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Rechtsprechung
   EuGH, 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,36927
EuGH, 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 (https://dejure.org/2018,36927)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 (https://dejure.org/2018,36927)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 2018 - C-47/17, C-48/17 (https://dejure.org/2018,36927)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung - Gesuch um Aufnahme- oder ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. November 2018. X und X gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie. Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem. Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und Verordnung ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung - Gesuch um Aufnahme- oder ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 121
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH - C-48/17 (anhängig)

    X

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    In den verbundenen Rechtssachen C-47/17 und C-48/17.

    X (C-48/17).

    - von X (C-48/17), vertreten durch D. G. J. Sanderink und A. Khalaf, advocaten,.

    Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank Den Haag (Gericht Den Haag) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache C-47/17 vorgelegten Fragen übereinstimmen, wobei jedoch zum einen die in der vierten Frage genannte Frist an die in der Rechtssache C-48/17 in Rede stehende Situation angepasst wurde, indem auf eine Frist von siebeneinhalb Wochen Bezug genommen wird, und zum anderen in der fünften Frage in dieser Rechtssache nur der Fall der Überschreitung einer Frist von zwei Wochen oder einer angemessenen Frist angeführt wird.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2017 sind die Rechtssachen C-47/17 und C-48/17 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. März 2017, X (C-47/17 und C-48/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:224), zurückgewiesen.

  • EuGH, 25.01.2018 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren obligatorisch im Einklang mit den u. a. in Kapitel VI der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Regeln und insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49 und 50, sowie vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 60).

    Aus den in den Rn. 58 bis 68 des vorliegenden Urteils angeführten Vorschriften geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit diesen die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren mit einer Reihe zwingender Fristen versehen hat, die entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung genannten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass diese Verfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 53 und 54, vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31, und vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 62).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren obligatorisch im Einklang mit den u. a. in Kapitel VI der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Regeln und insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49 und 50, sowie vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 60).

    Aus den in den Rn. 58 bis 68 des vorliegenden Urteils angeführten Vorschriften geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit diesen die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren mit einer Reihe zwingender Fristen versehen hat, die entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung genannten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass diese Verfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 53 und 54, vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31, und vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 62).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-334/12

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P -

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    Während nämlich Letztere durch das Fehlen einer die betreffende Frist festlegenden Bestimmung des Unionsrechts gekennzeichnet waren (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 5, 28 und 33, vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 44 und 48, vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104, vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 89 und 95 bis 97, vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 41, vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 45 und 61, sowie vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 58 und 69), hat die Kommission in Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung eine konkrete Frist von zwei Wochen vorgesehen, innerhalb deren der ersuchte Mitgliedstaat sich bemühen muss, auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung, das der ersuchende Mitgliedstaat an ihn richtet, eine Antwort zu erteilen.
  • EuGH, 27.06.2018 - C-246/17

    Diallo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    Während nämlich Letztere durch das Fehlen einer die betreffende Frist festlegenden Bestimmung des Unionsrechts gekennzeichnet waren (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 5, 28 und 33, vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 44 und 48, vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104, vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 89 und 95 bis 97, vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 41, vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 45 und 61, sowie vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 58 und 69), hat die Kommission in Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung eine konkrete Frist von zwei Wochen vorgesehen, innerhalb deren der ersuchte Mitgliedstaat sich bemühen muss, auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung, das der ersuchende Mitgliedstaat an ihn richtet, eine Antwort zu erteilen.
  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    Während nämlich Letztere durch das Fehlen einer die betreffende Frist festlegenden Bestimmung des Unionsrechts gekennzeichnet waren (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 5, 28 und 33, vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 44 und 48, vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104, vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 89 und 95 bis 97, vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 41, vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 45 und 61, sowie vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 58 und 69), hat die Kommission in Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung eine konkrete Frist von zwei Wochen vorgesehen, innerhalb deren der ersuchte Mitgliedstaat sich bemühen muss, auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung, das der ersuchende Mitgliedstaat an ihn richtet, eine Antwort zu erteilen.
  • EuGH, 13.09.2017 - C-60/16

    Khir Amayry

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    Während nämlich Letztere durch das Fehlen einer die betreffende Frist festlegenden Bestimmung des Unionsrechts gekennzeichnet waren (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 5, 28 und 33, vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 44 und 48, vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104, vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 89 und 95 bis 97, vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 41, vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 45 und 61, sowie vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 58 und 69), hat die Kommission in Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung eine konkrete Frist von zwei Wochen vorgesehen, innerhalb deren der ersuchte Mitgliedstaat sich bemühen muss, auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung, das der ersuchende Mitgliedstaat an ihn richtet, eine Antwort zu erteilen.
  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    Aus den in den Rn. 58 bis 68 des vorliegenden Urteils angeführten Vorschriften geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit diesen die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren mit einer Reihe zwingender Fristen versehen hat, die entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung genannten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass diese Verfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 53 und 54, vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31, und vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 62).
  • EuGH, 15.03.2017 - C-47/17

    X

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. März 2017, X (C-47/17 und C-48/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:224), zurückgewiesen.
  • EuGH, 14.06.2016 - C-566/14

    Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments -

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    Während nämlich Letztere durch das Fehlen einer die betreffende Frist festlegenden Bestimmung des Unionsrechts gekennzeichnet waren (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 5, 28 und 33, vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 44 und 48, vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104, vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 89 und 95 bis 97, vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 41, vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 45 und 61, sowie vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 58 und 69), hat die Kommission in Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung eine konkrete Frist von zwei Wochen vorgesehen, innerhalb deren der ersuchte Mitgliedstaat sich bemühen muss, auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung, das der ersuchende Mitgliedstaat an ihn richtet, eine Antwort zu erteilen.
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • EuGH, 16.07.2015 - C-237/15

    Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-566/14

    Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments -

  • EuGH, 22.09.2022 - C-245/21

    Die Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung, einen Asylbewerber an den

    Um dieses Ziel einer zügigen Bearbeitung zu erreichen, hat der Unionsgesetzgeber die in Anwendung der Dublin-III-Verordnung geführten Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren mit einer Reihe zwingender Fristen versehen, um zu gewährleisten, dass diese Verfahren ohne nicht gerechtfertigte Verzögerung durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Freiburg, 18.06.2020 - A 3 K 1718/20

    Ablehnung eines Aufnahmegesuchs

    Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs mit dem bloßen Hinweis auf nicht näher benannte Unregelmäßigkeiten beim Nachweis der Familienangehörigkeit ist bei wertender Betrachtung im konkreten Einzelfall als rein formale Antwort anzusehen, die nicht genügt, um einen Fristablauf und Zuständigkeitsübergang nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17 u. C-48/17 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019 - A 1 K 4345/19 -, BeckRS 2019, 25456).

    Allerdings handelt es sich bei wertender Betrachtung um eine rein formale Antwort, die nicht genügt, um einen Fristablauf und Zuständigkeitsübergang nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO auszuschließen (vgl. zu den Maßstäben EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 67; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019, a.a.O., Rn. 50 ff.).

    Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 222, S. 3), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. 2014, L 39, S. 1), - Durchführungsverordnung - stellt ferner klar, dass in einer ablehnenden Antwort auf ein solches Gesuch ausführlich sämtliche Gründe zu erläutern sind, die zu der Ablehnung geführt haben (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 13.11.2018, a.a.O., Rn. 67).

    Eigene Bemühungen zur Aufklärung der eventuellen Ungereimtheiten und des Sachverhalts hat die Antragsgegnerin innerhalb der Frist von zwei Monaten entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018, a.a.O., juris Rn. 67) nicht unternommen.

    Grundsätzlich geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat - hier Griechenland - über bzw. verbleibt dort, wenn der ersuchte Mitgliedstaat - hier die Bundesrepublik Deutschland - nicht binnen zwei Wochen auf ein Remonstrationsersuchen antwortet (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018, a.a.O. Rn. 90 unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass der Ablauf der nach Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Antwortfrist von zwei Wochen das zusätzliche Verfahren der neuerlichen Prüfung endgültig abschließt, gleich ob der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung des ersuchenden Mitgliedstaats geantwortet hat oder nicht, so dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist als für die Prüfung des Antrags zuständig anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018, a.a.O., Rn. 86 u. 90).

    Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung verfolgt den Zweck, Verzögerungen infolge eines trotz der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nicht endgültig abgeschlossenen Remonstrationsverfahrens im Hinblick auf die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu vermeiden, indem die Zuständigkeit beim ersuchenden Mitgliedstaat verbleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018, a.a.O., Rn. 74 ff.).

  • VG Düsseldorf, 28.01.2020 - 15 L 3299/19
    Damit genügt die Antwort den Vorgaben des - mangels abweichender Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 (ABl. L 39 vom 8. Februar 2014, S. 1) - auf die Bestimmungen der Dublin III-VO weiterhin anzuwendenden, vgl. EUGH, Urteil vom 13. November 2018, C-47/17, juris Rdnr. 72.

    vgl. zur Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 auf die Fristen des Art. 22 Abs. 1 und Abs. 6 sowie des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO: EUGH, Urteil vom 13. November 2018, C-47/17, juris Rdnr. 72.

    EUGH, Urteil vom 13. November 2018, C-47/17, juris Rdnr. 86.

    EUGH, Urteil vom 13. November 2018, C-47/17, juris Rdnr. 87.

    EUGH, Urteil vom 13. November 2018, C-47/17, juris Rdnr. 74.

    EUGH, Urteil vom 13. November 2018, C-47/17, juris Rdnr. 76.

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

    Die Aufnahmeverfahren und die Wiederaufnahmeverfahren müssen zwingend im Einklang mit den in Kapitel VI der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Regeln durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49, und vom 13. November 2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 57), auf deren Grundlage diese Verfahren unterschiedlichen Regelungen unterworfen werden, die jeweils in den Abschnitten II und III dieses Kapitels festgelegt werden.
  • EuGH, 12.01.2023 - C-323/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Pluralité de

    Diese Fristen tragen nämlich entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung genannten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz bei, indem sie gewährleisten, dass diese Verfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden, und zeugen von der besonderen Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber einer raschen Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats beimisst, sowie davon, dass es in Anbetracht des Ziels, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden, nach Ansicht des Unionsgesetzgebers wichtig ist, dass solche Anträge gegebenenfalls von einem anderen Mitgliedstaat als dem nach den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmten Mitgliedstaat geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 und 70).
  • VG Freiburg, 05.02.2020 - A 13 K 4642/19

    Sog. Dublin-Verfahren; unbegleiteter Minderjähriger; Sorgewahrnehmung durch

    Die knappe ablehnende Antwort unter Hinweis auf das Fehlen eines offiziellen Beweises für die Verwandtschaftsbeziehung zwischen den Antragstellern dürfte auch nicht als rein formale Antwort anzusehen sein, welche einem Fristablauf und entsprechenden Zuständigkeitsübergang wohl nicht entgegenstünde (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 67; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019 - A 1 K 4345/19 -, BeckRS 2019, 25456 Rn. 50 ff.).

    Dabei bezweckt diese Vorschrift nicht, eine Rechtspflicht zur Beantwortung eines Ersuchens um neuerliche Prüfung mit der Folge zu begründen, dass im Fall der Nichtbeantwortung die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf ihn überginge (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 86 u. 77).

    Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass in diesem Fall grundsätzlich der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018, a.a.O., Rn. 87).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21

    Ministero dell'Interno (Brochure commune - Refoulement indirect) - Vorlagen zur

    29 Vgl. Urteile vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31), vom 13. November 2018, X und X (C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 und 70), und vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 55).

    53 Vgl. Urteile vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31), vom 13. November 2018, X und X (C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 und 70), und vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 55).

  • VG Bayreuth, 17.02.2020 - B 8 E 19.50589

    Anordnungsanspruch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO für einen in Griechenland

    Das Schreiben der Vormündin des Antragstellers zu 1 in Griechenland vom 02.09.2019, das u.a. auf diese Ergebnisse Bezug nahm, lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 09.09.2019 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.11.2018 - C-47/17 und C-48/17 - erneut ab.

    Diesbezüglich wurde auf die Entscheidung des EUGH, U.v. 13.11.2018 - C-47/17 und C-48/17 - juris Bezug genommen.

    Nach Ablauf der in der Dublin III-VO vorgesehenen Fristen (einschließlich der des zusätzlichen Verfahrens nach Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung) und ohne einer Übernahmezusage des befragten Mitgliedsstaates wird der ersuchende Mitgliedsstaat (hier Griechenland) für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig (vgl. EuGH, U.v. 13.11.2018 - C-47/17 - Rn. 86 - 88 juris).

  • VG Düsseldorf, 07.01.2020 - 29 K 736/19

    Dublinverfahren, Remonstration, Zustimmung, Frist, Wiederaufnahmegesuch,

    In Art. 5 Dublin II-DVO, der mangels anderweitiger Regelungen in der VO (EG) 118/2014 weiterhin Anwendung findet, vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-47/17, juris; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. Juli 2018 - 22 L 1823/18.A, juris Rn. 15 und vom 27. April 2018 - 12 L 3840/17.A, juris Rn. 39; VG Ansbach, Beschluss vom 9. Februar 2018 - AN 17 S 18.50096, juris Rn. 19, ist ein Remonstrationsverfahren für den Fall normiert, dass der ersuchte Mitgliedstaat ein Wiederaufnahmegesuch ablehnt.

    vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-47/17, juris Rn. 77 ff.

    vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-47/17, juris Rn. 86 f.

  • VG Berlin, 15.03.2019 - 23 L 706.18

    Versäumen der Zuständigkeitsfrist bei einem Übernahmegesuch im Rahmen des Dublin

    Läuft die zweiwöchige Frist ab, ohne dass der ersuchte Mitgliedstaat auf das Remonstrationsersuchen antwortet, geht die Zuständigkeit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 90).
  • VG Ansbach, 17.08.2020 - AN 17 E 20.50269

    Erfolgloser Eilantrag eines minderjährigen Afghanen auf Zuständigkeitsübernahme

  • VG Stade, 17.08.2021 - 10 B 854/21
  • VG Freiburg, 25.04.2022 - A 10 K 748/22

    Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung bei der - möglichen - Zuständigkeit

  • VG Ansbach, 01.04.2021 - AN 17 E 21.50079

    Nachzug der Ehefrau zu dem in Deutschland lebenden Ehepartner im Dublin-Verfahren

  • VG Ansbach, 24.08.2020 - AN 17 E 20.50232

    Familienzusammenführung in Deutschland im Wege des Dublin-Verfahrens

  • VG Karlsruhe, 13.03.2020 - A 1 K 155/20

    Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschlandich, sich für den Asylantrag eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-556/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Suspension du délai de transfert en

  • VG Cottbus, 09.06.2020 - 5 L 51/20

    Kein Anspruch auf Übernahme von Asylantragstellern aus einem zuständigen

  • VG Ansbach, 02.10.2019 - AN 18 E 19.50790

    Erfolgreiches Asyleilverfahren auf Geschwisterzusammenführung und Durchführung

  • EuGH, 30.03.2023 - C-338/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Traite des

  • VG Düsseldorf, 17.12.2018 - 22 L 3360/18
  • VG Kassel, 12.11.2020 - 4 L 1492/20

    Somalia: Dublin: Ablehnung eines Aufnahmeersuchens wegen fehlehenden förmlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-582/17

    H. - (Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-19/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Refus de prise en charge d'un mineur

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2020 - A 4 S 1933/20

    Angemessene Entscheidungsfrist bei Antrag auf Gewährung vorläufigen

  • VG Stuttgart, 30.03.2020 - A 4 K 89/20

    Kein Rechtsanspruch und Klagerecht des Flüchtlings gegen den ersuchten

  • VG Berlin, 17.06.2019 - 23 K L 293.19

    Sog. Dublin-Verfahren; Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs; atypische Fälle

  • EuGH, 30.03.2023 - C-556/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Suspension du délai de transfert en

  • VG Ansbach, 03.01.2023 - AN 17 E 22.50448

    Nachzug (abgelehnt) von mittlerweile 18-jährigem Asylbewerber in Griechenland zu

  • VG Bremen, 07.02.2020 - 5 V 2557/19

    Zuständigkeit nach Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO bei in Deutschland lebender Tante

  • EuGH, 25.02.2019 - C-657/17

    Mohamad Hussein - Streichung

  • VG Ansbach, 05.05.2021 - AN 17 E 21.50066

    Nachzugsanspruch aus humanitären Gründen im Dublin-Verfahren zu einem in

  • VG Wiesbaden, 31.03.2020 - 6 L 724/19

    Dublin-Zuständigkeitsübergang wegen verspäteter Antwort des ersuchten

  • VG Düsseldorf, 07.10.2020 - 29 L 1716/20

    Iran: Dublin: keine systemischen Mängel in der Slowakei

  • VG Trier, 09.09.2020 - 7 K 4885/19
  • VG Ansbach, 13.08.2020 - AN 17 E 20.50216

    Erfolgreicher Eilantrag syrischer, in Griechenland aufenthältlicher Asylbewerber

  • VG Hamburg, 20.11.2018 - 9 A 1450/18

    Überstellungsfrist; Dublin-Verfahren; Verletzung einer Meldeauflage;

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-338/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Traite des

  • VG Ansbach, 24.09.2020 - AN 17 E 20.50307

    Verpflichtung zur Zuständigerklärung für ein Asylverfahren

  • VG Ansbach, 07.04.2020 - AN 17 E 20.50127

    Keine Pflicht zur Übernahme der Zuständigkeit für das Asylverfahren eines

  • EuGH, 11.01.2019 - C-577/17

    Alake u.a. - Streichung

  • VG Ansbach, 06.10.2022 - AN 17 S 21.50068

    Keine systemischen Mängel im spanischen Asylsystem

  • VG Greifswald, 10.03.2021 - 3 A 2125/20

    Zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes und prüffähiges Wiederaufnahmegesuch

  • VG Ansbach, 18.12.2020 - AN 17 E 20.50359

    Keine Zuständigkeitsübernahme für unbegleiteten Minderjährigen (Dublin-Verfahren)

  • VG Greifswald, 07.09.2022 - 3 A 1245/22

    Dublin-Verfahren; Zuständigkeitsübergang; ordnungsgemäßes Wiederaufnahmegesuch;

  • VG Ansbach, 01.07.2020 - AN 17 E 20.50201

    Asylrechtliche Zuständigkeit bei Minderjährigen in Griechenland

  • VG Düsseldorf, 25.09.2019 - 12 L 2533/19

    Remonstration, Fristen, Selbsteintrittsrecht, familiäre Lebensgemeinschaft

  • VG Trier, 27.03.2019 - 7 L 1027/19

    Griechenland, Familienzusammenführung, Zweitehe, Kinder, Selbsteintritt,

  • VG Berlin, 15.03.2019 - 23 L 706.18 A - Asylmagazin 5/19

    Selbsteintritt, Familienzusammenführung, Familiennachzug, humanitäre Gründe,

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Rechtsprechung
   EuGH, 15.03.2017 - C-47/17, C-48/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,7558
EuGH, 15.03.2017 - C-47/17, C-48/17 (https://dejure.org/2017,7558)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.2017 - C-47/17, C-48/17 (https://dejure.org/2017,7558)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 2017 - C-47/17, C-48/17 (https://dejure.org/2017,7558)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH - C-48/17 (anhängig)

    X

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-47/17
    Par décision du président de la Cour du 13 février 2017, 1'affaire C-47/17 a été jointe à l'affaire C-48/17 aux fins des phases écrite et orale de la procédure ainsi que de l'arrêt, les questions préjudicielles dans ces deux affaires soumises par la même juridiction de renvoi étant, en substance, identiques.

    Cependant, dans l'affaire C-48/17, l'application de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure de la Cour n'a pas été demandée.

  • EuGH, 08.06.2016 - C-242/16

    Garrett Pontes Pedroso

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-47/17
    En premier lieu, il résulte de la jurisprudence de la Cour que la circonstance que la juridiction de renvoi soit tenue de tout mettre en oeuvre pour assurer un règlement rapide de l'affaire au principal ne saurait suffire en soi à justifier le recours à une procédure accélérée en application de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure (voir ordonnances du président de la Cour du 23 décembre 2015, Vilkas, C-640/15, non publiée, EU:C:2015:862, point 8, et du 8 juin 2016, Garrett Pontes Pedroso, C-242/16, non publiée, EU:C:2016:432, point 14).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-640/15

    Vilkas

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-47/17
    En premier lieu, il résulte de la jurisprudence de la Cour que la circonstance que la juridiction de renvoi soit tenue de tout mettre en oeuvre pour assurer un règlement rapide de l'affaire au principal ne saurait suffire en soi à justifier le recours à une procédure accélérée en application de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure (voir ordonnances du président de la Cour du 23 décembre 2015, Vilkas, C-640/15, non publiée, EU:C:2015:862, point 8, et du 8 juin 2016, Garrett Pontes Pedroso, C-242/16, non publiée, EU:C:2016:432, point 14).
  • EuGH, 25.01.2017 - C-647/16

    Hassan

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-47/17
    Dans ces circonstances, l'incertitude affectant le requérant au principal et son intérêt, certes légitime, à connaître le plus rapidement possible la portée des droits qu'il tire du droit de l'Union ne sont pas susceptibles de constituer, eu égard au caractère dérogatoire de la procédure accélérée, une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une telle procédure (voir, en ce sens, ordonnance du président de la Cour du 25 janvier 2017, Hassan, C-647/16, non publiée, EU:C:2017:67, point 15 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-47/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2016 ist die Rechtssache C-47/17 mit der Rechtssache C-48/17 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden, weil die in diesen beiden Rechtssachen von demselben Gericht gestellten Vorlagefragen im Wesentlichen identisch sind(11).

    Die Kläger der Ausgangsverfahren in den verbundenen Rechtssachen C-47/17 und C-48/17, die niederländische und die deutsche Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Antworten eingereicht.

    Die Kläger der Ausgangsverfahren in den verbundenen Rechtssachen C-47/17 und C-48/17, die niederländische und die deutsche Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2018 mündliche Erklärungen abgegeben.

    Ich stelle außerdem fest, dass die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache C-48/17 festgestellt hat, dass "[d]ie niederländischen Behörden ... dem Anwalt des Betroffenen am 31. März 2016 ihre Absicht mitgeteilt [haben], dessen Asylantrag nicht zu bearbeiten und ihn nach Italien zu überstellen.

    Daraus folgt, dass die Frage, ob die in Art. 29 der Dublin-III-Verordnung geregelten Überstellungsfristen in den verbundenen Rechtssachen C-47/17 und C-48/17 beachtet worden sind, dem Gerichtshof nicht vorliegt.

    In seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs vertritt der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-48/17(54) die Ansicht, dass im Fall einer ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats auf ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch der ersuchende Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei.

    ... [D]er ersuchende Mitgliedstaat kann, z. B. aufgrund neu erlangter Informationen, zu dem Schluss kommen, dass noch ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist ... Dies war der Fall in der Rechtssache C-48/17, in der die niederländischen Behörden in Italien auf der Grundlage von Informationen, die sie von den schweizerischen Behörden in Beantwortung eines Wiederaufnahmegesuchs erhalten haben, ein Wiederaufnahmegesuch gestellt haben.

    Unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens findet auch auf der Grundlage der [Dublin-III-]Verordnung oder der Verordnung Nr. 1560/2003 kein Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat statt: In der Rechtssache C-48/17 war die Zuständigkeit bereits auf der Grundlage einer stillschweigenden Annahme eines Aufnahmegesuchs begründet worden, während unter Umständen wie jenen der Rechtssache C-47/17 der ersuchende Mitgliedstaat eine Eurodac-Treffermeldung als zuverlässigen Beweis dafür werten durfte, dass der ersuchte Mitgliedstaat als Mitgliedstaat des ersten Asylantrags zuständig ist.".

    Insoweit erinnere ich daran, dass die italienischen Behörden in der Rechtssache C-48/17 nach einem Antrag des Staatssekretärs auf neuerliche Prüfung vom 1. Dezember 2015 und einer Erinnerung vom 18. Januar 2016 am 26. Januar 2016, also innerhalb einer Frist von weniger als zwei Monaten nach Stellung des Antrags, die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der betreffenden Person angenommen haben.

    Die niederländischen Behörden sollen den Anwalt des Klägers des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-48/17 am 31. März 2016 über ihre Absicht informiert haben, seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht zu bearbeiten und an Italien abzugeben, also mehr als zwei Monate nach der Annahme der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch die italienischen Behörden am 26. Januar 2016.

    11 Die Worte "mehr als sechs Monaten" in der vierten Frage in der Rechtssache C-47/17 wurden in der Rechtssache C-48/17 durch die Worte "siebeneinhalb Wochen" ersetzt, und die Worte "einem Monat" in der fünften Frage in der Rechtssache C-47/17 fehlen im ersten Satz der fünften Frage in der Rechtssache C-48/17.

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-48/17 ist der Meinung, dass die Dublin-III-Verordnung der Kommission keinerlei Kompetenz für die Schaffung eines Verfahrens zur neuerlichen Prüfung gibt.

    Unter diesen Regelungsgegenstand fällt auch Art. 5 der Durchführungsverordnung, der Bestimmungen über die Behandlung von Ersuchen enthält, wenn diese abgelehnt werden." Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-48/17 hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2018 erklärt, dass seines Erachtens die Rechtsgrundlage des fraglichen Verfahrens zur neuerlichen Prüfung nicht Art. 29 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung sein könne.

    46 Rechtssache C-48/17.

    47 Rechtssache C-47/17. In den verbundenen Rechtssachen C-47/17 und C-48/17 stellt das vorlegende Gericht fest, dass es in Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 heißt, dass "die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Verfahren der Prüfung des Asylantrags innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zum Abschluss gebracht wird.

    In der Rechtssache C-48/17 haben sich die italienischen Behörden nach einem Antrag auf neuerliche Prüfung des Staatssekretärs vom 1. Dezember 2015 und nach einer Erinnerung vom 18. Januar 2016 am 26. Januar 2016, also innerhalb einer Frist von weniger als zwei Monaten ab Stellung des Antrags, für zuständig erklärt, den Antrag der betreffenden Person auf internationalen Schutz zu prüfen.

    54 Ich stelle fest, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2018 bestätigt hat, dass er in der Rechtssache C-48/17 mit seiner Klage im Ausgangsverfahren beantragt, dass sein Antrag von den niederländischen Behörden, und nicht von den italienischen Behörden geprüft wird.

  • EuGH, 14.07.2017 - C-297/17

    Ibrahim - Beschleunigtes Verfahren

    Unter diesen Umständen können die Ungewissheit, die auf den Klägern lastet, und ihr zweifellos berechtigtes Interesse, so bald wie möglich den Umfang der ihnen nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte zu erfahren, angesichts des Ausnahmecharakters des beschleunigten Verfahrens keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Durchführung eines solchen Verfahrens zu rechtfertigen vermag (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. März 2017, X, C-47/17 und C-48/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:224, Rn. 20).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-47/17

    X

    Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. März 2017, X (C-47/17 und C-48/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:224), zurückgewiesen.
  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Unter diesen Umständen können die Ungewissheit, die auf dem Kläger lastet, und sein zweifellos berechtigtes Interesse, so bald wie möglich den Umfang der ihm nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte zu erfahren, angesichts des Ausnahmecharakters des beschleunigten Verfahrens keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Durchführung eines solchen Verfahrens zu rechtfertigen vermag (vgl. entsprechend Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. März 2017, X, C-47/17 und C-48/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:224, Rn. 20, und vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2017 - C-240/17

    E - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    30 So etwa bestimmte im Rahmen des "Dublin-III"-Systems geltende Antwortfristen, wie sie in dem anhängigen Fall X (verbundene Rechtssachen C-47/17 und C-48/17) eine Rolle spielen; vgl. dazu Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).
  • EuGH, 12.06.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland

    À cet égard, dans la mesure où la BCE invoque l'incertitude juridique affectant le fonctionnement et le processus décisionnel de son conseil des gouverneurs, qui résulterait de la mesure d'interdiction d'occuper les fonctions de gouverneur de la banque de Lettonie adoptée à l'égard d'un membre dudit conseil, ainsi que le fait que des accusations graves sont portées à l'encontre de ce dernier, il importe de souligner que, selon une jurisprudence constante, l'incertitude affectant la situation juridique de M. Rimsevics et celle de la BCE, ainsi que leur intérêt à lever cette incertitude dès que possible, bien que légitimes, ne sont pas susceptibles de constituer, en tant que tels et eu égard au caractère dérogatoire de la procédure accélérée, une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une telle procédure (voir, par analogie, ordonnances du président de la Cour du 15 mars 2017, X, C-47/17 et C-48/17, non publiée, EU:C:2017:224, point 20, ainsi que du 14 juillet 2017, 1brahim e.a., C-297/17, C-318/17 et C-319/17, non publiée, EU:C:2017:561, point 23).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-47/17, C-48/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,6244
Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-47/17, C-48/17 (https://dejure.org/2018,6244)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.03.2018 - C-47/17, C-48/17 (https://dejure.org/2018,6244)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. März 2018 - C-47/17, C-48/17 (https://dejure.org/2018,6244)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.03.2017 - C-47/17

    X

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-47/17
    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2016 ist die Rechtssache C-47/17 mit der Rechtssache C-48/17 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden, weil die in diesen beiden Rechtssachen von demselben Gericht gestellten Vorlagefragen im Wesentlichen identisch sind(11).

    Die Kläger der Ausgangsverfahren in den verbundenen Rechtssachen C-47/17 und C-48/17, die niederländische und die deutsche Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Antworten eingereicht.

    Die Kläger der Ausgangsverfahren in den verbundenen Rechtssachen C-47/17 und C-48/17, die niederländische und die deutsche Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2018 mündliche Erklärungen abgegeben.

    Ich stelle außerdem fest, dass die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache C-48/17 festgestellt hat, dass "[d]ie niederländischen Behörden ... dem Anwalt des Betroffenen am 31. März 2016 ihre Absicht mitgeteilt [haben], dessen Asylantrag nicht zu bearbeiten und ihn nach Italien zu überstellen.

    Daraus folgt, dass die Frage, ob die in Art. 29 der Dublin-III-Verordnung geregelten Überstellungsfristen in den verbundenen Rechtssachen C-47/17 und C-48/17 beachtet worden sind, dem Gerichtshof nicht vorliegt.

    In seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs vertritt der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-48/17(54) die Ansicht, dass im Fall einer ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats auf ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch der ersuchende Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei.

    ... [D]er ersuchende Mitgliedstaat kann, z. B. aufgrund neu erlangter Informationen, zu dem Schluss kommen, dass noch ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist ... Dies war der Fall in der Rechtssache C-48/17, in der die niederländischen Behörden in Italien auf der Grundlage von Informationen, die sie von den schweizerischen Behörden in Beantwortung eines Wiederaufnahmegesuchs erhalten haben, ein Wiederaufnahmegesuch gestellt haben.

    Unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens findet auch auf der Grundlage der [Dublin-III-]Verordnung oder der Verordnung Nr. 1560/2003 kein Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat statt: In der Rechtssache C-48/17 war die Zuständigkeit bereits auf der Grundlage einer stillschweigenden Annahme eines Aufnahmegesuchs begründet worden, während unter Umständen wie jenen der Rechtssache C-47/17 der ersuchende Mitgliedstaat eine Eurodac-Treffermeldung als zuverlässigen Beweis dafür werten durfte, dass der ersuchte Mitgliedstaat als Mitgliedstaat des ersten Asylantrags zuständig ist.".

    Insoweit erinnere ich daran, dass die italienischen Behörden in der Rechtssache C-48/17 nach einem Antrag des Staatssekretärs auf neuerliche Prüfung vom 1. Dezember 2015 und einer Erinnerung vom 18. Januar 2016 am 26. Januar 2016, also innerhalb einer Frist von weniger als zwei Monaten nach Stellung des Antrags, die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der betreffenden Person angenommen haben.

    Die niederländischen Behörden sollen den Anwalt des Klägers des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-48/17 am 31. März 2016 über ihre Absicht informiert haben, seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht zu bearbeiten und an Italien abzugeben, also mehr als zwei Monate nach der Annahme der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch die italienischen Behörden am 26. Januar 2016.

    11 Die Worte "mehr als sechs Monaten" in der vierten Frage in der Rechtssache C-47/17 wurden in der Rechtssache C-48/17 durch die Worte "siebeneinhalb Wochen" ersetzt, und die Worte "einem Monat" in der fünften Frage in der Rechtssache C-47/17 fehlen im ersten Satz der fünften Frage in der Rechtssache C-48/17.

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-48/17 ist der Meinung, dass die Dublin-III-Verordnung der Kommission keinerlei Kompetenz für die Schaffung eines Verfahrens zur neuerlichen Prüfung gibt.

    Unter diesen Regelungsgegenstand fällt auch Art. 5 der Durchführungsverordnung, der Bestimmungen über die Behandlung von Ersuchen enthält, wenn diese abgelehnt werden." Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-48/17 hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2018 erklärt, dass seines Erachtens die Rechtsgrundlage des fraglichen Verfahrens zur neuerlichen Prüfung nicht Art. 29 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung sein könne.

    46 Rechtssache C-48/17.

    47 Rechtssache C-47/17. In den verbundenen Rechtssachen C-47/17 und C-48/17 stellt das vorlegende Gericht fest, dass es in Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 heißt, dass "die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Verfahren der Prüfung des Asylantrags innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zum Abschluss gebracht wird.

    In der Rechtssache C-48/17 haben sich die italienischen Behörden nach einem Antrag auf neuerliche Prüfung des Staatssekretärs vom 1. Dezember 2015 und nach einer Erinnerung vom 18. Januar 2016 am 26. Januar 2016, also innerhalb einer Frist von weniger als zwei Monaten ab Stellung des Antrags, für zuständig erklärt, den Antrag der betreffenden Person auf internationalen Schutz zu prüfen.

    54 Ich stelle fest, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2018 bestätigt hat, dass er in der Rechtssache C-48/17 mit seiner Klage im Ausgangsverfahren beantragt, dass sein Antrag von den niederländischen Behörden, und nicht von den italienischen Behörden geprüft wird.

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-47/17
    In Rn. 62 des Urteils vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587), hat der Gerichtshof entschieden, dass sich gemäß Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf einer in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung genannten Frist berufen kann.

    Es ist außerdem festzustellen, dass der Gerichtshof in dem Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 102), hervorhebt, dass die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung und der Richtlinie 2013/32 zwei verschiedene Verfahren einführen, die eigene Anforderungen aufweisen und insbesondere im Bereich der Fristen unterschiedlichen Regelungen unterliegen.

    In Rn. 53 des Urteils vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587), hat der Gerichtshof entschieden, "dass die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung zwar das Aufnahmeverfahren regeln sollen, aber auch - ebenso wie die in Kapitel III der Verordnung genannten Kriterien - zur Bestimmung des im Sinne der Verordnung zuständigen Mitgliedstaats beitragen.

    16 Vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 51).

    In Rn. 67 des Urteils vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587), hat der Gerichtshof entschieden, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung ergibt, dass das Aufnahmegesuch zwingend unter Beachtung der in dieser Bestimmung genannten Fristen unterbreitet werden muss.

    17 Vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 52).

    35 Ich bin gemäß Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung und dem Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 67), der Meinung, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach einer ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats unter der Voraussetzung, dass die in den Art. 21 und 23 der Dublin - III-Verordnung geregelten zwingenden Fristen eingehalten werden , ein neues Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stellen kann.

    55 Vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 59).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-47/17
    Was die sechsmonatige Frist betrifft, wie sie in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-Verordnung geregelt ist, ergibt sich aus Rn. 44 des Urteils vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805), dass der Antragsteller über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können muss, der es ihm ermöglicht, sich auf den Ablauf dieser Frist zu berufen.

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 39).

    25 Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 27, 29 und 34).

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-47/17
    12 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 53 und 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-47/17
    23 Urteil vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49 und 50).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-47/17
    14 Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 56).
  • VG Minden, 24.04.2019 - 10 K 1685/18

    Abschiebungsandrohung Überstellung nach Italien Dublin-Verfahren Familien mit

    vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-47/17 -, juris Rn. 90; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 22. März 2018 - C-47/17 u.a. (X u.a.) -, juris Rn. 122.

    vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-47/17 -, juris Rn. 86.

  • VG Minden, 29.08.2018 - 10 L 937/18

    Antwortfrist Remonstrationsgesuch Zuständigkeit

    vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 22. März 2018 - C-47/17 u.a. (X u.a.) -, http://curia.europa.eu, Rn. 122.

    vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 22. März 2018 - C-47/17 u.a. (X u.a.) -, http://curia.europa.eu, Rn. 85, 94 ff. und 113.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-582/17

    H. - (Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung

    22 Nach meinem Verständnis ersuchten die Niederlande Deutschland zur erneuten Prüfung des Gesuchs auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1560/2003; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache X (C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:212" Rn. 81) (Urteil vom 13. November 2018, EU:C:2018:900).
  • VG Minden, 01.08.2018 - 10 L 488/18

    Asylverfahren, Remonstrationsverfahren, Antwortfrist, Überstellungsfrist,

    Die italienischen Behörden haben am 10. April 2018 und damit innerhalb von zwei Wochen der letztlich nicht zwingenden Frist - vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen C-47/17 und C-48/17 vom 22. März 2018, Rn. 85 - des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 VO 1560/2003 geantwortet.
  • VG Berlin, 30.08.2018 - 31 L 685.18

    Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens;

    Auf die Frage, ob die zweiwöchige Antwortfrist zwingend ist oder nicht, kommt es damit nicht an (vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 22. März 2018 - Rs. C-47/17 und C-48/17 -, juris, Rn. 85, 90, der die Antwortfrist nicht als zwingend ansieht).
  • VG Berlin, 26.10.2018 - 3 L 722.18

    Dublin-Verfahren; Remonstration bei Ablehnung des Übernahmegesuchs; Systemische

    Welche Frist angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 22. März 2018 - Rs. C-47/17 u.a., X u.a. -, juris Rn. 85, 94 ff. und 113, der die Antwortfrist ebenfalls nicht als zwingend ansieht).
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Wird zitiert von ... (21)

  • EuGH, 13.11.2018 - C-47/17

    X

    In den verbundenen Rechtssachen C-47/17 und C-48/17.

    X (C-48/17).

    - von X (C-48/17), vertreten durch D. G. J. Sanderink und A. Khalaf, advocaten,.

    Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank Den Haag (Gericht Den Haag) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache C-47/17 vorgelegten Fragen übereinstimmen, wobei jedoch zum einen die in der vierten Frage genannte Frist an die in der Rechtssache C-48/17 in Rede stehende Situation angepasst wurde, indem auf eine Frist von siebeneinhalb Wochen Bezug genommen wird, und zum anderen in der fünften Frage in dieser Rechtssache nur der Fall der Überschreitung einer Frist von zwei Wochen oder einer angemessenen Frist angeführt wird.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2017 sind die Rechtssachen C-47/17 und C-48/17 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. März 2017, X (C-47/17 und C-48/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:224), zurückgewiesen.

  • EuGH, 15.03.2017 - C-47/17

    X

    Par décision du président de la Cour du 13 février 2017, 1'affaire C-47/17 a été jointe à l'affaire C-48/17 aux fins des phases écrite et orale de la procédure ainsi que de l'arrêt, les questions préjudicielles dans ces deux affaires soumises par la même juridiction de renvoi étant, en substance, identiques.

    Cependant, dans l'affaire C-48/17, l'application de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure de la Cour n'a pas été demandée.

  • VG Ansbach, 02.10.2019 - AN 18 E 19.50790

    Erfolgreiches Asyleilverfahren auf Geschwisterzusammenführung und Durchführung

    Die Ablehnung des fristgerecht gestellten Übernahmeersuchens der griechischen Behörden werde den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofes nicht gerecht, wonach der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der zweimonatigen Antwortfrist nach Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO alle erforderlichen Überprüfungen vornehmen müsse, die erforderlich seien, um über das Übernahmegesuch zu entscheiden, vgl. EuGH, U.v. 13.11.2018 - C-47/17; C-48/17 - juris Rn. 67. Auch stelle Art. 5 Abs. 1 der Dublin-Durchführungsverordnung klar, dass in einer ablehnenden Antwort auf ein solches Gesuch ausführlich sämtliche Gründe zu erläutern seien, die zu der Ablehnung geführt haben.

    Auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Dublin-Durchführungsverordnung (vgl. EuGH, U.v. 13.11.2018 - C-47/17; C-48/17 - juris Rn. 90), wonach die Zuständigkeit grundsätzlich auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergehe, wenn die zweiwöchige Antwortfrist des ersuchten Mitgliedstaates auf eine Remonstration des ersuchenden Staates abläuft, ohne dass der ersuchte Mitgliedstaat antwortet, könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen, da sie ihren eigenen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.

    Spätestens nach Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Dublin-Durchführungsverordnung ist das zusätzliche Remonstrationsverfahren abgeschlossen und der ersuchende Staat grundsätzlich als zuständig anzusehen (vgl. hierzu: EuGH, U.v. 13.11.2018, C-47/7, C-48/17, juris Rn. 86 ff, 90).

  • VG Berlin, 15.03.2019 - 23 L 706.18

    Versäumen der Zuständigkeitsfrist bei einem Übernahmegesuch im Rahmen des Dublin

    Läuft die zweiwöchige Frist ab, ohne dass der ersuchte Mitgliedstaat auf das Remonstrationsersuchen antwortet, geht die Zuständigkeit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 90).
  • VG Freiburg, 18.06.2020 - A 3 K 1718/20

    Ablehnung eines Aufnahmegesuchs

    Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs mit dem bloßen Hinweis auf nicht näher benannte Unregelmäßigkeiten beim Nachweis der Familienangehörigkeit ist bei wertender Betrachtung im konkreten Einzelfall als rein formale Antwort anzusehen, die nicht genügt, um einen Fristablauf und Zuständigkeitsübergang nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17 u. C-48/17 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019 - A 1 K 4345/19 -, BeckRS 2019, 25456).

    Allerdings handelt es sich bei wertender Betrachtung um eine rein formale Antwort, die nicht genügt, um einen Fristablauf und Zuständigkeitsübergang nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO auszuschließen (vgl. zu den Maßstäben EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 67; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019, a.a.O., Rn. 50 ff.).

  • VG Ansbach, 17.08.2020 - AN 17 E 20.50269

    Erfolgloser Eilantrag eines minderjährigen Afghanen auf Zuständigkeitsübernahme

    Darin liegt jedoch noch keine bloß formale Antwort, die nicht genügt, um einen Fristablauf und Zuständigkeitsübergang nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO auszuschließen (EuGH, U.v. 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 - BeckRS 2018, 28173 Rn. 67; VG Freiburg, B.v. 18.6.2020 - A 3 K 1718/20 - juris Rn. 34).

    Allerdings folgt daraus nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kein Zuständigkeitsübergang auf den ersuchten Mitgliedstaat, hier Deutschland, sondern ist vielmehr der ersuchende Mitgliedstaat, hier Griechenland, als zuständig anzusehen (EuGH, U.v. 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 - BeckRS 2018, 28173 Rn. 90).

  • VG Stade, 17.08.2021 - 10 B 854/21
    Ist Art. 47 GRCh, ggf. in Verbindung mit dem Grundsatz loyaler Zusammenarbeit (vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2018 ­ C-47/17 und C-48/17 ­, juris [ECLI:EU:C:2018:900]), dahingehend auszulegen, dass der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet ist, den ersuchenden Mitgliedstaat über einen von den Antragstellenden gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuches eingelegten Rechtsbehelf in Kenntnis zu setzen und dass der ersuchende Mitgliedstaat verpflichtet ist, bis zum negativen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens keine Entscheidung über den Asylantrag der Antragstellenden in der Sache zu treffen?.

    Bewirkt Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 der Dublin-III-Verordnung iVm. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 118/2014 (Durchführungsverordnung) - grundsätzlich - einen nicht mehr anfechtbaren Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat, wenn der ersuchte Mitgliedstaat sowohl die ursprüngliche Anfrage des ersuchten Mitgliedstaats als auch die Remonstration fristgerecht ablehnt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2018 ­ C-47/17 und C-48/17 ­, Rn. 80, juris)?.

  • VG Freiburg, 05.02.2020 - A 13 K 4642/19

    Sog. Dublin-Verfahren; unbegleiteter Minderjähriger; Sorgewahrnehmung durch

    Die knappe ablehnende Antwort unter Hinweis auf das Fehlen eines offiziellen Beweises für die Verwandtschaftsbeziehung zwischen den Antragstellern dürfte auch nicht als rein formale Antwort anzusehen sein, welche einem Fristablauf und entsprechenden Zuständigkeitsübergang wohl nicht entgegenstünde (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 67; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019 - A 1 K 4345/19 -, BeckRS 2019, 25456 Rn. 50 ff.).

    Dabei bezweckt diese Vorschrift nicht, eine Rechtspflicht zur Beantwortung eines Ersuchens um neuerliche Prüfung mit der Folge zu begründen, dass im Fall der Nichtbeantwortung die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf ihn überginge (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 86 u. 77).

  • VG Bayreuth, 17.02.2020 - B 8 E 19.50589

    Anordnungsanspruch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO für einen in Griechenland

    Das Schreiben der Vormündin des Antragstellers zu 1 in Griechenland vom 02.09.2019, das u.a. auf diese Ergebnisse Bezug nahm, lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 09.09.2019 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.11.2018 - C-47/17 und C-48/17 - erneut ab.

    Diesbezüglich wurde auf die Entscheidung des EUGH, U.v. 13.11.2018 - C-47/17 und C-48/17 - juris Bezug genommen.

  • VG Cottbus, 09.06.2020 - 5 L 51/20

    Kein Anspruch auf Übernahme von Asylantragstellern aus einem zuständigen

    Die Hellenische Republik ist nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, namentlich mit Blick auf die gemäß Art. 7 VO (EU) Nr. 604/2013 ("Versteinerungsklausel") maßgeblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gemeinsamen Asylantragstellung der in Griechenland zusammen aufhältig gewesenen Antragstellerinnen, jedenfalls aber infolge Ablaufs sämtlicher Fristen gemäß Art. 21 VO (EU) Nr. 604/2013 für die Bearbeitung des dort am 2. März 2018 gestellten Asylantrages selbst dann zuständig, wenn die griechischen Behörden um eine neuerliche Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1560/2003 ersucht haben sollten (vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-47/17 und C-48/17 - Asylmagazin 2019, 31f.).

    Diese Reihe zwingender Fristen zeugt von der besonderen Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber einer raschen Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats beimisst, sowie davon, dass es in Anbetracht des Ziels, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden, nach Ansicht des Unionsgesetzgebers wichtig ist, dass solche Anträge gegebenenfalls von einem anderen Mitgliedstaat als dem nach den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmten Mitgliedstaat geprüft werden (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-47/17 und C-48/17 - Juris Rn. 69 - 70).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2020 - A 4 S 1933/20

    Angemessene Entscheidungsfrist bei Antrag auf Gewährung vorläufigen

  • VG Minden, 01.08.2018 - 10 L 488/18

    Asylverfahren, Remonstrationsverfahren, Antwortfrist, Überstellungsfrist,

  • VG Berlin, 17.06.2019 - 23 K L 293.19

    Sog. Dublin-Verfahren; Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs; atypische Fälle

  • VG Ansbach, 03.01.2023 - AN 17 E 22.50448

    Nachzug (abgelehnt) von mittlerweile 18-jährigem Asylbewerber in Griechenland zu

  • VG Karlsruhe, 13.03.2020 - A 1 K 155/20

    Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschlandich, sich für den Asylantrag eines

  • VG Freiburg, 25.04.2022 - A 10 K 748/22

    Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung bei der - möglichen - Zuständigkeit

  • VG Greifswald, 10.03.2021 - 3 A 2125/20

    Zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes und prüffähiges Wiederaufnahmegesuch

  • VG Ansbach, 18.12.2020 - AN 17 E 20.50359

    Keine Zuständigkeitsübernahme für unbegleiteten Minderjährigen (Dublin-Verfahren)

  • VG Greifswald, 07.09.2022 - 3 A 1245/22

    Dublin-Verfahren; Zuständigkeitsübergang; ordnungsgemäßes Wiederaufnahmegesuch;

  • VG Düsseldorf, 25.09.2019 - 12 L 2533/19

    Remonstration, Fristen, Selbsteintrittsrecht, familiäre Lebensgemeinschaft

  • VG Berlin, 15.03.2019 - 23 L 706.18 A - Asylmagazin 5/19

    Selbsteintritt, Familienzusammenführung, Familiennachzug, humanitäre Gründe,

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