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   EuGH, 27.02.2002 - C-480/01 P (R)   

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https://dejure.org/2002,9341
EuGH, 27.02.2002 - C-480/01 P (R) (https://dejure.org/2002,9341)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2002 - C-480/01 P (R) (https://dejure.org/2002,9341)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2002 - C-480/01 P (R) (https://dejure.org/2002,9341)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Rechtsschutzinteresse - Erledigung des Verfahrens

  • Europäischer Gerichtshof

    Commerzbank / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Commerzbank / Kommission

    Artikel 242 EG und 243 EG
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung

  • EU-Kommission

    Commerzbank / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Wegfall des Interesses an der Fortführung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung durch den Erlass einer abschließenden Entscheidung der ...

  • Judicialis

    EGV Art. 225; ; EGV Art. 81; ; EG-Satzung Art. 50 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 05.12.2001 - T-219/01

    Commerzbank / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-480/01
    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Dezember 2001 in der Rechtssache T-219/01 R (Commerzbank/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieses Beschlusses sowie - Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 17. August 2001, mit der der Rechtsmittelführerin die Einsicht in bestimmte Unterlagen über die Einstellung des Verfahrens gegen andere Banken in der Sache COMP/E-1/37.919 - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen der Euro-Zone verweigert wurde, - Verpflichtung der Kommission, das Verfahren in der Sache COMP/E-1/37.919 nicht durch Übersendung eines Vorschlags für eine das Verfahren abschließende Entscheidung an das Kollegium der Kommissare fortzuführen, ohne zuvor der Rechtsmittelführerin die mit Schreiben vom 15. August 2001 beantragte Akteneinsicht gewährt zu haben, und - Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Rating als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Antragsgegnerin im ersten Rechtszug,.

    Die Commerzbank AG hat mit Rechtsmittelschrift, die am 10. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 225 EG und 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 5. Dezember 2001 in der Rechtssache T-219/01 R (Commerzbank/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem dieser ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 17. August 2001, mit der der Rechtsmittelführerin die Einsicht in bestimmte Unterlagen über die Einstellung des Verfahrens gegen andere Banken in der Sache COMP/E-1/37.919 - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen der Euro-Zone verweigert wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 17. August 2001), und aufAussetzung des Verfahrens nach Artikel 81 EG in dieser Sache in Bezug auf die Rechtsmittelführerin zurückgewiesen hat.

  • EuGH, 13.07.2000 - C-174/99

    Parlament / Richard

    Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-480/01
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsschutzinteresse eines Rechtsmittelführers voraussetzt, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-174/99 P, Parlament/Richard, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33).
  • EuGH, 30.04.1997 - C-89/97

    Moccia Irme / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-480/01
    Außerdem kommt der Beurteilung des Interesses eines Antragstellers an den beantragten Maßnahmen in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung besondere Bedeutung zu (Beschluss vom 30. April 1997 in der Rechtssache C-89/97 P[R], Moccia Irme/Kommission, Slg. 1997, I-2327, Randnr. 43).
  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-480/01
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsschutzinteresse eines Rechtsmittelführers voraussetzt, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-174/99 P, Parlament/Richard, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06

    GENERALANWÄLTIN KOKOTT SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZU

    24 bis 28, und Commerzbank/Kommission, C-480/01 P [R], Slg. 2002, I-2129, Randnrn.
  • EuG, 09.07.2003 - T-219/01

    Commerzbank / Kommission

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-480/01 P(R) in das Register eingetragen.

    Mit Beschluss vom 27. Februar 2002 entschied der Präsident des Gerichtshofes, dass das Rechtsmittel in der Rechtssache C-480/01 P(R) gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. Dezember 2001 erledigt sei, da der Rechtsmittelführerin dadurch, dass die Kommission am 11. Dezember 2001 die Entscheidung 2003/25 erlassen habe, jedes Interesse an der Fortführung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung genommen worden sei.

  • EuGH, 11.10.2007 - C-301/05

    Wilfer / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortzeichen "ROCKBASS" -

    Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits Erledigungsbeschlüsse im Rechtsmittelverfahren erlassen hat (vgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2002, Reisebank/Kommission, C-477/01 P[R], Slg. 2002, I-2117, und Commerzbank/Kommission, C-480/01 P[R], Slg. 2002, I-2129, HABM/Zapf Creation, sowie vom 19. Januar 2006, Audi/HABM, C-82/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).
  • EuGH, 19.01.2006 - C-82/04

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortzeichen "TDI" -

    19 Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits Erledigungsbeschlüsse in Rechtsmittelverfahren erlassen hat (vgl. Beschlüsse vom 23. Oktober 2001 in der Rechtssache C-281/00 P, Una Film "City Revue"/Parlament und Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und in der Rechtssache C-313/00 P, Davidoff/Parlament und Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-477/01 P[R], Reisebank/Kommission, Slg. 2002, I-2117, und in der Rechtssache C-480/01 P[R], Commerzbank/Kommission, Slg. 2002, I-2129, sowie Beschluss HABM/Zapf Creation).
  • OLG Hamburg, 18.04.2002 - 13 AR 6/02

    Bindungswirkung eines gerichtlichen Verweisungsbeschlusses; Erfüllungsort am

    Sowohl das Amtsgericht Hamburg als auch das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt; ersteres hat sich durch den gem. § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO unanfechtbaren Beschluss vom 30.1.2002 (AZ: 22B C 480/01) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) verwiesen und letzteres hat sich durch Beschluss vom 6.2.2002 (AZ: 8 C 98/01) ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem entscheidenden Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-430/16

    Bank Mellat / Rat - Rechtsmittel - Verstärkung der restriktiven Maßnahmen gegen

    28 Vgl. Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission (C-19/93 P, EU:C:1995:339, Rn. 13), und vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard (C-174/99 P, EU:C:2000:412, Rn. 33); vgl. auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2002, Commerzbank/Kommission (C-480/01 P [R], EU:C:2002:127, Rn. 20), sowie Beschlüsse vom 19. Januar 2006, Audi/HABM (C-82/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:48, Rn. 20), vom 5. Juli 2012, Audi und Volkswagen/HABM (C-467/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:425, Rn. 11), und vom 15. November 2012, Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft/Kommission (C-145/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:724, Rn. 23).
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