Weitere Entscheidung unten: EuGH, 05.03.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 05.03.1996 - C-46/93 u. C-48/93   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • Alpmann Schmidt

    EGV Art. 5, 189, 215

  • EU-Kommission

    Brasserie du Pêcheur SA gegen Bundesrepublik Deutschland und The Queen gegen Secretary of State for

    1. Gemeinschaftsrecht ° Dem einzelnen verliehene Rechte ° Verletzung durch einen Mitgliedstaat ° Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens ° Unmittelbare Anwendbarkeit der verletzten Vorschrift ° Unbeachtlich

mehr
  • opinioiuris.de

    Brasserie du pêcheur

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Staatshaftung bei Verletzung von Gemeinschaftsrecht

  • Prof. Dr. Lorenz

    Staatshaftung für Verstöße gegen Primärrecht - Art. 28 (ex-Artikel 30) EGV (Einfuhrbeschränkungen); Art. 43 (ex-Artikel 52) EGV (Recht auf freie Niederlassung)

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Staatshaftung bei Verletzung von Gemeinschaftsrecht

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Staatshaftung für Verstöße der Gesetzgebung gegen EG-Recht ("Brasserie du pêcher" und "Factortame")

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • europarecht-online.info (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Staatshaftung für Gerichtsentscheidungen bei auslegungsbedürftigem Recht (Prof. Dr. Walter Frenz, Vera Götzkes; EuR 2009, 622)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Zur Staatshaftung von Gerichten bei Verletzung von europäischem Gemeinschaftsrecht" von Prof. Dr. Waltraud Hakenberg, original erschienen in: DRiZ 2004, 113 - 117.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1996, I-1029
  • NJW 1996, 1267
  • ZIP 1996, 561
  • DVBl 1996, 427
  • BB 1996, 435
  • NVwZ 1996, 677 (Ls.)



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (192)  

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04  

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Richtlinie 90/435/EWG -

    - um einen Anspruch auf Ausgleich oder Schadensersatz handelt, so dass die im Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029) angeführten Voraussetzungen erfüllt sein müssen; oder.

    b) müssen die im Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame angeführten Voraussetzungen für einen Ausgleich erfüllt sein; oder.

    In Bezug auf letzteren Fall fragt es, ob die im Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen und ob insoweit die Form zu berücksichtigen ist, in der solche Klagen nach dem nationalen Recht erhoben werden müssen.

    Ließe das Gemeinschaftsrecht zu, dass das nationale Recht nur eine Schadensersatzklage vorsehe, so wäre diese jedenfalls von anderer Art als die Klage, um die es im Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame gegangen sei.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist dagegen der Ansicht, dass jede der von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens begehrten Abhilfen einen Schadensersatzantrag darstelle, der die im Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame genannten Voraussetzungen erfüllen müsse.

    Ohne auszuschließen, dass die Haftung des Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger strengen Voraussetzungen ausgelöst werden kann, hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Mitgliedstaat Schäden, die einem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, ersetzen muss, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den Betroffenen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnrn. 51 und 66, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01, Köbler, 2003, Slg. I-10239, Randnrn. 51 und 57).

    Die konkrete Anwendung der Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, obliegt entsprechend den vom Gerichtshof hierfür entwickelten Leitlinien (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnrn. 55 bis 57, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 41, Denkavit u. a., Randnr. 49, und Konle, Randnr. 58) grundsätzlich den nationalen Gerichten (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 58, und Köbler, Randnr. 100).

    Diese Bestimmungen verleihen nämlich dem Einzelnen Rechte (vgl. jeweils Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnrn. 23 und 54, sowie Urteil vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 43).

    Zur zweiten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind (vgl. Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 55, und British Telecommunications, Randnr. 42, sowie Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 38).

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 56, und Haim, Randnrn. 42 und 43).

    Jedenfalls ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht offenkundig qualifiziert, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder aber einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 57).

    Vorbehaltlich des Anspruchs auf Entschädigung, der seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht hat, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Staat die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnrn. 41 bis 43, Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 67, sowie Köbler, Randnr. 58).

    Sonstige Schäden, die einer Person aufgrund eines einem Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, muss dieser unter den in Randnummer 51 des Urteils vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame) genannten Voraussetzungen ersetzen, was jedoch nicht ausschließt, dass die Haftung des Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger strengen Voraussetzungen ausgelöst werden kann.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01  

    Gleichbehandlung - Entgelt von Universitätsprofessoren - Mittelbare

    vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und der sich u. a. aus den Urteilen vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029) und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961) ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofes.

    Mit Beschluss vom 7. Mai 2001, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. Juni 2001, hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gemäß Artikel 234 EG fünf Fragen nach der Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und der sich u. a. aus den Urteilen vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029) und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961) ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach es für die Auslösung der Staatshaftung wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht gleichgültig ist, welches Organ eines Mitgliedstaats diese Verletzung zu vertreten hat (z. B. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame), auch auf jenen Fall anzuwenden, wenn es sich bei dem angeblich gemeinschaftsrechtswidrigen Organverhalten um ein Erkenntnis eines Höchstgerichts eines Mitgliedstaats handelt, wie im vorliegenden Fall um den Verwaltungsgerichtshof?.

    Nach Ansicht beider Regierungen und der Kommission ist diese Haftung jedoch zu begrenzen und verschiedenen einschränkenden Voraussetzungen zu unterwerfen, die zu den im Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame bereits aufgestellten hinzukämen.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt (Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38, vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und Haim, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass dieser Grundsatz für jeden Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht unabhängig davon gilt, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen hat (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 32, vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 62, und Haim, Randnr. 27).

    Dasselbe muss erst recht in der Gemeinschaftsrechtsordnung gelten, da alle staatlichen Instanzen einschließlich der Legislative bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Normen, die die Situation des Einzelnen unmittelbar regeln, zu beachten haben (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 34).

    Demnach verlangt der Schutz der Rechte des Einzelnen, der sich auf das Gemeinschaftsrecht beruft, zwingend, dass diesem das Recht zustehen muss, vor einem nationalen Gericht den Ersatz des Schadens zu verlangen, der auf die Verletzung seiner Rechte durch eine Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts zurückzuführen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 35).

    Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die fragliche Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes offenkundig verkennt (vgl. in diesem Sinne Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 57).

    Die drei in Randnummer 51 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen sind erforderlich und ausreichend, um einen Entschädigungsanspruch des Einzelnen zu begründen, schließen aber nicht aus, dass der Staat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen haftet (vgl. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 66).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes obliegt die Anwendung der Kriterien für die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, entsprechend den vom Gerichtshof entwickelten Leitlinien (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 58) grundsätzlich den nationalen Gerichten (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55 bis 57, British Telecommunications, Randnr. 411, vom 17. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Denkavit u. a., Slg. 1996, I-5063, Randnr. 49, und Konle, Randnr. 58).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09  

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, und vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass diese Verpflichtung für jeden Fall des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht unabhängig davon gilt, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 32, vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 62, vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 27, und vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 31).

    Was die zweite Voraussetzung betrifft, setzt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt (vgl. insbesondere Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnrn. 55 und 56, und vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, Slg. 2007, I-1053, Randnr. 70).

    Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt worden ist (vgl. insbesondere Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 57, vom 28. Juni 2001, Larsy, C-118/00, Slg. 2001, I-5063, Randnr. 44, und Köbler, Randnr. 56).

    Die drei in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausreichend, um einen Entschädigungsanspruch des Einzelnen zu begründen (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 66, und Köbler, Randnr. 57).

    Denn die Aufstellung einer solchen zusätzlichen Voraussetzung würde darauf hinauslaufen, dass der Entschädigungsanspruch, der seine Grundlage in der Unionsrechtsordnung findet, in Frage gestellt wäre (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnrn. 78 bis 80, und Haim, Randnr. 39).

    Zur Inanspruchnahme der Rechtsschutzmöglichkeiten, die zur Verfügung stehen, um einen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht in Anspruch zu nehmen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das nationale Gericht prüfen kann, ob sich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht hat und ob er insbesondere rechtzeitig von allen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 84, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 124, und vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 60).

    Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz muss sich nämlich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen (Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 33, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 85, und Danske Slagterier, Randnr. 61).

    Zur Form und zur Art und Weise der Berechnung der Entschädigung ist darauf hinzuweisen, dass der Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem erlittenen Schaden angemessen sein muss, so dass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 82).

    Wie sich bereits aus Randnr. 62 des vorliegenden Urteils ergibt, ist es in Ermangelung von Unionsvorschriften auf diesem Gebiet Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Kriterien festzulegen, anhand deren der Umfang der Entschädigung bestimmt werden kann, sofern der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz dabei beachtet werden (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 83).

mehr

Rechtsprechung
   EuGH, 05.03.1996 - C-48/93   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung eines EU-Mitgliedstaats für Schäden, die dem einzelnen durch diesem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen

  • Judicialis

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 1996, 619



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)  

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07  

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - verbundene Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131, 1150 = NJW 1999, 1267, 1270 Rn. 55; vom 13. März 2007 - Rs. C-524/04 - aaO S. 1-2205 Rn. 118; aus der Rechtsprechung des Senats vgl. BGHZ 134, 30, 38 ff) .
  • BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10  

    Steuerrecht - Anerkennung der Unternehmereigenschaft (Aufbauphase)

    Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131 = NJW 1996, 1267 Rn. 51; vom 24. März 2009 - C-445/06 - Danske Slagterier - EuZW 2009, 334 Rn. 20; Senatsurteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11  

    Private Spielhallen

    Hiernach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1131 = NJW 1996, 1267 Rn. 51; vom 24. März 2009 - C-445/06 - Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2168 = EuZW 2009, 334 Rn. 20; Senatsurteile vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 13; vom 12. Mai 2011 - III ZR 59/10, WM 2011, 1670 Rn. 13, insoweit in BGHZ 189, 365 nicht abgedruckt, jew. mwN).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtssetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1131 Rn. 55; vom 13. März 2007 - C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157 Rn. 118; aus der Rechtsprechung des Senats vgl. Urteile vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 38 ff; vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rn. 22; Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 140/09, NJW 2011, 772 Rn. 7).

mehr
  • BGH, 24.06.2010 - III ZR 140/09  

    Gesellschaftsrecht - Informationsgesellschafts-RL, Ausschluss von Unternehmen

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtssetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - verbundene Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131, 1150 = NJW 1996, 1267, 1270 Rn. 55; vom 13. März 2007 - Rs. C-524/04 - Test Claiments in the Thin Cap Group Litigation - Slg. 2007, I-2157, 2205 Rn. 118; aus der Rechtsprechung des Senats vgl. Urteile vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91 - BGHZ 134, 30, 38 ff; vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07 - NJW 2009, 2534, 2536 Rn. 22).
  • BGH, 26.04.2012 - III ZR 210/11  

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

    Hiernach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1131 = NJW 1996, 1267 Rn. 51; vom 24. März 2009 - C-445/06 - Danske Slagterier, - Slg. 2009, I-2168 = EuZW 2009, 334 Rn. 20; Senatsurteile vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 13; vom 12. Mai 2011 - III ZR 59/10, WM 2011, 1670 Rn. 13, insoweit in BGHZ 189, 365 nicht abgedruckt, jew. mwN).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtssetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1131 Rn. 55; vom 13. März 2007 - C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157 Rn. 118; aus der Rechtsprechung des Senats vgl. Urteile vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 38 ff; vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rn. 22; Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 140/09, NJW 2011, 772 Rn. 7).

  • KG, 24.06.2011 - 9 U 233/10  

    Art 13 EWGRL 388/77, § 4 Nr 9 Buchst b UStG 1980, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB

    Ob eine Richtlinie zum Ziel hat, einem festgelegten Personenkreis ein Recht zu gewähren, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - verb. Rs. C-46/93 u. C-48/93 - Brasserie du Pêcheur/Factortame, Slg. 1996, I-1029 Tz. 54 und Urteil vom 23. Mai 1996 - Rs. C-5/94 - Hedley Thomas, Slg. 1996 I-2553 Tz. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch in jedem Einzelfall voraus, dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem der geschädigten Person entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Urteil vom 5. März 1996 - verb. Rs. C-46/93 u. C-48/93 - Brasserie du Pêcheur/Factortame, a.a.O.  Tz. 65).

  • BVerfG, 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10  

    Staatshaftungsanspruch einer Gesellschaft zur Verwertung von Urheberrechten von

    aa) Der Bundesgerichtshof stützt sich - neben der fehlenden Entscheidungserheblichkeit - darauf, es sei Sache des nationalen Gerichts, anhand der vom Gerichtshof genannten Kriterien (vgl. EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - verb. Rs. C-46/93 und C-48/93 "Brasserie du Pêcheur" und "Factortame" -, Slg. 1996, S. 1-1029, Rn. 51 ff.; vom 8. Oktober 1996 - verb. Rs. C-178/94 u. a. "Dillenkofer" -, Slg. 1996, S. 1-4867, Rn. 25; sowie vom 25. Januar 2007 - C-278/05 "Robins" -, Slg. 2007, S. 1-1081, Rn. 71) die erforderlichen Feststellungen zu treffen und damit darüber zu befinden, ob ein Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union hinreichend qualifiziert sei.
  • VGH Hessen, 18.08.1999 - 5 UE 2660/98  

    Gebührenbemessung für die Fleischbeschau: Nichtumsetzung von EU-Richtlinie -

    Das nationale Gericht darf im Rahmen des von ihm angewendeten nationalen Rechts den Ersatz des Schadens nicht davon abhängig machen, dass den Amtsträger ein Verschulden trifft, das über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinausgeht (vgl. EuGH, Urteile vom 05.03.1996 -- Rs C-46/93 und C-48/93 -- "Brasserie du Pecheur und Factortame", Slg. 1996 -- I 1029 = NJW 1996, 1267, und vom 08.10.1996 -- Rs C-178/94 u. a. -- "Dillenkofer u. a.", Slg. 1996 I -- 4845 = NJW 1996, 3141).
  • VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06  
    Entsprechend wertet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften den Mitgliedstaat als Einheit (vgl. EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93 [Brasserie du pêcheur] - EuGHE 1996, I-1029 Rdn. 34 ff., und vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 [Köbler] -, EuGHE 2003, I-10239 Rdn. 32; Marauhn, in: Schulze/Zuleeg, Europarecht, 2006, § 7 Rdn. 36; Krieger, JuS 2004, 855, 858).
  • VG Berlin, 28.01.2010 - 35 A 19.07  
    Entsprechend wertet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften den Mitgliedstaat als Einheit (vgl. EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93 [Brasserie du pêcheur] - EuGHE 1996, 1029 Rn. 34 ff., und vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 [Köbler] -, EuGHE 2003, 10239 Rn. 32; Marauhn, in: Schulze/Zuleeg, Europarecht, 2006, § 7 Rn. 36; Krieger, JuS 2004, 855, 858).
  • LG München I, 29.05.2009 - 15 O 23548/08  

    Staatshaftung: Schadensersatzanspruch eines Wettveranstalters nach Gemeinschafts-

  • VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07  

    § 1 Abs 1 GlüStVtr BE, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStVtr BE, § 4 Abs 1 S 1 GlüStVtr BE,

  • LG Düsseldorf, 29.09.2009 - 2b O 286/08  

    Feuerwehr, Bereitschaftsdienst, Entschädigung

  • VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07  

    Art 12 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 GlüStVtr BE, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStVtr BE, §

  • KG, 18.02.2011 - 9 W 40/10  

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines

  • OLG Frankfurt, 17.03.2005 - 1 W 7/05  

    Amtspflichtverletzung, Staatshaftung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Abhilfe,

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht