Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.2008 - C-484/06   

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https://dejure.org/2008,7145
EuGH, 10.07.2008 - C-484/06 (https://dejure.org/2008,7145)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2008 - C-484/06 (https://dejure.org/2008,7145)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2008 - C-484/06 (https://dejure.org/2008,7145)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität - Regeln für die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen - Abrundung pro Artikel

  • Europäischer Gerichtshof

    Koninklijke Ahold

    Vorabentscheidungsersuchen - Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität - Regeln für die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen - Abrundung pro Artikel

  • EU-Kommission PDF

    Koninklijke Ahold

    Vorabentscheidungsersuchen - Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität - Regeln für die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen - Abrundung pro Artikel

  • EU-Kommission

    Koninklijke Ahold

    Vorabentscheidungsersuchen - Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität - Regeln für die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen - Abrundung pro Artikel“

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Bestimmung der Regeln und Methoden für die Rundung der Mehrwertsteuerbeträge; Erfordernis einer Berücksichtigung der Grundsätze des Mehrwertsteuersystems (insbesondere Neutralität und Proportionalität) bei der Bestimmung von ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3 Buchst. b; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 5; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A

  • datenbank.nwb.de

    Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rundung des USt-Betrags in der Rechnung ? Grundsatz der Neutralität der USt ? Rundung pro Liefergegenstand muss nicht anerkannt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Koninklijke Ahold

    Vorabentscheidungsersuchen - Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität - Regeln für die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen - Abrundung pro Artikel

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 27. November 2006 - Fiscale eenheid Koninklijke Ahold NV / Staatssecretaris von Financiën

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 22 Abs 3 Buchst b S 1, EWGRL 388/77 Art 22 Abs 5, EWGRL 227/67 Art 2 Abs 1, EWGRL 227/67 Art 2 Abs 2, Richtlinie 77/388/... EWG Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 22 Abs 3 Buchst b S 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 22 Abs 5, Richtlinie 67/227/EWG Art 2 Abs 1, Richtlinie 67/227/EWG Art 2 Abs 2
    Beleg; EG; Mehrwertsteuer; Rechnung; Rundung; Steueranmeldung; Umsatz; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b S. 1 und Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2008, 1785
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-484/06
    Aus der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1303) geht hervor, dass die Umsatzsteuer gleiche Besteuerungsbedingungen für ein und denselben Umsatz ohne Rücksicht darauf schaffen soll, in welchem Mitgliedstaat er getätigt wird (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca Popolare di Cremona, C-475/03, Slg. 2006, I-9373, Randnrn.

    In Bezug auf den Grundsatz der Proportionalität geht aus Art. 2 Abs. 1 der Ersten Richtlinie hervor, dass die Mehrwertsteuer eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer ist (vgl. insbesondere Urteile Banca Popolare di Cremona, Randnr. 21, sowie vom 11. Oktober 2007, Kögáz u. a., C-283/06 und C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Randnr. 29).

  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-484/06
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, sowie Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25, vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, Slg. 2007, I-5357, Randnr. 29, und vom 8. Mai 2008, Danske Svineproducenter , C-491/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-491/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-484/06
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, sowie Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25, vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, Slg. 2007, I-5357, Randnr. 29, und vom 8. Mai 2008, Danske Svineproducenter , C-491/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-443/04

    Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-484/06
    Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Bereich der Mehrwertsteuer im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, hat u. a. zur Folge, dass die Steuerpflichtigen hinsichtlich der Rundungsmethode, die bei der Berechnung der Mehrwertsteuer für gleichartige Leistungen angewandt wird, die miteinander im Wettbewerb stehen, nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Solleveld und Van den Hout-Van Eijnsbergen, C-443/04 und C-444/04, Slg. 2006, I-3617, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.01.2003 - C-12/00

    SPANIEN UND ITALIEN WERDEN VERURTEILT, WEIL SIE DIE VERMARKTUNG VON ERZEUGNISSEN,

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-484/06
    Diese Feststellung wird nicht durch den Zweck und die Systematik der in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Bestimmungen in Frage gestellt, die bei der Auslegung dieser Bestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 203 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 16. Januar 2003, Kommission/Spanien, C-12/00, Slg. 2003, I-459, Randnr. 55, und vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 35).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-484/06
    Diese Feststellung wird nicht durch den Zweck und die Systematik der in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Bestimmungen in Frage gestellt, die bei der Auslegung dieser Bestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 203 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 16. Januar 2003, Kommission/Spanien, C-12/00, Slg. 2003, I-459, Randnr. 55, und vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 35).
  • EuGH, 28.06.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-484/06
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, sowie Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25, vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, Slg. 2007, I-5357, Randnr. 29, und vom 8. Mai 2008, Danske Svineproducenter , C-491/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-484/06
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, sowie Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25, vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, Slg. 2007, I-5357, Randnr. 29, und vom 8. Mai 2008, Danske Svineproducenter , C-491/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-484/06
    In Bezug auf den Grundsatz der Proportionalität geht aus Art. 2 Abs. 1 der Ersten Richtlinie hervor, dass die Mehrwertsteuer eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer ist (vgl. insbesondere Urteile Banca Popolare di Cremona, Randnr. 21, sowie vom 11. Oktober 2007, Kögáz u. a., C-283/06 und C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Randnr. 29).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-484/06
    Diese Feststellung wird nicht durch den Zweck und die Systematik der in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Bestimmungen in Frage gestellt, die bei der Auslegung dieser Bestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 203 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 16. Januar 2003, Kommission/Spanien, C-12/00, Slg. 2003, I-459, Randnr. 55, und vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 35).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

  • EuGH, 05.03.2009 - C-302/07

    J D Wetherspoon - Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Grundsätze der

    Insbesondere die Sechste Richtlinie schweigt hierzu (Urteil vom 10. Juli 2008, Koninklijke Ahold, C-484/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).

    Zudem kann weder aus dem Zweck noch aus der Systematik von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b sowie Abs. 4 und 5 der Sechsten Richtlinie geschlossen werden, dass das Gemeinschaftsrecht eine spezifische Rundungsmethode vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke Ahold, Randnrn.

    In Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung bestimmen sich somit die Methode und die Regeln für die Rundung eines zur Mehrwertsteuer angemeldeten Betrags innerhalb der Grenzen des Gemeinschaftsrechts nach der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten (vgl. Urteil Koninklijke Ahold, Randnr. 31).

    Aus der Beachtung dieser in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten Grundsätze folgt jedoch nicht, dass die Frage der anzuwendenden spezifischen Rundungsmethode als solche unter das Gemeinschaftsrecht fällt (Urteil Koninklijke Ahold, Randnr. 32).

    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität hat u. a. zur Folge, dass die Steuerpflichtigen, die die gleichen oder gleichartige wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, hinsichtlich der Rundungsmethode, die bei der Berechnung der Mehrwertsteuer angewandt wird, nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke Ahold, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach demselben Grundsatz darf der von der Steuerverwaltung erhobene Mehrwertsteuerbetrag nicht höher sein als der vom Endverbraucher an den Steuerpflichtigen gezahlte (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, Slg. 1996, I-5339, Randnr. 24, und in diesem Sinne Urteil Koninklijke Ahold, Randnr. 36).

    Demnach stellt dieser Grundsatz keine Anforderung in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rundungsmethode, soweit die vom betreffenden Mitgliedstaat angewandte Methode gewährleistet, dass der von der Steuerverwaltung erhobene Mehrwertsteuerbetrag genau dem vom Endverbraucher an den Steuerpflichtigen gezahlten Mehrwertsteuerbetrag entspricht (vgl. Urteil Koninklijke Ahold, Randnr. 37).

    Hinsichtlich des Grundsatzes der Proportionalität hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einhaltung dieses Grundsatzes zwar voraussetzt, dass jeder gerundete Betrag so weit wie möglich dem Betrag entspricht, der sich bei Anwendung des geltenden Satzes ergibt, dass dieses Erfordernis jedoch mit den praktischen Bedürfnissen einer effektiven Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in Einklang zu bringen ist und dass aufgrund des technischen Charakters der Rundungsfrage mehr als eine einzige Rundungsmethode diesen Erfordernissen gerecht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke Ahold, Randnrn.

    Nach alledem enthält das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Erste und die Sechste Richtlinie sowie die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität, keine spezifische Vorgabe in Bezug auf die Methode zur Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke Ahold, Randnr. 42).

    Insbesondere Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie beschränkt sich darauf, die Besteuerungsgrundlage zu bestimmen, und bezieht sich nur auf den Preis, der die Gegenleistung für die gelieferten Gegenstände und die erbrachten Dienstleistungen darstellt (Urteil Koninklijke Ahold, Randnr. 26).

    Diese Bestimmungen sollen die Einheitlichkeit der Besteuerungsgrundlage in den Mitgliedstaaten und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten (vgl. Urteil Koninklijke Ahold, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom

    39 Urteil vom 10. Juli 2008, Koninklijke Ahold (C-484/06, EU:C:2008:394, Rn. 36), unter Anführung des Urteils Elida Gibbs, Rn. 24.
  • EuGH, 18.12.2008 - C-488/07

    Royal Bank of Scotland - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Die Mitgliedstaaten sind somit nicht verpflichtet, die Rundungsregel dieser Bestimmung anzuwenden, wenn sie die Berechnungsmethoden nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a, b, c oder d der Sechsten Richtlinie heranziehen, sondern können eigene Rundungsregeln aufstellen, wobei sie die Grundsätze zu beachten haben, auf denen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Koninklijke Ahold, C-484/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 33).

    Zudem erfordern auch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, in dem der Grundsatz der Gleichbehandlung zum Ausdruck kommt, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die Anwendung einer einzigen Rundungsmethode für alle diese Berechnungsmethoden (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke Ahold, Randnrn.

  • EuGH, 19.12.2012 - C-310/11

    Grattan - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Zweite Richtlinie 67/228/EWG - Art. 8

    Nach der anderen Bedeutung dieses Grundsatzes muss der von der Steuerverwaltung erhobene Mehrwertsteuerbetrag genau dem auf der Rechnung ausgewiesenen und vom Endverbraucher an den Steuerpflichtigen gezahlten Mehrwertsteuerbetrag entsprechen (Urteil vom 10. Juli 2008, Koninklijke Ahold, C-484/06, Slg. 2008, I-5097, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-648/16

    Fontana - Mehrwertsteuer - Verdacht der Steuerhinterziehung - Sektorenanalysen -

    18 Vgl. entsprechend Urteile vom 10. Juli 2008, Koninklijke Ahold (C-484/06, EU:C:2008:394, Rn. 39), und vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-302/07

    J D Wetherspoon - Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen

    2 - Urteil vom 10. Juli 2008 (C-484/06, Slg. 2008, I-0000).
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   EuGH, 10.05.2008 - C-484/06   

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EuGH, 10.05.2008 - C-484/06 (https://dejure.org/2008,83915)
EuGH, Entscheidung vom 10.05.2008 - C-484/06 (https://dejure.org/2008,83915)
EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 2008 - C-484/06 (https://dejure.org/2008,83915)
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   EuGH, 10.07.2007 - C-484/06   

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EuGH, 10.07.2007 - C-484/06 (https://dejure.org/2007,84303)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2007 - C-484/06 (https://dejure.org/2007,84303)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2007 - C-484/06 (https://dejure.org/2007,84303)
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   Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-484/06   

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Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-484/06 (https://dejure.org/2008,28157)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.01.2008 - C-484/06 (https://dejure.org/2008,28157)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2008 - C-484/06 (https://dejure.org/2008,28157)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.10.2007 - C-443/06

    Hollmann - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-484/06
    23 - Eine Aussage, die der Gerichtshof im Steuerbereich bereits viele Male bestätigt hat, zuletzt im Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-484/06
    22 - Vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma (C-35/05, Slg. 2007, I-2425, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-484/06
    31 - Urteil vom 24. Oktober 1996 (C-317/94, Slg. 1996, I-5339, Randnrn.
  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-484/06
    25 - Vgl. z. B. Urteil vom 8. Februar 2007, 1nvestrand (C-435/05, Slg. 2007, I-1315, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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