Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 06.09.2018 - C-488/16 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27166
EuGH, 06.09.2018 - C-488/16 P (https://dejure.org/2018,27166)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2018 - C-488/16 P (https://dejure.org/2018,27166)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2018 - C-488/16 P (https://dejure.org/2018,27166)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • damm-legal.de

    Freistaat Bayern darf die Marke "Neuschwanstein" behalten / Benutzungspflicht

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Wortmarke NEUSCHWANSTEIN - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Geografische Herkunftsangabe - Unterscheidungskraft - Art. 52 Abs. ...

  • online-und-recht.de

    Bayern behält Rechte an der Marke "Neuschwanstein"

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. September 2018. Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise e.V. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Wortmarke NEUSCHWANSTEIN - Verordnung (EG) ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    NEUSCHWANSTEIN - keine geografische Herkunftsbezeichnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Neuschwanstein” gehört weiterhin dem Freistaat Bayern

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Gschützt is: München sichert sich die Marke Wiesn

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Freistaat Bayern darf die Marke "Neuschwanstein" behalten / Benutzungspflicht

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Markeneintragung der Marke Neuschwanstein zugunsten des Freistaats Bayern rechtmäßig - kein Freihaltebedürfnis

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Wortmarke NEUSCHWANSTEIN - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Geografische Herkunftsangabe - Unterscheidungskraft - Art. 52 Abs. ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Markenschutz für berühmte Sehenswürdigkeiten erlaubt: "Neuschwanstein" ist kein Champagner

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Marke "Neuschwanstein" gehört dem Freistaat Bayern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Markenstreit um Neuschwanstein

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Marke "Neuschwanstein" gehört Bayern weiterhin - Europäischer Gerichtshof entscheidet jahrelangen Streit zwischen dem Freistaat und Souvenirhändlern

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Schutzfähigkeit der aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit gebildeten Wortmarke

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Markenrecht und Märchenschloss

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Bayern darf Marke Neuschwanstein behalten

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Markenrecht und Märchenschloss - Bayern bleibt Markeninhaber von Neuschwanstein

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.11.2017)

    Markenstreit: Wem gehört "Neuschwanstein"?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise e.V. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 1146
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-488/16
    Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse und die sich aus dem Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230), ergebende Rechtsprechung verkannt zu haben, als es in Rn. 27 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das Schloss Neuschwanstein als solches kein Ort der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen sei, so dass die angegriffene Marke keinen Hinweis auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen bieten könne.

    Aus dem Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230), ergebe sich nämlich, dass an der Freihaltung von geografischen Bezeichnungen ein Allgemeininteresse bestehe, das insbesondere darauf beruhe, dass diese Bezeichnungen die Vorlieben der Verbraucher beispielsweise dadurch beeinflussen könnten, dass sie eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellten, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbänden.

    Der Gerichtshof habe außerdem in Rn. 37 des Urteils vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230), festgestellt, dass die Verbindung zwischen einer Ware und einem geografischen Ort nicht notwendigerweise auf der Herstellung der Ware an diesem Ort beruhen müsse.

    Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse und das Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230), verkannt, indem es in Rn. 27 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das Schloss Neuschwanstein als solches kein Ort der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen sei und die angegriffene Marke daher keinen Hinweis auf die geografische Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen bieten könne.

    Diese Vorschrift verhindert daher, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem Unternehmen vorbehalten werden (Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25, sowie vom 10. Juli 2014, BSH/HABM, C-126/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2065, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell bei Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Warengruppen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, dienen können, insbesondere bei geografischen Bezeichnungen, besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs an der Freihaltung ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat insoweit hervorgehoben, dass ein Zeichen nur dann gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn die geografische Bezeichnung, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Anmeldung mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird, oder wenn dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 31, sowie vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 56).

    7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 steht allerdings grundsätzlich der Eintragung von geografischen Bezeichnungen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, oder auch von Bezeichnungen nicht entgegen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Warengruppe von diesem Ort stammt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 33).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 36), festgestellt hat, dass die Angabe der geografischen Herkunft einer Ware zwar üblicherweise die Angabe des Ortes ist, an dem sie hergestellt wurde oder hergestellt werden könnte, doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verbindung zwischen einer Ware und einem geografischen Ort auf anderen Anknüpfungspunkten beruht, z. B. dem Umstand, dass die Ware an diesem geografischen Ort entworfen wurde.

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-488/16
    Das vom Gericht angeführte Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), lasse nicht den Schluss zu, dass ein berechtigtes Ziel Bösgläubigkeit ausschließe.

    Was den zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation des Rechtsmittelführers auf einem Fehlverständnis des Urteils vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), beruht.

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung weiß, dass ein Dritter, der erst seit kurzer Zeit auf dem Markt tätig ist, versucht, Nutzen aus dem Zeichen zu ziehen, indem er dessen Aufmachung kopiert, was den Anmelder dazu veranlasst, das Zeichen eintragen zu lassen, um die Verwendung dieser Aufmachung zu verhindern (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 47 bis 49).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-488/16
    Der Gerichtshof hat insoweit hervorgehoben, dass ein Zeichen nur dann gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn die geografische Bezeichnung, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Anmeldung mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird, oder wenn dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 31, sowie vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 56).
  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-488/16
    Mit dem Vorwurf, das Gericht habe die Feststellung, dass die angegriffene Marke Unterscheidungskraft besitze, unzureichend begründet, wirft der Rechtsmittelführer eine Rechtsfrage auf, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht werden kann (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.01.2012 - C-53/11

    HABM / Nike International - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-488/16
    Hinsichtlich des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, so dass die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen ist (Urteil vom 19. Januar 2012, HABM/Nike International, C-53/11 P, EU:C:2012:27, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.01.2013 - C-646/11

    3F / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-488/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das Gericht aufgrund der ihm obliegenden Begründungspflicht seine Erwägungen klar und eindeutig darlegen, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission, C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-445/12

    Rivella International / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-488/16
    Überdies ist die Regelung über Unionsmarken, wie sich aus Rn. 44 des angefochtenen Urteils ergibt, ein aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehendes autonomes System, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 12. Dezember 2013, Rivella International/HABM, C-445/12 P, EU:C:2013:826, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-126/13

    BSH / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-488/16
    Diese Vorschrift verhindert daher, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem Unternehmen vorbehalten werden (Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25, sowie vom 10. Juli 2014, BSH/HABM, C-126/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2065, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-278/15

    Royal County of Berkshire Polo Club / HABM

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-488/16
    Dagegen stellen die Ausführungen des Gerichts in Rn. 42 des angefochtenen Urteils, dass die angegriffene Marke es ermögliche, die mit ihr gekennzeichneten Waren zu vertreiben und Dienstleistungen zu erbringen, deren Qualität der Freistaat Bayern kontrollieren könne, eine Hilfserwägung dar, so dass die gegen sie gerichtete Argumentation des Rechtsmittelführers ins Leere geht (Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 69, sowie Beschluss vom 14. Januar 2016, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM, C-278/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:20, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.02.2018 - C-261/16

    Der Gerichtshof erhält die Geldbußen aufrecht, die die Kommission gegen mehrere

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-488/16
    Dagegen stellen die Ausführungen des Gerichts in Rn. 42 des angefochtenen Urteils, dass die angegriffene Marke es ermögliche, die mit ihr gekennzeichneten Waren zu vertreiben und Dienstleistungen zu erbringen, deren Qualität der Freistaat Bayern kontrollieren könne, eine Hilfserwägung dar, so dass die gegen sie gerichtete Argumentation des Rechtsmittelführers ins Leere geht (Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 69, sowie Beschluss vom 14. Januar 2016, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM, C-278/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:20, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 05.07.2016 - T-167/15

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Freistaat Bayern

  • BGH, 12.10.2023 - I ZB 28/23

    KÖLNER DOM

    Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit - bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung (hier: Kölner Dom) - gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Festhaltung BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 - Neuschwanstein; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 6. September 2018 - C-488/16, GRUR 2018, 1146 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).

    (3) Das Bundespatentgericht hat mit Recht angenommen, dass dieser Beurteilung nicht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Neuschwanstein" (EuGH, Urteil vom 6. September 2018 - C-488/16, GRUR 2018, 1146 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]) entgegensteht.

    Vernünftigerweise ist nicht zu erwarten, dass die Erinnerung, auf die die Bezeichnung "Neuschwanstein" Bezug nimmt, in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise eine Beschaffenheit oder ein wesentliches Merkmal der von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen anzeigt (EuGH, GRUR 2018, 1146 [juris Rn. 44 und 46] - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).

    (b) Zwar hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung "Neuschwanstein" auch mit dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b UMV befasst (EuGH, GRUR 2018, 1146 [juris Rn. 61 bis 71] - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Beurteilung des Gerichts der Europäischen Union im Einzelnen wiedergegeben (EuGH, GRUR 2018, 1146 [juris Rn. 64 bis 67] - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).

    Diese Frage hat er im Hinblick auf die von ihm wiedergegebene Begründung des Gerichts der Europäischen Union verneint (EuGH, GRUR 2018, 1146 [juris Rn. 62 bis 63 und 69] - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).

    Er hat auch der Rüge, die Argumentation des Gerichts der Europäischen Union sei zirkelschlüssig, eine Absage erteilt (EuGH, GRUR 2018, 1146 [juris Rn. 68] - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).

    Die Rüge gegen die Beurteilung des Gerichts der Europäischen Union, dass die angegriffene Marke es ermögliche, die mit ihr gekennzeichneten Waren zu vertreiben und Dienstleistungen zu erbringen, deren Qualität der Markeninhaber kontrollieren könne, hat der Gerichtshof der Europäischen Union keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen, weil er sie als gegen eine nicht tragende Hilfserwägung gerichtet angesehen hat (EuGH, GRUR 2018, 1146 [juris Rn. 70] - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung zur Schutzfähigkeit des Zeichens "Neuschwanstein" als Unionsmarke (EuGH, GRUR 2018, 1146 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]) zu einer teilweise anderen Entscheidung gelangt ist als der Senat zu der gleichlautenden nationalen Marke (BGHZ 193, 21 - Neuschwanstein), erfordert dieser Umstand kein Vorabentscheidungsersuchen.

  • EuG, 24.03.2021 - T-93/20

    Albert Darboven Holding/ EUIPO (WINDSOR-CASTLE)

    27 Wie die die Klägerin zu Recht anführt, ist jedoch der Vertriebsort der gekennzeichneten Waren kein relevantes Kriterium, da er als solcher nicht geeignet ist, Merkmale, Beschaffenheiten oder Besonderheiten der Waren zu bezeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO, C-488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 50).

    Dazu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Funktion als Souvenir, die einer Ware zugedacht wird, kein objektives, dem Wesen der Ware innewohnendes Merkmal ist, da diese Funktion vom freien Willen des Käufers abhängt und allein an seinen Absichten ausgerichtet ist; dass die betreffenden Waren allein aufgrund der Anbringung dieser Bezeichnung zu Souvenirs werden, stellt für sich genommen kein wesentliches, die Waren beschreibendes Merkmal dar (Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO, C-488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 44 und 45).

    36 Viertens streiten die Parteien über die Relevanz der oben in den Rn. 27 und 28 angeführten Urteile des Gerichts und des Gerichtshofs zum Zeichen Neuschwanstein (Urteile vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO, C-488/16 P, EU:C:2018:673, und vom 5. Juli 2016, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO - Freistaat Bayern [NEUSCHWANSTEIN], T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391).

    Ferner hat der Unionsrichter entschieden, dass das Zeichen die nötige Unterscheidungskraft besitzt, da es für die betreffenden Waren nicht beschreibend und weder ein Werbemittel noch ein Slogan ist, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Schluss ziehen werden, dass alle mit der angegriffenen Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen unter der Kontrolle des Markeninhabers hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden sind und dieser für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (Urteile vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO, C-488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 67 bis 69, und vom 5. Juli 2016, NEUSCHWANSTEIN, T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391, Rn. 27 und 35 bis 45).

    37 In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Relevanz der Urteile vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO (C-488/16 P, EU:C:2018:673), und vom 5. Juli 2016, NEUSCHWANSTEIN (T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391), in Frage gestellt, da anders als in der vorliegenden Rechtssache der Inhaber der in jenen Urteilen in Rede stehenden Marke auch Eigentümer von Schloss Neuschwanstein sei und da es sich bei der Marke Neuschwanstein um einen Phantasienamen handele (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung).

    38 Die Umstände, die zu den Urteilen vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO (C-488/16 P, EU:C:2018:673), und vom 5. Juli 2016, NEUSCHWANSTEIN (T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391), geführt haben, unterscheiden sich zwar von denen in der vorliegenden Rechtssache.

    Erstens wurde der vom Gericht in Rn. 42 des Urteils vom 5. Juli 2016, NEUSCHWANSTEIN (T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391), angeführte Umstand, dass "die angegriffene Marke [es ermöglicht], unter diesem Zeichen Waren zu vertreiben und Dienstleistungen zu erbringen, deren Qualität der [Freistaat Bayern] ... kontrollieren kann", vom Gerichtshof als Hilfserwägung bezeichnet (Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO, C-488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 70); ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, hängt demnach nicht davon ab, ob der Anmelder Eigentümer des betreffenden historischen Gebäudes ist, was von beiden Parteien in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde.

    41 Drittens betrifft zwar die Begründung der Urteile vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO (C-488/16 P, EU:C:2018:673), und vom 5. Juli 2016, NEUSCHWANSTEIN (T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391), hauptsächlich Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001; in den Rn. 35 und 45 seines Urteils hat das Gericht jedoch ausdrücklich auch die Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Marke geprüft und bejaht.

    Im Rechtsmittelverfahren hat der Gerichtshof bestätigt, dass die Begründung des Gerichts hierzu ausreicht (Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO, C-488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 67 bis 70).

  • BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Black Friday" - zur

    Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geht davon aus, dass die Beschreibung der Vertriebsmodalitäten von Waren nicht dem Schutzhindernis der beschreibenden Angabe unterfällt (vgl. zum Vertriebsort der Ware EuGH GRUR 2018, 1146, Nr. 49, 50, 53 - NEUSCHWANSTEIN; speziell zum Vertriebsort anders allerdings BGH GRUR 2012, 272, Nr. 14 - Rheinpark-Center Neuss).
  • EuG, 28.02.2024 - T-747/22

    BIW Invest/ EUIPO - New Yorker Marketing & Media International (Compton) -

    Speziell bei Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft oder Bestimmung der Arten von Waren oder des Ortes der Erbringung der Arten von Dienstleistungen, für die eine Unionsmarke beantragt wird, dienen können, insbesondere bei geografischen Bezeichnungen, besteht an der Freihaltung ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Waren- oder Dienstleistungsgruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO, C-488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 37; vgl. auch entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 26).

    Daher kann ein Zeichen nur dann gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn die geografische Bezeichnung, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Anmeldung mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird, oder wenn dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO, C-488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 38; vgl. auch entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 31).

    Insoweit steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 grundsätzlich der Eintragung von geografischen Bezeichnungen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, oder auch von Bezeichnungen nicht entgegen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Warengruppe von diesem Ort stammt (Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO, C-488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 39; vgl. auch entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 33).

  • EuG, 28.02.2024 - T-746/22

    BIW Invest/ EUIPO - New Yorker Marketing & Media International (COMPTON) -

    Speziell bei Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft oder Bestimmung der Arten von Waren oder des Ortes der Erbringung der Arten von Dienstleistungen, für die eine Unionsmarke beantragt wird, dienen können, insbesondere bei geografischen Bezeichnungen, besteht an der Freihaltung ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Waren- oder Dienstleistungsgruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO, C-488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 37; vgl. auch entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 26).

    Daher kann ein Zeichen nur dann gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn die geografische Bezeichnung, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Anmeldung mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird, oder wenn dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO, C-488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 38; vgl. auch entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 31).

    Insoweit steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 grundsätzlich der Eintragung von geografischen Bezeichnungen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, oder auch von Bezeichnungen nicht entgegen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Warengruppe von diesem Ort stammt (Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO, C-488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 39; vgl. auch entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 33).

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 164/16

    Zeichenrechtliche Ansprüche wegen der Inhaberschaft an einer inländischen Marke

    (2) Im Übrigen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union ein Freihaltebedürfnis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der UMV (nur) für Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird; denn diese müssen von allen frei verwendet werden können, und zwar auch als Kollektivmarken oder in Kombinationsmarken oder Bildmarken (EuGH, Urteil vom 06.09.2018 - C-488/16 P GRUR 2018, 1146 Rn. 36 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise e. V./EUIPO [Neuschwanstein]).

    Speziell bei Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Warengruppen dienen können, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, insbesondere bei geografischen Bezeichnungen, besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs an der Freihaltung ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (EuGH, GRUR 2018, 1146 Rn. 37 - Neuschwanstein).

    Dagegen kann der bloße Umstand, dass die genannten Waren und Dienstleistungen an einem bestimmten Ort angeboten werden, keine für ihre geografische Herkunft beschreibende Angabe darstellen, da der Ort ihres Verkaufs als solcher nicht geeignet ist, eigene Merkmale, Beschaffenheiten oder Besonderheiten zu bezeichnen, die - wie ein Handwerk, eine Tradition oder ein Klima, die einen bestimmten Ort kennzeichnen - mit ihrer geografischen Herkunft verbunden sind (EuGH, GRUR 2018, 1146 Rn. 50 - Neuschwanstein).

  • EuG, 17.01.2024 - T-650/22

    Athlet/ EUIPO - Heuver Banden Groothandel (ATHLET) - Unionsmarke -

    Obwohl die Regelung über Unionsmarken ein autonomes, von jedem nationalen System unabhängiges System ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO, C-488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 72), konnte die Beschwerdekammer also trotzdem die Entscheidungen der nationalen Gerichte berücksichtigen, in denen das von Herrn Auer betriebene Geschäftsmodell der Eintragung "auf Vorrat" von Marken, für die es keine tatsächliche Benutzungsabsicht gibt, sondern die in erster Linie Dritte behindern sollen, wegen Bösgläubigkeit in Frage gestellt wird - etwa die Entscheidungen, auf die die Beschwerdekammer in den Rn. 196 bis 198 der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt.
  • BPatG, 22.02.2022 - 26 W (pat) 19/20
    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichts (EuG, Urt. v. 5. Juli 2016 - T-167/15) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH GRUR 2018, 1146) zu "NEUSCHWANSTEIN" könne "Telemichel" aber auch als Vertriebsort nicht auf die geographische Herkunft der beanspruchten Waren hinweisen, weil dieser sich nicht dazu eigne, eigene Merkmale, Beschaffenheiten oder Besonderheiten dieser Produkte zu bezeichnen.

    b) Es kann dahinstehen, ob die Begründung des angefochtenen Beschlusses, in der das Anmeldezeichen vorrangig als Hinweis auf eine Verkaufs- und Angebotsstätte angesehen worden ist, die EuGH-Entscheidung zu "NEUSCHWANSTEIN" (GRUR 2018, 1146) unberücksichtigt lässt, zumal die Markenstelle ihre Entscheidung auch darauf gestützt hat, dass das angemeldete Wortzeichen die Formgebung oder die Art der Verpackung der beanspruchten Waren unmittelbar beschreiben könne.

    Der Senat weicht entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht von der Entscheidung des EuGH zu "NEUSCHWANSTEIN" (GRUR 2018, 1146) ab.

  • BPatG, 19.01.2023 - 25 W (pat) 526/21
    Auf die Frage, inwieweit es eine festumrissene Kategorie "Souvenirartikel" gibt (vgl. EuGH GRUR 2018, 1146, Rn. 44, 45 - Neuschwanstein), kommt es nicht entscheidungserheblich an.

    g) Die Beurteilung des angemeldeten Zeichens als nicht unterscheidungskräftig steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Neuschwanstein" (vgl. EuGH GRUR 2018, 1146).

  • EuGH, 05.10.2022 - C-488/16

    Freistaat Bayern/ Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise -

    Mit Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO (C-488/16 P, EU:C:2018:673), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück und erlegte dem BSGE die Kosten auf.

    Insoweit umfassten die Leistungen, die im Rahmen des Rechtsmittels erbracht wurden, in dem das Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO (C-488/16 P, EU:C:2018:673), ergangen ist, im Wesentlichen die Abfassung der Rechtsmittelbeantwortung sowie die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die mündlichen Ausführungen in dieser Sitzung.

  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 1/15
  • EuG, 07.05.2019 - T-423/18

    Fissler/ EUIPO (vita) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke vita -

  • EuG, 23.08.2023 - T-609/22

    Nienaber/ EUIPO - St. Hippolyt Mühle Ebert (BoneKare) - Unionsmarke -

  • EuGH, 15.05.2019 - C-653/17

    VM Vermögens-Management/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 01.02.2023 - C-702/22

    Balaban/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art.

  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 49/16
  • BPatG, 10.05.2019 - 28 W (pat) 22/16

    Antrag auf Löschung der Marke "POSTMAXX"; Ermittlung einer sachbezogenen

  • EuG, 03.12.2018 - T-811/17

    Classic Media/ EUIPO - Pirelli Tyre (CLASSIC DRIVER) - Unionsmarke -

  • EuG, 19.12.2019 - T-501/18

    Currency One/ EUIPO - Cinkciarz.pl (CINKCIARZ)

  • BPatG, 28.09.2022 - 26 W (pat) 18/19
  • OLG Frankfurt, 19.01.2023 - 6 U 38/22

    Benutzung eines Zeichens in herkunftshinweisender Weise nach Art ein Zweitmarke

  • BPatG, 11.08.2022 - 26 W (pat) 6/21
  • EuG, 06.09.2022 - T-167/15

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Freistaat Bayern

  • BPatG, 31.07.2023 - 26 W (pat) 573/22
  • EuG, 02.06.2021 - T-183/20

    Schneider/ EUIPO - Raths (Teslaplatte) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

  • EuG, 14.02.2019 - T-34/18

    Giove Gas/ EUIPO - Primagaz (KALON AL CENTRO DELLA FAMIGLIA) - Unionsmarke -

  • BPatG, 20.06.2022 - 28 W (pat) 546/21
  • BPatG, 11.03.2021 - 30 W (pat) 37/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "Lindberg" - geographische Herkunftsangabe -

  • BPatG, 11.03.2019 - 26 W (pat) 551/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Ice Fresh Apple" - fehlende Unterscheidungskraft

  • EuG, 14.02.2019 - T-123/18

    Bayer Intellectual Property/ EUIPO (Représentation d'un coeur) - Unionsmarke -

  • BPatG, 08.03.2023 - 29 W (pat) 548/20
  • LG München I, 10.03.2020 - 33 O 17478/18

    Nichtigerklärung einer Unionsmarke im Rahmen der Widerklage nach zurückgenommener

  • BPatG, 12.09.2019 - 26 W (pat) 510/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Grandpa"s Vanilla Secret" - fehlende

  • BPatG, 18.01.2021 - 26 W (pat) 568/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kloster Scheyern" - Fehlen einer Auseinandersetzung

  • BPatG, 17.03.2022 - 30 W (pat) 508/20
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-488/16 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,110
Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-488/16 P (https://dejure.org/2018,110)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.01.2018 - C-488/16 P (https://dejure.org/2018,110)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2018 - C-488/16 P (https://dejure.org/2018,110)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Wortmarke NEUSCHWANSTEIN - Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Beschreibender Charakter - Geografische ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Generalanwalt zum Markenstreit um "Neuschwanstein": Bayern soll Marke behalten dürfen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-488/16
    Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft der BSGE dem Gericht vor, das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse und die sich u. a. aus dem Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230), ergebende Rechtsprechung verkannt zu haben, als es in Rn. 27 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das Schloss Neuschwanstein als solches kein Ort der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen sei, so dass die angegriffene Marke keinen Hinweis auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen bieten könne.

    Aus eben diesem Grund wirft der BSGE dem Gericht vor, den Vertriebsort der Souvenirartikel nicht als Anknüpfungspunkt herangezogen zu haben, der als Verbindung zwischen diesen Waren und dem Zeichen "NEUSCHWANSTEIN" dienen und damit eine geografische Herkunft im Sinne von Rn. 36 des Urteils vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230), angeben könnte.

    Zum Vertriebsort als Anknüpfungspunkt einer Verbindung zwischen einer Ware und einem geografischen Ort geht aus Rn. 36 des Urteils vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230), hervor, dass der Gerichtshof nicht nur im Herstellungsort der betreffenden Waren einen möglichen Anknüpfungspunkt gesehen hat, denn er hat ausgeführt, dass es "nicht ausgeschlossen werden [kann], dass die Verbindung zwischen der Warengruppe und dem geografischen Ort auf anderen Anknüpfungspunkten beruht, z. B. dem Umstand, dass die Ware an dem betreffenden geografischen Ort entworfen worden ist".

    2 Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25).

    3 Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 26).

    4 Vgl. Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 31 bis 33 und 37).

    5 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 33), und Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1998:198, Nrn. 35 bis 37).

    6 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1998:198, Nr. 35).

    7 Vgl. Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 36 und 37).

    12 Vgl. Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 46).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-488/16
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 8. April 2003, Linde u. a. (C-53/01 bis C-55/01, EU:C:2003:206, Rn. 73), vom 6. Mai 2003, Libertel (C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 52), vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley (C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31), vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland (C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 54), vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37), vom 10. Juli 2014, BSH/HABM (C-126/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2065, Rn. 19), und vom 6. Juli 2017, Moreno Marín u. a. (C-139/16, EU:C:2017:518, Rn. 23).

    8 Vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50).

    Vgl. Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland (C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 67, 85 und 86), und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 46 und 47).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-126/13

    BSH / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-488/16
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 8. April 2003, Linde u. a. (C-53/01 bis C-55/01, EU:C:2003:206, Rn. 73), vom 6. Mai 2003, Libertel (C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 52), vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley (C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31), vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland (C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 54), vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37), vom 10. Juli 2014, BSH/HABM (C-126/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2065, Rn. 19), und vom 6. Juli 2017, Moreno Marín u. a. (C-139/16, EU:C:2017:518, Rn. 23).

    13 Vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, BSH/HABM (C-126/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2065, Rn. 24 bis 27).

  • OLG München, 01.02.2018 - 29 U 885/17

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche

    Da das Schloss Neuschwanstein für das Brauen von Bier nicht traditionell bekannt ist, wird der angesprochene Verkehr der Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER keinen geographischen Herkunftsnachweis entnehmen (vgl. EuG, Urteil vom 5. Juni 2016 - T-167/15 - Tz. 27-29 - NEUSCHWANSTEIN, juris; Schlussantrag des Generalanwalts vom 11. Januar 2018 - C-488/16 - Tz. 43, juris).
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