Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 12.02.1992 - C-48/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,821
EuGH, 12.02.1992 - C-48/90 (https://dejure.org/1992,821)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.1992 - C-48/90 (https://dejure.org/1992,821)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 1992 - C-48/90 (https://dejure.org/1992,821)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Niederlande und PTT Nederland / Kommission

    Wettbewerb - Öffentliches Unternehmen - Post- und Fernmeldewesen - Eilkurierdienste

  • EU-Kommission

    Niederlande und PTT Nederland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage eines EU-Mitgliedstaates auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der EU-Kommission; Unvereinbarkeit nationalen Postgesetzes mit Regelungen des EWG-Vertrages; Einfluss nationaler Postgesetze auf den Handelsverkehr zwischen Mitgliedsstaaten; Zuständigkeit der ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 90; ; EWG-Vertrag Art. 86; ; niederländisches Gesetz vom 26. Oktober 1988 zur Änderung der Rechtsvorschriften über das Postwesen Art. 2; ; niederländisches Gesetz ... vom 26. Oktober 1988 zur Änderung der Rechtsvorschriften über das Postwesen Art. 12 Abs. 1; ; niederländisches Gesetz vom 26. Oktober 1988 zur Änderung der Rechtsvorschriften über das Postwesen Art. 12 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen - Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind - Befugnisse der Kommission - Erlaß von ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wettbewerb - Öffentliches Unternehmen - Post- und Fernmeldewesen - Eilkurierdienste.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.03.1991 - 202/88

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.02.1992 - C-48/90
    Da diese Bestimmung keine ausdrückliche Abweichung von den Artikeln 169 und 170 EWG-Vertrag enthalte, dürfe die Kommission auf dieser Grundlage nicht feststellen, daß ein Mitgliedstaat gegen die Vorschriften des EWG-Vertrags verstossen habe; sie dürfe, wie der Gerichtshof im "Telecom"-Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88 (Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223) ausgeführt habe, allenfalls durch allgemeine Regeln die sich für die Mitgliedstaaten aus Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag ergebenden Verpflichtungen präzisieren.

    37 Was das Argument hinsichtlich der Verteidigungsrechte des betroffenen Mitgliedstaats angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß der Umstand, daß Artikel 90 Absatz 3 im Gegensatz zu Artikel 93 kein Verfahren vorsieht, das die Beachtung dieser Rechte gewährleistet, für sich genommen kein Grund ist, der Kommission die Zuständigkeit für den Erlaß der streitigen Entscheidung abzusprechen; nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Beachtung der Verteidigungsrechte, auch wenn ausdrückliche entsprechende Bestimmungen fehlen, ein allgemeiner Grundsatz, an den sich jedes Gemeinschaftsorgan bei der Vornahme einer Handlung, die für den Adressaten beschwerend sein kann, halten muß (siehe z. B. Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307).

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.02.1992 - C-48/90
    37 Was das Argument hinsichtlich der Verteidigungsrechte des betroffenen Mitgliedstaats angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß der Umstand, daß Artikel 90 Absatz 3 im Gegensatz zu Artikel 93 kein Verfahren vorsieht, das die Beachtung dieser Rechte gewährleistet, für sich genommen kein Grund ist, der Kommission die Zuständigkeit für den Erlaß der streitigen Entscheidung abzusprechen; nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Beachtung der Verteidigungsrechte, auch wenn ausdrückliche entsprechende Bestimmungen fehlen, ein allgemeiner Grundsatz, an den sich jedes Gemeinschaftsorgan bei der Vornahme einer Handlung, die für den Adressaten beschwerend sein kann, halten muß (siehe z. B. Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307).
  • EuGH, 30.06.1988 - 226/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 12.02.1992 - C-48/90
    36 Was den ersten Aspekt angeht, hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611) festgestellt, daß die von der Kommission erlassene Entscheidung vor dem Gerichtshof Gegenstand einer Nichtigkeitsklage des Mitgliedstaats, an den die Entscheidung gerichtet ist, sein kann und als Grundlage einer Vertragsverletzungsklage nach Artikel 169 EWG-Vertrag für den Fall dienen kann, daß der betreffende Mitgliedstaat ihr nicht nachkommt.
  • EuG, 19.06.1997 - T-260/94

    Air Inter / Kommission

    Ihre Lage entspreche damit derjenigen der niederländischen Postunternehmen, die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-48/90 und C-66/90 (Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565) erörtert worden sei.

    54 Die erwähnten Urteile Niederlande u. a./Kommission und Fiskano/Kommission sind nach Auffassung der Kommission im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    56 Das Vereinigte Königreich schließt sich der Argumentation der Kommission an und führt aus, daß das genannte Urteil Niederlande u. a./Kommission im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, weil das streitige Verfahren eben nicht "gegen die Klägerin eingeleitet" worden sei, sondern zwischen der Kommission und allein der Französischen Republik stattgefunden habe.

    59 Was das Verfahren nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung anbelangt, das zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung geführt hat, so ist nach ständiger Rechtsprechung die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts; sie muß auch dann sichergestellt werden, wenn eine besondere Regelung fehlt (siehe z. B. Urteil Niederlande u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 44).

    60 Die Kommission macht geltend, das angeführte Urteil Niederlande u. a./Kommission - das im Bereich des Artikels 90 Absatz 3 EG-Vertrag ergangen war - sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil das streitige Verfahren in einer Sonderregelung vorgesehen sei, die eine Beteiligung etwa beeinträchtigter Luftverkehrsunternehmen ausschließe.

    Das fragliche Verfahren war zwar nicht förmlich gegen die Klägerin als einzelnen Wirtschaftsteilnehmer gerichtet, doch war dies auch in der Rechtssache, in der das Urteil Niederlande u. a./Kommission (a. a. O.) ergangen ist, nicht der Fall, wo sich die Kommission in einem auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag eingeleiteten Verfahren förmlich nur an das Königreich der Niederlande und nicht an die niederländischen Postunternehmen gewandt hatte.

    62 Somit ist weiter zu prüfen, ob der Gedankengang, dem in dem Urteil Niederlande u. a./Kommission (a. a. O.) gefolgt wurde und mit dem der Anspruch privater Unternehmen auf Beachtung ihrer Verteidigungsrechte im Bereich des Artikels 90 Absatz 3 EG-Vertrag anerkannt wurde, auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

    Folglich sind die durch das Urteil Niederlande u. a./Kommission (a. a. O.) aufgestellten Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache erfuellt.

    83 Daher musste die Kommission entsprechend dem im Urteil Niederlande u. a./Kommission (a. a. O., Randnr. 45) herausgearbeiteten Grundsatz der Französischen Republik nur eine genaue und vollständige Darstellung der Gründe übermitteln, aus denen sie das fragliche Verfahren von Amts wegen eingeleitet hatte.

    84 Dem widerspricht der zweite in dem Urteil Niederlande u. a./Kommission (a. a. O., Randnr. 46) enthaltene Grundsatz nicht, daß der fragliche Mitgliedstaat Gelegenheit erhalten muß, "zu den Äusserungen beteiligter Dritter" Stellung zu nehmen.

  • EuGH, 29.03.2001 - C-163/99

    Portugal / Kommission

    Die Kommission weist darauf hin, dass ihr der Gerichtshof auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages die Befugnis zuerkannt habe, festzustellen, dass eine bestimmte staatliche Maßnahme mit den Vorschriften des Vertrages unvereinbar sei, und anzugeben, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat, an den die Entscheidung gerichtet sei, zu treffen habe, um seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen (Urteil vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C- 48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565).

    Im Übrigen ergibt sich aus Artikel 90 Absatz 3 und aus dem Sinn und Zweck des gesamten Artikels 90, daß die Kommission in dem in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Bereich sowohl hinsichtlich des Tätigwerdens, das sie für erforderlich hält, als auch hinsichtlich der dazu geeigneten Mittel ein weites Ermessen besitzt (Urteile Niederlande u. a./Kommission, Randnr. 27, und Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Randnr. 27).

    Ferner ist zu beachten, dass der Gerichtshof im genannten Urteil Niederlande u. a./Kommission zwischen den einzelnen Befugnissen unterschieden hat, die dieKommission nach Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages durch den Erlass von Richtlinien oder Entscheidungen ausüben kann.

    Zu den Richtlinien hat der Gerichtshof auf das erwähnte Urteil Frankreich/Kommission hingewiesen, wonach die Kommission befugt ist, allgemeine Regeln zu erlassen, durch die die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen präzisiert werden und die für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmen gelten (Urteil Niederlande u. a./Kommission, Randnr. 26).

    Die Entscheidung wird nämlich im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erlassen, umfasst notwendig eine Beurteilung dieses Sachverhalts im Licht des Gemeinschaftsrechts und bestimmt, welche Konsequenzen sich daraus für den Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Erfordernisse ergeben, die mit der Erfüllung der einem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verbunden sind, sofern das Unternehmen mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist (Urteil Niederlande u. a./Kommission, Randnr. 27).

    Folglich begeht die Kommission keinen Verfahrensmissbrauch, wenn sie im Wege des Erlasses einer Entscheidung beurteilt, ob Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages genannten Unternehmen treffen oder beibehalten, mit dem Vertrag im Einklang stehen (Urteil Niederlande u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 20.02.1997 - C-107/95

    EIN BÜRGER ODER VERBAND KANN DIE KOMMISSION NICHT IM KLAGEWEGE ZWINGEN, GEGEN

    13 Dazu hat das Gericht in Randnummer 31 ausgeführt, aus Artikel 90 Absatz 3 und aus dem Sinn und Zweck des gesamten Artikels 90 ergebe sich, daß die Aufsichtsbefugnis der Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten, die gegen den Vertrag, insbesondere gegen die Wettbewerbsregeln, verstießen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 32), notwendig ein weites Ermessen dieses Gemeinschaftsorgans einschließe.

    23 Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag überträgt der Kommission die Aufgabe, darüber zu wachen, daß die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen gegenüber den in Artikel 90 Absatz 1 genannten Unternehmen nachkommen, und verleiht ihr ausdrücklich die Zuständigkeit, sich hierfür der Richtlinien und Entscheidungen zu bedienen (Urteil Niederlande u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 25).

    Die Kommission ist befugt, festzustellen, daß eine bestimmte staatliche Maßnahme mit den Vorschriften des Vertrages unvereinbar ist, und anzugeben, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat, an den die Entscheidung gerichtet ist, zu treffen hat, um seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen (Urteil Niederlande u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 28).

    24 Wie sich aus dem genannten Urteil Niederlande u. a./Kommission ergibt, kann ein einzelner gegebenenfalls das Recht haben, gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission zu erheben, die aufgrund des Artikels 90 Absatz 3 EG-Vertrag erlassen worden ist.

    27 Insofern ergibt sich aus Artikel 90 Absatz 3 und aus dem Sinn und Zweck des gesamten Artikels 90, daß die Kommission in dem in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Bereich sowohl hinsichtlich des Tätigwerdens, das sie für erforderlich hält, als auch hinsichtlich der dazu geeigneten Mittel ein weites Ermessen besitzt (vgl. dazu Urteil Niederlande u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 27).

  • EuG, 08.07.1999 - T-266/97

    Vlaamse Televisie Maatschappij / Kommission

    Vor Erlaß einer Entscheidung gemäß dieser Bestimmung seien dem Unternehmen deshalb außer einer genauen und vollständigen Darlegung der an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten Beschwerdepunkte alle Äußerungen beteiligter Dritter zu übermitteln (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnrn.

    Nichts im genannten Urteil Niederlande u. a./Kommission spreche dagegen, daß einem Unternehmen, das durch eine beanstandete staatliche Maßnahme begünstigt werde, nicht die gleichen Verteidigungsrechte zuzuerkennen seien wie einem, das Adressat einer Entscheidung nach Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) oder Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) sei.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, verleiht Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag der Kommission demgemäß die Befugnis, festzustellen, daß eine bestimmte staatliche Maßnahme mit den Vorschriften des Vertrages unvereinbar ist, und anzugeben, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat, an den die Entscheidung gerichtet ist, zu treffen hat, um seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen (Urteil Niederlande u. a./Kommission, Randnr. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beachtung der Verteidigungsrechte in jedem Verfahren, das gegen eine Person eingeleitet wird und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muß auch dann sichergestellt sein, wenn eine besondere Regelung fehlt (vgl. z. B. Urteil Niederlande u. a./Kommission, Randnr. 44).

    Dieser Grundsatz gebietet es, daß der betroffene Mitgliedstaat vor Erlaß einer Entscheidung gemäß Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag eine genaue und vollständige Darstellung der ihm von der Kommission zur Last gelegten Beschwerdepunkte erhält und Gelegenheit hat, zu den Äußerungen beteiligter Dritter in zweckdienlicher Weise Stellung zu nehmen (Urteil Niederlande u. a./Kommission, Randnrn.

    Nach dem Urteil Niederlande u. a./Kommission (Randnrn. 50 f.) hat ein in Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag genanntes Unternehmen, das durch die gerügte staatliche Maßnahme unmittelbar begünstigt und im einschlägigen Gesetz namentlich bezeichnet ist, das ferner in der streitigen Entscheidung ausdrücklich genannt wird und das die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung unmittelbar betreffen, Anspruch darauf, gehört zu werden.

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Die Kläger machen erstens geltend, nicht nur der Mitgliedstaat, der im Beihilfeverfahren Adressat der Entscheidung sei, sondern auch das Unternehmen, das die Beihilfe empfangen haben solle, besitze einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnrn.
  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Erstens tragen LVM und DSM vor, schon die Absicht, einen neuen beschwerendenRechtsakt zu erlassen, begründe die Verpflichtung, die Parteien hierzu zu hören(Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 undC-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44).

    Die Klägerinnen berufen sich auch auf die Rechtsprechung, nach der dieBeachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer die Betroffenenbeschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz desGemeinschaftsrechts ist und auch dann sichergestellt werden muß, wenn einebesondere Regelung fehlt (namentlich Urteil Niederlande u. a./Kommission,Randnr. 44).

  • EuG, 27.10.1994 - T-32/93

    Ladbroke Racing Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Artikel

    28 In diesem Zusammenhang führt sie aus, daß Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages Teil der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln sei, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90 (Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 22) ergebe, wonach diese Vorschrift im Rahmen des gesamten Artikels 90 und der Aufgabe, die der Kommission durch die Artikel 85 bis 93 des Vertrages übertragen worden sei, gesehen werden müsse.

    Artikel 90 Absatz 3 gebe, wie aus dem übrigen Wortlaut dieses Artikels hervorgehe, der Kommission die Befugnis, wie auf dem Gebiet des Wettbewerbs, zwingende Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Urteil Niederlande u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 25), während Artikel 169 ihr nur die Befugnis verleihe, mit Gründen versehene Stellungnahmen abzugeben und Klagen gegen die Mitgliedstaaten zu erheben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 1. März 1966 in der Rechtssache 48/65, Lütticke u. a./Kommission, Slg. 1966, 28, 39).

    Daher ist zu prüfen, welche Verpflichtungen die Kommission nach Artikel 90 des Vertrages, so wie er vom Gerichtshof ausgelegt worden ist (vgl. Urteil Niederlande u. a./Kommission, a. a. O.), und insbesondere nach Absatz 3 dieses Artikels hat.

    37 Wie aus Absatz 3 des Artikels 90 und dem Aufbau der gesamten Bestimmungen dieses Artikels hervorgeht, bringt die Überwachungsbefugnis, über die die Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten verfügt, die für einen Verstoß gegen die Vorschriften des Vertrages, insbesondere die Wettbewerbsregeln, verantwortlich sind (vgl. Urteil Niederlande u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 32), zwangsläufig die Zuerkennung eines weiten Ermessens für die Kommission mit sich.

  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

    "42 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muß auch dann sichergestellt werden, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885).

    48 Die Klägerinnen tragen somit unmittelbar die wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung über die Kürzung, die sie beschwert, da sie vorrangig für die ohne Rechtsgrund empfangenen Beträge haften (vgl. Urteil Niederlande u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 50).

    21 Es ist daran zu erinnern, daß die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der auch dann sichergestellt werden muß, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. insbesondere Urteile vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnr. 39, und vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

    Die Verfahrensrechte einer Partei im Verwaltungsverfahren würden aber als ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts angesehen (Urteil Michelin/Kommission und Urteil vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565).

    Im Urteil Niederlande u. a./Kommission habe der Gerichtshof entschieden, daß es zur Beachtung der Verfahrensrechte erforderlich sei, daß einem Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren nach Artikel 86 Absatz 3 EG (früher Artikel 90 Absatz 3) anhängig sei, Gelegenheit gegeben werden müsse, zu den Äußerungen beteiligter Dritter Stellung zu nehmen.

  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Die Wahrung der Verteidigungsrechte sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, den die Kommission auch bei Fehlen einer besonderen Regelung in allen Verfahren einhalten müsse, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahmen führen könnten (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch die Beachtung der Verfahrensrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muß, wenn es an einer Regelung für das betreffendeVerfahren fehlt (Urteile Niederlande u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 138 oben, Randnr. 44, Fiskano/Kommission, zitiert ebenda, Randnr. 39, und Kommission/Lisrestal u. a., zitiert ebenda, Randnr. 21).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-439/05

    Land Oberösterreich / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie 2001/18/EG -

  • EuGH, 20.03.2003 - C-3/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DEN IM

  • EuG, 06.12.1994 - T-450/93
  • EuGH, 20.12.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1289 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-302/99

    Kommission / TF1

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS PHILIPPE LÉGER SIND DIE ZUSCHÜSSE, DIE

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

  • EuG, 10.05.2001 - T-187/97

    Nichtigkeitsklage - Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei -

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • EuG, 25.03.2015 - T-556/08

    Slovenská posta / Kommission

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2011 - 10 S 22.11

    Subventionsrecht; Beihilfekontrollverfahren durch Europäische Kommission;

  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

  • EuG, 27.09.2005 - T-134/03

    Common Market Fertilizers / Kommission - Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1

  • EuG, 17.06.1998 - T-135/96

    UEAPME / Rat

  • EuG, 22.02.2006 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-86/03

    Griechenland / Kommission - Umwelt - Richtlinie 1999/32/EG - Schwefelhöchstgehalt

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2000 - C-163/99

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 29.06.1994 - C-135/92

    Fiskano / Kommission

  • EuGH, 25.03.1998 - C-174/97

    FFSA u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-141/02

    Kommission / max.mobil

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • EuG, 17.09.1998 - T-50/96

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe für die Einführung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-276/12

    Sabou - Steuerrecht - Verfahren - Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten im

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo und andere gegen NV Energiebedrijf Ijsselmij. - Wettbewerb -

  • EuG, 11.03.1999 - T-157/94

    Ensidesa / Kommission

  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-48/96

    Windpark Groothusen GmbH & Co. Betriebs KG gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.1994 - C-387/92

    Banco de Crédito Industrial SA, devenue Banco Exterior de España SA gegen

  • EuG, 12.12.2007 - T-109/06

    Vodafone España und Vodafone Group / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.1997 - C-359/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Französische Republik gegen

  • EuG, 23.01.1995 - T-84/94

    Bundesverband der Bilanzbuchhalter e.V. gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 12.12.2014 - T-643/11

    Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2007 - C-439/05

    Land Oberösterreich / Kommission - Rechtsmittel - Angleichung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2001 - C-340/99

    TNT Traco

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1996 - C-97/95

    Pascoal & Filhos Ldª gegen Fazenda Pública. - Zölle - Methoden der Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2002 - C-3/00

    Dänemark / Kommission

  • EuGöD, 07.10.2009 - F-29/08

    Y / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1996 - C-96/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.1992 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo SpA und andere gegen Circostel, Ministero delle Poste e

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1998 - C-51/92

    Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-107/95

    Bundesverband der Bilanzbuchhalter e.V. gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 05.06.2014 - T-416/13

    Stanleybet Malta und Stanley International Betting / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1991 - C-48/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,18820
Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1991 - C-48/90 (https://dejure.org/1991,18820)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.10.1991 - C-48/90 (https://dejure.org/1991,18820)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1991 - C-48/90 (https://dejure.org/1991,18820)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Königreich der Niederlande, Koninklijke PTT Nederland NV und PTT Post BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Öffentliches Unternehmen - Post- und Fernmeldewesen - Eilkurierdienste

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 19.03.1991 - 202/88

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1991 - C-48/90
    Auch in der Rechtssache 226/87 (17) und in der Rechtssache C-202/88 (18) hat der Gerichtshof das Argument verworfen, die Kommission könne aufgrund des Artikels 90 Absatz 3 nur "Stellungnahmen" abgeben oder "Hinweise" geben (19).

    (Auf die Rechtssache C-202/88, in der es um die Befugnis der Kommission ging, Richtlinien aufgrund des Artikels 90 Absatz 3 zu erlassen, komme ich gleich zurück.).

    Trotzdem bleibt die niederländische Regierung dabei, daß ihre Auffassung durch das Urteil in der Rechtssache C-202/88 (21) bestätigt werde.

    Zum Beispiel hat der Gerichtshof in dem unlängst ergangenen Urteil in der Rechtssache C-202/88 (65) ausgeführt, daß die Kommission nach Artikel 90 Absatz 3 die Mitgliedstaaten (in jener Rechtssache durch eine Richtlinie) verpflichten kann, die besonderen oder ausschließlichen Rechte betreffend den Vertrieb oder die Wartung von Telekommunikations-Endgeräten, die sie Unternehmen gewährt haben, deshalb aufzuheben, weil diese Rechte gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen.

    (18) Urteil vom 19. März 1991 (Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223).

    Siehe auch Randnr. 16 des Urteils in der Rechtssache 202/88, a. a. O., in der die Auffassung der französischen Regierung wiedergegeben wird, daß Artikel 90 Absatz 3 der Kommission nur erlaube, "die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen es nicht auf der Hand liege, wie die Übereinstimmung mit dem Vertrag herzustellen sei, darauf hinzuweisen, welche Mittel eingesetzt werden müssten, um diese Übereinstimmung sicherzustellen".

    (47) Vgl. Urteil vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76 (Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321).

    (71) Dieser Grundsatz, der bereits im Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi, Slg. 1974, 409) allgemein aufgestellt worden ist, ist unlängst im Urteil in der Rechtssache C-202/88 (a. a. O., Randnr. 18, siehe insbesondere Randnrn. 22 und 34 bis 44) und im Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89 (ERT/DEP (Slg. 1991, I-2925, insbesondere Randnrn.

  • EuGH, 30.06.1988 - 226/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1991 - C-48/90
    Nun hat aber der Gerichtshof unlängst im Urteil in der Rechtssache 226/87 (16) ausdrücklich bestätigt, daß eine nach Artikel 90 Absatz 3 ergangene Entscheidung zu der allgemeinen Kategorie von Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 gehört und daher in allen ihren Teilen für den Mitgliedstaat verbindlich ist, an den sie gerichtet ist.

    Auch in der Rechtssache 226/87 (17) und in der Rechtssache C-202/88 (18) hat der Gerichtshof das Argument verworfen, die Kommission könne aufgrund des Artikels 90 Absatz 3 nur "Stellungnahmen" abgeben oder "Hinweise" geben (19).

    Was ist vom Hauptargument der niederländischen Regierung zu halten, daß nämlich die Kommission dadurch, daß sie auf Entscheidungen nach Artikel 90 Absatz 3 zurückgreife, um Bestimmungen des nationalen Rechts für mit dem EWG-Vertrag unvereinbar zu erklären, d. h. dadurch, daß sie - wie die niederländische Regierung es formuliert - von ihrer Befugnis, Entscheidungen zu erlassen, "repressiven" Gebrauch mache, ihre Befugnis mißbrauche? Ich glaube nicht, daß die niederländische Regierung recht hat, und stütze mich insoweit auf einen deutlichen Hinweis in der bereits angeführten Rechtssache 226/87 (20).

    (16) Urteil vom 30. Juni 1988 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, insbesondere Randnrn. 11 f.).

    10 bis 12 des Urteils in der Rechtssache 226/87, a. a. O., in denen der Gerichtshof das Vorbringen der griechischen Regierung, daß eine nach Artikel 90 Absatz 3 ergangene Entscheidung der Kommission nur eine "Stellungnahme" sei, zurückgewiesen hat.

    (24) Obwohl sich der Gerichtshof hierzu in der vorliegenden Rechtssache nicht zu äussern braucht, erscheint es mir logisch, daß die Kommission nach Artikel 90 Absatz 3 auch anordnen kann, daß ein Mitgliedstaat eine nationale Rechtsvorschrift mit einer nicht unmittelbar wirksamen Vertragsbestimmung (wie z. B. die Artikel 3 Buchstabe f und 5, die übrigens in der Entscheidung, die Gegenstand der Rechtssache 226/87 war, angeführt worden waren) in Übereinstimmung zu bringen hat.

  • EuGH, 30.04.1974 - 155/73

    Sacchi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1991 - C-48/90
    (23) Daß die in Artikel 90 Absatz 1 begründete Verpflichtung in Verbindung mit Artikel 86 unmittelbare Wirkung hat, wurde vom Gerichtshof bereits im Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi, Slg. 1974, 409, Randnr. 17) bestätigt.

    (71) Dieser Grundsatz, der bereits im Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi, Slg. 1974, 409) allgemein aufgestellt worden ist, ist unlängst im Urteil in der Rechtssache C-202/88 (a. a. O., Randnr. 18, siehe insbesondere Randnrn. 22 und 34 bis 44) und im Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89 (ERT/DEP (Slg. 1991, I-2925, insbesondere Randnrn.

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