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Rechtsprechung
   EuGH, 29.06.2004 - C-486/01 P   

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EuGH, 29.06.2004 - C-486/01 P (https://dejure.org/2004,11501)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.2004 - C-486/01 P (https://dejure.org/2004,11501)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 2004 - C-486/01 P (https://dejure.org/2004,11501)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Front national / Parlament

  • EU-Kommission PDF

    Front national gegen Europäisches Parlament.

    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Unmittelbares Betroffensein - Kriterien - Entscheidung des Parlaments über die Auflösung einer Fraktion, die aus einer nationalen politischen Partei ...

  • EU-Kommission

    Front national gegen Europäisches Parlament

    Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Bildung der "Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion" ; Auflösung einer unabhängigen Fraktion mangels politischer Zugehörigkeit; Auslegung des Artikel 230 Abs. 4 EG vor dem Hintergrund der Bildung einer neuen Fraktion; ...

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99, mit dem das Gericht die Klage des Front National (T-327/99) auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999 abgewiesen hat, mit der rückwirkend die Inexistenz der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 02.10.2001 - T-222/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT

    Auszug aus EuGH, 29.06.2004 - C-486/01
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 2. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Parlament, Slg. 2001, II-2823) wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Der Front national hat mit Rechtsmittelschrift, die am 12. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 225 EG und 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Parlament, Slg. 2001, II-2823, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999 über die Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und über die rückwirkende Auflösung der "Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion" (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden war.

    9 Der Front national ist der Auffassung, dass er durch dieses Abstimmungsergebnis beschwert sei, und hat mit Klageschrift, die am 19. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben (Rechtssache T-327/99).

    Mit Klageschriften, die bei der Kanzlei des Gerichts am 5. Oktober bzw. am 22. November 1999 eingegangen sind, sind zwei Klagen mit demselben Gegenstand auch von Herrn Martinez und Herrn de Gaulle (Rechtssache T-222/00) sowie von Frau Bonino, den Herren Pannella, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Turco sowie der Lista Emma Bonino eingereicht worden (Rechtssache T-329/99).

    14 Schließlich hat das Gericht zu der Einrede der Unzulässigkeit, mit der das Parlament in Zweifel gezogen hatte, dass die in Artikel 230 Absatz 4 EG vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorlägen, in Randnummer 65 des angefochtenen Urteils entschieden, dass anzunehmen sei, dass die streitige Handlung Herrn Martinez und Herrn de Gaulle sowie die in der Rechtssache T-329/99 klagenden Abgeordneten insoweit unmittelbar betreffe, als diese Handlung diese Abgeordneten, ohne dass dafür eine zusätzliche Handlung erforderlich wäre, daran hindere, sich in Form der TDI-Fraktion zu einer Fraktion im Sinne von Artikel 29 der Geschäftsordnung zusammenzuschließen, was die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Mandats unmittelbar berühre.

    "66 In der Rechtssache T-327/99 ist festzustellen, dass [der] Front national als eine französische politische Partei eine juristische Person ist, deren satzungsmäßiger Zweck darin besteht, durch ihre Mitglieder im Rahmen nationaler und europäischer Institutionen politische Ideen und Vorhaben zu fördern.

    19 Das Gericht hat die bei ihm anhängige Nichtigkeitsklage daher abgewiesen und dem Front national dessen eigene Kosten und die Kosten des Parlaments in der Rechtssache T-327/99 auferlegt.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Parlament) wird aufgehoben, soweit die Klage des Front national (Rechtssache T-327/99) damit für zulässig erklärt wird.

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuGH, 29.06.2004 - C-486/01
    In diesem Zusammenhang beruft sich der Front national insbesondere auf das Urteil vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83 (Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339) und weist das Vorbringen des Parlaments zurück, nach der Wahl gebe es zwischen den politischen Parteien, die am Wahlkampf teilgenommen hätten, und der gewählten Versammlung keine Rechtsbeziehungen mehr.

    41 Im Übrigen ist das Vorbringen des Front national zurückzuweisen, das darauf gestützt ist, dass der Gerichtshof im Urteil Les Verts/Parlament die grundsätzliche Gleichheit der politischen Gruppierungen bei der Beteiligung an der Kampagne für die Wahl der Abgeordneten in das Parlament anerkannt habe, wobei diese Gleichheit fortbestehen müsse, nachdem die Wahl erfolgt sei.

    42 So war in der Rechtssache, die zum Urteil Les Verts/Parlament geführt hat, die klagende Partei von den in jener Rechtssache streitigen Entscheidungen des Parlaments unmittelbar betroffen, da diese im Hinblick auf die Wahl der Mitglieder des Parlaments, die 1984 stattfand, die Verteilung der Mittel auf die politischen Gruppierungen - zu denen diese Partei gehörte - regelten, ohne dass eine zusätzliche Handlung erforderlich gewesen wäre, und zwar so, dass die Berechnung des Teils der Mittel, der den einzelnen politischen Gruppierungen zuzuteilen war, automatisch erfolgte und, wie der Gerichtshof in Randnummer 31 des Urteils festgestellt hat, keinerlei Ermessen unterlag.

  • EuGH, 05.05.1998 - C-404/96

    Glencore Grain / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.2004 - C-486/01
    34 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in Artikel 230 Absatz 4 EG genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung "unmittelbar" betroffen sein muss, nur dann erfüllt ist, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. u. a. Urteil vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-404/96 P, Glencore Grain/Kommission, Slg. 1998, I-2435, Randnr. 41, und die darin zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuGH, 29.06.2004 - C-486/01
    31 Zu der Voraussetzung, dass die natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung "individuell" betroffen sein muss, trägt der Front national vor, dass er die in der Rechtsprechung und insbesondere im Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) aufgestellten Voraussetzungen erfülle, da er von der streitigen Handlung sowohl wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften als auch aufgrund ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände betroffen sei.
  • EuGH, 21.02.2002 - C-486/01

    Front national / Parlament

    Auszug aus EuGH, 29.06.2004 - C-486/01
    Dieser Antrag ist jedoch durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. Februar 2002 in den Rechtssachen C-486/01 P-R und C-488/01 P-R (Front National und Martinez/Parlament, Slg. 2002, I-1843) u. a. mit der Begründung zurückgewiesen worden, die Anordnung der genannten Aussetzung des Vollzugs sei nicht geeignet, den schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu vermeiden, auf den sich der Antragsteller berufe.
  • EuG, 27.11.2001 - T-222/00

    Wöhr / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.2004 - C-486/01
    Mit Klageschriften, die bei der Kanzlei des Gerichts am 5. Oktober bzw. am 22. November 1999 eingegangen sind, sind zwei Klagen mit demselben Gegenstand auch von Herrn Martinez und Herrn de Gaulle (Rechtssache T-222/00) sowie von Frau Bonino, den Herren Pannella, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Turco sowie der Lista Emma Bonino eingereicht worden (Rechtssache T-329/99).
  • EuGH, 16.06.1970 - 69/69

    Alcan / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.2004 - C-486/01
    24 Das Parlament trägt zweitens vor, die Behauptung, dass der Front national durch die streitige Handlung unmittelbar betroffen sei, stehe auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere zum Urteil vom 16. Juni 1970 in der Rechtssache 69/69 (Alcan u. a./Kommission, Slg. 1970, 385), nach dem ein Kläger von einer Handlung nur unmittelbar betroffen sein könne, wenn diese als solche die unmittelbare Wirkung habe, ihm ein Recht zu entziehen oder ihm eine Verpflichtung aufzuerlegen, so dass ein solcher Kläger in eine ähnliche Lage gebracht würde wie diejenige, in der er sich befinden würde, wenn er Adressat dieser Handlung wäre.
  • EuGH, 02.07.2009 - C-343/07

    DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen gemeinschaftlichen Regelung unmittelbar betroffen sein muss, nämlich nur dann erfüllt, wenn diese Regelung sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteile vom 5. Mai 1998, Glencore Grain/Kommission, C-404/96 P, Slg. 1998, I-2435, Randnr. 41, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C-486/01 P, Slg. 2004, I-6289, Randnr. 34, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591, Randnr. 31).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-125/06

    Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 230 Abs. 4 EG genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn sich die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. insbesondere Urteile Dreyfus/Kommission, Randnr. 43, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C-486/01 P, Slg. 2004, I-6289, Randnr. 34, und vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, C-417/04 P, Slg. 2006, I-3881, Randnr. 28).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-445/07

    Kommission / Ente per le Ville vesuviane - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

    Nach ständiger Rechtsprechung ist hierbei die in Art. 230 Abs. 4 EG genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Glencore Grain/Kommission, C-404/96 P, Slg. 1998, I-2435, Randnr. 41, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C-486/01 P, Slg. 2004, I-6289, Randnr. 34, vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 28, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 31).
  • EuGH, 28.04.2015 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsmittelführerinnen, da sie keine Zuckerherstellerinnen sind und deshalb in ihrer Rechtsstellung durch die Verordnung Nr. 222/2011 und die Durchführungsverordnung Nr. 293/2011 nicht unmittelbar berührt werden, in Bezug auf diese Verordnungen nicht unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV sind (vgl. Urteile Glencore Grain/Kommission, C-404/96 P, EU:C:1998:196, Rn. 41, Front national/Parlament, C-486/01 P, EU:C:2004:394, Rn. 34, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C-445/07 P und C-455/07 P, EU:C:2009:529, Rn. 45, und Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19

    Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der

    Für eine wissenschaftliche Erörterung vgl. z. B. Barents, R., Remedies and Procedures before the EU Courts , Kluwer Law International, Alphen aan den Rijn, 2016, S. 238. Dagegen kommt es auf die Wirkungen eines Unionsrechtsakts auf rechtlich nicht geschützte Interessen des Klägers nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht an, vgl. z. B. Urteil vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament (C-486/01 P, EU:C:2004:394, Rn. 35 und 36).

    17 Vgl. z. B. Urteile vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 103), und vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament (C-486/01 P, EU:C:2004:394, Rn. 34).

  • EuG, 26.09.2014 - T-630/13

    DK Recycling und Roheisen / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System

    Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann erfüllt, wenn sich erstens die beanstandete Maßnahme auf die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar auswirkt, und sie zweitens ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg, EU:C:1998:193, Rn. 43, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C-486/01 P, Slg, EU:C:2004:394, Rn. 34, und vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville vesuviane und Ente per le Ville vesuviane/Kommission, C-445/07 P und C-455/07 P, Slg, EU:C:2009:529, Rn. 45).
  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn diese Handlung sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C-486/01 P, Slg. 2004, I-6289, Randnr. 34, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591, Randnr. 31).
  • EuGH, 22.03.2007 - C-15/06

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 230 Abs. 4 EG genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteile vom 5. Mai 1998, Glencore Grain/Kommission, C-404/96 P, Slg. 1998, I-2435, Randnr. 41, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C-486/01 P, Slg. 2004, I-6289, Randnr. 34, und Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 28).
  • EuGH, 02.05.2006 - C-417/04

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

    28 Zur Beantwortung dieses Vorbringens ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 230 Absatz 4 EG genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt ist, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteile vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-404/96 P, Glencore Grain/Kommission, Slg. 1998, I-2435, Randnr. 41, und vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-486/01 P, Front national/Parlament, Slg. 2004, I-6289, Randnr. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a. - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    54 Urteile vom 5. Mai 1998, Glencore Grain/Kommission (C-404/96 P, EU:C:1998:196, Rn. 41), vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament (C-486/01 P, EU:C:2004:394, Rn. 34), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 68).
  • EuG, 12.04.2013 - T-442/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission, mit der eine

  • EuG, 30.04.2014 - T-17/12

    Hagenmeyer und Hahn / Kommission - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 25.09.2015 - T-268/10

    PPG und SNF / ECHA

  • EuG, 28.02.2019 - T-178/18

    Région de Bruxelles-Capitale/ Kommission

  • EuG, 15.10.2008 - T-345/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHLIESSUNG DES

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2009 - C-445/07

    Kommission / Ente per le Ville vesuviane - Rechtsmittel - Europäischer Fond für

  • EuG, 21.06.2023 - T-628/22

    Taxonomie: Das Gericht weist die Klage eines Europaabgeordneten gegen die

  • EuGH, 10.09.2009 - C-455/07

    Ente per le Ville vesuviane / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

  • EuGH, 03.04.2009 - C-387/08

    VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 26.09.2014 - T-614/13

    Romonta / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-158/14

    A u.a. - Art. 267 AEUV - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Zulässigkeit einer Klage auf

  • EuG, 07.03.2013 - T-93/10

    Bilbaína de Alquitranes u.a. / ECHA

  • EuG, 26.09.2014 - T-634/13

    Arctic Paper Mochenwangen / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System

  • EuG, 26.09.2014 - T-629/13

    Molda / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit

  • EuG, 07.03.2013 - T-96/10

    Rütgers Germany u.a. / ECHA - REACH - Ermittlung von Anthracenöl, Anthracenpaste

  • EuG, 06.10.2015 - T-275/12

    Das Gericht erklärt die Mehrzahl der Rechtsakte, mit denen der Rat die Gelder des

  • EuG, 06.10.2015 - T-276/12

    Chyzh u.a. / Rat

  • EuG, 30.04.2015 - T-135/13

    Hitachi Chemical Europe u.a. / ECHA

  • EuG, 26.09.2014 - T-631/13

    Raffinerie Heide / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den

  • EuG, 07.03.2013 - T-94/10

    Rütgers Germany u.a. / ECHA - REACH - Ermittlung von Anthracenöl als besonders

  • EuG, 30.04.2015 - T-134/13

    Polynt und Sitre / ECHA

  • EuGH, 09.07.2013 - C-586/11

    Regione Puglia / Kommission

  • EuG, 07.03.2013 - T-95/10

    Cindu Chemicals u.a. / ECHA

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2014 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft -

  • EuG, 06.11.2018 - T-560/17

    Fortischem/ Parlament und Rat

  • EuG, 24.06.2014 - T-1/10

    PPG und SNF / ECHA

  • EuG, 21.09.2011 - T-343/10

    Etimine und Etiproducts / ECHA - Nichtigkeitsklage - REACH - Ermittlung von

  • EuG, 21.09.2011 - T-346/10

    Borax Europe / ECHA - Nichtigkeitsklage - REACH - Ermittlung von Borsäure und

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Rechtsprechung
   EuGH, 21.02.2002 - C-486/01 P-R, C-488/01 P-R   

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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Front national / Parlament

  • EU-Kommission PDF

    Front National und Martinez / Parlament

    Artikel 242 EG und 243 EG
    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Befugnisse des Richters der einstweiligen Anordnung - Grenzen - Keine Befugnis des Gerichts als Richter der einstweiligen Anordnung zum Erlass von Anordnungen, die Wirkungen erzeugen sollen, bis ein Urteil des ...

  • EU-Kommission

    Front National und Martinez / Parlament

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Auflösung der TDI-Fraktion ; Stellungnahme des Ausschusses zur Frage der Zulässigkeit der Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion ; Anforderungen an die Bildung einer Fraktion innerhalb des Parlaments; Untersagung der Bildung einer TDI-Fraktion ...

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Auflösung der TDI-Fraktion ; Stellungnahme des Ausschusses zur Frage der Zulässigkeit der Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion ; Anforderungen an die Bildung einer Fraktion innerhalb des Parlaments; Untersagung der Bildung einer TDI-Fraktion ...

  • Judicialis

    EG Art. 242; ; EG Art. ... 225; ; EG-Satzung Art. 49; ; Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments über die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion Art. 29 Abs. 1

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Befugnisse des Richters der einstweiligen Anordnung - Grenzen - Keine Befugnis des Gerichts als Richter der einstweiligen Anordnung zum Erlass von Anordnungen, die Wirkungen erzeugen sollen, bis ein Urteil des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 02.10.2001 - T-222/99

    S. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
    1 Der Front national und Jean-Claude Martinez haben mit zwei Rechtsmittelschriften, die am 17. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß den Artikeln 225 EG und 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes jeweils ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Parlament, Slg. 2001, II-2823; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem die Klagen abgewiesen worden sind, die sie erhoben hatten, um die Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999 über die Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments über die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion" (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu erreichen.

    10 Mit Klageschriften, die am 5. Oktober, am 19. November bzw. am 22. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Herr Martinez und Herr de Gaulle (Rechtssache T-222/99), der Front national (Rechtssache T-327/99) und Frau Bonino, Herr Pannella, Herr Cappato, Herr Dell'Alba, Herr Della Vedova, Herr Dupuis, Herr Turco und die Lista Emma Bonino (im Folgenden: Frau Bonino u. a.) (Rechtssache T-329/99) Nichtigkeitsklagen gegen die streitige Entscheidung erhoben.

    Der Präsident des Gerichts hat dem Antrag mit Beschluss vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R (Martinez und de Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-3397) stattgegeben und die Kostenentscheidung vorbehalten.

  • EuGH, 15.12.2000 - C-361/00

    Cho Yang Shipping / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
    Daraus folgt, dass der Präsident des Gerichts allein dafür zuständig ist, im Rahmen eines beim Gericht anhängigen Verfahrens den Vollzug einer Handlung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss auszusetzen, ohne dass er die Wirkungen eines solchen Beschlusses auf ein etwaiges Rechtsmittel erstrecken kann, das beim Gerichtshof eingelegt werden könnte, und dass allein dieser für die Entscheidung über alle im Rahmen eines Rechtsmittels gestellten Anträge auf Aussetzung des Vollzugs zuständig ist (Beschluss vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache C-361/0 P[R], Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, I-11657, Randnr. 99).
  • EuGH, 11.11.2003 - C-488/01

    Moccia Irme / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
    Die Rechtssachen C-486/01 P-R und C-488/01 P-R werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
  • EuGH, 30.04.1997 - C-89/97

    Antillean Rice Mills u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
    73 Außerdem ist gegen eine ablehnende Entscheidung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs grundsätzlich nicht gegeben, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 1989 in der Rechtssache 206/89 R, S./Kommission, Slg. 1989, 2841, Randnr. 14, und vom 30. April 1997 in der Rechtssache C-89/97 P[R], Moccia Irme/Kommission, Slg. 1997, I-2327, Randnr. 45).
  • EuGH, 11.02.1999 - C-390/95

    Viho / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (siehe u. a. Urteil vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 29).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-73/95

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
    Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (siehe z. B. Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-73/95 P, Viho/Kommission, Slg. 1996, I-5457, Randnrn.
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98
    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
    25 und 26, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn.
  • LG Regensburg, 28.11.1989 - S 206/89

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT

    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
    73 Außerdem ist gegen eine ablehnende Entscheidung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs grundsätzlich nicht gegeben, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 1989 in der Rechtssache 206/89 R, S./Kommission, Slg. 1989, 2841, Randnr. 14, und vom 30. April 1997 in der Rechtssache C-89/97 P[R], Moccia Irme/Kommission, Slg. 1997, I-2327, Randnr. 45).
  • EuGH, 31.07.1989 - C-206/89
    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
    73 Außerdem ist gegen eine ablehnende Entscheidung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs grundsätzlich nicht gegeben, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 1989 in der Rechtssache 206/89 R, S./Kommission, Slg. 1989, 2841, Randnr. 14, und vom 30. April 1997 in der Rechtssache C-89/97 P[R], Moccia Irme/Kommission, Slg. 1997, I-2327, Randnr. 45).
  • EuGH, 03.12.2014 - C-431/14

    Griechenland / Kommission

    Nach Art. 278 AEUV kann der Gerichtshof jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung des angefochtenen Urteils aussetzen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs, Front national und Martinez/Parlament, C-486/01 P-R und C-488/01 P-R, EU:C:2002:116, Rn. 71).

    Festzustellen ist aber auch, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gegen eine ablehnende Entscheidung nur in Ausnahmefällen statthaft ist, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs, Front national und Martinez/Parlament, EU:C:2002:116, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2005 - C-404/04

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung

    13 Es ist zwar richtig, dass im Rahmen des Artikels 242 EG die beantragten Maßnahmen grundsätzlich den formalen Rahmen des Rechtsmittels, mit dem sie zusammenhängen, nicht überschreiten dürfen; festzustellen ist aber auch, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gegen eine ablehnende Entscheidung nur in Ausnahmefällen gegeben ist, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2002 in den Rechtssachen C-486/01 P-R und C-488/01 P-R, Front National und Martinez/Parlament, Slg. 2002, I-1843, Randnr. 73 und die dort genannte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.2004 - C-486/01

    Front national / Parlament

    Dieser Antrag ist jedoch durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. Februar 2002 in den Rechtssachen C-486/01 P-R und C-488/01 P-R (Front National und Martinez/Parlament, Slg. 2002, I-1843) u. a. mit der Begründung zurückgewiesen worden, die Anordnung der genannten Aussetzung des Vollzugs sei nicht geeignet, den schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu vermeiden, auf den sich der Antragsteller berufe.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-162/01

    Bouma / Rat und Kommission

    112 Nach den Artikeln 225 EG und 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes ist die Würdigung der Tatsachen, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, jedoch keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. u. a. Beschluss vom 21. Februar 2002 in den Rechtssachen C-486/01 P-R und C-488/01 P-R, Front National und Martinez/Parlament, Slg. 2002, I-1843, Randnrn.
  • EuG, 23.05.2016 - T-754/14

    Efler u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht -

    In der Tat verfolgt das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung allein den Zweck, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Haupt-sache sicherzustellen und so die Lückenlosigkeit des vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutzes zu gewährleisten (vgl. Beschlüsse vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C-399/95 R, EU:C:1996:193, Rn. 46, vom 21. Februar 2002, Front national und Martinez/Parlament, C-486/01 P-R und C-488/01 P-R, EU:C:2002:116, Rn. 87, und vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros, C-7/04 P[R], EU:C:2004:566, Rn. 36).
  • EuGH, 08.04.2014 - C-78/14

    Kommission / ANKO

    Gemäß Art. 278 AEUV kann der Gerichtshof jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung des angefochtenen Urteils aussetzen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Front National und Martinez/Parlament, C-486/01 P-R und C-488/01 P-R, EU:C:2002:116, Rn. 71).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-506/13

    Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro / Kommission

    Toutefois, en application de l'article 278 TFUE, la Cour peut, si elle estime que les circonstances l'exigent, ordonner le sursis à l'exécution de l'arrêt attaqué (ordonnance du président de la Cour du 21 février 2002, Front national et Martinez/Parlement, C-486/01 P-R et C-488/01 P-R, Rec.
  • EuGH, 11.11.2003 - C-488/01

    Martinez / Parlament

    Dieser Antrag wurde jedoch durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. Februar 2002 in den Rechtssachen C-486/01 P-R und C-488/01 P-R (Front National und Martinez/Parlament, Slg. 2002, I-1843) u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Anordnung der genannten Aussetzung des Vollzugs sei nicht geeignet, den schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu vermeiden, auf den sich der Antragsteller berufe.
  • EuG, 18.03.2008 - T-411/07

    Aer Lingus Group / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Kontrolle von

    Was zweitens den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung angeht, so ist gegen eine ablehnende Verwaltungsentscheidung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nicht gegeben, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 31. Juli 1989, S./Kommission, C-206/89 R, Slg. 1989, 2841, Randnr. 14, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 1997, Moccia Irme/Kommission, C-89/97 P[R], Slg. 1997, I-2327, Randnr. 45, und vom 21. Februar 2002, Front national und Martinez/Parlament, C-486/01 P[R] und C-488/01 P[R], Slg. 2002, I-1843, Randnr. 73).
  • EuG, 11.07.2002 - T-107/01

    Lormines / Kommission

    Es ist daran zu erinnern, dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs grundsätzlich nicht gegen eine ablehnende Verwaltungsentscheidung gegeben ist, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (vgl. insbesondere Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 31. Juli 1989 in der Rechtssache C-206/89 R, S./Kommission, Slg. 1989, 2841, Randnr. 14; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 30. April 1997 in der Rechtssache C-89/97 P[R], Moccia Irme/Kommission, Slg. 1997, I-2327, Randnr. 45, und vom 21. Februar 2002 in den Rechtssachen C-486/01 P[R] und C-488/01 P[R], Front national und Martinez/Parlament, Slg. 2002, I-1843, Randnr. 73).
  • EuGH, 27.06.2002 - C-274/00

    Simon / Kommission

  • EuG, 16.06.2015 - T-274/15

    Alcogroup und Alcodis / Kommission

  • EuG, 15.11.2007 - T-215/07

    Donnici / Parlament - Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss des Europäischen

  • EuGH, 22.06.2004 - C-151/03

    Meyer / Kommission

  • EuG, 13.04.2021 - T-12/21

    PJ/ EIT

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2004 - C-486/01 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7420
Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2004 - C-486/01 P (https://dejure.org/2004,7420)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.01.2004 - C-486/01 P (https://dejure.org/2004,7420)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2004 - C-486/01 P (https://dejure.org/2004,7420)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Front national / Parlament

  • EU-Kommission PDF

    Front national gegen Europäisches Parlament.

    Rechtsmittel - Erklärung über die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments - Fehlende politische Zusammengehörigkeit - Rückwirkende Auflösung der TDI-Fraktion - Anschlussrechtsmittel - Auslegung des Artikels ...

  • EU-Kommission

    Front national gegen Europäisches Parlament

    Vorschriften über die Organe

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 20.1.2004)

    Kaum Chancen für gemischte Rechts-Links-Fraktion im Europaparlament // Rechtsmittel der Front National unzulässig

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuG, 02.10.2001 - T-327/99

    Martinez und de Gaulle / Parlament - Institutionelles Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2004 - C-486/01
    Der Front National, eine französische politische Partei, hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2001 in der Rechtssache T-327/99 eingelegt, mit dem seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999 über die rückwirkende Auflösung der "Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - Gemischte Fraktion" als unbegründet abgewiesen worden war.

    Am 19. November 1999 hat der Front National beim Gericht erster Instanz eine Klage mit dem Antrag erhoben, die Entscheidung des Europäischen Parlaments über die Auflösung der TDI-Fraktion für nichtig zu erklären und dem beklagten Organ die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Rechtssache T-327/99).

    In der Rechtssache T-327/99 hat das Parlament förmlich keine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz erhoben.

    "66 In der Rechtssache T-327/99 ist festzustellen, dass die Front national als eine französische politische Partei eine juristische Person ist, deren satzungsmäßiger Zweck darin besteht, durch ihre Mitglieder im Rahmen nationaler und europäischer Institutionen politische Ideen und Vorhaben zu fördern.

    - festzustellen, dass die Klage des Front National in der Rechtssache T-327/99 unzulässig oder gegebenenfalls unbegründet ist, und.

    Nach Ansicht des Parlaments war die Nichtigkeitsklage des Front National (Rechtssache T-327/99) unzulässig, weil die Klagebefugnis gefehlt habe, da keine unmittelbare Betroffenheit vorgelegen habe.

    das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Europäisches Parlament) auf der Grundlage der Anschließung an das Rechtsmittel durch das Parlament aufzuheben, weil in ihm die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage des Front National gegen die Entscheidung vom 14. September 1999 festgestellt worden ist, durch die die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) verfügt worden war;.

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2004 - C-486/01
    Als Beispiele kann ich die Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P (Frankreich/Comafrika u. a., Slg. 1999, I-185) und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache C-23/00 P (Rat/Boehringer u. a., Slg. 2002, I-1873) nennen.

    10 - Rechtssache C-23/00 P (Slg. 2002, I-1873, Nr. 31).

  • EuG, 02.10.2001 - T-222/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2004 - C-486/01
    Bereits am 5. Oktober 1999 hatten Herr Martinez und Herr de Gaulle Klage gegen die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999 erhoben, mit der die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen über die Zulässigkeit der Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion gemäß Artikel 29 der Geschäftsordnung gebilligt worden war (Rechtssache T-222/99); am 22. November haben Frau Bonino und Herr Panella, Herr Cappato, Herr Dell'Alba, Herr Della Vedova, Herr Dupuis, Herr Turco und die Lista Emma Bonino diese Entscheidung angefochten (Rechtssache T-329/99).

    das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Europäisches Parlament) auf der Grundlage der Anschließung an das Rechtsmittel durch das Parlament aufzuheben, weil in ihm die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage des Front National gegen die Entscheidung vom 14. September 1999 festgestellt worden ist, durch die die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) verfügt worden war;.

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