Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 14.03.2018 - C-482/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,5153
EuGH, 14.03.2018 - C-482/16 (https://dejure.org/2018,5153)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2018 - C-482/16 (https://dejure.org/2018,5153)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2018 - C-482/16 (https://dejure.org/2018,5153)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stollwitzer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 45 AEUV - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 Abs. 1 - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2, 6 und 16 - Vorrückungsstichtag - Diskriminierende Regelung eines ...

  • doev.de PDF

    Stollwitzer - Anrechnung von Vordienstzeiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 45 AEUV - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 Abs. 1 - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 , 6 und 16 - Vorrückungsstichtag - Diskriminierende Regelung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Stollwitzer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 45 AEUV - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 Abs. 1 - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2, 6 und 16 - Vorrückungsstichtag - Diskriminierende Regelung eines ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anrechnung von Vordienstzeiten

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1805
  • NZA 2018, 429
  • NZG 2018, 793
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus EuGH, 14.03.2018 - C-482/16
    Im Urteil vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38), stellte der Gerichtshof fest, dass die durch § 53a des Bundesbahngesetzes 2011 eingeführte Regelung gegen Unionsrecht, insbesondere gegen die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78, verstieß, da die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters vorgenommene Gesetzesänderung zwar die vor dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten berücksichtigte, aber zugleich eine nur für Bedienstete, die Opfer dieser Diskriminierung waren, geltende Bestimmung enthielt, die den für die Vorrückung in den jeweils ersten drei Gehaltsstufen erforderlichen Zeitraum um jeweils ein Jahr verlängerte und damit eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festschrieb.

    Durch den Erlass von § 53a des Bundesbahngesetzes 2015 entschied sich der österreichische Gesetzgeber in Bezug auf die ÖBB für eine umfassende, rückwirkende Reform der Anrechnung von Vordienstzeiten, um die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38), festgestellte Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen.

    Unter Berufung auf die Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), und vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38), erhob Herr Stollwitzer beim Landesgericht Innsbruck (Österreich) Klage gegen die ÖBB und beantragte die Zahlung eines Betrags in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das er in den Jahren 2008 bis 2015 erhalten hatte, und dem Gehalt, das ihm seiner Ansicht nach zugestanden hätte, wenn die für die Vorrückungsdauer erforderlichen Zeiten nach der vor Inkrafttreten von § 53a des Bundesbahngesetzes 2015 geltenden Rechtslage berechnet worden wären, aber einschließlich der vor Vollendung seines 18. Lebensjahrs liegenden Vordienstzeiten.

    Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus, dass im Anschluss an das Urteil vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38), eine umfassende Neuberechnung der Vorrückungsstichtage aller Dienstnehmer stattgefunden habe.

    Ist das Unionsrecht in seinem gegenwärtigen Stand, insbesondere der allgemeine unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der allgemeine Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung im Sinn der Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Diskriminierungsverbot der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV und die Richtlinie 2000/78, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die zur Beseitigung einer vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38), festgestellten Altersdiskriminierung (nämlich die Nichtberücksichtigung der vor dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten für ÖBB-Bedienstete) zwar bei einem kleinen Teil der nach der Altregelung diskriminierten ÖBB-Bediensteten die vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten berücksichtigt (allerdings nur die sachlich bei den ÖBB und bei vergleichbaren öffentlichen Eisenbahninfrastruktur- und/oder Eisenbahnverkehrsunternehmen in der EU, im EWR und den der EU durch Assoziations- und/oder Freizügigkeitsvereinbarungen verbundenen Ländern), beim überwiegenden Teil der ursprünglich diskriminierten ÖBB-Bediensteten jedoch alle anderen vor dem 18. Lebensjahr gelegenen Vordienstzeiten nicht berücksichtigt, insbesondere auch jene unberücksichtigt lässt, die die betreffenden ÖBB-Bediensteten befähigen, die Arbeit besser zu verrichten, wie zum Beispiel Vordienstzeiten bei privaten und anderen öffentlichen Verkehrsbetrieben und/oder Infrastrukturbetrieben, von denen vom Dienstgeber (ÖBB) verwendete Infrastruktur (rollendes Material, Schienenbau, Leitungsbau, elektrische und elektronische Anlagen, Stellwerke, Bahnhofsbau und dergleichen) hergestellt, vertrieben oder gewartet wird, oder diesen vergleichbare Unternehmen und damit tatsächlich für den weit überwiegenden Teil der von der diskriminierenden Altregelung betroffenen ÖBB-Bediensteten eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festschreibt?.

    Verwirklicht das Verhalten eines Mitgliedstaats, der 100 % Eigentümer eines Bahntransportunternehmens und faktisch Dienstgeber der in diesen Unternehmen beschäftigten Bediensteten ist, wenn er die unionsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten auf Entgeltnachzahlung wegen einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter [C-88/08, EU:C:2009:381], vom 16. Januar 2014, Pohl [C-429/12, EU:C:2014:12], und vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr [C-417/13, EU:C:2015:38]) festgestellten Diskriminierung unter anderem wegen des Alters, die auch in mehreren nationalen Gerichtsentscheidungen, u. a. auch des Obersten Gerichtshofs, anerkannt wurde, aus rein fiskalischen Gründen durch rückwirkende Gesetzesänderungen in den Jahren 2011 und 2015 zu beseitigen versucht, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung dieses Mitgliedstaats, insbesondere einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, etwa gegen die durch diese Entscheidungen des Gerichtshofs ausgelegten Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78?.

    Das vorlegende Gericht führt aus, nach dem durch § 53a des Bundesbahngesetzes 2015 eingeführten System werde die aus der Anrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs im Sinne der Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), und vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38), resultierende Gehaltserhöhung dadurch vernichtet, dass zum einen praktisch keine Vordienstzeiten zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahrs und dem Dienstantritt angerechnet würden, obwohl sie es dem Arbeitnehmer ermöglichten, seine Arbeit besser zu verrichten, zum anderen eine neue vorletzte Gehaltsstufe eingeführt worden sei und es schließlich die Schutzklausel gebe.

    Eine Anpassung des nationalen Rechts an das Urteil vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38), verschafft den Arbeitnehmern, die von der vom Gerichtshof festgestellten Diskriminierung betroffen sind, nämlich nicht zwangsläufig einen Anspruch auf eine solche Gehaltserhöhung.

    Denn dann kann die Gleichbehandlung nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt worden ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (Urteil vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    § 53a des Bundesbahngesetzes 2015 unterscheidet sich darin von der nationalen Regelung, die Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), und vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38), ergangen sind; dort entfaltete die Neuregelung ihre Wirkungen nur gegenüber den durch das alte System diskriminierten Arbeitnehmern, so dass die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Arbeitnehmergruppen hinsichtlich ihrer Einstufung in die Gehaltsstufe bestehen blieb.

  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2018 - C-482/16
    Im Anschluss an das Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), wurde das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992) (BGBl. I Nr. 825/1992) im Laufe des Jahres 2011 geändert (BGBl. I Nr. 129/2011, im Folgenden: Bundesbahngesetz 2011).

    Unter Berufung auf die Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), und vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38), erhob Herr Stollwitzer beim Landesgericht Innsbruck (Österreich) Klage gegen die ÖBB und beantragte die Zahlung eines Betrags in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das er in den Jahren 2008 bis 2015 erhalten hatte, und dem Gehalt, das ihm seiner Ansicht nach zugestanden hätte, wenn die für die Vorrückungsdauer erforderlichen Zeiten nach der vor Inkrafttreten von § 53a des Bundesbahngesetzes 2015 geltenden Rechtslage berechnet worden wären, aber einschließlich der vor Vollendung seines 18. Lebensjahrs liegenden Vordienstzeiten.

    Verwirklicht das Verhalten eines Mitgliedstaats, der 100 % Eigentümer eines Bahntransportunternehmens und faktisch Dienstgeber der in diesen Unternehmen beschäftigten Bediensteten ist, wenn er die unionsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten auf Entgeltnachzahlung wegen einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter [C-88/08, EU:C:2009:381], vom 16. Januar 2014, Pohl [C-429/12, EU:C:2014:12], und vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr [C-417/13, EU:C:2015:38]) festgestellten Diskriminierung unter anderem wegen des Alters, die auch in mehreren nationalen Gerichtsentscheidungen, u. a. auch des Obersten Gerichtshofs, anerkannt wurde, aus rein fiskalischen Gründen durch rückwirkende Gesetzesänderungen in den Jahren 2011 und 2015 zu beseitigen versucht, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung dieses Mitgliedstaats, insbesondere einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, etwa gegen die durch diese Entscheidungen des Gerichtshofs ausgelegten Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78?.

    Das vorlegende Gericht führt aus, nach dem durch § 53a des Bundesbahngesetzes 2015 eingeführten System werde die aus der Anrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs im Sinne der Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), und vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38), resultierende Gehaltserhöhung dadurch vernichtet, dass zum einen praktisch keine Vordienstzeiten zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahrs und dem Dienstantritt angerechnet würden, obwohl sie es dem Arbeitnehmer ermöglichten, seine Arbeit besser zu verrichten, zum anderen eine neue vorletzte Gehaltsstufe eingeführt worden sei und es schließlich die Schutzklausel gebe.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stand es dem österreichischen Gesetzgeber daher frei, sich zur Beseitigung der vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), festgestellten Altersdiskriminierung dafür zu entscheiden, das gesamte System der Anrechnung von Vordienstzeiten rückwirkend zu ändern.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Honorierung der von einem Arbeitnehmer im betreffenden Bereich erworbenen Erfahrung, die es ihm ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2006, Cadman, C-17/05, EU:C:2006:633, Rn. 34 ff., und vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus EuGH, 14.03.2018 - C-482/16
    § 53a des Bundesbahngesetzes 2015 unterscheidet sich darin von der nationalen Regelung, die Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), und vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38), ergangen sind; dort entfaltete die Neuregelung ihre Wirkungen nur gegenüber den durch das alte System diskriminierten Arbeitnehmern, so dass die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Arbeitnehmergruppen hinsichtlich ihrer Einstufung in die Gehaltsstufe bestehen blieb.
  • EuGH, 07.06.2012 - C-132/11

    Die Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung, die bei einem anderen Unternehmen

    Auszug aus EuGH, 14.03.2018 - C-482/16
    Unberücksichtigt bleibt nämlich die bei anderen Unternehmen erworbene Erfahrung, unabhängig davon, in welchem Alter sie erworben wurde oder in welchem Alter der betreffende Arbeitnehmer eingestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2012, Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft, C-132/11, EU:C:2012:329, Rn. 29).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

    Auszug aus EuGH, 14.03.2018 - C-482/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Honorierung der von einem Arbeitnehmer im betreffenden Bereich erworbenen Erfahrung, die es ihm ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2006, Cadman, C-17/05, EU:C:2006:633, Rn. 34 ff., und vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-548/15

    de Lange - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2018 - C-482/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78 ergibt, dass sie einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt wird, indem dem Betroffenen ein wirksamer Schutz vor Diskriminierungen wegen eines der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter das Alter - geboten wird (vgl. u. a. Urteil vom 10. November 2016, de Lange, C-548/15, EU:C:2016:850, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-429/12

    Pohl - Vorabentscheidungsersuchen - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2018 - C-482/16
    Verwirklicht das Verhalten eines Mitgliedstaats, der 100 % Eigentümer eines Bahntransportunternehmens und faktisch Dienstgeber der in diesen Unternehmen beschäftigten Bediensteten ist, wenn er die unionsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten auf Entgeltnachzahlung wegen einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter [C-88/08, EU:C:2009:381], vom 16. Januar 2014, Pohl [C-429/12, EU:C:2014:12], und vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr [C-417/13, EU:C:2015:38]) festgestellten Diskriminierung unter anderem wegen des Alters, die auch in mehreren nationalen Gerichtsentscheidungen, u. a. auch des Obersten Gerichtshofs, anerkannt wurde, aus rein fiskalischen Gründen durch rückwirkende Gesetzesänderungen in den Jahren 2011 und 2015 zu beseitigen versucht, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung dieses Mitgliedstaats, insbesondere einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, etwa gegen die durch diese Entscheidungen des Gerichtshofs ausgelegten Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78?.
  • BAG, 11.11.2020 - 10 AZR 185/20

    Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei der Vergütung?

    Die Diskriminierung für die Vergangenheit könnte allein durch eine "Anpassung nach oben" beseitigt werden, weil die begünstigende Regelung das einzig gültige Bezugssystem bliebe (vgl. EuGH 14. März 2018 - C-482/16 - [Stollwitzer] Rn. 30; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 46 f. mwN; Schmidt RdA 2020, 269, 270 mwN) .
  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Die Mitgliedstaaten sind zwar nämlich nach Art. 16 der Richtlinie 2000/78 verpflichtet, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufzuheben, doch schreibt ihnen diese Vorschrift nicht den Erlass bestimmter Maßnahmen im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, sondern belässt ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit, unter den verschiedenen zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeigneten Lösungen die ihrer Ansicht nach dafür am besten geeignete zu wählen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer, C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 28 und 30).
  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 334/20

    Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit

    Die nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Ungleichbehandlung des Klägers, der für Schichtarbeit im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr lediglich den Zuschlag nach § 9 Nr. 1 Buchst. d MTV erhält, kann nur durch eine Anpassung "nach oben" beseitigt werden, weil die begünstigende Regelung in § 9 Nr. 1 Buchst. b MTV das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. BAG 11. November 2020 - 10 AZR 185/20 (A) - Rn. 39 mwN mit Bezug auf die Rechtsprechung zu Verstößen gegen unionsrechtliche Diskriminierungsverbote: EuGH 14. März 2018 - C-482/16 - [Stollwitzer] Rn. 30; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 46 f. mwN; Schmidt RdA 2020, 269, 270 mwN; J. Ulber AuR 2020, 157, 165; vgl. auch Soost AuR 2020, 489) .
  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Diese Anpassung "nach oben" wäre unumgänglich, weil die begünstigende Regelung für unregelmäßige Nachtarbeit das einzig gültige Bezugssystem bliebe (vgl. die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Verstößen gegen unionsrechtliche Diskriminierungsverbote: EuGH 14. März 2018 - C-482/16 - [Stollwitzer] Rn. 30; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 46 f. mwN; ebenso BAG 11. November 2020 - 10 AZR 185/20 (A) - Rn. 39 mwN, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-660/20 - [Lufthansa CityLine]; Schmidt RdA 2020, 269, 270 mwN; J. Ulber AuR 2020, 157, 165; vgl. auch Soost AuR 2020, 489; zu einer Anpassung "nach oben" bei Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG näher BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 87 ff. mwN; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 335/20 - Rn. 87 ff. mwN) .
  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben

    Die Sozialpartner auf nationaler Ebene verfügen, in gleicher Weise wie die Mitgliedstaaten, nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über ein weites Ermessen (vergleiche zu Fragen der Altersdiskriminierung: EuGH 14. März 2018 - C-482/16 - [Stollwitzer] Rn. 45; 11. November 2014 - C-530/13 - [Schmitzer] Rn. 38; 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - [Hennigs und Mai] Rn. 65; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 41; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nr. 6 und Fn. 18) führt Generalanwalt Mengozzi aus, dass diese Rechtssachen "zum einen das sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene auf die Angestellten im öffentlichen Dienst oder auf die Beamten anwendbare Gehaltssystem, das sich hauptsächlich auf Lebensalterskriterien stützte, und zum anderen die Modalitäten des Übergangs von diesem Besoldungssystem auf ein sich nicht auf diskriminierende Kriterien gründendes System" betrafen.

    47 Vgl. u. a. Urteile vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 42), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 41).

    Vgl. Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 45), wo es heißt, dass "der österreichische Gesetzgeber ... im Rahmen des Verfahrens zum Erlass von § 53a des Bundesbahngesetzes 2015 das Gleichgewicht zwischen der Beseitigung der Altersdiskriminierung einerseits und dem Fortbestand der unter der alten gesetzlichen Regelung erworbenen Rechte andererseits gewahrt hat".

    67 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 41 bis 43, wo der Gerichtshof genau zwischen dem Zweck von Art. 16 und dem von Art. 17 der Richtlinie 2000/78 unterscheidet und feststellt, dass Art. 17 für die in jener Rechtssache gestellte, der hier vorliegenden ähnliche Frage nicht relevant ist), vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 48), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 28 ff.).

    69 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 44 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 28 bis 34).

    72 Wie es beispielsweise bei der nationalen Regelung der Fall war, um die es im Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, vgl. insbesondere Rn. 48), ging, und anders als bei derjenigen, zu der das Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, vgl. insbesondere Rn. 31 bis 34), ergangen ist.

    107 Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nr. 32) und Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 46).

    111 Vgl. u. a. Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 48), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 39 und 40).

    112 Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nrn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 45).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Hinsichtlich des ersten von der österreichischen Regierung vorgetragenen Rechtfertigungsgrundes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Honorierung der von einem Arbeitnehmer im betreffenden Bereich erworbenen Erfahrung, die es ihm ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik darstellt (Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer, C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nr. 6 und Fn. 18) führt Generalanwalt Mengozzi aus, dass diese Rechtssachen "zum einen das sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene auf die Angestellten im öffentlichen Dienst oder auf die Beamten anwendbare Gehaltssystem, das sich hauptsächlich auf Lebensalterskriterien stützte, und zum anderen die Modalitäten des Übergangs von diesem Besoldungssystem auf ein sich nicht auf diskriminierende Kriterien gründendes System" betrafen.

    47 Vgl. u. a. Urteile vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 42), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 41).

    Vgl. Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 45), in dem es heißt, dass "der österreichische Gesetzgeber ... im Rahmen des Verfahrens zum Erlass von § 53a des Bundesbahngesetzes 2015 das Gleichgewicht zwischen der Beseitigung der Altersdiskriminierung einerseits und dem Fortbestand der unter der alten gesetzlichen Regelung erworbenen Rechte andererseits gewahrt hat".

    90 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 41 bis 43, wo der Gerichtshof genau zwischen dem Zweck von Art. 16 und dem von Art. 17 der Richtlinie 2000/78 unterscheidet und feststellt, dass Art. 17 für die in jener Rechtssache gestellte, der hier vorliegenden ähnliche Frage nicht relevant ist), vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 48), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 28 ff.).

    92 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 44 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 28 bis 34).

    95 Wie es beispielsweise bei der nationalen Regelung der Fall war, um die es im Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, vgl. insbesondere Rn. 48), ging, und anders als bei derjenigen, zu der das Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, vgl. insbesondere Rn. 31 bis 34), ergangen ist.

  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78 ergibt, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter auch die Behinderung - bietet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 33, und vom 14. März 2018, Stollwitzer, C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 20).
  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 333/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Diese Anpassung "nach oben" wäre unumgänglich, weil die begünstigende Regelung für unregelmäßige Nachtarbeit das einzig gültige Bezugssystem bliebe (vgl. die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Verstößen gegen unionsrechtliche Diskriminierungsverbote: EuGH 14. März 2018 - C-482/16 - [Stollwitzer] Rn. 30; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 46 f. mwN; ebenso BAG 11. November 2020 - 10 AZR 185/20 (A) - Rn. 39 mwN, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-660/20 - [Lufthansa CityLine]; Schmidt RdA 2020, 269, 270 mwN; J. Ulber AuR 2020, 157, 165; vgl. auch Soost AuR 2020, 489; zu einer Anpassung "nach oben" bei Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG näher BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 87 ff. mwN; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 335/20 - Rn. 87 ff. mwN) .
  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 335/20

    Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 102/17

    Berücksichtigung einer nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-193/17

    Cresco Investigation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior

  • EuGH, 07.02.2019 - C-49/18

    Escribano Vindel

  • BGH, 23.07.2018 - NotZ(Brfg) 2/18

    Berücksichtigung längerer Anwaltstätigkeit i.R.d. Auswahl unter mehreren

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung - Verbot

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,44345
Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16 (https://dejure.org/2017,44345)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.11.2017 - C-482/16 (https://dejure.org/2017,44345)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. November 2017 - C-482/16 (https://dejure.org/2017,44345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stollwitzer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78 - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung wegen des Alters - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung - Reform des Gehaltssystems der ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78 - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung wegen des Alters - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung - Reform des Gehaltssystems der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), ergangen ist, legte der Oberste Gerichtshof (Österreich) dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78 vor, um die Vereinbarkeit des ÖBB-G 2011 mit Letzterer beurteilen zu können.

    Diese Ersuchen, die die Auslegung der Richtlinie 2000/78 und, was das erste anbelangt, von Art. 45 AEUV betreffen, ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die das - jeweils für die Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes und für die Beamten - zum Zweck des Übergangs zu einem neuen Besoldungssystem verwendete Überleitungssystem zum Gegenstand haben, das im Jahr 2015 eingeführt worden war(15), um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, zu der die vorherigen Regelungen im Licht der Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381)(16), vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359)(17), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), führten.

    Wie bereits in Nr. 4 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, änderte nach dem Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), der österreichische Gesetzgeber im Juni 2015 die auf die Vertragsbediensteten der ÖBB anwendbaren Bestimmungen über die Ermittlung des Vorrückungsstichtags erneut.

    Vor diesem Gericht brachte er vor, dass zum Zweck der Ermittlung seines Vorrückungsstichtags auch die Beschäftigungszeiten, die er vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt habe (insgesamt ein Jahr, fünf Monate und 19 Tage), im Einklang mit den Urteilen vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), hätten angerechnet werden müssen.

    Ist das Unionsrecht in seinem gegenwärtigen Stand, insbesondere der allgemeine unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der allgemeine Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung im Sinn der Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Diskriminierungsverbot der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV und die Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die zur Beseitigung einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung [vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38)] festgestellten Altersdiskriminierung (nämlich die Nichtberücksichtigung der vor dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten für ÖBB-Bedienstete) zwar bei einem kleinen Teil der nach der Altregelung diskriminierten ÖBB-Bediensteten die vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten berücksichtigt (allerdings nur die sachlich bei den ÖBB und bei vergleichbaren öffentlichen Eisenbahninfrastruktur- und/oder Eisenbahnverkehrsunternehmen in der EU, im EWR und den der EU durch Assoziations- und/oder Freizügigkeitsvereinbarungen verbundenen Ländern), beim überwiegenden Teil der ursprünglich diskriminierten ÖBB-Bediensteten jedoch alle anderen vor dem 18. Lebensjahr gelegenen Vordienstzeiten nicht berücksichtigt, insbesondere auch jene unberücksichtigt lässt, die die betreffenden ÖBB-Bediensteten befähigen, die Arbeit besser zu verrichten, wie z. B. Vordienstzeiten bei privaten und anderen öffentlichen Verkehrsbetrieben und/oder Infrastrukturbetrieben, von denen vom Dienstgeber verwendete Infrastruktur (rollendes Material, Schienenbau, Leitungsbau, elektrische und elektronische Anlagen, Stellwerke, Bahnhofsbau und dergleichen) hergestellt, vertrieben oder gewartet wird, oder diesen vergleichbare Unternehmen und damit tatsächlich für den weit überwiegenden Teil der von der diskriminierenden Altregelung betroffenen ÖBB-Bediensteten eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festschreibt?.

    Verwirklicht das Verhalten eines Mitgliedstaats, der 100 % Eigentümer eines Bahntransportunternehmens und faktisch Dienstgeber der in diesen Unternehmen beschäftigten Bediensteten ist, wenn er die unionsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten auf Entgeltnachzahlung wegen einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, vom 16. Januar 2014, Pohl, C-429/12, EU:C:2014:12, und vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38) festgestellten Diskriminierung u. a. wegen des Alters, die auch in mehreren nationalen Gerichtsentscheidungen, u. a. auch des Obersten Gerichtshofs (8 ObA 11/15y), anerkannt wurde, aus rein fiskalischen Gründen durch rückwirkende Gesetzesänderungen in den Jahren 2011 und 2015 zu beseitigen versucht, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung dieses Mitgliedstaats, insbesondere einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, etwa gegen die durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs (vorgenannte Urteile Hütter, Pohl und Starjakob) ausgelegten Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78?.

    Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 44), klargestellt hat, dass Art. 16 der Richtlinie 2000/78, nach dem die Mitgliedstaaten zur Aufhebung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften verpflichtet sind, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, nicht den Erlass einer bestimmten Maßnahme im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vorschreibt, sondern ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen belässt, die zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sind.

    Im Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 37), hat der Gerichtshof außerdem bereits festgestellt, dass die Besitzstandswahrung und der Schutz des berechtigten Vertrauens der durch die frühere Anrechnungsregelung begünstigten Bediensteten in Bezug auf ihr Entgelt legitime Ziele der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarkts darstellen, die die Beibehaltung der bisherigen Vergütungen und somit einer Regelung, die zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, während eines Übergangszeitraums rechtfertigen können(30).

    Zum anderen hat der Gerichtshof im Urteil Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38) im Einklang mit seiner früheren Rechtsprechung(32) bekräftig, dass die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch sichergestellt werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt(33).

    Ich weise nämlich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), festgestellt hat, dass das Ziel der Wahrung des Besitzstands und des berechtigten Vertrauens der von einer diskriminierenden Regelung begünstigten Bediensteten eine Maßnahme nicht rechtfertigen kann, mit der - sei es auch nur für bestimmte Personen - eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festgeschrieben wird, die durch die Reform eines diskriminierenden Systems, zu der diese Maßnahme gehört, beseitigt werden soll.

    17 In dieser Entscheidung hat die Große Kammer des Gerichtshofs, im Wesentlichen mit denselben Worten wie einige Monate zuvor im Urteil vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38), die Ausdehnung des für die Vorrückung in den ersten drei Gehaltsstufen erforderlichen Zeitraums beanstandet, die mit der im Jahr 2010 verabschiedeten Reform des auf die öffentlichen Bediensteten anwendbaren Systems der Anrechnung der Vordienstzeiten einhergegangen war.

    21 Zu diesen Klagen gehören diejenigen, die zu den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen Pohl (C-429/12, EU:C:2014:12) und ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38) führten.

    33 Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 46).

    35 Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 36).

    36 Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 47).

    44 Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 45).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    Ebenso wenig stehen der Schlussfolgerung, zu der ich in der vorstehenden Nr. 55 gelangt bin, das Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), oder das Urteil vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), entgegen.

    Ich weise außerdem darauf hin, dass gegenüber der Rechtssache, in der das Urteil Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005) ergangen ist, die Festsetzung des bezogenen Gehalts für die Anwendung von § 53a Abs. 6 des ÖBB-G 2015, nach vorheriger Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags auf der Grundlage der diskriminierungsfreien Anwendung der früheren Anrechnungsregelung, nicht mit den Schwierigkeiten in Bezug auf die Handhabbarkeit der Regelung verbunden ist, die der Gerichtshof in diesem Urteil bezeichnet hat(37).

    Für den Fall, dass der Gerichtshof diesem Vorschlag nicht folgen sollte, beschränke ich mich auf den Hinweis, dass der Gerichtshof in den Rn. 98 bis 107 des Urteils vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), ausführlich die Kriterien erörtert hat, die ein nationales Gericht anzuwenden hat, um festzustellen, ob unter Umständen, die denen des Ausgangsverfahrens entsprechen, die Haftung des Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 2000/78 ausgelöst wird.

    Was schließlich die zweite Voraussetzung anbelangt, die des Vorliegens eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht, hat der Gerichtshof zum einen in den Rn. 102 bis 105 des Urteils vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), ausgeführt, dass der Ermessensspielraum des Mitgliedstaats ein wichtiges Kriterium für die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht darstellt.

    Zum anderen hat er darauf hingewiesen, dass zwar durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, es jedoch Sache des nationalen Gerichts war, zu beurteilen, ob nicht Art und Umfang der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 in Bezug auf Rechtsvorschriften wie denen obliegen, die in den Ausgangsverfahren in Rede standen, in denen das Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), ergangen ist, gleichwohl erst seit dem Urteil vom 8. September 2011, Hennings und Mai (C-297/10, EU:C:2011:560), in dem der Gerichtshof die Unvereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit der angeführten Richtlinie festgestellt hat, als klar und präzise angesehen werden konnten.

    18 Vgl. Urteile vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561).

    28 Vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 62).

    29 Vgl. Urteile vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland (C-456/05, EU:C:2007:755, Rn. 63), vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560, Rn. 90), und vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 64).

    Kein gültiges Bezugssystem gab es hingegen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, insbesondere Rn. 96), und vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), ergangen sind; vgl. auch Urteil vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 47).

    37 Vgl. Urteil Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 78).

    43 Vgl. Urteil Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 88 und 89).

    46 Vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 101).

    47 Vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 98).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), ergangen ist, hatte sich der Oberste Gerichtshof (Österreich) mit einem Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(3) im Zusammenhang mit der Regelung an den Gerichtshof gewandt, die für die Arbeitsverträge zwischen den Universitäten und ihren Bediensteten galt.

    Im Anschluss an das Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), nahm der österreichische Gesetzgeber eine Reihe von Gesetzesänderungen vor, die die auf die Vertragsbediensteten anwendbaren Regelungen in Einklang mit der Richtlinie 2000/78 bringen sollten.

    Diese Ersuchen, die die Auslegung der Richtlinie 2000/78 und, was das erste anbelangt, von Art. 45 AEUV betreffen, ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die das - jeweils für die Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes und für die Beamten - zum Zweck des Übergangs zu einem neuen Besoldungssystem verwendete Überleitungssystem zum Gegenstand haben, das im Jahr 2015 eingeführt worden war(15), um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, zu der die vorherigen Regelungen im Licht der Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381)(16), vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359)(17), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), führten.

    Vor diesem Gericht brachte er vor, dass zum Zweck der Ermittlung seines Vorrückungsstichtags auch die Beschäftigungszeiten, die er vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt habe (insgesamt ein Jahr, fünf Monate und 19 Tage), im Einklang mit den Urteilen vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), hätten angerechnet werden müssen.

    Das vorlegende Gericht weist zudem darauf hin, dass 120 Klagen von Bediensteten der Bundesbahnen mit derselben Grundlage wie derjenigen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sei, derzeit im Berufungsstadium bei ihm anhängig seien, wobei viele von ihnen 2012 in erster Instanz eingebracht worden seien, nachdem mit Urteil vom 13. April 2011, das das vorlegende Gericht am 21. September 2011 bestätigt habe, das Landesgericht Innsbruck den Anspruch der Bediensteten der ÖBB PV auf Anrechnung der Vordienstzeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt worden seien, im Einklang mit dem Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), anerkannt habe(21).

    Verwirklicht das Verhalten eines Mitgliedstaats, der 100 % Eigentümer eines Bahntransportunternehmens und faktisch Dienstgeber der in diesen Unternehmen beschäftigten Bediensteten ist, wenn er die unionsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten auf Entgeltnachzahlung wegen einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, vom 16. Januar 2014, Pohl, C-429/12, EU:C:2014:12, und vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38) festgestellten Diskriminierung u. a. wegen des Alters, die auch in mehreren nationalen Gerichtsentscheidungen, u. a. auch des Obersten Gerichtshofs (8 ObA 11/15y), anerkannt wurde, aus rein fiskalischen Gründen durch rückwirkende Gesetzesänderungen in den Jahren 2011 und 2015 zu beseitigen versucht, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung dieses Mitgliedstaats, insbesondere einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, etwa gegen die durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs (vorgenannte Urteile Hütter, Pohl und Starjakob) ausgelegten Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78?.

    Nach dieser Klarstellung sind nun die Folgen der rückwirkenden Anwendung der Anrechnungsregelung nach § 53a Abs. 2 des ÖBB-G 2015 und der Vorschriften für die Einstufung der bestehenden Bediensteten zu betrachten, um zu prüfen, ob die eine oder die anderen eine neue Form der Altersdiskriminierung einführen oder die vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), festgestellte perpetuieren.

    Zur Beseitigung der vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), festgestellten Altersdiskriminierung konnte der österreichische Gesetzgeber daher, wie er es getan hat, frei entscheiden, das gesamte System der Anrechnung von Vordienstzeiten rückwirkend zu ändern.

    Folglich konnten die durch die frühere Anrechnungsregelung benachteiligten Bediensteten ab der Feststellung des diskriminierenden Charakters dieser Regelung durch das Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), nicht nur ein berechtigtes Vertrauen , sondern ein echtes eigenes Recht darauf geltend machen, dass, zumindest mittelfristig , die Behandlung der durch diese Regelung begünstigten Bediensteten auf sie erstreckt wird(34).

    In Anbetracht der Umstände des Ausgangsverfahrens in der vorliegenden Rechtssache sind diese Klarstellungen durch die Rechtsprechung am 18. Juni 2009 mit dem Urteil Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381) erfolgt, in dem der Gerichtshof ein System der Anrechnung von Vordienstzeiten geprüft hat, das mit dem der BO 1963 identisch war.

    24 Vgl. Urteile vom 3. Oktober 2006, Cadman (C-17/05, EU:C:2006:633, Rn. 34 bis 36), und vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 47).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    Ebenso wenig stehen der Schlussfolgerung, zu der ich in der vorstehenden Nr. 55 gelangt bin, das Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), oder das Urteil vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), entgegen.

    Folglich ist in der vorliegenden Rechtssache, anders als in der Situation, die die Rechtssache kennzeichnete, in der das Urteil vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560, Rn. 94), ergangen ist, die einfache Übernahme der auf der Grundlage der früheren diskriminierenden Regelung bezogenen Gehälter nicht "die einzige Möglichkeit, eine Absenkung der Vergütungen der [neueingestuften Bediensteten] zu verhindern".

    Zum anderen hat er darauf hingewiesen, dass zwar durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, es jedoch Sache des nationalen Gerichts war, zu beurteilen, ob nicht Art und Umfang der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 in Bezug auf Rechtsvorschriften wie denen obliegen, die in den Ausgangsverfahren in Rede standen, in denen das Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), ergangen ist, gleichwohl erst seit dem Urteil vom 8. September 2011, Hennings und Mai (C-297/10, EU:C:2011:560), in dem der Gerichtshof die Unvereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit der angeführten Richtlinie festgestellt hat, als klar und präzise angesehen werden konnten.

    18 Vgl. Urteile vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561).

    29 Vgl. Urteile vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland (C-456/05, EU:C:2007:755, Rn. 63), vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560, Rn. 90), und vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 64).

    Kein gültiges Bezugssystem gab es hingegen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, insbesondere Rn. 96), und vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), ergangen sind; vgl. auch Urteil vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 47).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    Diese Ersuchen, die die Auslegung der Richtlinie 2000/78 und, was das erste anbelangt, von Art. 45 AEUV betreffen, ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die das - jeweils für die Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes und für die Beamten - zum Zweck des Übergangs zu einem neuen Besoldungssystem verwendete Überleitungssystem zum Gegenstand haben, das im Jahr 2015 eingeführt worden war(15), um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, zu der die vorherigen Regelungen im Licht der Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381)(16), vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359)(17), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), führten.

    30 Vgl. Rn. 37 sowie bereits vorher in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 42).

    38 Vgl. Rn. 39 und, in diesem Sinne, Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-429/12

    Pohl - Vorabentscheidungsersuchen - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    Verwirklicht das Verhalten eines Mitgliedstaats, der 100 % Eigentümer eines Bahntransportunternehmens und faktisch Dienstgeber der in diesen Unternehmen beschäftigten Bediensteten ist, wenn er die unionsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten auf Entgeltnachzahlung wegen einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, vom 16. Januar 2014, Pohl, C-429/12, EU:C:2014:12, und vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38) festgestellten Diskriminierung u. a. wegen des Alters, die auch in mehreren nationalen Gerichtsentscheidungen, u. a. auch des Obersten Gerichtshofs (8 ObA 11/15y), anerkannt wurde, aus rein fiskalischen Gründen durch rückwirkende Gesetzesänderungen in den Jahren 2011 und 2015 zu beseitigen versucht, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung dieses Mitgliedstaats, insbesondere einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, etwa gegen die durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs (vorgenannte Urteile Hütter, Pohl und Starjakob) ausgelegten Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78?.

    11 In einer früheren Entscheidung, die ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) zum Gegenstand hatte, das u. a. ebenfalls die Vereinbarkeit der neuen für die ÖBB-Bediensteten geltenden Regelung mit dem Unionsrecht betraf, hatte sich der Gerichtshof darauf beschränkt, die Frage zur Vereinbarkeit anhand der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz der vom österreichischen Recht vorgesehenen Verjährungsfrist von 30 Jahren für Klagen gegen die Gehaltseinstufung der öffentlichen Bediensteten zu beantworten, und hatte die anderen ihm vorgelegten Fragen nicht beantwortet, da die Klage im Ausgangsverfahren verjährt war, vgl. Urteil vom 16. Januar 2014, Pohl (C-429/12, EU:C:2014:12).

    21 Zu diesen Klagen gehören diejenigen, die zu den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen Pohl (C-429/12, EU:C:2014:12) und ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38) führten.

  • EuGH, 09.09.2015 - C-20/13

    Unland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    18 Vgl. Urteile vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561).

    Kein gültiges Bezugssystem gab es hingegen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, insbesondere Rn. 96), und vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), ergangen sind; vgl. auch Urteil vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 47).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    32 Vgl. Urteile vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a. (C-231/06 bis C-233/06, EU:C:2007:373, Rn. 39), und vom 22. Juni 2011, Landtová (C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 51).

    45 Nach diesem Grundsatz muss jede Maßnahme, die ein Mitgliedstaat erlässt, um den unionsrechtlichen Normen nachzukommen, effektiv sein (vgl. im Bereich der Gleichbehandlung von Männern und Frauen Urteil vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a. (C-231/06 bis C-233/06, EU:C:2007:373, Rn. 28).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    23 In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Cadman (C-17/05, EU:C:2006:333) nimmt Generalanwalt Poiares Maduro beispielhaft Bezug auf ein Entgeltsystem, bei dem jüngere Arbeitnehmer benachteiligt werden, weil das Dienstalter überproportional honoriert wird, oder ein Entgeltsystem, das die Erfahrung von Arbeitnehmern nicht berücksichtigt und daher nachteilig für ältere Arbeitnehmer ist.

    24 Vgl. Urteile vom 3. Oktober 2006, Cadman (C-17/05, EU:C:2006:633, Rn. 34 bis 36), und vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 47).

  • EuGH, 07.06.2012 - C-132/11

    Die Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung, die bei einem anderen Unternehmen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2012, Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft (C-132/11, EU:C:2012:329, Rn. 29).
  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-17/05

    Cadman - Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Anwendung

  • EuGH, 06.12.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

  • EuGH, 30.11.2000 - C-195/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nr. 6 und Fn. 18) führt Generalanwalt Mengozzi aus, dass diese Rechtssachen "zum einen das sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene auf die Angestellten im öffentlichen Dienst oder auf die Beamten anwendbare Gehaltssystem, das sich hauptsächlich auf Lebensalterskriterien stützte, und zum anderen die Modalitäten des Übergangs von diesem Besoldungssystem auf ein sich nicht auf diskriminierende Kriterien gründendes System" betrafen.

    107 Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nr. 32) und Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 46).

    112 Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nrn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nr. 6 und Fn. 18) führt Generalanwalt Mengozzi aus, dass diese Rechtssachen "zum einen das sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene auf die Angestellten im öffentlichen Dienst oder auf die Beamten anwendbare Gehaltssystem, das sich hauptsächlich auf Lebensalterskriterien stützte, und zum anderen die Modalitäten des Übergangs von diesem Besoldungssystem auf ein sich nicht auf diskriminierende Kriterien gründendes System" betrafen.
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