen in der Union behindern, Art. 114 AEUV den Unionsgesetzgeber ermächtigt, tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Abs. 3 dieses Artikels und der im AEU-Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft (Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 34, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 33, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 41).

    Außerdem ist zu beachten, dass die Verfasser des AEU-Vertrags mit dem Ausdruck "Maßnahmen zur Angleichung" in Art. 114 AEUV dem Unionsgesetzgeber nach Maßgabe des allgemeinen Kontexts und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik, insbesondere in den Bereichen einräumen wollten, die durch komplexe technische Besonderheiten gekennzeichnet sind (vgl. Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 42, und Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 102).

    Je nach den Umständen können diese Maßnahmen darin bestehen, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Vermarktung des oder der betreffenden Erzeugnisse zu genehmigen, eine solche Genehmigung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu knüpfen oder sogar die Vermarktung eines oder einiger Erzeugnisse vorläufig oder endgültig zu verbieten (Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 35, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 34, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 33, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 43).

  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-358/14
    In diesem Zusammenhang reicht zwar die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen nicht aus, um die Heranziehung von Art. 114 AEUV zu rechtfertigen, etwas anderes gilt jedoch im Fall von Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, EU:C:2000:544, Rn. 84 und 95, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 59 und 60, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 30, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 29, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 37, und Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann Art. 114 AEUV außerdem zwar als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, doch muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 61, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 31, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 30, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 38, und Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass sich der Unionsgesetzgeber, wenn die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 114 AEUV als Rechtsgrundlage erfüllt sind, auf diese Grundlage stützen kann, auch wenn dem Gesundheitsschutz bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Bedeutung zukommt (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 62, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 32, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 31, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 39).

    Insoweit wird nach Art. 168 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt, und Art. 114 Abs. 3 AEUV verlangt ausdrücklich, dass bei Harmonisierungen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 62, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 33, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 32, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 40).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass, wenn Handelshemmnisse bestehen oder solche Hemmnisse wahrscheinlich entstehen werden, weil die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe divergierende Maßnahmen erlassen haben oder zu erlassen im Begriff sind, die ein unterschiedliches Schutzniveau gewährleisten und dadurch den freien Verkehr mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen in der Union behindern, Art. 114 AEUV den Unionsgesetzgeber ermächtigt, tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Abs. 3 dieses Artikels und der im AEU-Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft (Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 34, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 33, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 41).

    Je nach den Umständen können diese Maßnahmen darin bestehen, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Vermarktung des oder der betreffenden Erzeugnisse zu genehmigen, eine solche Genehmigung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu knüpfen oder sogar die Vermarktung eines oder einiger Erzeugnisse vorläufig oder endgültig zu verbieten (Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 35, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 34, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 33, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 43).

    Wie die Generalanwältin in Nr. 54 ihrer Schlussanträge ausführt, kann es zudem zwar gerechtfertigt sein, für bestimmte Erzeugnisse speziell wegen ihrer Neuartigkeit eine Sonderregelung vorzusehen oder sie sogar strenger zu behandeln (Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 69, und Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 71), daraus darf aber nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass für auf dem Markt schon länger verfügbare Erzeugnisse allein aus diesem Grund laxere Vorschriften gelten müssten.

  • EuGH, 08.06.2010 - C-58/08

    Die Roamingverordnung ist gültig

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-358/14
    In diesem Zusammenhang reicht zwar die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen nicht aus, um die Heranziehung von Art. 114 AEUV zu rechtfertigen, etwas anderes gilt jedoch im Fall von Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, EU:C:2000:544, Rn. 84 und 95, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 59 und 60, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 30, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 29, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 37, und Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann Art. 114 AEUV außerdem zwar als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, doch muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 61, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 31, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 30, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 38, und Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 33).

    Infolge der Wechselwirkung der beiden mit der Richtlinie 2014/40 angestrebten Ziele durfte der Unionsgesetzgeber davon ausgehen, dass sein Handeln die Einführung einer Regelung für das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma in der Union umfassen müsse und dass aufgrund dieser Wechselwirkung dieses zweifache Ziel auf Unionsebene besser erreicht werden könne (vgl. entsprechend Urteile Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 78, und Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 48).

  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-358/14
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 122, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86, und Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67 und 91).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-176/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Richtlinie über Flughafenentgelte

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-358/14
    Was drittens die unverhältnismäßigen Wirkungen betrifft, die das Verbot der Verwendung von Menthol als charakteristischem Aroma aufgrund seiner negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen angeblich habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber, auch wenn er wie hier über eine weite Rechtsetzungsbefugnis verfügt, verpflichtet ist, seine Entscheidung auf objektive Kriterien zu stützen und zu untersuchen, ob die mit der gewählten Maßnahme verfolgten Ziele nachteilige wirtschaftliche Folgen, und seien sie beträchtlich, für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, C-176/09, EU:C:2011:290, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-358/14
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 122, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86, und Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67 und 91).
  • EuGH, 22.01.2014 - C-270/12

    Die Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, in

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-358/14
    Außerdem ist zu beachten, dass die Verfasser des AEU-Vertrags mit dem Ausdruck "Maßnahmen zur Angleichung" in Art. 114 AEUV dem Unionsgesetzgeber nach Maßgabe des allgemeinen Kontexts und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik, insbesondere in den Bereichen einräumen wollten, die durch komplexe technische Besonderheiten gekennzeichnet sind (vgl. Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 42, und Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 102).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

  • EuGH, 05.10.2000 - C-376/98

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE RICHTLINIE ÜBER WERBUNG UND SPONSORING ZUGUNSTEN VON

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Im Rahmen der Erforderlichkeit prüft der Gerichtshof, ob das Ziel nicht ebenso wirksam durch andere Maßnahmen erreicht werden kann, die das zu schützende Gut weniger beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1982, Rau/De Smedt, C-261/81, Slg. 1982, I-3962 ; Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes, C-189/01, Slg. 2001, I-5693 ; Urteil vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, Slg. 2010, I-7062 ; Urteil vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti, C-150/10, Slg. 2011, I-6881 ; Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78; Kadelbach, in: v. der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 5 EUV Rn. 52), während die Angemessenheit - die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - kaum eine Rolle spielt (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 1982, Merkur, C-147/81, Slg. 1982, I-1389 ; Urteil vom 13. November 1990, FEDESA, C-331/88, Slg. 1990, I-4057 ; Urteil vom 5. Mai 1998, National Farmers Union, C-157/96, Slg. 1998, I-2236 ; Urteil vom 12. Mai 2002, Omega, C-27/00 u.a., Slg. 2002, I-2599 ; Urteil vom 28. Juli 2011, Agrana Zucker, C-309/10, Slg. 2011, I-7337 ; Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u.a., C-581/10 u.a., EU:C:2012:657, Rn. 71; Calliess, in: ders./Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 5 EUV Rn. 44; Pache, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, Bd. 1, Art. 5 EUV Rn. 149; vgl. auch Emiliou, The principle of proportionality in European Law, 1996, S. 134).

    Schließlich hat der Gerichtshof sogar bei der Heranziehung von Kompetenznormen die faktischen Wirkungen der im Streit stehenden Maßnahme in die rechtliche Würdigung einbezogen, etwa bei der Auslegung der Harmonisierungskompetenz für den Binnenmarkt nach Art. 114 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, C-217/04, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, Slg. 2006, I-3789 ; Urteil vom 22. Januar 2014, C-270/12, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, EU:C:2014:18, Rn. 113; Urteil vom 4. Mai 2016, C-358/14, Republik Polen/Europäisches Parlament, EU:C:2016:323, Rn. 32) oder bei der Beihilfenkontrolle nach Art. 107 f. AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich, C-6/69 u.a., Slg. 1969, I-525 ; Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, C-730/79, Slg. 1980, I-2672 ; Urteil vom 16. April 2014, Trapeza, C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 23; Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 107 AEUV Rn. 38; Nowak, in: Pechstein/ders./Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/ AEUV, 2017, Bd. 3, Art. 107 AEUV Rn. 42; Müller-Graff, in: Vedder/Heintschel v. Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 104 AEUV Rn. 20).

  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass den Unionsorganen ein weites Ermessen einzuräumen ist, wenn sie Maßnahmen in Bereichen ergreifen, in denen von ihnen u. a. politische Entscheidungen und komplexe Beurteilungen verlangt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen kann die Rechtmäßigkeit einer in einem dieser Bereiche erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das die Unionsorgane verfolgen, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass

    Ich weise darauf hin, dass sich der Gerichtshof bereits in den Urteilen Polen/Parlament und Rat(15) und Philip Morris Brands u. a.(16) zur Gültigkeit der in Art. 7 Abs. 1 und 7 der Richtlinie 2014/40 vorgesehenen Verbote des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geäußert hat.

    Zudem hat der Gerichtshof in seinen Urteilen Polen/Parlament und Rat sowie Philip Morris Brands u. a.(30) eine weitere Rechtfertigung für die in Art. 7 Abs. 14 der Richtlinie 2014/40 vorgesehene Übergangsfrist gefunden.

    3 Urteil C-358/14, EU:C:2016:323.

    9 Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 44 und 54).

    13 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass diese Übergangsfrist für Mentholzigaretten gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 100).

    Er stützt sich in diesem Zusammenhang auf die übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2015:848, Fn. 10).

    15 Urteil vom 4. Mai 2016 (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78 bis 104).

    24 Urteile vom 4. Mai 2016 (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 48 bis 54, und C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 114).

    30 Urteile vom 4. Mai 2016 (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 99, 100 und 102, sowie C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 187, 188 und 190).

    Ich weise indes darauf hin, dass der Gerichtshof ein ähnliches Argument in seinem Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 88), zurückgewiesen hat.

    42 Die Generalanwältin Kokott hat sich in ihren Schlussanträgen in den Rechtssachen Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2015:848, Nr. 28) und Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2015:853, Nr. 224) für eine restriktive Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/40 ausgesprochen.

  • EuGH, 03.12.2019 - C-482/17

    Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie

    Hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmung reicht nach ständiger Rechtsprechung zwar die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen nicht aus, um die Heranziehung von Art. 114 AEUV zu rechtfertigen, etwas anderes gilt jedoch im Fall von Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann Art. 114 AEUV zwar als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, doch muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Unionsgesetzgeber, wenn die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 114 AEUV als Rechtsgrundlage erfüllt sind, nicht daran gehindert sein kann, sich auf diese Grundlage zu stützen, weil den in Art. 114 Abs. 3 AEUV genannten allgemeinen Interessen, zu denen die Sicherheit gehört, bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn demnach Handelshemmnisse bestehen oder solche Hemmnisse wahrscheinlich entstehen werden, weil die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe divergierende Maßnahmen erlassen haben oder zu erlassen im Begriff sind, die ein unterschiedliches Schutzniveau gewährleisten und dadurch den freien Verkehr mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen in der Union behindern, ermächtigt Art. 114 AEUV den Unionsgesetzgeber, tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Abs. 3 dieses Artikels und der im AEU-Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Republik Polen geltend macht, dass das Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Kategorien von Feuerwaffen das Funktionieren des Binnenmarkts nicht fördere und die angefochtene Richtlinie neue Hemmnisse für den freien Verkehr von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch mit sich bringe, ist als Drittes zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verfasser des Vertrags mit dem Ausdruck "Maßnahmen zur Angleichung" in Art. 114 AEUV dem Unionsgesetzgeber nach Maßgabe des allgemeinen Kontexts und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik insbesondere in den Bereichen einräumen wollten, die durch komplexe technische Besonderheiten gekennzeichnet sind (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Je nach den Umständen können diese Maßnahmen darin bestehen, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen des oder der betreffenden Erzeugnisse zu genehmigen, eine solche Genehmigung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu knüpfen oder sogar das Inverkehrbringen eines oder einiger Erzeugnisse vorläufig oder endgültig zu verbieten (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 5 des Protokolls (Nr. 2) zum EU-Vertrag und zum AEU-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit müssen nämlich die Entwürfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen, dass die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich gehalten wird und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen muss (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 97 und 98).

  • VG Berlin, 21.04.2017 - 14 K 172.16

    EuGH soll die Vereinbarkeit der Tabakrichtlinie mit höherrangigem EU-Recht

    Am 4. Mai 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) drei Urteile verkündet, die hier streitige Richtlinienvorschriften betreffen (EuGH, Urteile vom 4. Mai 2016, C-358/14, Polen/Parlament und Rat, EU:C:2016:323; C-547/14, Philip Morris Brands u.a., EU:C:2016:325; C-477/14, Pillbox 38, EU:C:2016:324).

    Zwar ist der Gerichtshof in dem Urteil Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323 (Rn. 100) offenbar davon ausgegangen, dass die Mengengrenze bei "Mentholzigaretten" erreicht ist.

    In diese Richtung weist die Argumentation des Gerichtshofs in der Rechtssache Republik Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 42 ff. [55]; ähnlich: Schlussanträge Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2015:848, Rn. 48 ff.).

    Denn es handelt sich um Produkte, welche die gleichen objektiven Eigenschaften aufweisen und in gleicher Weise gesundheitsgefährdend sind (vgl. auch: EuGH, Urteil Polen/Parlament und Rat, C-358, EU:C:2016:323, Rn. 48).

    Auch betreffend das Ziel der RL, bestehende Handelshemmnisse zu beseitigen bzw. der Entstehung von Handelshemmnissen vorzubeugen (Art. 1 sowie Erwägungsgründe Nr. 5 und 15 der Richtlinie 2014/40; Urteile Polen/Parlament und Rat, C-358/14:, EU:C:2016:323, Rn. 31 ff.; Philip Morris Brands u.a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 94/134), ist nicht erkennbar, dass und gegebenenfalls warum sich die beiden Sachverhalte hinsichtlich eines etwaigen Harmonisierungsbedarfs unterscheiden sollten.

    Der Gerichtshof hat in den am 4. Mai 2016 entschiedenen Rechtssachen Polen/Parlament und Rat sowie Philip Morris Brands die Frage der Verhältnismäßigkeit des "Aromaverbots" aus Art. 7 Abs. 1 und 7 der RL bereits geprüft und eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verneint (Urteile Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 104; Philip Morris Brands u.a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 191).

    Der Gerichtshof hat die Verhältnismäßigkeit des Verbots maßgeblich mit der Existenz der Ausnahmeregelung in Art. 7 Abs. 14 der RL begründet (Urteile Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 100; Philip Morris Brands u.a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 188).

    3) "Impact Assessment" der Kommission, SWD(2012) 452 final, unter: http://ec.europa.eu/health/ 4) EuGH, Urteile Luxemburg / Parlament und Rat, C 176/09, EU:C:2011:290, Rn. 31 f. m.w.N.; Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 35.5) Urteile Philip Morris Brands u.a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165; Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78, jeweils m.w.N. 6) Urteile Philip Morris Brands u.a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 166; Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79; British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123.7) vgl. Urteil Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 57 ff.; allgemein hierzu: Urteil Juvelta, C-481/12, EU:C:2014:11, Rn. 16 m.w.N. 8) u.a.: Urteil Alliance für Natural Health u.a., C-154/04, EU:C:2005:449, Rn. 51 f. im Vergleich zu den oben zitierten Urteilen Polen/Parlament und Rat und Philip Morris Brands u.a. 9) vgl. z.B.: Urteil Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 59.10) EuGH, Urteile Kommission/Österreich, C-320/03, EU:C:2005:684, Rn. 90; Kommission/Deutschland, C-463/01, EU:C:2004:797, Rn. 78 ff.; Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, C-309/02, EU:C:2004:799, Rn. 79 ff. 11) vgl. u.a.: EuGH, Urteile vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 37 und vom 9. März 1978, Simmenthal, Rs. 106/77, EU:C:1978:49, S. 643 (Rn. 14/16).

  • EuGH, 30.01.2019 - C-220/17

    Das unionsweite schrittweise Verbot von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen,

    Mit der Richtlinie 2014/40 wird nach ihrem Art. 1 ein zweifaches Ziel verfolgt, und zwar soll sie - ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen - das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtern (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 80).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78).

    Es wird nämlich nicht bestritten, dass bestimmte Aromen insbesondere für junge Menschen attraktiv sind und den Einstieg in den Tabakkonsum erleichtern (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 81 und 82).

    Hierzu hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 102), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 190), ausgeführt, dass der Unionsgesetzgeber durch Art. 7 Abs. 14 der Richtlinie 2014/40 die wirtschaftlichen Folgen des Verbots in Art. 7 der Richtlinie und das Erfordernis, bei einem durch gesundheitsschädliche Eigenschaften gekennzeichneten Erzeugnis einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, miteinander in Ausgleich gebracht hat.

  • BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 895/16

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne

    Er hat diese insoweit für primärrechtsgemäß und insbesondere für verhältnismäßig befunden (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Mai 2016 - C-358/14 - Polen gegen Parlament und Rat; - C-477/14 - Pillbox 38; - C-547/14 - Philip Morris Brands u.a., www.curia. europa.eu).

    Dabei ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass der Europäische Gerichtshof über die Verhältnismäßigkeit zentraler Vorgaben der EU-Tabakproduktrichtlinie II, auf denen die angegriffenen Vorschriften des Tabakerzeugnisgesetzes und der Tabakerzeugnisverordnung beruhen, nach Maßgabe des Unionsprimärrechts bereits entschieden und diese Vorgaben nicht beanstandet hat (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Mai 2016 - C-358/14 - Polen gegen Parlament und Rat, Rn. 71 ff.; - C-547/14 - Philip Morris Brands u.a., Rn. 146 ff., 164 ff., www.curia.europa.eu).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, die Klagen der Slowakei und

    61 Vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    62 Vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a. (C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    82 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 103).

    83 Vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    86 Vgl. insbesondere Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.05.2018 - C-426/16

    Der Gerichtshof bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in

    Da die Verordnung Nr. 1099/2009 Auswirkungen in allen Mitgliedstaaten hat, ist bei der Prüfung ihrer Gültigkeit nämlich nicht die besondere Situation eines einzelnen Mitgliedstaats, sondern die Situation aller Mitgliedstaaten der Union zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14; EU:C:2016:323, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.2018 - C-425/17

    Günter Hartmann Tabakvertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung

    Sodann ist hinsichtlich der Zielsetzung der in Rede stehenden Bestimmungen als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/40 nach ihrem Art. 1 ein doppeltes Ziel verfolgt, nämlich, ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 171, und vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-151/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, das

  • BVerfG, 08.09.2020 - 1 BvR 895/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Tabakerzeugnisgesetz

  • EuG, 13.07.2022 - T-227/21

    Wettbewerb

  • EuGH, 22.11.2018 - C-151/17

    Swedish Match - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Herstellung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-370/20

    Pro Rauchfrei - Richtlinie 2014/40/EU - Gesundheitsbezogene Warnhinweise, die auf

  • LG Saarbrücken, 08.07.2020 - 7 HKO 7/20

    1. Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche mit

  • VG Braunschweig, 23.09.2021 - 4 A 23/19

    Rauchlos; Tabakerzeugnisse; Verbrennungsprozess

  • EuG, 20.12.2023 - T-397/21

    BNP Paribas/ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-388/21

    Crédit agricole u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-387/21

    Société générale u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-384/21

    Confédération nationale du Crédit mutuel u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-383/21

    Banque postale/ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-385/21

    BPCE u.a./ CRU

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuG, 15.09.2016 - T-18/15

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 13.03.2019 - C-128/17

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2016/2284 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17

    Generalanwältin Sharpston schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2017 - C-304/16

    American Express

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-64/21

    Rigall Arteria Management - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG

  • EuG, 16.06.2021 - T-126/19

    Krajowa Izba Gospodarcza Chlodnictwa i Klimatyzacji/ Kommission

  • VG Berlin, 06.12.2019 - 14 L 57.19
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-126/15

    Kommission / Portugal - Steuerrecht - Verbrauchsteuer auf Tabakwaren - Richtlinie

  • EuG, 15.09.2016 - T-800/14

    Philip Morris / Kommission

  • EuG, 15.09.2016 - T-755/14

    Herbert Smith Freehills / Kommission

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Rechtsprechung
   EuGH, 04.05.2016 - C-477/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,8956
EuGH, 04.05.2016 - C-477/14 (https://dejure.org/2016,8956)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2016 - C-477/14 (https://dejure.org/2016,8956)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2016 - C-477/14 (https://dejure.org/2016,8956)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • webshoprecht.de

    Geltung von Art. 20 der Tabakrichtlinie und E-Zigaretten

  • Europäischer Gerichtshof

    Pillbox 38

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 20 - Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter - Gültigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit - Subsidiaritätsprinzip - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pillbox 38

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 20 - Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter - Gültigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit - Subsidiaritätsprinzip - ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsangleichung unionsrechtlicher Regelungen zum Inverkehrbringen "Elektronischer Zigaretten"; Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchen aufgrund vermuteter Entscheidungserheblichkeit; Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 20 - Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter - Gültigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit - Subsidiaritätsprinzip - ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsangleichung unionsrechtlicher Regelungen zum Inverkehrbringen "Elektronischer Zigaretten"; Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchen aufgrund vermuteter Entscheidungserheblichkeit; Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbeeinschränkungen der EU-Tabakrichtlinie rechtmäßig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Schockbilder erlaubt: Tabakrichtlinie abgewiesen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 06.05.2016)

    Schockbilder auf Zigarettenpackungen sind erlaubt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Pillbox 38

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 20 - Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter - Gültigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit - Subsidiaritätsprinzip - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 582
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Da das vorlegende Gericht diesen Streit zu entscheiden hat, ist nicht offensichtlich, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht real ist (vgl. entsprechend Urteil British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 36 und 38).

    Was zweitens das Vorbringen betrifft, die Klage auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit ("judicial review") der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Regierung des Vereinigten Königreichs zur Umsetzung einer Richtlinie stelle ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen derartiger Klagen vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), Intertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312) und Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419) ergangen sind.

    Diese Voraussetzung ist im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus Rn. 17 des vorliegenden Urteils ergibt (vgl. entsprechend Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40, und Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 122, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86, und Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67 und 91).

    Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123).

    Angesichts des, wie im 43. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/40 und im Bericht ENDS festgestellt, wachsenden Marktes für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, sind die nationalen Vorschriften über die Anforderungen, denen diese Produkte entsprechen müssen, in Ermangelung einer unionsweiten Harmonisierung von Natur aus geeignet, den freien Warenverkehr zu behindern (vgl. entsprechend Urteil British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 64).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass in einen auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassenen Unionsrechtsakt Bestimmungen aufgenommen werden können, die die Umgehung von Vorschriften verhindern sollen, die eine Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts zum Ziel haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, EU:C:2000:544, Rn. 100, sowie British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 82).

    Da es sich im vorliegenden Fall um einen Bereich handelt - die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts -, der nicht zu den Bereichen gehört, in denen die Union über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt, ist zu prüfen, ob das Ziel der Richtlinie 2014/40 auf Unionsebene besser erreicht werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 179 und 180).

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Der durch Art. 16 der Charta gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb, wie aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (Urteil Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt die unternehmerische Freiheit jedoch nicht schrankenlos, sondern ist im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45).

    Die unternehmerische Freiheit kann somit einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (Urteil Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 46).

    Dieser Umstand spiegelt sich vor allem darin wider, auf welche Weise nach Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu handhaben ist (Urteil Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 47).

    Nach dieser Bestimmung muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, deren Wesensgehalt achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 48).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betreffen (Urteil Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25).

    Diese Voraussetzung ist im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus Rn. 17 des vorliegenden Urteils ergibt (vgl. entsprechend Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40, und Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 122, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86, und Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67 und 91).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Was zweitens das Vorbringen betrifft, die Klage auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit ("judicial review") der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Regierung des Vereinigten Königreichs zur Umsetzung einer Richtlinie stelle ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen derartiger Klagen vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), Intertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312) und Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419) ergangen sind.

    Der Gerichtshof hat jedoch insoweit bereits entschieden, dass das Parlament und der Rat durch eine solche Folgenabschätzung nicht gebunden sind (Urteil Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 57).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-368/12

    Adiamix

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Daher ist entscheidend, dass das nationale Gericht insbesondere die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Gültigkeit von Bestimmungen des Unionsrechts fraglich erscheint, und die Gründe angibt, aus denen es sie für ungültig hält (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Greenpeace France u. a., C-6/99, EU:C:2000:148, Rn. 55, sowie Beschluss Adiamix, C-368/12, EU:C:2013:257, Rn. 22).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Gelegenheit gegeben wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen - zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats - zugestellt werden, nicht aber dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gegebenenfalls übermittelte nationale Verfahrensakten (vgl. insbesondere Urteile Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, EU:C:1982:122, Rn. 6, Lehtonen und Castors Braine, C-176/96, EU:C:2000:201, Rn. 23, sowie Beschluss Adiamix, C-368/12, EU:C:2013:257, Rn. 24).

  • EuGH, 05.10.2000 - C-376/98

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE RICHTLINIE ÜBER WERBUNG UND SPONSORING ZUGUNSTEN VON

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass in einen auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassenen Unionsrechtsakt Bestimmungen aufgenommen werden können, die die Umgehung von Vorschriften verhindern sollen, die eine Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts zum Ziel haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, EU:C:2000:544, Rn. 100, sowie British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 82).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-157/14

    Der Natriumgehalt natürlicher Mineralwässer ist auf der Grundlage nicht nur des

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Vorliegen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unschlüssig sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die Gesundheit der Bevölkerung jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen (vgl. Urteil Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 81 und 82).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich die Begründung von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung darauf beschränken kann, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen (vgl. u. a. Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 29).
  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 122, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86, und Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67 und 91).
  • EuGH, 18.06.2015 - C-508/13

    Estland / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2013/34/EU -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Das Protokoll Nr. 2 stellt außerdem in seinem Art. 5 die Leitlinien auf, nach denen zu bestimmen ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 44).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • EuGH, 04.06.2015 - C-579/13

    Die Mitgliedstaaten dürfen langfristig aufenthaltsberechtigte

  • EuGH, 13.04.2000 - C-176/96

    EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN

  • EuGH, 01.04.1982 - 141/81

    Holdijk

  • EuGH, 21.03.2000 - C-6/99

    DER GRUNDSATZ DER VORSORGE WIRD DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER DIE FREISETZUNG

  • EuGH, 12.06.1986 - 98/85

    Bertini / Regione Lazio

  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit besteht, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen - zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats - zugestellt werden, nicht aber die dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gegebenenfalls übermittelten nationalen Verfahrensakten (Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.01.2019 - C-220/17

    Das unionsweite schrittweise Verbot von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen,

    Es ist jedoch nicht erforderlich, dass ein Gesetzgebungsakt selbst Angaben technischer Natur enthält, und es steht dem Unionsgesetzgeber frei, einen allgemeinen Rechtsrahmen zu schaffen, der gegebenenfalls später konkretisiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 78 und 139).

    Sofern es an einer Regelung auf Unionsebene fehlt, ist es nämlich Sache der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls der Hersteller selbst, eine zuverlässige Methode festzulegen, mit der die Einhaltung der Anforderung, die sich aus dieser Vorschrift ergibt, sichergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 101).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 35).

    Nach der letztgenannten Bestimmung muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, deren Wesensgehalt achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 160).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-151/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, das

    18 Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123), vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79), und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 49).

    20 Vgl. namentlich Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Vgl. u. a. Urteile vom 10. April 2014, Acino/Kommission (C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 58), vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution (C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 82), und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 55).

    47 Urteil vom 4. Mai 2016 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 50 bis 55 und 60).

    54 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 96).

    61 Urteil vom 4. Mai 2016 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 51 und 52).

    70 Urteil vom 4. Mai 2016 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 36 bis 42).

  • EuGH, 07.03.2017 - C-390/15

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51, und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 35).
  • EuGH, 07.02.2018 - C-304/16

    Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter

    Da das vorlegende Gericht über diesen Streit zu entscheiden hat und es der Auffassung ist, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens eine wirkliche Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung und die Gültigkeit der betreffenden Bestimmungen der Verordnung besteht, ist nicht offensichtlich, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht real ist (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 36 und 38, und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 17).

    Was zum anderen die Frage betrifft, ob das vorlegende Gericht hinreichend dargelegt hat, aus welchen Gründen ihm die Auslegung und die Gültigkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen zweifelhaft erscheinen, so ist es im Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, tatsächlich unerlässlich, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Verordnung 2015/751 anzuwenden oder durchzuführen, stelle ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, und insbesondere die Auffassung des Parlaments, wonach im vorliegenden Fall von den Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind.

    Diese Bedingung ist jedoch im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus den Rn. 21, 33, 34, 41 und 42 des vorliegenden Urteils ergibt (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29, vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 19, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 35).

  • EuGH, 29.05.2018 - C-426/16

    Der Gerichtshof bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in

    Infolgedessen ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über eine ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betrifft (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24, sowie vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 15).
  • EuGH, 07.02.2018 - C-643/16

    American Express

    Da das vorlegende Gericht über diesen Streit zu entscheiden hat und es der Auffassung ist, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens eine wirkliche Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung und die Gültigkeit der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie besteht, ist nicht offensichtlich, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht real ist (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 36 und 38, und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 17).

    Was zum anderen die Frage betrifft, ob das vorlegende Gericht hinreichend dargelegt hat, aus welchen Gründen ihm die Auslegung und die Gültigkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen zweifelhaft erscheinen, so ist es im Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, tatsächlich unerlässlich, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Richtlinie 2015/2366 anzuwenden oder durchzuführen, stelle - unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen die Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen und sich auf das Vorbringen beschränkt hätten, sich der Erhebung der Klage im Ausgangsverfahren nicht entgegenzustellen - ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind.

    Diese Bedingung ist jedoch im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus den Rn. 14, 19, 20, 27 und 28 des vorliegenden Urteils ergibt (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29, vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 19, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2018 - C-621/18

    Brexit: Einseitige Rücknahme möglich

    19 Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24 und 25), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 15 und 16), vom 5. Juli 2016, 0gnyanov (C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 19), vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54), vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 50 und 155), und vom 7. Februar 2018, American Express (C-304/16, EU:C:2017:524, Rn. 31 und 32).

    23 Der Gerichtshof hat schon mehrere die Auslegung des Unionsrechts oder die Gültigkeit von Handlungen der Organe betreffende Vorabentscheidungsersuchen für zulässig erklärt, die ihm aufgrund von Klagen, die auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit ("judicial review") gerichtet waren, vorgelegt wurden, insbesondere in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), und vom 7. Februar 2018, American Express (C-304/16, EU:C:2018:66), ergingen.

  • EuG, 24.01.2024 - T-347/21

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Ebenso kann eine klare Definition des zu erreichenden Ziels in der anwendbaren Regelung ein relevanter Anhaltspunkt für die Rechtsunterworfenen sein, anhand dessen vorhergesehen werden kann, wie ein Organ oder eine Einrichtung der Union sein bzw. ihr Ermessen ausüben wird (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 100).

    Dies gilt umso mehr, wenn die konkrete Methode oder Verfahrensweise zur Erreichung dieses Ergebnisses durch die in Rede stehende Regelung vorgeschrieben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 101).

  • EuG, 24.01.2024 - T-348/21

    Volkskreditbank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Ebenso kann eine klare Definition des zu erreichenden Ziels in der anwendbaren Regelung ein relevanter Anhaltspunkt für die Rechtsunterworfenen sein, anhand dessen vorhergesehen werden kann, wie ein Organ oder eine Einrichtung der Union sein bzw. ihr Ermessen ausüben wird (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 100).

    Dies gilt umso mehr, wenn die konkrete Methode oder Verfahrensweise zur Erreichung dieses Ergebnisses durch die in Rede stehende Regelung vorgeschrieben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 101).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

  • VG Berlin, 21.04.2017 - 14 K 172.16

    EuGH soll die Vereinbarkeit der Tabakrichtlinie mit höherrangigem EU-Recht

  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 22.11.2018 - C-151/17

    Swedish Match - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Herstellung,

  • EuGH, 01.10.2019 - C-616/17

    Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von

  • EuG, 19.12.2019 - T-211/18

    Vanda Pharmaceuticals/ Kommission

  • EuG, 20.12.2023 - T-389/21

    Landesbank Baden-Württemberg/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-390/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist der Ausschluss elektronisch

  • EuG, 31.01.2024 - T-745/20

    Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental/ Parlament u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2017 - C-304/16

    American Express

  • EuGH, 15.06.2017 - C-349/16

    T.KUP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 -

  • EuGH, 22.02.2022 - C-160/20

    Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-5/16

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-370/20

    Pro Rauchfrei - Richtlinie 2014/40/EU - Gesundheitsbezogene Warnhinweise, die auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 11.01.2024 - C-330/22

    Friends of the Irish Environment (Possibilités de pêche supérieures à zéro)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrecht - Beschränkung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist die Dienstleistungsrichtlinie auf die

  • EuGH, 11.06.2020 - C-378/19

    Die Tatsache, dass in der Slowakei die Befugnis zur Ernennung und Entlassung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • EuGH, 13.03.2019 - C-128/17

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2016/2284 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2020 - C-517/19

    Alvarez y Bejarano u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Anfechtung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1289 des Rates

  • EuG, 04.04.2019 - T-108/17

    ClientEarth / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-216/17

    Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-487/17

    Verlezza u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2019 - C-291/18

    Grup Servicii Petroliere

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-226/22

    Nexive Commerce u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Postdienste in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-561/16

    Saras Energía - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/27/EU - Förderung

  • EuG, 15.09.2016 - T-18/15

    Philip Morris / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-697/17

    Telecom Italia - Vorabentscheidungsverfahren - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-358/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,39246
Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-358/14 (https://dejure.org/2015,39246)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.12.2015 - C-358/14 (https://dejure.org/2015,39246)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. Dezember 2015 - C-358/14 (https://dejure.org/2015,39246)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Polen / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen - Mentholzigaretten - Wahl von Art. 114 AEUV als Rechtsgrundlage - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Subsidiaritätsprinzip

  • Wolters Kluwer

    Rechtsangleichung im Binnenmarkt für Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma; Schlussanträge der Generalanwältin zur Nichtigkeitsklage der Republik Polen gegen das Europäische Parlament

  • rechtsportal.de

    Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen - Mentholzigaretten - Wahl von Art. 114 AEUV als Rechtsgrundlage - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Subsidiaritätsprinzip

  • rechtsportal.de

    Rechtsangleichung im Binnenmarkt für Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma; Schlussanträge der Generalanwältin zur Nichtigkeitsklage der Republik Polen gegen das Europäische Parlament

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Generalanwältin Kokott hält die neue EU-Tabak-Richtlinie von 2014 für gültig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Generalanwältin Kokott hält die neue EU-Tabak-Richtlinie von 2014 für gültig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 26.01.2016)

    Kampf gegen das Rauchen: EU-Richtlinie voraussichtlich rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (54)

  • VG Berlin, 21.04.2017 - 14 K 172.16

    EuGH soll die Vereinbarkeit der Tabakrichtlinie mit höherrangigem EU-Recht

    Am 4. Mai 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) drei Urteile verkündet, die hier streitige Richtlinienvorschriften betreffen (EuGH, Urteile vom 4. Mai 2016, C-358/14, Polen/Parlament und Rat, EU:C:2016:323; C-547/14, Philip Morris Brands u.a., EU:C:2016:325; C-477/14, Pillbox 38, EU:C:2016:324).

    Zwar ist der Gerichtshof in dem Urteil Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323 (Rn. 100) offenbar davon ausgegangen, dass die Mengengrenze bei "Mentholzigaretten" erreicht ist.

    Das beruhte aber nur auf "übereinstimmenden Angaben der Beteiligten" und nicht auf objektiven, veröffentlichten Daten (vgl. Schlussanträge zu Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2015:848, Rn. 35 [Fußnote 10]).

    In diese Richtung weist die Argumentation des Gerichtshofs in der Rechtssache Republik Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 42 ff. [55]; ähnlich: Schlussanträge Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2015:848, Rn. 48 ff.).

    Auch betreffend das Ziel der RL, bestehende Handelshemmnisse zu beseitigen bzw. der Entstehung von Handelshemmnissen vorzubeugen (Art. 1 sowie Erwägungsgründe Nr. 5 und 15 der Richtlinie 2014/40; Urteile Polen/Parlament und Rat, C-358/14:, EU:C:2016:323, Rn. 31 ff.; Philip Morris Brands u.a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 94/134), ist nicht erkennbar, dass und gegebenenfalls warum sich die beiden Sachverhalte hinsichtlich eines etwaigen Harmonisierungsbedarfs unterscheiden sollten.

    Der Gerichtshof hat in den am 4. Mai 2016 entschiedenen Rechtssachen Polen/Parlament und Rat sowie Philip Morris Brands die Frage der Verhältnismäßigkeit des "Aromaverbots" aus Art. 7 Abs. 1 und 7 der RL bereits geprüft und eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verneint (Urteile Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 104; Philip Morris Brands u.a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 191).

    Der Gerichtshof hat die Verhältnismäßigkeit des Verbots maßgeblich mit der Existenz der Ausnahmeregelung in Art. 7 Abs. 14 der RL begründet (Urteile Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 100; Philip Morris Brands u.a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 188).

    3) "Impact Assessment" der Kommission, SWD(2012) 452 final, unter: http://ec.europa.eu/health/ 4) EuGH, Urteile Luxemburg / Parlament und Rat, C 176/09, EU:C:2011:290, Rn. 31 f. m.w.N.; Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 35.5) Urteile Philip Morris Brands u.a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165; Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78, jeweils m.w.N. 6) Urteile Philip Morris Brands u.a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 166; Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79; British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123.7) vgl. Urteil Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 57 ff.; allgemein hierzu: Urteil Juvelta, C-481/12, EU:C:2014:11, Rn. 16 m.w.N. 8) u.a.: Urteil Alliance für Natural Health u.a., C-154/04, EU:C:2005:449, Rn. 51 f. im Vergleich zu den oben zitierten Urteilen Polen/Parlament und Rat und Philip Morris Brands u.a. 9) vgl. z.B.: Urteil Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 59.10) EuGH, Urteile Kommission/Österreich, C-320/03, EU:C:2005:684, Rn. 90; Kommission/Deutschland, C-463/01, EU:C:2004:797, Rn. 78 ff.; Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, C-309/02, EU:C:2004:799, Rn. 79 ff. 11) vgl. u.a.: EuGH, Urteile vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 37 und vom 9. März 1978, Simmenthal, Rs. 106/77, EU:C:1978:49, S. 643 (Rn. 14/16).

    15) vgl. Schlussanträge zu Philip Morris Brands u.a., C-547/14, EU:C:2015:853, Rn. 224; Schlussanträge zu Polen/ Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2015:848, Rn. 28.16) vgl. EuGH, Urteile Luksan, C-277/10, EU:C:2012:65, Rn. 66 ff.; Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA, C-347/03, EU:C:2005:285, Rn. 118 ff.; British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 151 ff. 17 ) vgl. Urteil Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia, C-347/03, EU:C:2005:285, Rn. 122.18) Urteil Luksan, C-277/10, EU:C:2012:65, Rn. 69 f.  .

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass

    Er stützt sich in diesem Zusammenhang auf die übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2015:848, Fn. 10).

    42 Die Generalanwältin Kokott hat sich in ihren Schlussanträgen in den Rechtssachen Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2015:848, Nr. 28) und Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2015:853, Nr. 224) für eine restriktive Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/40 ausgesprochen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2016 - C-134/15

    Lidl - Verordnung Nr. 543/2008 der Kommission - Vermarktungsnormen für

    28 - Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2015:848, Nr. 89), Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2015:854, Nr. 58) und Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2015:853, Nr. 150).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-398/13
    2 - Weitere Rechtsstreitigkeiten zu Art. 114 AEUV sind anhängig, namentlich die Rechtssachen C-358/14 (Polen/Parlament und Rat), C-477/14 (Pillbox 38) und C-547/14 (Philip Morris u. a.).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-477/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,39463
Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-477/14 (https://dejure.org/2015,39463)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.12.2015 - C-477/14 (https://dejure.org/2015,39463)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. Dezember 2015 - C-477/14 (https://dejure.org/2015,39463)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pillbox 38

    Rechtsangleichung - Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen - Elektronische Zigaretten ("E-Zigaretten") - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz der ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsangleichung unionsrechtlicher Regelungen zum Inverkehrbringen "Elektronischer Zigaretten"; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice

  • rechtsportal.de

    Rechtsangleichung - Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen - Elektronische Zigaretten ('E-Zigaretten') - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsangleichung unionsrechtlicher Regelungen zum Inverkehrbringen "Elektronischer Zigaretten"; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Generalanwältin Kokott hält die neue EU-Tabak-Richtlinie von 2014 für gültig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 26.01.2016)

    Kampf gegen das Rauchen: EU-Richtlinie voraussichtlich rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (78)

  • EuG, 13.07.2022 - T-227/21

    Wettbewerb

    Mit diesen beiden Komponenten des Subsidiaritätsprinzips wird letztlich aus zwei verschiedenen Blickwinkeln ein und dieselbe Frage erörtert, und zwar die, ob zur Verwirklichung der in Aussicht genommenen Ziele auf Unionsebene oder auf mitgliedstaatlicher Ebene gehandelt werden soll (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2015:854, Rn. 165).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2016 - C-134/15

    Lidl - Verordnung Nr. 543/2008 der Kommission - Vermarktungsnormen für

    28 - Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2015:848, Nr. 89), Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2015:854, Nr. 58) und Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2015:853, Nr. 150).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17

    Generalanwältin Sharpston schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage der

    83 Vgl. entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2015:854, Nr. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

    37 Vgl. auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2015:854, Rn. 38), Pilkington Group u. a./Kommission (C-101/15 P, EU:C:2016:258, Rn. 66) und Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:386, Rn. 47), in denen ich jeweils ausführe, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht je nach Rechtsgebiet unterschiedlich ausgelegt und angewandt werden kann.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete Beschäftigung -

    Bei der Beurteilung dieser Frage sind letztlich dieselben Kriterien anzulegen, die auch sonst in Diskriminierungsfragen zum Tragen kommen( 37 Vgl. auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Pillbox 38 (, EU:C:2015:854, Rn. 38), Pilkington Group u. a./Kommission ( P, EU:C:2016:258, Rn. 66) und Vervloet u. a. (, EU:C:2016:386, Rn. 47), in denen ich jeweils ausführe, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht je nach Rechtsgebiet unterschiedlich ausgelegt und angewandt werden kann.
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