Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 25.03.2004 | Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 25.03.2004 - C-480/00, C-481/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00, C-490/00, C-491/00, C-497/00, C-498/00, C-499/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2353
EuGH, 25.03.2004 - C-480/00, C-481/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00, C-490/00, C-491/00, C-497/00, C-498/00, C-499/00 (https://dejure.org/2004,2353)
EuGH, Entscheidung vom 25.03.2004 - C-480/00, C-481/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00, C-490/00, C-491/00, C-497/00, C-498/00, C-499/00 (https://dejure.org/2004,2353)
EuGH, Entscheidung vom 25. März 2004 - C-480/00, C-481/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00, C-490/00, C-491/00, C-497/00, C-498/00, C-499/00 (https://dejure.org/2004,2353)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Verordnungen (EWG) Nrn. 3950/92 und 536/93 - Referenzmengen - Nachträgliche Berichtigung - Mitteilung an die Erzeuger"

  • Europäischer Gerichtshof

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi

  • EU-Kommission PDF

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica, Beteiligte: Caseificio Nazionale Novarese Soc. coop. arl (C-480/00) und verbunde

    1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung des Gemeinschaftsrechts - Anwendung der formellen und materiellen Bestimmungen des nationalen Rechts - Voraussetzungen - (EG-Vertrag, Artikel 5 [jetzt Artikel 10 EG])

  • EU-Kommission

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA

    Landwirtschaft , Milcherzeugnisse

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in Rechtsstreitigkeiten wegen der Berichtigung der für die Milchwirtschaftsjahre 1995/96 und 1996/97 zugeteilten Referenzmengen, wegen der Neuzuweisung ungenutzter Referenzmengen für diese Wirtschaftsjahre und der Neuberechnung der von den Erzeugern für ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in Rechtsstreitigkeiten wegen der Berichtigung der für die Milchwirtschaftsjahre 1995/96 und 1996/97 zugeteilten Referenzmengen, wegen der Neuzuweisung ungenutzter Referenzmengen für diese Wirtschaftsjahre und der Neuberechnung der von den Erzeugern für ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1... 992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 10; ; Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 5; ; Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale del Lazio - Auslegung der Artikel 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) und der Artikel 3 und 4 der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 20.06.2002 - C-313/99

    Mulligan u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.03.2004 - C-480/00
    43 Beim Erlass von Maßnahmen zur Durchführung einer Gemeinschaftsregelung haben die nationalen Behörden jedoch ihr Ermessen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auszuüben, zu denen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehören (in diesem Sinne u. a. Urteil vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-313/99, Mulligan u. a., Slg. 2002, I-5719, Randnrn.

    83 Bezüglich der Modalitäten dieser Mitteilung steht fest, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit für die aufgrund einer Gemeinschaftsregelung eingeführten nationalen Maßnahmen eine angemessene Bekanntmachung verlangt (Urteil Mulligan u. a., Randnr. 51).

    84 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes schreibt der Grundsatz der Rechtssicherheit jedoch keine besondere Form wie etwa die Veröffentlichung der Maßnahmen im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats, die Mitteilung durch eine Veröffentlichung in Mitteilungsblättern oder die individuelle Zustellung an jeden einzelnen Erzeuger vor (in diesem Sinne Urteil Mulligan u. a., Randnr. 51).

    85 Der Grund dafür, dass das Rechtssicherheitsprinzip als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts eine angemessene Bekanntmachung der von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung erlassenen Maßnahmen verlangt, ist nämlich das offenkundige Erfordernis, zu gewährleisten, dass die von diesen Maßnahmen betroffenen Rechtssubjekte den Umfang ihrer Rechte und Pflichten in dem gemeinschaftsrechtlich geregelten besonderen Bereich erkennen können (Urteil Mulligan u. a., Randnr. 52).

  • EuGH, 13.04.2000 - C-292/97

    Karlsson u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.03.2004 - C-480/00
    28 Der zwingende Charakter dieser Fristen sei auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes bekräftigt worden, und zwar sowohl hinsichtlich der Zusatzabgabe für Milch (Urteile vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-292/97, Karlsson u. a., Slg. 2000, I-2737, Randnr. 32, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Slg. 2000, I-5461, Randnrn.

    Soweit das Gemeinschaftsrecht einschließlich seiner allgemeinen Grundsätze hierfür keine gemeinsamen Vorschriften enthält, gehen die nationalen Behörden bei der Durchführung dieser Regelungen nach den formellen und materiellen Bestimmungen ihres nationalen Rechts vor (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-285/93, Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau, Slg. 1995, I-4069, Randnr. 26, und Karlsson u. a., Randnr. 27).

    47 Die Verordnung Nr. 3950/92 bezweckt nämlich eine Verlängerung des mit der vorherigen Regelung im Milchsektor eingeführten Zusatzabgabensystems und beruht auf der Prämisse, dass die Milchquoten für alle Mitgliedstaaten bereits zugeteilt wurden (in diesem Sinne Urteil Karlsson u. a., Randnr. 32).

  • EuGH, 06.07.2000 - C-356/97

    Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen

    Auszug aus EuGH, 25.03.2004 - C-480/00
    28 Der zwingende Charakter dieser Fristen sei auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes bekräftigt worden, und zwar sowohl hinsichtlich der Zusatzabgabe für Milch (Urteile vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-292/97, Karlsson u. a., Slg. 2000, I-2737, Randnr. 32, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Slg. 2000, I-5461, Randnrn.

    52 Zwar sind die in diesen Artikeln vorgesehenen Fristen zwingend (in diesem Sinne Urteil Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Randnrn 38 bis 40), doch verwehren sie es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht, Kontrollen und nachträgliche Berichtigungen vorzunehmen, mit denen gesichert werden soll, dass die Produktion dieses Mitgliedstaats die ihm zugeteilte Gesamtgarantiemenge nicht überschreitet.

  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

    Auszug aus EuGH, 25.03.2004 - C-480/00
    59 bis 61, vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20, und vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-137/00, Milk Marque und National Farmers' Union, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 17.05.1988 - 84/87

    Erpelding / Secrétaire d'État à l'Agriculture und à la Viticulture

    Auszug aus EuGH, 25.03.2004 - C-480/00
    Diese Maßnahme hält sich daher im Rahmen der Ziele, die Milcherzeugung zu rationalisieren und für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung durch einen Beitrag zur Stabilisierung ihres Einkommens eine angemessene Lebenshaltung aufrechtzuerhalten (Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 84/87, Erpelding, Slg. 1988, 2647, Randnr. 26).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuGH, 25.03.2004 - C-480/00
    73 Was insbesondere das Erfordernis einer ausreichenden Darstellung des rechtlichen und tatsächlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens in der Vorlageentscheidung betrifft, so soll dieses Erfordernis zum einen es dem Gerichtshof erlauben, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6), und zum anderen den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den anderen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, nach Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen einzureichen (vgl. u. a. Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 40).
  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

    Auszug aus EuGH, 25.03.2004 - C-480/00
    Denn die Zusatzabgabe für Milch stellt eine Beschränkung dar, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergibt (in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 13).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

    Auszug aus EuGH, 25.03.2004 - C-480/00
    59 bis 61, vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20, und vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-137/00, Milk Marque und National Farmers' Union, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.03.2004 - C-480/00
    Er kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die von diesem erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die erforderlichen tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, um die ihm vorgelegten Fragen sachdienlich beantworten zu können (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnrn.
  • EuGH, 11.08.1995 - C-1/94

    Cavarzere Produzioni Industriali u.a. / Ministero dell'Agricoltura e delle

    Auszug aus EuGH, 25.03.2004 - C-480/00
    38, 40 und 41) als auch des Zuckersektors (Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-1/94, Cavarzere Produzioni Industriali u. a., Slg. 1995, I-2363).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
  • EuGH, 23.11.1995 - C-285/93

    Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau / Hauptzollamt Rosenheim

  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

    50 Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt somit nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Djabali, Randnr. 19, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42, und vom 25. März 2004 in den Rechtssachen C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 72).
  • EuGH, 17.10.2019 - C-423/18

    Südzucker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame

    In seinem die Mitteilung zusätzlicher Abgaben im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch betreffenden Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179, Rn. 52 und 53), habe der Gerichtshof hingegen entschieden, dass die betreffenden Mitteilungsfristen zwar zwingend seien, es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats aber nicht verwehrten, Kontrollen und nachträgliche Berichtigungen vorzunehmen, mit denen sichergestellt werden solle, dass die Produktion dieses Mitgliedstaats die ihm zugeteilte Gesamtgarantiemenge nicht überschreite.

    Der Gerichtshof sei deshalb zu dem Schluss gelangt, dass die Bestimmungen, mit denen die betreffenden Mitteilungsfristen festgelegt würden, dahin auszulegen seien, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt sei, im Anschluss an Kontrollen die den einzelnen Erzeugern zugeteilten einzelbetrieblichen Referenzmengen zu berichtigen und dementsprechend die geschuldeten Zusatzabgaben nach Neuzuweisung der nicht genutzten Referenzmengen und nach Ablauf der Frist für die Zahlung der für das betreffende Milchwirtschaftsjahr geschuldeten Abgaben neu zu berechnen (Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179, Rn. 68).

    Daher ließen sich die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), angestellten Erwägungen auf den vorliegenden, die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker betreffenden Fall übertragen.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof dennoch zu der Auffassung gelangen sollte, dass das Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist und die Mitteilungsfrist in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 auch für geänderte Mitteilungen gilt, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Überschreitung dieser Frist zulässig ist, insbesondere wenn die weiteren Voraussetzungen gemäß dem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7), erfüllt sind, d. h., wenn erwiesen ist, dass der Zuckerhersteller nicht in gutem Glauben gehandelt hat.

    Die vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogene Möglichkeit, im vorliegenden Fall die vom Gerichtshof in seinem die Mitteilung zusätzlicher Abgaben im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch betreffenden Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), aufgestellten Grundsätze heranzuziehen (siehe oben, Rn. 26 und 27), vermag die vorstehenden Erwägungen nicht zu entkräften.

    Die Erwägungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch angestellt hat, lassen sich daher nicht auf den Ausgangsrechtsstreit übertragen, in dem es um die Marktorganisation für Zucker geht.

  • EuGH, 27.06.2019 - C-348/18

    Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele

    Diese Maßnahme hält sich daher im Rahmen der Ziele, die Milcherzeugung zu rationalisieren und für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung durch einen Beitrag zur Stabilisierung ihres Einkommens eine angemessene Lebenshaltung aufrechtzuerhalten (Urteile vom 17. Mai 1988, Erpelding, 84/87, EU:C:1988:245, Rn. 26, sowie vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179, Rn. 57).

    Folglich hat die Zusatzabgabe, außer dass sie offenkundig bezweckt, die Milcherzeuger zur Einhaltung der ihnen zugeteilten Referenzmengen zu zwingen, auch einen wirtschaftlichen Zweck, da sie der Gemeinschaft die Mittel verschaffen soll, die für den Absatz der von den Erzeugern durch Überschreitung ihrer Quoten erreichten Produktion benötigt werden (Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179, Rn. 59).

    Soweit das Unionsrecht einschließlich seiner allgemeinen Grundsätze hierfür keine gemeinsamen Vorschriften enthält, gehen die nationalen Behörden bei der Durchführung der Unionsvorschriften nämlich nach den formellen und materiellen Bestimmungen ihres nationalen Rechts vor, wobei sie beim Erlass von Maßnahmen zur Durchführung einer Unionsregelung jedoch ihr Ermessen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts auszuüben haben, zu denen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

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Rechtsprechung
   EuGH, 25.03.2004 - C-482/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,15870
EuGH, 25.03.2004 - C-482/00 (https://dejure.org/2004,15870)
EuGH, Entscheidung vom 25.03.2004 - C-482/00 (https://dejure.org/2004,15870)
EuGH, Entscheidung vom 25. März 2004 - C-482/00 (https://dejure.org/2004,15870)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi

    Landwirtschaft

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in Rechtsstreitigkeiten wegen der Berichtigung der für die Milchwirtschaftsjahre 1995/96 und 1996/97 zugeteilten Referenzmengen, wegen der Neuzuweisung ungenutzter Referenzmengen für diese Wirtschaftsjahre und der Neuberechnung der von den Erzeugern für ...

  • Judicialis

    Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezemb... er 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 10; ; Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 5; ; Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 7

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 25.03.2004 - C-480/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi

    Auszug aus EuGH, 25.03.2004 - C-482/00
    Volltext siehe unter EuGH - 25.03.2004 - AZ: C 480/00.

    Weitere Verbundverfahren: EuGH - 25.03.2004 - AZ: C 481/00 EuGH - 25.03.2004 - AZ: C 484/00 EuGH - 25.03.2004 - AZ: C 489/00 EuGH - 25.03.2004 - AZ: C 490/00 EuGH - 25.03.2004 - AZ: C 491/00 EuGH - 25.03.2004 - AZ: C 497/00 EuGH - 25.03.2004 - AZ: C 498/00 EuGH - 25.03.2004 - AZ: C 499/00.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-480/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,32036
Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-480/00 (https://dejure.org/2003,32036)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.05.2003 - C-480/00 (https://dejure.org/2003,32036)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - C-480/00 (https://dejure.org/2003,32036)
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 17.10.2019 - C-423/18

    Südzucker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame

    In seinem die Mitteilung zusätzlicher Abgaben im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch betreffenden Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179, Rn. 52 und 53), habe der Gerichtshof hingegen entschieden, dass die betreffenden Mitteilungsfristen zwar zwingend seien, es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats aber nicht verwehrten, Kontrollen und nachträgliche Berichtigungen vorzunehmen, mit denen sichergestellt werden solle, dass die Produktion dieses Mitgliedstaats die ihm zugeteilte Gesamtgarantiemenge nicht überschreite.

    Der Gerichtshof sei deshalb zu dem Schluss gelangt, dass die Bestimmungen, mit denen die betreffenden Mitteilungsfristen festgelegt würden, dahin auszulegen seien, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt sei, im Anschluss an Kontrollen die den einzelnen Erzeugern zugeteilten einzelbetrieblichen Referenzmengen zu berichtigen und dementsprechend die geschuldeten Zusatzabgaben nach Neuzuweisung der nicht genutzten Referenzmengen und nach Ablauf der Frist für die Zahlung der für das betreffende Milchwirtschaftsjahr geschuldeten Abgaben neu zu berechnen (Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179, Rn. 68).

    Daher ließen sich die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), angestellten Erwägungen auf den vorliegenden, die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker betreffenden Fall übertragen.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof dennoch zu der Auffassung gelangen sollte, dass das Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist und die Mitteilungsfrist in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 auch für geänderte Mitteilungen gilt, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Überschreitung dieser Frist zulässig ist, insbesondere wenn die weiteren Voraussetzungen gemäß dem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7), erfüllt sind, d. h., wenn erwiesen ist, dass der Zuckerhersteller nicht in gutem Glauben gehandelt hat.

    Die vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogene Möglichkeit, im vorliegenden Fall die vom Gerichtshof in seinem die Mitteilung zusätzlicher Abgaben im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch betreffenden Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), aufgestellten Grundsätze heranzuziehen (siehe oben, Rn. 26 und 27), vermag die vorstehenden Erwägungen nicht zu entkräften.

    Die Erwägungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch angestellt hat, lassen sich daher nicht auf den Ausgangsrechtsstreit übertragen, in dem es um die Marktorganisation für Zucker geht.

  • EuGH, 27.06.2019 - C-348/18

    Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele

    Diese Maßnahme hält sich daher im Rahmen der Ziele, die Milcherzeugung zu rationalisieren und für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung durch einen Beitrag zur Stabilisierung ihres Einkommens eine angemessene Lebenshaltung aufrechtzuerhalten (Urteile vom 17. Mai 1988, Erpelding, 84/87, EU:C:1988:245, Rn. 26, sowie vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179, Rn. 57).

    Folglich hat die Zusatzabgabe, außer dass sie offenkundig bezweckt, die Milcherzeuger zur Einhaltung der ihnen zugeteilten Referenzmengen zu zwingen, auch einen wirtschaftlichen Zweck, da sie der Gemeinschaft die Mittel verschaffen soll, die für den Absatz der von den Erzeugern durch Überschreitung ihrer Quoten erreichten Produktion benötigt werden (Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179, Rn. 59).

    Soweit das Unionsrecht einschließlich seiner allgemeinen Grundsätze hierfür keine gemeinsamen Vorschriften enthält, gehen die nationalen Behörden bei der Durchführung der Unionsvorschriften nämlich nach den formellen und materiellen Bestimmungen ihres nationalen Rechts vor, wobei sie beim Erlass von Maßnahmen zur Durchführung einer Unionsregelung jedoch ihr Ermessen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts auszuüben haben, zu denen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Art. 49 und 56 AEUV - Glücksspiele - Glücksspielmonopol in

    12 Vgl. z. B. Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-481/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00, C-490/00, C-491/00, C-497/00, C-498/00 und C-499/00, EU:C:2004:179, Rn. 74).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-459/02

    Gerekens und Procola

    36 Die Zusatzabgabe kann jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht als eine Sanktion angesehen werden, die den in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12) vorgesehenen Strafbeträgen entspräche (vgl. Urteile vom 25. März 2004 in den Rechtssachen C-231/00, C-303/00 und C-451/00, Cooperativa Lattepiù u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 74, und C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-132/05

    Kommission / Deutschland - Ursprungsbezeichnungen - Käse - "Parmigiano Reggiano"

    23 - Vgl. u. a. Urteile vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-481/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00, C-490/00, C-491/00, C-497/00, C-498/00 und C-499/00, Slg. 2004, I-2943, Randnr. 42), vom 23. November 1995, Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau (C-285/93, Slg. 1995, I-4069, Randnr. 26), und vom 13. April 2000, Karlsson u. a. (C-292/97, Slg. 2000, I-2737, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-433/15

    Kommission / Italien

    62 Vgl. insoweit Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179, Rn. 87), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die nationalen Behörden den Erzeugern die zugeteilten einzelbetrieblichen Referenzmengen so mitteilen müssen, dass diese jede Information über die fragliche Zuteilung erhalten.
  • EuGH, 04.02.2021 - C-640/19

    Azienda Agricola Ambrosi Nicola Giuseppe u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Übrigen stelle das Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), eine solche Auslegung der genannten Verordnungen nicht in Frage.
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