Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 07.06.2001 - C-479/99   

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https://dejure.org/2001,2979
EuGH, 07.06.2001 - C-479/99 (https://dejure.org/2001,2979)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.2001 - C-479/99 (https://dejure.org/2001,2979)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2001 - C-479/99 (https://dejure.org/2001,2979)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Zolltarifliche Einreihung von Soundkarten für Computer - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nrn. 1153/97 und 2086/97

  • Europäischer Gerichtshof

    CBA Computer

  • EU-Kommission PDF

    CBA Computer

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Soundkarten für Computer - Soundkarten ohne .eigene Funktion" im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur - Einreihung in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur

  • EU-Kommission

    CBA Computer

  • Judicialis

    Verordnung 1153/97/EWG; ; Verordnung 2086/97/EWG; ; EGV Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Soundkarten für Computer - Soundkarten ohne "eigene Funktion" im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur - Einreihung in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf - Auslegung der KN-Codes 8471, 8473 und 8543 in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1153/97 der Kommission vom 24. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 18.12.1997 - C-382/95

    Techex

    Auszug aus EuGH, 07.06.2001 - C-479/99
    Die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-382/95 (Techex, Slg. 1997, I-7363) zur Einreihung von Videokarten seien auf die im Ausgangsverfahren streitigen Soundkarten übertragbar, denen daher keine "eigene Funktion" im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung zugeschrieben werden könne.

    Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf treffen die Überlegungen des Gerichtshofes im genannten Urteil Techex bezüglich Videokarten auch auf Soundkarten zu, weshalb diese in die Position 8471 KN einzureihen seien.

    Zum Begriff "eigene Funktion" hat der Gerichtshof im Urteil Techex entschieden, dass Bildverarbeitung, wie sie mit einer Einheit einer Datenverarbeitungsmaschine vorgenommen werden kann, die insbesondere einen Analog-Digital-Wandler, einen Grafikprozessor besserer Qualität und einen Digital-Analog-Wandler umfasst, nicht als "eigene Funktion" im Sinne der Anmerkung 5 B, letzter Absatz, zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in der seinerzeit maßgeblichen Fassung anzusehen ist.

  • EuGH, 28.03.1979 - 158/78

    Biegi / Hauptzollamt Bochum

    Auszug aus EuGH, 07.06.2001 - C-479/99
    Überdies würde, wenn man entsprechend dem Vorbringen des Beklagten annähme, dass die Verordnung Nr. 2086/97 die Einreihung von Soundkarten ohne inhaltliche Änderung nur klarstellen solle, dies nichts daranändern, dass eine Verordnung, die die Voraussetzungen für die Einreihung in eine Position oder Unterposition des Zolltarifs festlegt, rechtsgestaltender Art ist und keine rückwirkende Kraft entfalten kann (vgl. Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 158/78, Biegi, Slg. 1979, 1103, Randnr. 11).
  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

    Auszug aus EuGH, 07.06.2001 - C-479/99
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist das ausschlaggebende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-11/93, Siemens Nixdorf, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 11).
  • BFH, 21.11.2002 - VII R 57/01

    Tarifierung von Filmrecordern

    Denn Anm. 5 E zu Kap. 84 KN i.d.F. der VO Nr. 3009/95 entspricht im Wesentlichen der Anm. 5 B letzter Absatz zu Kap. 84 KN in der hier maßgeblichen Fassung (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2001 Rs. C-479/99 --CBA Computer--, EuGHE 2001, I-4391 Rdnr. 25).

    8471 einzureihen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2000 Rs. C-339/98 --Peacock--, EuGHE 2000, I-8947 Rdnr. 20; EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-4391 Rdnr. 22).

    Hiernach können Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsanlage angeschlossen sind und mit dieser zusammenarbeiten, nur dann als Maschinen mit eigener Funktion angesehen werden, wenn sie eine andere Funktion als die der Datenverarbeitung ausüben (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Dezember 1997 Rs. C-382/95 --Techex--, EuGHE 1997, I-7363 Rdnr. 15, und EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-4391 Rdnr. 23).

    Denn diese stellen eine Unterform von Daten dar (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 1997, I-7363 Rdnr. 17, sowie in EuGHE 2001, I-4391 Rdnr. 24 und 27; Senatsurteil vom 10. März 1998 VII R 110/94, BFH/NV 1998, 1141, 1142).

    Eine analoge Anwendung der VO Nr. 1508/2000 auf die hier fraglichen Einfuhren der Klägerin aus den Jahren 1991 bis 1993 scheidet deshalb aus (vgl. EuGH-Urteil vom 20. November 1997 Rs. C-338/95 --S.I. Wiener GmbH--, EuGHE 1997, I-6495 Rdnr. 18; EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-4391 Rdnr. 31; Senatsurteil vom 14. Dezember 1999 VII R 78/98, BFH/NV 2000, 898, 900).

  • BFH, 30.07.2003 - VII R 40/01

    Tarifierung von COM-Recordern

    8471 einzureihen ist (vgl. EuGH-Urteile vom 19. Oktober 2000 Rs. C-339/98 --Peacock--, EuGHE 2000, I-8947 Rdnr. 20; vom 7. Juni 2001 Rs. C-479/99 --CBA Computer--, EuGHE 2001, I-4391 Rdnr. 22).

    Hiernach können Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsanlage angeschlossen sind und mit dieser zusammenarbeiten, nur dann als Maschinen mit eigener Funktion angesehen werden, wenn sie eine andere Funktion als die der Datenverarbeitung ausüben (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Dezember 1997 Rs. C-382/95 --Techex--, EuGHE 1997, I-7363 Rdnr. 15, und EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-4391 Rdnr. 23).

    Eine analoge Anwendung der VO Nr. 1508/2000 auf die hier fraglichen Einfuhren der Klägerin aus den Jahren 1995 und 1996 scheidet deshalb aus (vgl. EuGH-Urteil vom 20. November 1997 Rs. C-338/95 --S.I. Wiener GmbH--, EuGHE 1997, I-6495 Rdnr. 18; EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-4391 Rdnr. 31; Senatsurteile vom 14. Dezember 1999 VII R 78/98, BFH/NV 2000, 898, 900, sowie in BFH/NV 2003, 525, 527).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-304/04

    Jacob Meijer - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung von Soundkarten

    13 Vor diesem Gericht bestätigten die Parteien des Ausgangsverfahrens, dass die eingeführten Waren der Definition einer Soundkarte entsprechen, wie sie aus Randnummer 3 des Urteils des Gerichtshofes vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache C-479/99 (CBA Computer, Slg. 2001, I-4391) hervorgeht.

    Der Gerichtshof hat sich nicht zu dieser Frage geäußert, da die Verordnung Nr. 2086/97 am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist und daher auf den Sachverhalt jener Rechtssache nicht anwendbar war (Urteil CBA Computer, Randnr. 31).

    16 Jacob Meijer und Eagle International berufen sich vor dem vorlegenden Gericht für die Einreihung der Soundkarten in die Position 8571 auf das Urteil CBA Computer, während der Inspecteur sich zur Begründung der Einreihung in die Position 8543 darauf beruft, dass in den Jahren 1998 und 1999 die durch die Verordnung Nr. 2086/97 eingeführte und durch die Verordnung Nr. 2261/18 beibehaltene neue Fassung der Unterposition 8543 89 79 gegolten habe und das Urteil CBA Computer keine Indizwirkung für die Gültigkeit dieser Verordnungen habe.

    Nach Ansicht der Kommission geht aus dem Urteil CBA Computer hervor, dass die von ihr durch die Verordnung Nr. 2086/97 eingeführte und durch die Verordnung Nr. 2261/97 bestätigte Änderung der Unterposition 8543 89 79 fehlerhaft sei.

  • EuGH, 07.02.2002 - C-276/00

    Turbon International

    Zur Beantwortung der vorgelegten Frage ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Position des Gemeinsamen Zolltarifs und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-338/95, Wiener SI, Slg. 1997, I-6495, Randnr. 10, vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 9, und vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache C-479/99, CBA Computer, Slg. 2001, I-4391, Randnr. 21).
  • BFH, 23.09.2009 - VII R 42/07

    Einreihung eines Graustufenmonitors

    Der Monitor erfüllt somit die Funktion der Darstellung von Signalen, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine ausgehen, denn die Verarbeitung digitalisierter Bilder ist Datenverarbeitung (vgl. EuGH-Urteile vom 18. Dezember 1997 C-382/95 --Techex--, Slg. 1997, I-7363, ZfZ 1998, 161; vom 7. Juni 2001 C-479/99 --CBA--, Slg. 2001, I-4391, ZfZ 2001, 301).

    Der EuGH hat bereits entschieden, dass in Computer einzusteckende Karten (Netzwerk-, Grafik- oder Soundkarten) oder andere Netzwerkausrüstungen Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen sind, da sie keine andere Funktion als Datenverarbeitung ausführen und nicht ohne ihren Einsatz in einem Computer funktionieren können (vgl. EuGH-Urteile vom 19. Oktober 2000 C-339/98 --Peacock--, Slg. 2000, I-8947, ZfZ 2001, 15; vom 10. Mai 2001 C-463/98 --Cabletron Systems--, Slg. 2001, I-3495, ZfZ 2001, 268; in Slg. 2001, I-4391, ZfZ 2001, 301; vom 18. Juli 2007 C-142/06 --Olicom--, Slg. 2007, I-6675, ZfZ 2007, 268).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-403/07

    Metherma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine Verordnung, die die Voraussetzungen für die Einreihung in eine Position oder Unterposition des Zolltarifs festlegt, rechtsgestaltender Art ist und keine Rückwirkung entfalten kann (Urteile vom 28. März 1979, Biegi, 158/78, Slg. 1979, 1103, Randnr. 11, und vom 7. Juni 2001, CBA Computer, C-479/99, Slg. 2001, I-4391, Randnr. 31).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-173/08

    Kloosterboer Services - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kühlsysteme für

    Insoweit ist zu beachten, dass eine Verordnung, die die Voraussetzungen für die Einreihung in eine Position oder Unterposition des Zolltarifs festlegt, rechtsgestaltender Art ist und keine Rückwirkung entfalten kann (vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 2001, CBA Computer, C-479/99, Slg. 2001, I-4391, Randnr. 31, und vom 27. November 2008, Metherma, C-403/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 39).
  • BFH, 31.10.2002 - VII R 4/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verstoß gegen das GG

    Die Bestimmungen der VO Nr. 710/2000, der keine Rückwirkung zukommt (Art. 3 VO Nr. 710/2000), sind auf die vorliegenden Einfuhrfälle noch nicht anwendbar (vgl. EuGH-Urteile vom 20. November 1997 Rs. C-338/95 --S.I. Wiener--, EuGHE 1997, I-6495 Rz. 18; vom 7. Juni 2001 Rs. C-479/99 --CBA Computer--, EuGHE 2001, I-4391 Rz. 31; Senatsurteil vom 14. Dezember 1999 VII R 78/98, BFH/NV 2000, 898, 900).
  • BFH, 04.11.2003 - VII R 23/02

    Tarifierung geschmolzener Magnesia

    Eine Anwendung der VO Nr. 2113/1999 auf die hier fragliche Einfuhr der Klägerin aus dem Jahr 1995 scheidet deshalb aus (vgl. EuGH-Urteile vom 20. November 1997 Rs. C-338/95 --S.I. Wiener GmbH--, EuGHE 1997, I-6495 Rdnr. 18; vom 7. Juni 2001 Rs. C-479/99 --CBA Computer--, EuGHE 2001, I-4391 Rdnr. 31; Senatsurteil vom 14. Dezember 1999 VII R 78/98, BFH/NV 2000, 898, 900).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2011 - Verg 64/10

    Anforderungen an die Transparenz der Vergabeentscheidung

    Der öffentliche Auftraggeber darf sich nicht darauf beschränken, die Zuschlagskriterien als solche zu benennen und bekannt zu machen, sondern hat den Bietern auch die zur Ausfüllung eines Zuschlagskriteriums aufgestellten Unter-kriterien und deren Gewichtung mitzuteilen, um so die Transparenz des Verfahrens und die Chancengleichheit der Bieter zu gewährleisten (Vgl. EuGH, Urteile v. 12.12.2002, C-479/99 "Universale Bau", NZBau 2003, 162; v. 24.11.2005, C-331/04 "ATI EAC", VergabeR 2006, 201; OLG Düsseldorf, VergabeR 2008, 956 ff. sowie Beschl.v. 23.1.2008, VII Verg 31/07).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-339/09

    Skoma-Lux - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

  • FG Hessen, 16.07.2001 - 7 K 3138/96

    Zolltarif; Lasergraphics Film Recorder; Foto; Bild; Datenverarbeitung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-362/07

    Kip Europe u.a. - Tarifierung - Automatische Datenverarbeitungsmaschinen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2007 - C-142/06

    Olicom - Gemeinsamer Zolltarif - Positionen 8471 (automatische

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-467/03

    Ikegami

  • FG München, 31.07.2002 - 3 K 2563/99

    Tarifierung eines "Conditional-Access-Module-Cam" (DVB-Modul); Zoll

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-396/02

    DFDS

  • FG München, 18.11.2004 - 14 K 89/04

    Tarifierung eines Gerätes, das die Ausgangssignale eines Plattenspielers entzerrt

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-479/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,23438
Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-479/99 (https://dejure.org/2001,23438)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.02.2001 - C-479/99 (https://dejure.org/2001,23438)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - C-479/99 (https://dejure.org/2001,23438)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    CBA Computer

  • EU-Kommission PDF

    CBA Computer Handels- und Beteiligungs GmbH, früher VOBIS Microcomputer AG gegen Hauptzollamt Aachen.

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Zolltarifliche Einreihung von Soundkarten für Computer - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nrn. 1153/97 und 2086/97

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 18.12.1997 - C-382/95

    Techex

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-479/99
    Der Gerichtshof hat bezüglich dieser Waren bereits zahlreiche Fragen entschieden; insbesondere sind, soweit hier von Interesse, das bereits genannte Urteil Techex und das jüngere Urteil Peacock(10) als einschlägig und bedeutsam zu nennen, in denen es um die Einreihung der Grafikkarte "Vista Board" bzw. von Netzwerkkarten in die Kombinierte Nomenklatur ging.

    Die Feststellungen des Gerichtshofes im Urteil Techex müssten nämlich auch für den vorliegenden Fall gelten, da die Soundkarten erst nach ihrem Einbau in einen Computer ihre Funktion ausüben könnten, die sich überhaupt nicht von der von Grafikkarten unterscheide: Ebenso wie bei diesen sei ihre Funktion die "Datenverarbeitung", mit dem einzigen Unterschied, dass nicht Bilder, sondern Töne verarbeitet würden.

    Band 3. Abschnitte XII-XVI, Kapitel 64-84.9: - Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-382/95 (Techex, Slg. 1997, I-7363).

    11: - Vgl. insbesondere Urteile vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-11/93 (Siemens Nixdorf, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 11), Techex, Randnr. 11, und Peacock, Randnr. 9.12: - Urteil Peacock, Randnr. 15.13: - Ebenda, Randnr. 16.14: - Im Urteil Techex (Randnrn. 20 und 21) hat der Gerichtshof ebenfalls festgestellt, dass das "Vista Board" eine "zum Einsetzen in eine automatische Datenverarbeitungsmaschine bestimmte Einheit ist", die "die Funktion hat, externe analoge Signale umzuwandeln, damit sie in einer Form verfügbar sind, in der sie von dieser Maschine verarbeitet werden können" und "die Darstellung des Ergebnisses der von der Maschine durchgeführten Operationen auf dem Bildschirm ermöglichen" soll.

  • EuGH, 28.03.1979 - 158/78

    Biegi / Hauptzollamt Bochum

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-479/99
    20: - Vgl. oben, Nr. 16.21: - Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 158/78 (Biegi, Slg. 1979, 1103, Randnr. 11).
  • EuGH, 19.10.2000 - C-339/98

    Peacock

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-479/99
    10: - Urteil vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98 (Peacock AG, Slg. 2000, I-0000).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2001 - C-463/98

    Cabletron

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-479/99
    17 ff.), vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-309/98 (Holz Geenen, Slg. 2000, I-1975) sowie zuletzt die Schlussanträge des Generalanwalt Jacobs vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-463/98 (Cabletron System/Revenue Commissioners, Slg. 2001, I-0000, Nrn. 76 ff.).
  • EuGH, 13.12.1994 - C-401/93

    GoldStar Europe / Hauptzollamt Ludwigshafen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-479/99
    Vgl. auch Urteile vom 13. Dezember 1994 in der Rechtssache C-401/93 (Goldstar Europe, Slg. 1994, I-5587, Randnrn.
  • EuGH, 28.03.2000 - C-309/98

    Holz Geenen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-479/99
    17 ff.), vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-309/98 (Holz Geenen, Slg. 2000, I-1975) sowie zuletzt die Schlussanträge des Generalanwalt Jacobs vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-463/98 (Cabletron System/Revenue Commissioners, Slg. 2001, I-0000, Nrn. 76 ff.).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-267/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-479/99
    19: - Wie der Gerichtshof festgestellt hat, hat der Rat "der Kommission, die mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, auf diesem Gebiet ein weites Ermessen bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen, eingeräumt ... Dennoch hat die Kommission aufgrund ihrer Befugnis zum Erlass der Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und e der Verordnung Nr. 2658/87 nicht das Recht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des durch das Übereinkommen eingeführten Harmonisierten Systems geschaffen worden sind, denn die Gemeinschaft hat sich gemäß Artikel 3 dieses Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht weiter zu verändern" (Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-267/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1995, I-4845, Randnrn.
  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-479/99
    11: - Vgl. insbesondere Urteile vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-11/93 (Siemens Nixdorf, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 11), Techex, Randnr. 11, und Peacock, Randnr. 9.12: - Urteil Peacock, Randnr. 15.13: - Ebenda, Randnr. 16.14: - Im Urteil Techex (Randnrn. 20 und 21) hat der Gerichtshof ebenfalls festgestellt, dass das "Vista Board" eine "zum Einsetzen in eine automatische Datenverarbeitungsmaschine bestimmte Einheit ist", die "die Funktion hat, externe analoge Signale umzuwandeln, damit sie in einer Form verfügbar sind, in der sie von dieser Maschine verarbeitet werden können" und "die Darstellung des Ergebnisses der von der Maschine durchgeführten Operationen auf dem Bildschirm ermöglichen" soll.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-599/20

    Baltic Master - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache CBA Computer (C-479/99, EU:C:2001:119, Nr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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