Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 11.11.1999 - C-48/98   

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https://dejure.org/1999,162
EuGH, 11.11.1999 - C-48/98 (https://dejure.org/1999,162)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.1999 - C-48/98 (https://dejure.org/1999,162)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 1999 - C-48/98 (https://dejure.org/1999,162)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaften und Durchführungsverordnung - Überschreitung der Fristen für die Zollabfertigung von Nichtgemeinschaftswaren in vorübergehender Verwahrung - Begriff der Verfehlung ohne wirkliche Auswirkung auf die ordnungsgemäße Abwicklung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Söhl & Söhlke

  • EU-Kommission PDF

    Söhl & Söhlke

    Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 204 und 249; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 859
    1 Zollunion - Entstehung einer Zollschuld wegen Nichterfuellung einer sich aus der vorübergehenden Verwahrung von Waren ergebenden Pflicht - Ausnahme - "Verfehlungen, die sich auf die ordnungsgemässe Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des Zollverfahrens nicht ...

  • EU-Kommission

    Söhl & Söhlke

  • Wolters Kluwer

    Zollkodex der Gemeinschaften und Durchführungsverordnung ; Überschreitung der Fristen für die Zollabfertigung von Nichtgemeinschaftswaren in vorübergehender Verwahrung ; Begriff der Verfehlung ohne wirkliche Auswirkung auf die ordnungsgemäße Abwicklung der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zollabfertigung von Nichtgemeinschaftswaren in vorübergehender Verwahrung

  • Judicialis

    Verordnung 2913/92/EWG Art. 49; ; Verordnung 2913/92/EWG Art. 204; ; Verordnung 2913/92/EWG Art. 239

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fragen zum Zollkodex der Gemeinschaft

  • datenbank.nwb.de

    Zollkodex der Gemeinschaften und Durchführungsverordnung - Überschreitung der Fristen für die Zollabfertigung von Nichtgemeinschaftswaren in vorübergehender Verwahrung - Begriff der Verfehlung ohne wirkliche Auswirkung auf die ordnungsgemäße Abwicklung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • bdo.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Fristüberschreitung; offensichtliche Fahrlässigkeit

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Bremen - Auslegung und Gültigkeit des Artikels 859 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2000, 469
 
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Wird zitiert von ... (155)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 27.10.1992 - C-240/90

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-48/98
    Nach Artikel 145 EG-Vertrag kann sich der Rat in spezifischen Fällen allerdings vorbehalten, Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben (vgl. für den Bereich der Landwirtschaft Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-240/90, Deutschland/Kommission, Slg. 1992, I-5383, Randnr. 35).

    Zu diesem Zweck reicht eine allgemein gefaßte Bestimmung aus (vgl. für den Bereich der Landwirtschaft Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 41).

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-48/98
    Jedenfalls sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnrn.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

    Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-48/98
    Zum anderen muß die Zollbehörde nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wenn sie angesichts der vorgebrachten Gründe nicht in der Lage ist, nach Artikel 899 der Durchführungsverordnung über die Erstattung oder den Erlaß von Abgaben zu entscheiden, prüfen, ob die Begründung auf einen besonderen Fall im Sinne von Artikel 905 Absatz 1 der Durchführungsverordnung schließen läßt, bei dem weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, und die Sache gegebenenfalls der Kommission vorlegen, die anhand der übermittelten Angaben beurteilt, ob ein die Erstattung oder den Erlaß der Abgaben rechtfertigender besonderer Fall vorliegt (Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97, Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnr. 19).
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-48/98
    Jedenfalls sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnrn.
  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

    Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-48/98
    Aus dem Urteil vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91 (Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 46) ergibt sich, daß Artikel 13 der VerordnungNr.
  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-48/98
    12 bis 16, und vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12).
  • EuGH, 26.06.1990 - C-64/89

    Hauptzollamt Giessen / Deutsche Fernsprecher

    Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-48/98
    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-64/89 (Deutsche Fernsprecher, Slg. 1990, I-2535, Randnr. 19) zu Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 entschieden, daß bei der Beantwortung der Frage, ob der Irrtum der Zollbehörde einem Wirtschaftsteilnehmer erkennbar war, namentlich die Art des Irrtums sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen sind.
  • EuGH, 15.05.1984 - 121/83

    Zuckerfabrik Franken / Hauptzollamt Würzburg

    Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-48/98
    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Kommission befugt ist, alle für die Durchführung einer Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstoßen (vgl. für den Bereich der Landwirtschaft Urteile vom 15. Mai 1984 in der Rechtssache 121/83, Zuckerfabrik Franken, Slg. 1984, 2039, Randnr. 13, vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnr. 31, und vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 37).
  • EuGH, 17.10.1995 - C-478/93

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-48/98
    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Kommission befugt ist, alle für die Durchführung einer Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstoßen (vgl. für den Bereich der Landwirtschaft Urteile vom 15. Mai 1984 in der Rechtssache 121/83, Zuckerfabrik Franken, Slg. 1984, 2039, Randnr. 13, vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnr. 31, und vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 37).
  • EuGH, 04.02.1997 - C-9/95

    Belgien und Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-48/98
    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Kommission befugt ist, alle für die Durchführung einer Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstoßen (vgl. für den Bereich der Landwirtschaft Urteile vom 15. Mai 1984 in der Rechtssache 121/83, Zuckerfabrik Franken, Slg. 1984, 2039, Randnr. 13, vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnr. 31, und vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 37).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-296/95

    DER ERWERB VON ZIGARETTEN FÜR DEN EIGENBEDARF VON PRIVATPERSONEN ÜBER EINEN

  • EuGH, 13.09.2007 - C-443/05

    Common Market Fertilizers / Kommission - Rechtsmittel - Antidumpingzölle - Art.

    Die geschäftliche Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers bemisst sich nach Ansicht der Kommission nicht nach seiner Erfahrung mit den Zollabfertigungsverfahren, sondern nach seiner Erfahrung mit den Wirtschaftstätigkeiten der Ein- und Ausfuhr (Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 57).

    Das Gericht hat in Randnr. 135 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Beantwortung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 239 des Zollkodex vorliegt, insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Berufserfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden müssen (Urteile Söhl & Söhlke, Randnr. 56, und vom 13. März 2003, Niederlande/Kommission, C-156/00, Slg. 2003, I-2527, Randnr. 92).

    Es hat in Randnr. 136 dieses Urteils ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Erstattung oder der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die beide nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem darstellt, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (Urteil Söhl & Söhlke, Randnr. 52).

    Zum Kriterium der geschäftlichen Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers hat das Gericht in Randnr. 140 des angefochtenen Urteils zutreffend daran erinnert, dass zu untersuchen ist, ob der Wirtschaftsteilnehmer im Wesentlichen im Ein- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits über eine gewisse Erfahrung mit der Durchführung dieser Geschäfte verfügt (Urteil Söhl & Söhlke, Randnr. 57).

    Das Gericht hat in Randnr. 142 des angefochtenen Urteils in erster Linie darauf hingewiesen, dass sich der Wirtschaftsteilnehmer, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften hat, deren Nichterfüllung eine Zollschuld begründen kann, nach Kräften informieren muss, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen (Urteil Söhl & Söhlke, Randnr. 58).

  • EuG, 12.11.2013 - T-147/12

    Wünsche Handelsgesellschaft International / Kommission - Zollunion - Einfuhr von

    Nach ständiger Rechtsprechung ist hinsichtlich der fachlichen Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers zu prüfen, ob dieser im Wesentlichen im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits eine gewisse Erfahrung mit diesen Geschäften hat (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 57, und vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission, C-38/07 P, Slg. 2008, I-8599, Randnr. 50).

    Ein Wirtschaftsteilnehmer muss sich, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften hat, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, nach Kräften informieren, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen (Urteile des Gerichtshofs Söhl & Söhlke, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 58, und vom 13. September 2007, Common Market Fertilizers/Kommission, C-443/05 P, Slg. 2007, I-7209, Randnr. 191).

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Verfahren gemäß den Art. 220 und 239 des Zollkodex das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die Nachzahlung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem so wesentlichen Grundsatz wie dem des Vertrauensschutzes vereinbar ist (Urteile Hewlett Packard France, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 46, und Söhl & Söhlke, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 54).

    Daraus folgt, dass die Tatbestände dieser Artikel - u. a. bei Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex das Fehlen der offensichtlichen Fahrlässigkeit des Beteiligten und bei Art. 220 des Zollkodex das Fehlen eines Irrtums der Zollbehörden, der vom Abgabenschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte - in gleicher Weise ausgelegt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Söhl & Söhlke, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 54).

    Bei der Beurteilung, ob einem Wirtschaftsteilnehmer "offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinne von Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex vorzuwerfen ist, sind daher die im Rahmen von Art. 220 des Zollkodex für die Prüfung, ob der Irrtum der Zollbehörden für einen Wirtschaftsteilnehmer erkennbar war, herangezogenen Kriterien entsprechend anzuwenden (Urteile des Gerichtshofs Söhl & Söhlke, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn.

    Da das Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit demnach eine unabdingbare Voraussetzung der Erstattung oder des Erlasses von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist (Urteile Söhl & Söhlke, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 52, und Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 60) und zwischen den beiden genannten Voraussetzungen keine Hierarchie besteht, so dass eine vorrangig zu prüfen wäre, konnte die Kommission sich auf die Feststellung beschränken, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ohne vorher die Voraussetzung des Vorliegens besonderer Umstände zu prüfen.

  • EuG, 13.09.2005 - T-53/02

    Ricosmos / Kommission - Zollrecht - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren

    100 Der Gerichtshof habe im Rahmen der Auslegung des Begriffes der offensichtlichen Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 239 des Zollkodex entschieden, dass die Komplexität der Regelung, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründe, sowie die Sorgfalt und die Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers die zu berücksichtigenden Kriterien seien (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/98, Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 56).

    105 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das von der Klägerin angeführte Urteil Söhl & Söhlke keine abschließende Liste der Kriterien enthält, die berücksichtigt werden können, um das Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit zu charakterisieren.

    135 Schließlich macht die Klägerin für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertreten sollte, dass das angewandte Verfahren im Widerspruch zur Zollregelung stehe, geltend, dass entsprechend dem Urteil Söhl & Söhlke die Komplexität dieser Regelung berücksichtigt werden müsse, wenn im vorliegenden Fall der Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit geprüft werde.

    Außerdem stellt die Erstattung oder der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (Urteile Söhl & Söhlke, Randnr. 52, und Aslantrans/Kommission, Randnr. 55).

    Insbesondere muss, da das Fehlen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit unabdingbare Voraussetzung für die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben ist, dieser Begriff so ausgelegt werden, dass die Zahl der Fälle, in denen erstattet oder erlassen wird, begrenzt bleibt (Urteil Söhl & Söhlke, Randnr. 52).

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Söhl & Söhlke

  • EU-Kommission PDF

    Firma Söhl & Söhlke gegen Hauptzollamt Bremen.

    Zollkodex der Gemeinschaften und Durchführungsverordnung - Überschreitung der Fristen für die Zollabfertigung von Nichtgemeinschaftswaren in vorübergehender Verwahrung - Begriff der Verfehlung ohne wirkliche Auswirkung auf die ordnungsgemäße Abwicklung der ...

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