Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 15.05.2014 - C-480/12   

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https://dejure.org/2014,9849
EuGH, 15.05.2014 - C-480/12 (https://dejure.org/2014,9849)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - C-480/12 (https://dejure.org/2014,9849)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - C-480/12 (https://dejure.org/2014,9849)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    "Zollkodex der Gemeinschaft - Anwendungsbereich der Art. 203 und 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Externes Versandverfahren - Entstehung der Zollschuld wegen Nichterfüllung einer Pflicht - Verspätete Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Zollkodex der Gemeinschaft - Anwendungsbereich der Art. 203 und 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Externes Versandverfahren - Entstehung der Zollschuld wegen Nichterfüllung einer Pflicht - Verspätete Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle - ...

  • EU-Kommission

    Minister van Financiën gegen X BV.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande. Zollkodex der Gemeinschaft - Anwendungsbereich der Art. 203 und 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Externes Versandverfahren - Entstehung der Zollschuld wegen Nichterfüllung ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Entstehung der Zollschuld wegen Nichterfüllung einer Pflicht - Verspätete Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle - Zusammenhang zwischen der Entstehung der Zollschuld und der Entstehung der Mehrwertsteuerschuld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollkodex der Gemeinschaft - Anwendungsbereich der Art. 203 und 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Externes Versandverfahren - Entstehung der Zollschuld wegen Nichterfüllung einer Pflicht - Verspätete Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle - ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Zollkodex der Gemeinschaft - Anwendungsbereich der Art. 203 und 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Externes Versandverfahren - Entstehung der Zollschuld wegen Nichterfüllung einer Pflicht - Verspätete Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Entstehung der Zollschuld wegen Nichterfüllung einer Pflicht - Verspätete Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle -

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 203, ZK Art 204, ZKDV Art 859, RL 2006/112/EG Art 7
    Auslegung; Entziehen; Frist; Mehrwertsteuer; Versandfrist; Zoll; Zollamtliche Überwachung; Zollschuld

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    X

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande - Auslegung von Art. 203 und Art. 204 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), von Art. 356 Abs. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-337/01

    Hamann International

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-480/12
    Während der erstgenannte Artikel die Handlungen betrifft, die dazu führen, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, bezieht sich der zweitgenannte auf Pflichtverletzungen und die Nichterfüllung von Voraussetzungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Zollverfahren, die sich auf die zollamtliche Überwachung nicht ausgewirkt haben (Urteil Hamann International, C-337/01, EU:C:2004:90, Rn. 28).

    204 des Zollkodex findet nach seinem Wortlaut nur in den Fällen Anwendung, die nicht unter Art. 203 dieses Kodex fallen (Urteil Hamann International, EU:C:2004:90, Rn. 29).

    Nur wenn dies zu verneinen ist, kann eine Anwendung von Art. 204 des Zollkodex in Betracht kommen (Urteil Hamann International, EU:C:2004:90, Rn. 30).

    Im Einzelnen ist zu dem Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung in Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex zu bemerken, dass dieser Begriff nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile D. Wandel, C-66/99, EU:C:2001:69, Rn. 47; Liberexim, C-371/99, EU:C:2002:433, Rn. 55, und Hamann International, EU:C:2004:90, Rn. 31).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-371/99

    Liberexim

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-480/12
    Im Einzelnen ist zu dem Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung in Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex zu bemerken, dass dieser Begriff nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile D. Wandel, C-66/99, EU:C:2001:69, Rn. 47; Liberexim, C-371/99, EU:C:2002:433, Rn. 55, und Hamann International, EU:C:2004:90, Rn. 31).

    Angesichts dieser Auslegung ist festzustellen, dass - wie der Generalanwalt in den Nrn. 42 und 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - auch wenn bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ware mehr als zwei Wochen lang nicht bekannt war, wo sie sich befand und somit eine Unmöglichkeit des Zugriffs auf sie nur vorübergehender Natur bestanden haben kann, nach der Rechtsprechung die Anwendung von Art. 203 des Zollkodex gerechtfertigt ist, wenn das Verschwinden der Ware die Gefahr eines Eintritts in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union mit sich brachte (vgl. in diesem Sinne Urteile Liberexim, EU:C:2002:433, Rn. 56, und Honeywell Aerospace, C-300/03, EU:C:2005:43, Rn. 20).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-165/11

    Profitube - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendbarkeit - Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-480/12
    Als Erstes ist zu prüfen, ob eine Ware wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Sechsten Richtlinie eingeführt worden ist (Urteil Profitube, C-165/11, EU:C:2012:692, Rn. 41).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-300/03

    Honeywell Aerospace

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-480/12
    Angesichts dieser Auslegung ist festzustellen, dass - wie der Generalanwalt in den Nrn. 42 und 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - auch wenn bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ware mehr als zwei Wochen lang nicht bekannt war, wo sie sich befand und somit eine Unmöglichkeit des Zugriffs auf sie nur vorübergehender Natur bestanden haben kann, nach der Rechtsprechung die Anwendung von Art. 203 des Zollkodex gerechtfertigt ist, wenn das Verschwinden der Ware die Gefahr eines Eintritts in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union mit sich brachte (vgl. in diesem Sinne Urteile Liberexim, EU:C:2002:433, Rn. 56, und Honeywell Aerospace, C-300/03, EU:C:2005:43, Rn. 20).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-262/10

    Döhler Neuenkirchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-480/12
    Für jeden Fall, der nicht unter diese Ausnahme fällt, gilt Art. 204 des Zollkodex (vgl. Urteil Döhler Neuenkirchen, C-262/10, EU:C:2012:559, Rn. 35).
  • EuGH, 15.07.2010 - C-234/09

    DSV Road - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 204

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-480/12
    Das Vorhandensein von Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Union birgt nämlich die Gefahr, dass diese Waren letztlich unverzollt in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten gelangen, wobei Art. 203 des Zollkodex dazu beiträgt, dass diese Gefahr sich nicht verwirklicht (vgl. entsprechend Urteil DSV Road, C-234/09, EU:C:2010:435, Rn. 31).
  • EuGH, 01.02.2001 - C-66/99

    D. Wandel

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-480/12
    Im Einzelnen ist zu dem Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung in Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex zu bemerken, dass dieser Begriff nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile D. Wandel, C-66/99, EU:C:2001:69, Rn. 47; Liberexim, C-371/99, EU:C:2002:433, Rn. 55, und Hamann International, EU:C:2004:90, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Zollkodex der Gemeinschaften - Zolllager - Externes

    Das Finanzgericht Hamburg hat auf die Anfrage, ob es im Hinblick auf dieses (zweite) Urteil des Gerichtshofs sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte, geantwortet, dass es "dem Urteil in der Rechtssache C-480/12 ... nicht eindeutig zu entnehmen [vermag], dass eine Ware den in Art. 7 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie genannten Regelungen bereits bzw. auch dann nicht mehr unterliegt und damit als im Sinne des Mehrwertsteuerrechts eingeführt anzusehen ist, wenn eine Zollschuld nach Art. 204 [des] Zollkodex entstanden ist"(21).

    3 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    5 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    6 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    11 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    12 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    18 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    19 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    20 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329, Nr. 2 des Tenors.

    23 - C-480/12, EU:C:2014:84, Nr. 66.

    24 - Urteil X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 54.

    25 - C-480/12, EU:C:2014:329.

    32 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 54.

    33 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    34 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    37 - Urteil X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 31 und das dort angeführte Urteil Hamann International, C-337/01, EU:C:2004:90, Rn. 28.

  • EuGH, 02.06.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Wie die Europäische Kommission zutreffend ausführt, vermag das Urteil vom 15. Mai 2014, X (C-480/12, EU:C:2014:329), diese Antwort nicht in Frage zu stellen.
  • EuGH, 25.06.2015 - C-187/14

    DSV Road - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Während Ersterer Handlungen betrifft, die dazu führen, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, bezieht sich Letzterer auf Pflichtverletzungen und die Nichterfüllung von Voraussetzungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Zollverfahren, die sich auf die zollamtliche Überwachung nicht ausgewirkt haben (Urteil X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 31).

    23 Art. 204 des Zollkodex findet nach seinem Wortlaut nur in den Fällen Anwendung, die nicht unter Art. 203 dieses Kodex fallen (Urteil X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 32).

    Nur wenn dies zu verneinen ist, kann eine Anwendung von Art. 204 des Zollkodex in Betracht kommen (Urteil X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 33).

    25 Speziell zum Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung in Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteil X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die bloße Überschreitung der gemäß Art. 356 Abs. 1 der Durchführungsverordnung festgelegten Gestellungsfrist nicht zur Entstehung einer Zollschuld wegen Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne dieses Artikels führt (vgl. in diesem Sinne Urteil X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 45).

    36 Was erstens die Frage betrifft, ob in einer solchen Situation die Voraussetzung für die Entstehung einer Zollschuld auf der Grundlage von Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex, nämlich die Nichterfüllung einer der mit dem Versandverfahren verbundenen Verpflichtungen, erfüllt ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Überschreitung der gemäß Art. 356 Abs. 1 der Durchführungsverordnung festgelegten Gestellungsfrist zur Entstehung einer Zollschuld auf der Grundlage von Art. 204 des Zollkodex führt (vgl. in diesem Sinne Urteil X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 45).

  • EuGH, 29.10.2015 - C-319/14

    B&S Global Transit Center - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der

    Nach Auffassung dieses Gerichts könnte jedoch das Urteil X (C - 480/12, EU:C:2014:329) dahin verstanden werden, dass die Entstehung einer Zollschuld nach Art. 203 ZK ausgeschlossen ist, wenn es nachweislich nicht dazu gekommen ist, dass die Waren ohne zollrechtliche Abfertigung in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeführt wurden.

    37 Schließlich kann die Feststellung in Rn. 30 des vorliegenden Urteils auch nicht durch das vom vorlegenden Gericht ausgeführte und von B & S vorgebrachte Argument in Frage gestellt werden, dass sich aus dem Urteil X (C - 480/12, EU:C:2014:329) ergebe, dass die Verletzung der Pflicht, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren ihren jeweiligen Bestimmungszollstellen zu gestellen, keine Zollschuld auf der Grundlage von Art. 203 ZK entstehen lasse, da die Verbringung dieser Waren aus dem Gebiet der Union die Gefahr beseitigt habe, dass diese Waren unrechtmäßig in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeführt würden.

    39 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30 und 31 seiner Schlussanträge im Hinblick auf die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung dargelegt hat, kann aus dem Urteil X (C - 480/12, EU:C:2014:329) nicht abgeleitet werden, dass es einen allgemeinen Grundsatz aufstellt, wonach der bloße Nachweis, dass Waren nicht unrechtmäßig in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeführt worden sind, für sich ausreicht, um das Vorliegen einer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung oder das Entstehen einer Zollschuld nach Art. 203 ZK auszuschließen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-319/14

    B&S Global Transit Center

    6 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Hamann International (C-337/01, EU:C:2004:90, Rn. 28 bis 30) und X (C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 31 bis 33).

    12 - Vgl. u. a. Urteile D. Wandel (C-66/99, EU:C:2001:69, Rn. 47) und X (C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 34).

    16 - C-480/12, EU:C:2014:329.

    17 - Vgl. Urteil X (C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 37).

  • FG Hessen, 02.11.2017 - 7 K 1158/14

    MwSt Syst RL, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, MwSt Syst RL Art. 30, MwSt Syst RL Art.

    Er verweist auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15.05.2014 C-480/12, dritter Leitsatz.

    In seinem Urteil vom 15.05.2014 C-480/12 (X BV, ECLI:EU:C:2014:329) hat der Gerichtshof entschieden, dass Mehrwertsteuer geschuldet wird, wenn die betreffenden Waren nicht mehr den in Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 genannten Regelungen unterliegen, und zwar auch dann, wenn die Zollschuld nach Art. 204 ZK entstanden ist (dritter Leitsatz).

  • EuGH, 01.06.2017 - C-571/15

    Wallenborn Transports - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Im Ausgangsverfahren steht fest, dass aufgrund der Entziehung der fraglichen Gegenstände aus der zollamtlichen Überwachung, einer Folge der unzulässigen Entfernung der Zollverschlüsse, eine Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex entstanden ist (vgl. hierzu Urteil vom 15. Mai 2014, X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 34).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    Die Anwendung von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn das Verschwinden der Ware die Gefahr begründet, dass die Ware unverzollt in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace, C-300/03, EU:C:2005:43, Rn. 20, und vom 15. Mai 2014, X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 35 und 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-489/20

    Kauno teritorine muitine

    15 Urteil vom 15. Mai 2014, X (C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), zur Auslegung von Art. 203 des Zollkodex der Union.

    19 Vgl. den Sachverhalt des Urteils vom 15. Mai 2014, X (C-480/12, EU:C:2014:329).

    48 Urteil vom 15. Mai 2014, X (C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorabentscheidungsersuchen -

    5 Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    9 Konkret Urteile Eurogate Distribution und Wallenborn Transports sowie vom 15. Mai 2014, X (C-480/12, EU:C:2014:329), und vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļs (C-154/16, EU:C:2017:392).

  • EuGH, 01.10.2015 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Eröffnung des mündlichen Verfahrens - Mündliche

  • FG Baden-Württemberg, 22.10.2019 - 11 K 2256/17

    Vorschriftswidriges Verbringen eines drittländischen Kraftfahrzeugs in das

  • FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 130/12

    Einfuhrumsatzsteuer: Entstehung und gegebenenfalls Schuldnerschaft bei

  • FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 150/12

    Einfuhrumsatzsteuer: Entstehung und gegebenenfalls Schuldnerschaft bei

  • FG München, 09.03.2017 - 14 K 2434/16

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG Hessen, 29.09.2015 - 7 K 728/12

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

  • FG Baden-Württemberg, 22.10.2019 - 11 K 2049/17

    Vorschriftswidriges Verbringen eines drittländischen Kraftfahrzeugs in das

  • FG Hessen, 24.06.2015 - 7 K 1022/13

    Art. 203 Abs. 3, 1. Anstrich ZK, Art. 213 ZK, Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1619
Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12 (https://dejure.org/2014,1619)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.02.2014 - C-480/12 (https://dejure.org/2014,1619)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - C-480/12 (https://dejure.org/2014,1619)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Zollkodex der Gemeinschaft - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Anwendungsbereich der Art. 203 und 204 Abs. 1 Buchst. a - Externes Versandverfahren - Entstehung der Zollschuld wegen Nichterfüllung einer Pflicht - Verspätete Gestellung bei der Bestimmungsstelle - ...

  • EU-Kommission

    X

    Zollkodex der Gemeinschaft - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Anwendungsbereich der Art. 203 und 204 Abs. 1 Buchst. a - Externes Versandverfahren - Entstehung der Zollschuld wegen Nichterfüllung einer Pflicht - Verspätete Gestellung bei der Bestimmungsstelle - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zollschuld und Mehrwertsteuerpflicht bei Überschreiten der Gestellungsfrist im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • rechtsportal.de

    Zollschuld und Mehrwertsteuerpflicht bei Überschreiten der Gestellungsfrist im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12
    39 - Urteil vom 29. April 2010 (C-230/08, Slg. 2010, I-3799).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-305/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12
    37 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-305/03, Slg. 2006, I-1213, Rn. 41), und Profitube (Rn. 46).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-165/11

    Profitube - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendbarkeit - Zollkodex der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12
    35 - Urteil vom 8. November 2012 (C-165/11, Rn. 40 ff.).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-435/03

    British American Tobacco und Newman Shipping - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12
    40 - Urteil vom 14. Juli 2005 (C-435/03, Slg. 2005, I-7077).
  • EuGH, 06.12.1990 - C-343/89

    Witzemann / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12
    33 - Vgl., was die Verknüpfung von Zöllen und Mehrwertsteuer in der ursprünglichen Fassung der Sechsten Richtlinie betrifft, Nrn. 18 und 29 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Dezember 1990, Witzemann (C-343/89, Slg. 1990, I-4477), ergangen ist.
  • EuGH, 06.09.2012 - C-262/10

    Döhler Neuenkirchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12
    12 - Urteil vom 6. September 2012 (C-262/10, Rn. 43).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-300/03

    Honeywell Aerospace

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12
    21 - Vgl. Urteile vom 11. Juli 2002, Liberexim (C-371/99, Slg. 2002, I-6227, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 29. April 2004, British American Tobacco (C-222/01, Slg. 2004, I-4683, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace (C-300/03, Slg. 2005, I-689, Rn. 19), und Harry Winston (Rn. 29).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-273/12

    Harry Winston - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12
    19 - Vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Harry Winston (C-273/12, Rn. 27).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-337/01

    Hamann International

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12
    20 - Vgl. Urteile vom 12. Februar 2004, Hamann International (C-337/01, Slg. 2004, I-1791, Rn. 30), und Harry Winston (Rn. 28).
  • EuGH, 01.02.2001 - C-66/99

    D. Wandel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12
    22 - Betreffend Art. 203 des Zollkodex und die Fälle des Verschwindens von Waren (einschließlich Diebstahl) vgl. Urteile vom 1. Februar 2001, D. Wandel (C-66/99, Slg. 2001, I-873, Rn. 46 bis 48 und 50), Honeywell Aerospace (Rn. 12 und 18 bis 20), vom 15. September 2005, United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals (C-140/04, Slg. 2005, I-8245, Rn. 15), und Harry Winston (Rn. 14 und 30).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-371/99

    Liberexim

  • EuGH, 06.09.2012 - C-28/11

    Eurogate Distribution - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-222/01

    British American Tobacco

  • EuGH, 05.10.1983 - 186/82

    Magazzini Generali

  • EuGH, 15.09.2005 - C-140/04

    United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals

  • EuGH, 03.03.2005 - C-195/03

    Papismedov u.a. - Zollkodex der Gemeinschaften - Gestellung der Waren - Begriff -

  • FG Hamburg, 06.12.2022 - 4 K 1/18

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Sinngemäße Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK

    Da der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils Harry Winston zwar die Vorschriften ausgetauscht, seine Formulierung jedoch nicht an den Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStRL angepasst hat (er spricht davon, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStRL die Mitgliedstaaten "ermächtige", obwohl sie durch die Richtlinie 91/680/EWG längst "verpflichtet" worden sind, hierzu: Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 13. Februar 2014, X, C-480/12, EU:C:2014:84, Fußnote 34), möchte der vorlegende Senat nicht vorschnell sein Urteil auf diese Äußerung des Gerichtshofs, die ohne Schlussanträge erging, stützen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Zollkodex der Gemeinschaften - Zolllager - Externes

    23 - C-480/12, EU:C:2014:84, Nr. 66.
  • FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Ort der mehrwertsteuerlichen Einfuhr;

    Da der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils Harry Winston zwar die Vorschriften ausgetauscht, seine Formulierung jedoch nicht an den Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStRL angepasst hat (er spricht davon, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStRL die Mitgliedstaaten "ermächtige", obwohl sie durch die Richtlinie 91/680/EWG längst "verpflichtet" worden sind, hierzu: Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 13. Februar 2014, X, C-480/12, EU:C:2014:84, Fußnote 34), möchte der vorlegende Senat nicht vorschnell sein Urteil auf diese Äußerung des Gerichtshofs, die ohne Schlussanträge erging, stützen.
  • FG München, 25.06.2014 - 14 K 2171/12

    Kein Erlass von Antidumpingzoll aufgrund der Wiederausfuhr der Ware

    Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2004 (Rs. C-480/12) bezüglich der Entstehung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer überzeugend dargelegt, dass es für die Entstehung von Einfuhrabgaben nach Art. 203 und Art. 204 ZK nicht ausschließlich darauf ankommt, ob eine Ware in den Wirtschaftskreislauf der EU eingeht oder nicht und ist damit nicht den Schlussanträgen des Generalanwalts XY vom 13. Februar 2014 (Rs. C-480/12) gefolgt, der dies bei der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer für wesentlich hielt.
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