Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2014 - C-48/2013   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17079
EuGH, 17.07.2014 - C-48/2013 (https://dejure.org/2014,17079)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-48/2013 (https://dejure.org/2014,17079)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-48/2013 (https://dejure.org/2014,17079)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer - Konzernbesteuerung - Besteuerung der Tätigkeit ausländischer Betriebsstätten inländischer Gesellschaften - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung (Anrechnungsmethode) - Nachbesteuerung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nordea Bank

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer - Konzernbesteuerung - Besteuerung der Tätigkeit ausländischer Betriebsstätten inländischer Gesellschaften - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung (Anrechnungsmethode) - Nachbesteuerung zuvor ...

  • EU-Kommission

    Nordea Bank Danmark A/S gegen Skatteministeriet.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Østre Landsret (cour d"appel de la région Est) - Dänemark. Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer - Konzernbesteuerung - Besteuerung der Tätigkeit ausländischer Betriebsstätten inländischer Gesellschaften - Vermeidung ...

  • IWW

    Art. 49 AEUV, Art. 54 AEUV, Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

  • Betriebs-Berater

    Niederlassungsfreiheit - Besteuerung der Tätigkeit ausländischer Betriebsstätten inländischer Gesellschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbesteuerung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach Veräußerung an verbundene gebietsfremde Gesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Østre Landsret

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Nachversteuerung von zuvor beim Stammhaus berücksichtigten ausländischen Betriebsstättenverlusten

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, AEUV Art 54, EWR -Abkommens Art. 31, EWR -Abkommens Art. 34
    Betriebsstätte; EU; Mitgliedstaat; Nachbesteuerung; Verbundene Gesellschaft; Verlustabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Nordea Bank Danmark

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, AEUV Art 54, EG Art 43, EG Art 48, EWRAbk Art 31, EWRAbk Art 34
    Verlustabzug, Betriebsstätte, Nachbesteuerung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Østre Landsret - Auslegung von Art. 49 AEUV sowie von Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Nationale Steuerregelung, die einer gebietsansässigen Gesellschaft erlaubt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die von einer in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 787
  • BB 2014, 1813
  • NZG 2014, 957
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-48/13
    Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft - insbesondere durch eine Betriebsstätte - in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. in diesem Sinne Urteil Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 19 und 20).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Bestimmung, die die Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Staat des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte für die Ermittlung des Gewinns und die Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte des Stammhauses erlaubt, einen Steuervorteil begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil Lidl Belgium, EU:C:2008:278, Rn. 23).

    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteil Lidl Belgium, EU:C:2008:278, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.07.2013 - C-350/11

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-48/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird die Niederlassungsfreiheit behindert, wenn nach einer Regelung eines Mitgliedstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Staat des EWR-Abkommens unterhält, gegenüber einer gebietsansässigen Gesellschaft mit einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat in nachteiliger Weise steuerlich unterschiedlich behandelt wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 16 bis 22, und Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 20 bis 34).

    Dazu ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen, und dass die Wahrung dieser Aufteilung ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. u. a. Urteil Argenta Spaarbank, EU:C:2013:447, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-48/13
    Eine solche Beschränkung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur statthaft, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Philips Electronics UK, C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-48/13
    Mit ihr ist gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile Saint-Gobain ZN, C-307/97, EU:C:1999:438, Rn. 35, und Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 30).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-48/13
    Mit ihr ist gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile Saint-Gobain ZN, C-307/97, EU:C:1999:438, Rn. 35, und Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 30).
  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-48/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird die Niederlassungsfreiheit behindert, wenn nach einer Regelung eines Mitgliedstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Staat des EWR-Abkommens unterhält, gegenüber einer gebietsansässigen Gesellschaft mit einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat in nachteiliger Weise steuerlich unterschiedlich behandelt wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 16 bis 22, und Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 20 bis 34).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-48/13
    Jedoch hat das Königreich Dänemark dadurch, dass es die Gewinne der in Finnland, Schweden und Norwegen belegenen Betriebsstätten der dänischen Besteuerung unterworfen hat, diese Betriebsstätten den gebietsansässigen Betriebsstätten im Hinblick auf den Verlustabzug gleichgestellt (vgl. entsprechend Urteil Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-48/13
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse die Wahrung der Symmetrie zwischen dem Recht zur Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit bezweckt, Verluste in Abzug zu bringen (vgl. Urteil K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Dazu ist festzustellen, dass es sich bei diesen Argumenten nicht um die Frage der Vergleichbarkeit der Situationen handelt, sondern um Rechtfertigungen, die auf den Grundsatz der Territorialität gestützt sind, dem zufolge die Mitgliedstaaten berechtigt sind, die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zu besteuern, oder um Rechtfertigungen, die mit der Notwendigkeit der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten verbunden sind, bei der es sich um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 27, und vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 30).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Die Niederlassungsfreiheit schließt für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, das Recht ein, ihre Tätigkeit im betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft - insbesondere durch eine Betriebsstätte - in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Niederlassungsfreiheit wird behindert, wenn nach der Steuerregelung eines Mitgliedstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat unterhält, steuerlich ungünstiger behandelt wird als eine gebietsansässige Gesellschaft mit einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Berücksichtigung von Verlusten einer gebietsfremden Betriebsstätte bei der Ermittlung des Ergebnisses und der Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte der Gesellschaft, zu der diese Betriebsstätte gehört, stellt, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, einen Steuervorteil dar (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine nur im Fall der Veräußerung einer gebietsfremden Betriebsstätte stattfindende Hinzurechnung solcher Verluste dazu führt, dass einer Gesellschaft mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Sitzes, anders als eine Gesellschaft mit einer Betriebsstätte im selben Mitgliedstaat, dieser Steuervorteil genommen wird, und dass sie somit eine ungünstigere Behandlung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 21).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass diese ungünstigere Behandlung geeignet ist, eine gebietsansässige Gesellschaft davon abzuhalten, ihre Tätigkeit über eine Betriebsstätte auszuüben, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist als dem, in dem sich ihr Sitz befindet, und folglich eine Beschränkung darstellt, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 22).

    Eine solche Beschränkung ist nur statthaft, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Situationen ist darauf hinzuweisen, dass sich Betriebsstätten, die in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sind, in Bezug auf Maßnahmen dieses Mitgliedstaats, die zur Vermeidung oder Abschwächung einer Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, grundsätzlich nicht in einer mit der Situation gebietsansässiger Betriebsstätten vergleichbaren Situation befinden (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

    Die Bundesrepublik Deutschland hat jedoch dadurch, dass sie den Abzug von Verlusten einer in Österreich belegenen Betriebsstätte zugelassen hat, der gebietsansässigen Gesellschaft, zu der diese Betriebsstätte gehörte, in gleicher Weise einen Steuervorteil gewährt, wie wenn die Betriebsstätte in Deutschland belegen gewesen wäre, und sie somit einer gebietsansässigen Betriebsstätte im Hinblick auf den Verlustabzug gleichgestellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 35, und Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

    In diesem Fall muss die Beschränkung zudem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Erfordernis der Wahrung dieser Symmetrie verlangt, dass die abgezogenen Verluste einer Betriebsstätte durch die Besteuerung ihrer unter der Steuerhoheit des betreffenden Mitgliedstaats erwirtschafteten Gewinne ausgeglichen werden können, und zwar sowohl der im gesamten Zeitraum, in dem die Betriebsstätte zur gebietsansässigen Gesellschaft gehörte, realisierten Gewinne als auch der zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung realisierten Gewinne (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 32 und 33).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Situation einer in Österreich belegenen Betriebsstätte, über deren Ergebnisse die Bundesrepublik Deutschland keine Steuerhoheit ausübt und deren Verluste in Deutschland nicht mehr abzugsfähig sind, in Bezug auf Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung oder Abschwächung einer Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft nicht mit der Situation einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Der Gerichtshof habe in den Urteilen vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), entschieden, dass sich eine Betriebsstätte, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist als dem des Sitzes der Gesellschaft, der sie gehört, nur dann in derselben Situation befinde wie eine in dem Mitgliedstaat des Sitzes belegene Betriebsstätte, wenn dieser letztere Staat sein Steuerrecht auch auf die gebietsfremde Betriebsstätte erstreckt und somit deren Einkünfte besteuert.

    Die Europäische Kommission teilt zwar diese Lesart der Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), ist aber der Ansicht, dass diese der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs widersprächen, die dem Grund für die Ungleichbehandlung keine Bedeutung zugemessen habe.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission stellen die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), keine Abkehr des Gerichtshofs von dieser Methode der Würdigung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte dar, die im Übrigen in späteren Urteilen ausdrücklich angewandt wurde (Urteile vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Daxima, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 29, vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 53, und vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 33).

    In den Urteilen vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), hat der Gerichtshof lediglich festgestellt, dass für ihn keine Notwendigkeit besteht, sich mit dem Zweck der fraglichen nationalen Bestimmungen zu befassen, wenn diese für die im Ausland belegenen und für die im Inland belegenen Betriebsstätten dieselbe steuerliche Behandlung vorsehen.

    Die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), können aber nicht dahin verstanden werden, dass zwei Sachverhalte, die das nationale Steuerrecht unterschiedlich behandelt, nicht als vergleichbar angesehen werden können.

    Insoweit hat der Gerichtshof zu Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die der Vermeidung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, entschieden, dass sich Gesellschaften mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht in einer Situation befinden, die mit der Situation von Gesellschaften mit einer gebietsansässigen Betriebsstätte vergleichbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24, und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 27).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-538/20

    W (Déductibilité des pertes définitives d'un établissement stable non-résident) -

    Anders verhält es sich, wenn das nationale Steuerrecht selbst diese beiden Arten von Betriebsstätten für die Berücksichtigung der von ihnen erzielten Verluste und Gewinne gleichstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24, und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer

    5 Sie beruft sich auf das Urteil vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

    7 Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    10 Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    Der Gerichtshof griff diesen Vorschlag in seinem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 17. Juli 2014 (EU:C:2014:2087) nicht auf und prüft die Vergleichbarkeit der steuerrechtlichen Situation (intern oder grenzüberschreitend) weiterhin im Licht des Zwecks der nationalen Bestimmung, mit der die Niederlassungsfreiheit beschränkt wurde.

    28 C-48/13 (EU:C:2014:2087).

    31 C-48/13 (EU:C:2014:2087).

    37 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission diese Vorbehalte abgeschwächt und ausgeführt, dass sie sich in Wirklichkeit auf Rn. 24 des Urteils vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), beschränkten, die in Rn. 65 des Urteils vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), angeführt worden sei.

    38 Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    41 Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    43 Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    45 Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Abzug der

    Dieses Erfordernis erklärt die Annahme des Gerichtshofs im Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), wonach " in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die der Vermeidung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, sich Betriebsstätten, die in einem anderen Mitgliedstaat ... belegen sind, grundsätzlich nicht in einer Situation befinden, die mit der Situation gebietsansässiger Betriebsstätten vergleichbar wäre"(21).

    Zweitens ist zwar das Zusammentreffen mehrerer Rechtfertigungsgründe nicht erforderlich, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht mit dem Vertrag unvereinbar ist(33); unbeschadet dessen lässt sich aber nach meiner Auffassung das Ziel einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse, das - wie der Gerichtshof im Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087) bekräftigt hat - "die Wahrung der Symmetrie zwischen dem Recht zur Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit bezweckt, Verluste in Abzug zu bringen"(34), auch zur Rechtfertigung der Nachversteuerung von Verlusten heranziehen, die die deutschen Rechtsvorschriften im Fall der Veräußerung der Betriebsstätte vorsehen(35).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087) erläutert hat, verlangt das Erfordernis der Wahrung dieser Symmetrie, "dass die für eine Betriebsstätte abgezogenen Verluste durch die Besteuerung ihrer Gewinne ausgeglichen werden können, die unter der Steuerhoheit des betreffenden Mitgliedstaats erwirtschaftet wurden, und zwar sowohl der in dem gesamten Zeitraum, in dem die Betriebsstätte zu der gebietsansässigen Gesellschaft gehörte, erwirtschafteten Gewinne als auch der zum Zeitpunkt der Veräußerung dieser Betriebsstätte erwirtschafteten Gewinne "(37).

    Anders als bei den dänischen Rechtsvorschriften, zu denen das Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087) ergangen ist, können im vorliegenden Fall die eventuellen Gewinne, die anlässlich der Veräußerung einer in Österreich gelegenen Betriebsstätte erzielt werden, in Deutschland nicht besteuert werden.

    6 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    7 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 23), Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 32) sowie Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 20).

    9 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 46), Philips Electronics UK (C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 17), A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 33) sowie Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 23).

    20 - Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

    36 - Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 30).

    Danach kann "dies der Gerichtshof ... als "Gewährleistung der Kohärenz einer Steuerregelung" [vgl. Urteil K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 64 bis 71], "Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten" [vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 45), Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 31), X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 28), A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 42), K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 55) und Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 32)], "Wahrung der Symmetrie" zwischen Gewinnbesteuerung und Verlustabzug [vgl. Urteile National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 58) und Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung)], Verhinderung der "doppelten Verlustberücksichtigung" [vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 47 und 48), Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 35 und 36) und A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 44)] oder Verhinderung der "Steuerflucht" [vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 49) und A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 45) bezeichnen [vgl. auch Urteile National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 80) und K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 72), die eine zumindest teilweise Identität der Rechtfertigungsgründe der steuerlichen Kohärenz und der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis sehen].

    47 - Nach dem in Rn. 24 des Urteils Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087) angesprochenen und zuvor im Urteil Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, EU:C:2006:773) angewandten Grundsatz.

  • BFH, 06.11.2019 - I R 32/18

    Abzug "finaler" Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte aufgrund Unionsrechts

    In der Begründung seiner Entscheidung führt der EuGH zur Prüfung des Merkmals der Vergleichbarkeit u.a. aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen sei (Rz 32 des Urteils) und dass weder das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland (EU:C:2015:829, BStBl II 2016, 362) noch das EuGH-Urteil Nordea Bank Danmark vom 17.07.2014 - C-48/13 (EU:C:2014:2087, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2014, 563) eine Abkehr des Gerichtshofs von dieser Methode der Würdigung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte darstellten (Rz 33 des Urteils).
  • BFH, 22.02.2017 - I R 2/15

    Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog.

    Jedoch hat er der sog. Symmetriethese die Eignung zugesprochen, eine Beschränkung von Grundfreiheiten von vornherein auszuschließen (so z.B. Benecke/Staats, IStR 2016, 80; Mitschke, FR 2016, 132; dem folgend z.B. FG München, Beschluss vom 31. Mai 2016  7 V 3044/15, EFG 2016, 1232; s.a. Forchhammer, EFG 2016, 1233; Schulz-Trieglaff, NWB Unternehmensteuern und Bilanzen --StuB-- 2016, 918) und damit seine Erwägungen in der Entscheidung Nordea Bank Danmark vom 17. Juli 2014 C-48/13 (EU:C:2014:2087, ABlEU 2014, Nr. C 315, 8) fortgeführt (dort Rz 24 der Entscheidungsgründe; s.a. Mitschke, IStR 2014, 565; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 23. Oktober 2014 in der Rs. C-172/13, EU:C:2014:2321, Rz 25; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 3. September 2015 in der Rs. C-388/14, EU:C:2015:533, IStR 2015, 738, dort Rz 69 ff.; Dobratz, IStR 2017, 116 [zugleich in Fn. 2 mit Hinweis auf das EuGH-Urteil Denkavit International und Denkavit France vom 14. Dezember 2006 C-170/05, EU:C:2006:783, Slg. 2006, I-11949]; Benecke/ Staats, IStR 2016, 80, 81 [mit Hinweis auf das EuGH-Urteil X vom 10. Juni 2015 C-686/13, EU:C:2015:375, IStR 2015, 557]; ablehnend Schön in Schön/Heber, Grundfragen des Europäischen Steuerrechts, 2015, S. 109, 137 ff.).
  • FG Münster, 28.03.2017 - 12 K 3541/14

    Zur Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung an einer niederländischen

    Dabei beziehe er sich auf das Urteil des EuGH vom 17.07.2014 (C-48/13, IStR 2014, 563).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH wird die Niederlassungsfreiheit behindert, wenn nach einer Regelung eines Mitgliedsstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedsstaat oder in einem anderen Staat des EWR-Abkommens unterhält, gegenüber einer gebietsansässigen Gesellschaft mit einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedsstaat in nachteiliger Weise steuerlich unterschiedlich behandelt wird (EuGH, Urteil vom 17.07.2014 C-48/13, Nordea Bank Danmark A/S Skatteministeriet, IStR 2014, 563).

    Die Berücksichtigung von Verlusten einer gebietsfremden Betriebsstätte bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte der Gesellschaft, zu der diese Betriebsstätte gehört, stellt einen Steuervorteil dar (EuGH, Urteil vom 17.07.2014 C - 48/13, Nordea Bank Danmark A/S Skatteministeriet, IStR 2014, 563).

    Die Wahrung dieser Aufteilung ist ein vom Europäischen Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel (EuGH, Urteil vom 17.07.2014, C-48/13, Nordea Bank Danmark A/S ./. Skatteministeriet, IStR 2014, 563).

    Betriebsstätten, die in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedsstaat belegen sind, befinden sich in Bezug auf Maßnahmen dieses Mitgliedsstaats, die zur Vermeidung oder Abschwächung einer Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, grundsätzlich nicht in einer mit der Situation gebietsansässiger Betriebsstätten vergleichbaren Situation (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C - 388/14, Timac Agro Deutschland GmbH/FA Sankt Augustin, IStR 2016, 74; Urteil vom 17.07.2014 - C - 48/13, Nordea Bank Danmark A/S ./. Skatteminsteriet, IStR 2014, 563).

    Dabei darf sie nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 17.07.2014 - C - 48/13, Nordea Bank Danmark A/S ./. Skatteminsteriet, IStR 2014, 563).

    Im Fall einer Freistellungsbetriebsstätte besteht nach der nach Ansicht des Senats eindeutigen Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 17.07.2014 - C - 48/13, Nordea Bank Danmark A/S ./. Skatteminsteriet, IStR 2014, 563 und vom 17.12.2015 - C-388/14, Timac Agro Deutschland GmbH/FA Sankt Augustin, IStR 2016, 74 m.w.N.) keine unionsrechtliche Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Berücksichtigung von finalen Verlusten (siehe auch Anmerkungen zum Urteil des EuGH vom 17.12.2015 - C-388/14, Timac Agro Deutschland GmbH/FA Sankt Augustin, von Dr. Schiefer/Noerr, IStR 2016, 79; Benecke/Dr. Staats, IStR 2016, 80; a.A. Dr. Niemann/Dr. Dodos: Verrechnung von "finalen" Auslandsverlusten - auch nach "Timac Agro"!, in: DStR 2016, 1057-1063).

  • FG Münster, 28.03.2017 - 12 K 3545/14

    Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

    Dabei beziehe er sich auf das Urteil des EuGH vom 17.07.2014 (Nordea, C-48/13, IStR 2014, 563).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH wird die Niederlassungsfreiheit behindert, wenn nach einer Regelung eines Mitgliedsstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedsstaat oder in einem anderen Staat des EWR-Abkommens unterhält, gegenüber einer gebietsansässigen Gesellschaft mit einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedsstaat in nachteiliger Weise steuerlich unterschiedlich behandelt wird (EuGH, Urteil vom 17.07.2014 C-48/13, Nordea Bank Danmark A/S Skatteministeriet, IStR 2014, 563).

    Die Berücksichtigung von Verlusten einer gebietsfremden Betriebsstätte bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte der Gesellschaft, zu der diese Betriebsstätte gehört, stellt einen Steuervorteil dar (EuGH, Urteil vom 17.07.2014 C - 48/13, Nordea Bank Danmark A/S Skatteministeriet, IStR 2014, 563).

    Die Wahrung dieser Aufteilung ist ein vom Europäischen Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel (EuGH, Urteil vom 17.07.2014, C-48/13, Nordea Bank Danmark A/S ./. Skatteministeriet, IStR 2014, 563).

    Betriebsstätten, die in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedsstaat belegen sind, befinden sich in Bezug auf Maßnahmen dieses Mitgliedsstaats, die zur Vermeidung oder Abschwächung einer Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, grundsätzlich nicht in einer mit der Situation gebietsansässiger Betriebsstätten vergleichbaren Situation (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C - 388/14, Timac Agro Deutschland GmbH/FA Sankt Augustin, IStR 2016, 74; Urteil vom 17.07.2014 - C - 48/13, Nordea Bank Danmark A/S ./. Skatteminsteriet, IStR 2014, 563).

    Dabei darf sie nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 17.07.2014 - C - 48/13, Nordea Bank Danmark A/S ./. Skatteminsteriet, IStR 2014, 563).

    Im Fall einer Freistellungsbetriebsstätte besteht nach der nach Ansicht des Senats eindeutigen Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 17.07.2014 - C - 48/13, Nordea Bank Danmark A/S ./. Skatteminsteriet, IStR 2014, 563 und vom 17.12.2015 - C-388/14, Timac Agro Deutschland GmbH/FA Sankt Augustin, IStR 2016, 74 m.w.N.) keine unionsrechtliche Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Berücksichtigung von finalen Verlusten (siehe auch Anmerkungen zum Urteil des EuGH vom 17.12.2015 - C-388/14, Timac Agro Deutschland GmbH/FA Sankt Augustin, von Dr. Schiefer/Noerr, IStR 2016, 79; Benecke/Dr. Staats, IStR 2016, 80; a.A. Dr. Niemann/Dr. Dodos: Verrechnung von "finalen" Auslandsverlusten - auch nach "Timac Agro"!, in: DStR 2016, 1057-1063).

  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 06.12.2018 - C-480/17

    Montag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 06.10.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20

    W (Déductibilité des pertes définitives d'un établissement stable non-résident) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-172/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art.

  • EuGH, 17.05.2017 - C-68/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 03.02.2015 - C-172/13

    Die im Anschluss an das Urteil "Marks & Spencer" erlassenen Rechtsvorschriften

  • EuGH, 02.09.2015 - C-386/14

    Die unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der

  • EuGH, 27.02.2020 - C-405/18

    AURES Holdings

  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09

    EuGH soll Definition finaler Verluste klären

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-386/14

    Groupe Steria - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 2 der

  • EuGH, 14.05.2020 - C-749/18

    B u.a. () und horizontale) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 46/15

    Zur Verjährungshemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO sowie zur Anwendung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-608/17

    Holmen - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-686/13

    X - Steuerrecht - Nationale Ertragsteuer - Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-292/16

    A - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Unternehmensbesteuerung -

  • FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12

    Hinzurechnung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 für in den

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12

    Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-87/13

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Einkommensteuer - Erhöhter

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18

    Google Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-276/22

    Edil Work 2 und S.T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-48/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3761
Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-48/13 (https://dejure.org/2014,3761)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.03.2014 - C-48/13 (https://dejure.org/2014,3761)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. März 2014 - C-48/13 (https://dejure.org/2014,3761)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nordea Bank

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer - Konzernbesteuerung - Besteuerung der Tätigkeit ausländischer Betriebsstätten inländischer Gesellschaften - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung (Anrechnungsmethode) - Nachbesteuerung zuvor ...

  • EU-Kommission

    Nordea Bank

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer - Konzernbesteuerung - Besteuerung der Tätigkeit ausländischer Betriebsstätten inländischer Gesellschaften - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung (Anrechnungsmethode) - Nachbesteuerung zuvor ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verlustanrechnung bei der Besteuerung einer inländischen Gesellschaft mit in anderen Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten

  • Betriebs-Berater

    Besteuerung der Tätigkeit ausländischer Betriebsstätten

  • rechtsportal.de

    Verlustanrechnung bei der Besteuerung einer inländischen Gesellschaft mit in anderen Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Østre Landsret

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Nachbesteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste unionsrechtswidrig?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (38)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer

    Die deutsche Regierung hat in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, dass die Situation gebietsansässiger und die gebietsfremder Betriebsstätten nicht vergleichbar seien, und sich insoweit auf die Urteile Nordea Bank Danmark(7) und Timac Agro Deutschland(8) berufen.

    Der Gerichtshof habe jedoch vor Kurzem in den Urteilen Nordea Bank Danmark(10) und Timac Agro Deutschland(11) einen anderen Standpunkt eingenommen und sei dabei von einer Ungleichbehandlung ausgegangen.

    Gegenüber den Vorbehalten der Kommission(37) bezüglich der Lösung , zu der der Gerichtshof in den Urteilen Nordea Bank Danmark(38) und Timac Agro Deutschland(39) gelangt ist, spricht sich die Mehrheit der Regierungen, die sich an diesem Vorabentscheidungsverfahren beteiligt haben, dafür aus, sie ohne Weiteres anzuwenden.

    Ich glaube nicht, dass diese Sichtweise im Widerspruch zu den Urteilen Nordea Bank Danmark(41) und Timac Agro Deutschland(42) steht.

    Das dänische Recht scheint anders als in den Sachverhalten der Urteile Nordea Bank Danmark(43) und Timac Agro Deutschland(44) in Bezug auf die internationale gemeinsame Besteuerung nicht zu bezwecken, "zur Vermeidung oder Abschwächung einer Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft [zu] dienen".

    Genau dieses Kriterium wandte der Gerichtshof im Urteil Nordea Bank Danmark(45) an, um die Situationen objektiv vergleichen zu können.

    5 Sie beruft sich auf das Urteil vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

    7 Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    10 Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    26 Ich erinnere daran, dass Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:153) eine Abkehr von der "traditionellen" Methode vorgeschlagen hatte, nach der "zu prüfen [ist], ob sich Gesellschaften mit einer inländischen Zweigniederlassung und solche mit einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat in einer objektiv vergleichbaren Situation befinden, und zwar unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels".

    28 C-48/13 (EU:C:2014:2087).

    31 C-48/13 (EU:C:2014:2087).

    37 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission diese Vorbehalte abgeschwächt und ausgeführt, dass sie sich in Wirklichkeit auf Rn. 24 des Urteils vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), beschränkten, die in Rn. 65 des Urteils vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), angeführt worden sei.

    38 Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    41 Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    43 Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    45 Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

    17 - Vgl. u. a. Urteile Daily Mail und General Trust (81/87, EU:C:1988:456, Rn. 16), National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 35) und Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 18).

    18 - Vgl. nur Urteile Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 19) und Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 23).

    23 - Vgl. Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

    25 - Vgl. u. a. Urteile Lankhorst-Hohorst (C-324/00, EU:C:2002:749, Rn. 33), Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 33) und Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 23).

    38 - Vgl. u. a. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 45), National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 58) und Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 32 und 33).

    54 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:153, Nr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-172/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art.

    12 - Vgl. nur Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 - Vgl. Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

    17 - Vgl. meine Schlussanträge Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:153, Nrn. 21 bis 28).

    23 - Vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 45), Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 31), X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 28), A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 42), K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 55) und Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 32).

    24 - Vgl. Urteile National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 58) und Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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