Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 26.05.2005 - C-478/03   

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https://dejure.org/2005,530
EuGH, 26.05.2005 - C-478/03 (https://dejure.org/2005,530)
EuGH, Entscheidung vom 26.05.2005 - C-478/03 (https://dejure.org/2005,530)
EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 2005 - C-478/03 (https://dejure.org/2005,530)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 77/187/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis - Begriff des Zeitpunkts des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Celtec

    Richtlinie 77/187/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis - Begriff des Zeitpunkts des ...

  • EU-Kommission PDF

    Celtec

    Richtlinie 77/187/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis - Begriff des Zeitpunkts des ...

  • EU-Kommission

    Celtec

    Sozialvorschriften

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Übergang eines Betriebes

  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt des "Übergangs" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder ...

  • Judicialis

    Richtlinie 77/187/EWG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/187/EWG Art. 3 Abs. 1
    Richtlinie 77/187/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis - Begriff des Zeitpunkts des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Celtec

    Richtlinie 77/187/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis - Begriff des Zeitpunkts des ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des House of Lords vom 10. November 2003 in dem Rechtsstreit Celtec Ltd gegen Astley u. a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords - Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2979 (Ls.)
  • ZIP 2005, 1377
  • EuZW 2005, 404
  • NZA 2005, 681
 
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Wird zitiert von ... (132)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 14.11.1996 - C-305/94

    Rotsart de Hertaing / Benoidt und IGC Housing Service

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-478/03
    38 Infolgedessen gehen mit diesem einzigen Vorbehalt die Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zwischen dem Veräußerer und den in dem übertragenen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern bestehen, allein aufgrund des Übergangs des Unternehmens von Rechts wegen vom Veräußerer auf den Erwerber über (vgl. Urteile D'Urso u. a., Randnr. 20, und vom 14. November 1996 in der Rechtssache C-305/94, Rotsart de Hertaing, Slg. 1996, I-5927, Randnr. 18).

    40 Für diese Auslegung hat der Gerichtshof zunächst angeführt, dass Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/187 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, den Veräußerer auch nach dem Zeitpunkt des Übergangs neben dem Erwerber für Pflichten aus einem Arbeitsvertrag oder einem Arbeitsverhältnis einstehen zu lassen, was jedenfalls voraussetzt, dass diese Pflichten zu diesem Zeitpunkt auf den Erwerber übergegangen sind (Urteil Rotsart de Hertaing, Randnr. 23).

    41 Sodann hat der Gerichtshof unter Hinweis auf Randnummer 14 des Urteils Berg und Busschers, in der Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 dahin ausgelegt worden ist, dass der Veräußerer nach dem Zeitpunkt des Übergangs von seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich allein aufgrund dieses Übergangs befreit ist, festgestellt, dass eine solche Wirkung aufgrund des mit der Richtlinie verfolgten Zwecks des Schutzes der Arbeitnehmer nur dann eintreten kann, wenn diese Verpflichtungen schon zum Zeitpunkt des Übergangs auf den Erwerber übergegangen sind (Urteil Rotsart de Hertaing, Randnr. 24).

    42 Würde man, wie der Gerichtshof schließlich noch ausgeführt hat, dem Veräußerer oder dem Erwerber die Befugnis einräumen, den Zeitpunkt zu wählen, von dem an der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis übergeht, würde damit den Arbeitgebern letztlich zugestanden, zumindest vorübergehend von den Bestimmungen der Richtlinie abzuweichen, obwohl diese zwingend sind und von ihnen daher nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden kann (Urteil Rotsart de Hertaing, Randnrn.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-362/89

    D'Urso u.a. / Marelli

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-478/03
    26 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. u. a. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-362/89, D'Urso u. a., Slg. 1991, I-4105, Randnr. 9, und vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-399/96, Europièces, Slg. 1998, I-6965, Randnr. 37), soll die Richtlinie 77/187 die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens gewährleisten, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren.

    28 Aus diesem Grund umfasst Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 die Rechte und Pflichten, die sich für den Veräußerer aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern ergeben, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben dem übertragenen Teil des Unternehmens oder Betriebs zugewiesen worden sind (vgl. Urteil D'Urso u. a., Randnr. 10).

    37 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann die Durchsetzung der den Arbeitnehmern durch Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 eingeräumten Rechte weder von der Zustimmung des Veräußerers oder des Erwerbers noch von derjenigen der Arbeitnehmervertreter oder der Arbeitnehmer selbst abhängen; ausgenommen ist lediglich der Fall, dass Letztere von der ihnen offen stehenden Möglichkeit Gebrauch machen, nach dem Übergang aus freiem Entschluss das Arbeitsverhältnis nicht mit dem neuen Unternehmensinhaber fortzusetzen (vgl. Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84, Danmols Inventar, Slg. 1985, 2639, Randnr. 16, und D'Urso u. a., Randnr. 11).

    38 Infolgedessen gehen mit diesem einzigen Vorbehalt die Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zwischen dem Veräußerer und den in dem übertragenen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern bestehen, allein aufgrund des Übergangs des Unternehmens von Rechts wegen vom Veräußerer auf den Erwerber über (vgl. Urteile D'Urso u. a., Randnr. 20, und vom 14. November 1996 in der Rechtssache C-305/94, Rotsart de Hertaing, Slg. 1996, I-5927, Randnr. 18).

  • EuGH, 17.12.1987 - 287/86

    Landsorganisationen i Danmark for Tjenerforbundet i Danmark / Ny Mølle Kro

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-478/03
    Die Richtlinie soll so weit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs zu verhindern (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 287/86, Ny Mølle Kro, Slg. 1987, 5465, Randnr. 25).

    13 und 15) und den vom Erwerber nach diesem Zeitpunkt eingestellten Arbeitnehmern (vgl. Urteil Ny Mølle Kro, Randnrn. 24 bis 26) weiterhin besteht.

    33 Im Übrigen ist mehrfach entschieden worden, dass die Richtlinie 77/187 anwendbar ist, wenn die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist, wechselt, ohne dass es darauf ankommt, ob das Eigentum an dem Unternehmen übertragen worden ist (vgl. Urteile Ny Mølle Kro, Randnr. 12, vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86, Daddy's Dance Hall, Slg. 1988, 739, Randnr. 9, und vom 5. Mai 1988 in den Rechtssachen 144/87 und 145/87, Berg und Busschers, Slg. 1988, 2559, Randnr. 17).

  • EuGH, 07.02.1985 - 19/83

    Wendelboe / L.J. Music

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-478/03
    Unter diesen Schutz fallen die Arbeitnehmer, die der vom Übergang betroffenen Einheit angehören und deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis zum "Zeitpunkt des Übergangs" im Gegensatz zu den vom Veräußerer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beschäftigten Arbeitnehmern (vgl. Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 19/83, Wendelboe u. a., Slg. 1985, 457, Randnrn.
  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-478/03
    33 Im Übrigen ist mehrfach entschieden worden, dass die Richtlinie 77/187 anwendbar ist, wenn die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist, wechselt, ohne dass es darauf ankommt, ob das Eigentum an dem Unternehmen übertragen worden ist (vgl. Urteile Ny Mølle Kro, Randnr. 12, vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86, Daddy's Dance Hall, Slg. 1988, 739, Randnr. 9, und vom 5. Mai 1988 in den Rechtssachen 144/87 und 145/87, Berg und Busschers, Slg. 1988, 2559, Randnr. 17).
  • EuGH, 12.11.1998 - C-399/96

    Europièces

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-478/03
    26 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. u. a. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-362/89, D'Urso u. a., Slg. 1991, I-4105, Randnr. 9, und vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-399/96, Europièces, Slg. 1998, I-6965, Randnr. 37), soll die Richtlinie 77/187 die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens gewährleisten, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren.
  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-478/03
    27 Die beim Übergang eines Unternehmens oder Betriebs auf einen anderen Inhaber anwendbaren Bestimmungen sollen somit den Bestand der Arbeitsverhältnisse, die Teil der übertragenen wirtschaftlichen Einheit sind, im Interesse der Beschäftigten so weit wie möglich wahren (Urteil vom 16. Dezember 1992 in den Rechtssachen C-132/91, C-138/91 und C-139/91, Katsikas u. a., Slg. 1992, I-6577, Randnr. 21).
  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-478/03
    34 Um feststellen zu können, ob es sich um einen Übergang im Sinne der Richtlinie 77/187 handelt, ist zu prüfen, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was sich insbesondere aus der Tatsache ergibt, dass der Betrieb dieser Einheit von dem neuen Inhaber mit derselben oder einer gleichartigen Geschäftstätigkeit tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (vgl. Urteile vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.1985 - 105/84

    Foreningen af Arbejdsledere i Danmark / Danmols Inventar

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-478/03
    37 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann die Durchsetzung der den Arbeitnehmern durch Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 eingeräumten Rechte weder von der Zustimmung des Veräußerers oder des Erwerbers noch von derjenigen der Arbeitnehmervertreter oder der Arbeitnehmer selbst abhängen; ausgenommen ist lediglich der Fall, dass Letztere von der ihnen offen stehenden Möglichkeit Gebrauch machen, nach dem Übergang aus freiem Entschluss das Arbeitsverhältnis nicht mit dem neuen Unternehmensinhaber fortzusetzen (vgl. Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84, Danmols Inventar, Slg. 1985, 2639, Randnr. 16, und D'Urso u. a., Randnr. 11).
  • EuGH, 19.09.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-478/03
    11, 12 und 15, sowie vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-48/94, Rygaard, Slg. 1995, I-2745, Randnrn.
  • EuGH, 05.05.1988 - 144/87

    Berg / Besselsen

  • BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 655/13

    Schadensersatz - Wegnahme von Zahngold

    bb) Bei § 613a BGB handelt es sich um zwingendes Recht, der Übergang erfolgt von Rechts wegen (vgl. ua. EuGH 26. Mai 2005 - C-478/03 - [Celtec] Rn. 38, Slg. 2005, I-4389; 10. Februar 1988 - C-324/86 - [Foreningen af Arbejdsledere i Danmark, "Daddy"s Dance Hall"] Rn. 14, Slg. 1988, 739; BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 81) und ungeachtet anderslautender Abmachungen.
  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    Diese Auslegung von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wonach der Zeitpunkt des Übergangs im Sinne dieser Bestimmung dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die Inhaberschaft, mit der die Verantwortung für den Betrieb der übertragenen Einheit verbunden ist, vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht und dieser den Betrieb fortführt (EuGH 26. Mai 2005 - C-478/03 - [CELTEC] Rn. 44) .
  • BAG, 19.11.2015 - 8 AZR 773/14

    Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung

    Bei § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich - wie auch bei der Richtlinie 2001/23/EG - um zwingendes Recht; der Übergang der Arbeitsverhältnisse erfolgt von Rechts wegen (vgl. ua. EuGH 26. Mai 2005 - C-478/03 - [Celtec] Rn. 38 mwN, Slg. 2005, I-4389; 25. Juli 1991 - C-362/89 - [d"Urso ua.] Rn. 20, Slg. 1991, I-4105; 10. Februar 1988 - C-324/86 - [Foreningen af Arbejdsledere i Danmark, "Daddy"s Dance Hall"] Rn. 14, Slg. 1988, 739; BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 81) .
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-478/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17862
Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-478/03 (https://dejure.org/2005,17862)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.01.2005 - C-478/03 (https://dejure.org/2005,17862)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - C-478/03 (https://dejure.org/2005,17862)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-478/03
    19 - Urteil vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 14).

    20 - Urteil Süzen, zitiert in Fußnote 19, Randnr. 14, und die in der Fußnote genannten Urteile.

    21 - Urteil Süzen, zitiert in Fußnote 19, Randnr. 18, und die in der Fußnote zitierten Urteile.

    35 - In der Fußnote 19 zitierte Urteile Süzen, Randnr. 12, Liikenne, Randnr. 29, und Abler u. a., Randnr. 41.

  • EuGH, 25.01.2001 - C-172/99

    Liikenne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-478/03
    Siehe auch Urteile vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85 (Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnr. 13), vom 25. Januar 2001 in der Rechtssache C-172/99 (Liikenne, Slg. 2001, I-745, Randnr. 33), vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-51/00 (Temco, Slg. 2002, I-969, Randnr. 24) und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-340/01 (Abler u. a., Slg. 2003, I-0000, Randnr. 33).

    23 - Urteil Liikenne, zitiert in Fußnote 19, Randnr. 42.

    35 - In der Fußnote 19 zitierte Urteile Süzen, Randnr. 12, Liikenne, Randnr. 29, und Abler u. a., Randnr. 41.

  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00

    Temco

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-478/03
    Siehe auch Urteile vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85 (Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnr. 13), vom 25. Januar 2001 in der Rechtssache C-172/99 (Liikenne, Slg. 2001, I-745, Randnr. 33), vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-51/00 (Temco, Slg. 2002, I-969, Randnr. 24) und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-340/01 (Abler u. a., Slg. 2003, I-0000, Randnr. 33).

    22 - Urteil Temco, zitiert in Fußnote 19, Randnr. 26.

    36 - Urteil Temco, zitiert in Fußnote 19, Randnrn.

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