Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 10.11.2016 - C-477/16 PPU   

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EuGH, 10.11.2016 - C-477/16 PPU (https://dejure.org/2016,38502)
EuGH, Entscheidung vom 10.11.2016 - C-477/16 PPU (https://dejure.org/2016,38502)
EuGH, Entscheidung vom 10. November 2016 - C-477/16 PPU (https://dejure.org/2016,38502)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kovalkovas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 1 - Begriff "justizielle Entscheidung" - Art. 6 Abs. 1 - Begriff ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kovalkovas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 1 - Begriff "justizielle Entscheidung" - Art. 6 Abs. 1 - Begriff ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Kovalkovas

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 1 - Begriff "justizielle Entscheidung" - Art. 6 Abs. 1 - Begriff ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    In Anbetracht der ihm vorliegenden Beweise hat das vorlegende Gericht Zweifel daran, ob die Staatsanwaltschaft Lübeck die Voraussetzung der Unabhängigkeit und die Voraussetzung in Bezug auf die Rolle bei der Strafrechtspflege erfüllt, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483), vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858), vom 10. November 2016, Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:860), und vom 10. November 2016, Kovalkovas (C-477/16 PPU, EU:C:2016:861), ergeben und die erfüllt sein müssen, um die Staatsanwaltschaft als "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einstufen zu können.

    Wie aus diesem Artikel hervorgeht, handelt es sich bei einem solchen Haftbefehl um eine "justizielle Entscheidung", so dass er von einer "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausgestellt worden sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 28, und vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 29).

    Zwar können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in ihrem nationalen Recht die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige "Justizbehörde" bestimmen, doch dürfen Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 30 und 31, sowie vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 31 und 32).

    Der genannte Begriff bedarf in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als auch des Kontexts, in den er sich einfügt, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 32, und vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 33).

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Justizbehörde" nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt, sondern so zu verstehen ist, dass er darüber hinaus die Behörden erfasst, die in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 33 und 35, sowie vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 34 und 36).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 zur Schaffung eines vereinfachten Systems der unmittelbaren Übergabe zwischen Justizbehörden dient, das an die Stelle eines mit einem Eingriff und einer Beurteilung durch die politische Gewalt verbundenen Systems der klassischen Kooperation zwischen souveränen Staaten treten soll, um im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts den freien Verkehr strafrechtlicher justizieller Entscheidungen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 41).

    Die in Rn. 67 des vorliegenden Urteils erwähnte zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen impliziert, dass die nach nationalem Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Justizbehörde insbesondere überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden und ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 47).

    Die "ausstellende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 muss daher in der Lage sein, diese Aufgabe in objektiver Weise wahrzunehmen, unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Entscheidungsbefugnis Gegenstand externer Anordnungen oder Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, ist, so dass kein Zweifel daran besteht, dass die Entscheidung, den Europäischen Haftbefehl auszustellen, von dieser Behörde getroffen wurde und nicht letzten Endes von der Exekutive (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 42).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Wie sich insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie den Erwägungsgründen 5 und 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergibt, soll mit diesem das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden (Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies bedeutet, dass nicht nur die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, sondern auch die Entscheidung über seine Ausstellung von einer Justizbehörde zu treffen ist, die den Anforderungen, die mit einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz einhergehen - u. a. der Unabhängigkeitsgarantie -, genügt, damit das gesamte im Rahmenbeschluss 2002/584 vorgesehene Verfahren der Übergabe zwischen Mitgliedstaaten unter justizieller Kontrolle stattfindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Sie setzt insbesondere voraus, dass die Grundsätze der Rechtmäßigkeit [(Urteil vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 63)], die einen transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen [Gesetzgebungsprozess] voraussetzt, der Rechtssicherheit [(Urteil vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 10)], des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt [(Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 19)], des wirksamen Rechtsschutzes einschließlich des Zugangs zur Justiz durch unabhängige und unparteiische Gerichte [(Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 31, 40 und 41, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63 bis 67)] sowie der Gewaltenteilung [(Urteile vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, EU:C:2010:811, Rn. 58, vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 35, und vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 36)] eingehalten werden [(Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips", COM(2014) 158 final, Anhang I)].
  • EuGH, 27.05.2019 - C-509/18

    PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483), vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858), vom 10. November 2016, Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:860), und vom 10. November 2016, Kovalkovas (C-477/16 PPU, EU:C:2016:861), möchte dieses Gericht wissen, ob der Generalstaatsanwalt von Litauen als "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eingestuft werden kann.

    Wie aus diesem Artikel hervorgeht, handelt es sich bei einem solchen Haftbefehl um eine "justizielle Entscheidung", so dass er von einer "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausgestellt worden sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 28, und vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 29).

    Zwar können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in ihrem nationalen Recht die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige "Justizbehörde" bestimmen, doch dürfen Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 30 und 31, sowie vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 31 und 32).

    Der genannte Begriff bedarf in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als auch des Kontexts, in den er sich einfügt, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 32, und vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 33).

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Justizbehörde" nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt, sondern so zu verstehen ist, dass er darüber hinaus die Behörden erfasst, die in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 33 und 35, sowie vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 34 und 36).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 zur Schaffung eines vereinfachten Systems der unmittelbaren Übergabe zwischen Justizbehörden dient, das an die Stelle eines mit einem Eingriff und einer Beurteilung durch die politische Gewalt verbundenen Systems der klassischen Kooperation zwischen souveränen Staaten treten soll, um im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts den freien Verkehr strafrechtlicher justizieller Entscheidungen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 41).

    Die in Rn. 45 des vorliegenden Urteils erwähnte zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen impliziert, dass die nach nationalem Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Justizbehörde insbesondere überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden und ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 47).

    Die "ausstellende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 muss daher in der Lage sein, diese Aufgabe in objektiver Weise wahrzunehmen, unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Entscheidungsbefugnis Gegenstand externer Anordnungen oder Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, ist, so dass kein Zweifel daran besteht, dass die Entscheidung, den Europäischen Haftbefehl auszustellen, von dieser Behörde getroffen wurde und nicht letzten Endes von der Exekutive (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18

    OG (Staatsanwaltschaft Lübeck) - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle und

    10 Urteil Poltorak, Rn. 33, und Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas (C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, im Folgenden: Urteil Kovalkovas, Rn. 34).

    12 Urteil Kovalkovas, Rn. 35.

    14 Urteil Poltorak, Rn. 35, und Urteil Kovalkovas, Rn. 36.

    15 Urteil Kovalkovas, Rn. 37.

    17 Urteil Kovalkovas, Rn. 43.

    32 Und vom Ausschluss "ein[es] Exekutivorgan[s] eines Mitgliedstaats wie ein Ministerium", wie im Urteil Kovalkovas, Rn. 35, ausgeführt.

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Dies bedeutet, dass nicht nur die Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, sondern auch die Entscheidung über die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls von einer Justizbehörde zu treffen ist, die den mit einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz einhergehenden Anforderungen - u. a. der Unabhängigkeitsgarantie - genügt, damit das gesamte im Rahmenbeschluss vorgesehene Verfahren der Übergabe zwischen Mitgliedstaaten unter justizieller Kontrolle stattfindet (Urteile vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 37, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 56).

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Folglich kann die Entscheidung über die Vollstreckung des gegen Herrn Pop?‚awski ausgestellten Europäischen Haftbefehls, da der Minister keine Justizbehörde im Sinne des genannten Rahmenbeschlusses ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861" Rn. 45), nicht von der Auslegung abhängen, die der Minister Art. 6 Abs. 3 OLW beimisst.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2019 - C-489/19

    NJ (Parquet de Vienne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Sodann hat er auf den (insbesondere) in seinem Urteil Kovalkovas(21) aufgestellten Grundsatz hingewiesen, dass die zweite Stufe des Schutzes der Rechte der gesuchten Person "impliziert, dass die nach nationalem Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Justizbehörde insbesondere überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden und ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig war"(22).

    18 Urteile vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 33 und 35) und Kovalkovas (C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 34 und 36).

    21 Vgl. Urteil vom 10. November 2016, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 47.

    26 Im Sinne der Urteile vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 33 und 35) und Kovalkovas (C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 34 und 36); Urteil OG und PI (Rn. 50).

    53 Vgl. achter Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas (C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 47), und Urteil OG und PI (Rn. 71).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-274/18

    Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas , C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas , C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der Person, um die es im Ausgangsverfahren geht, derzeit ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht, der seinerseits als "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt, auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels der Union, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 25 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist die Vollstreckung eines Europäischen

  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • EuGH, 10.08.2017 - C-271/17

    Zdziaszek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2017 - C-579/15

    Poplawski

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19

    Openbaar Ministerie (Faux en écritures) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden,

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-327/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sollte der Beschluss des Vereinigten

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-648/20

    Svishtov Regional Prosecutor's Office

  • EuGH, 01.06.2017 - C-330/16

    Zarski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

  • EuGH, 06.07.2023 - C-142/22

    The Minister for Justice and Equality (Demande de consentement - Effets du mandat

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-477/16 PPU   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2016 - C-477/16 PPU (https://dejure.org/2016,33952)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kovalkovas

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Begriffe "Justizbehörde" und "justizielle Entscheidung" - Vom Justizministerium eines Mitgliedstaats ausgestellter Europäischer Haftbefehl zur ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 01.06.2016 - C-241/15

    Bob-Dogi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-477/16
    8 - Urteil vom 1. Juni 2016 (C-241/15, EU:C:2016:385).
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