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   EuGH, 22.12.2008 - C-491/07   

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https://dejure.org/2008,22572
EuGH, 22.12.2008 - C-491/07 (https://dejure.org/2008,22572)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2008 - C-491/07 (https://dejure.org/2008,22572)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2008 - C-491/07 (https://dejure.org/2008,22572)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Verbot der Doppelbestrafung - Anwendungsbereich - Begriff 'rechtskräftig abgeurteilt' - Entscheidung, mit der eine Polizeibehörde die Strafverfolgung einstellt - Entscheidung, die im nationalen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Turansky

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Verbot der Doppelbestrafung - Anwendungsbereich - Begriff "rechtskräftig abgeurteilt" - Entscheidung, mit der eine Polizeibehörde die Strafverfolgung einstellt - Entscheidung, die im nationalen ...

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Vladimir Turanský.

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Verbot der Doppelbestrafung - Anwendungsbereich - Begriff 'rechtskräftig abgeurteilt' - Entscheidung, mit der eine Polizeibehörde die Strafverfolgung einstellt - Entscheidung, die im nationalen ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Vladimir Turanský.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht für Strafsachen Wien - Österreich. Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Verbot der Doppelbestrafung - Anwendungsbereich - Begriff "rechtskräftig abgeurteilt" - Entscheidung, mit der eine ...

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zur Frage des Anwendungsbereichs des Verbots der Doppelbestrafung des Schengener Abkommens

  • Judicialis

    SDÜ Art. 54

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Turansky

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Verbot der Doppelbestrafung - Anwendungsbereich - Begriff "rechtskräftig abgeurteilt" - Entscheidung, mit der eine Polizeibehörde die Strafverfolgung einstellt - Entscheidung, die im nationalen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Österreich) eingereicht am 31. Oktober 2007 - Strafverfahren gegen Vladimir Turansky

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 109
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-491/07
    Zu dem Begriff "rechtskräftig abgeurteilt" hat der Gerichtshof bereits in Randnr. 30 des Urteils vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C-187/01 und C-385/01, Slg. 2003, I-1345), ausgeführt, dass der Betroffene als hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat "rechtskräftig abgeurteilt" im Sinne des Art. 54 SDÜ anzusehen ist, wenn die Strafklage aufgrund eines Strafverfahrens endgültig verbraucht ist.

    Diese Auslegung des Art. 54 SDÜ ist mit dessen Ziel vereinbar, das darin besteht, zu verhindern, dass eine rechtskräftig abgeurteilte Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Gözütok und Brügge, Randnr. 38).

  • EuGH, 28.09.2006 - C-150/05

    van Straaten - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-491/07
    Weiter hat der Gerichtshof in Randnr. 61 des Urteils vom 28. September 2006, Van Straaten (C-150/05, Slg. 2006, I-9327), entschieden, dass Art. 54 SDÜ auf eine Entscheidung der Justiz eines Vertragsstaats anwendbar ist, mit der ein Angeklagter rechtskräftig aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird.
  • EuGH, 18.07.2007 - C-367/05

    Kraaijenbrink - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-491/07
    Denn das SDÜ war zwar am 5. Oktober 2000, als die im Ausgangsverfahren fragliche Tat in Österreich begangen wurde, in der Slowakischen Republik noch nicht in Kraft, galt aber in den beiden betroffenen Vertragsstaaten nicht nur im September 2006, als die Polizeibehörden der Slowakischen Republik die Tat einer ersten Beurteilung unterzogen, sondern ebenso im Oktober 2007, als das mit dem Ausgangsverfahren des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens befasste Gericht die Anwendungsvoraussetzungen des Verbots der Doppelbestrafung prüfte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink, C-367/05, Slg. 2007, I-6619, Randnr. 22).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-436/04

    Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-491/07
    Es ist hinzuzufügen, dass mit Art. 54 SDÜ zwar das Ziel verfolgt wird, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Van Esbroeck, C-436/04, Slg. 2006, I-2333, Randnr. 34), nicht aber das Ziel, einen Verdächtigen dagegen zu schützen, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist.
  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    Eine Entscheidung, die nach dem Recht des Vertragsstaats, der die Strafverfolgung gegen einen Betroffenen einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene nicht endgültig verbraucht, kann nämlich grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Tat gegen diesen Betroffenen in einem anderen Vertragsstaat angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Turanský, C"491/07, EU:C:2008:768, Rn. 36, und vom 5. Juni 2014, M, C"398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 32 und 36).

    44      Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der in dieser Vorschrift aufgestellte Grundsatz ne bis in idem zum einen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verhindern soll, dass eine rechtskräftig abgeurteilte Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem bei fehlender Harmonisierung oder Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten unanfechtbar gewordene Entscheidungen staatlicher Stellen beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C"467/04, EU:C:2006:610, Rn. 27, vom 22. Dezember 2008, Turanský, C"491/07, EU:C:2008:768, Rn. 41, und vom 27. Mai 2014, Spasic, C"129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77).

    45      Zum anderen wird mit Art. 54 SDÜ zwar das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird, nicht aber das Ziel, einen Verdächtigen dagegen zu schützen, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist (Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C"491/07, EU:C:2008:768, Rn. 44).

  • BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Tschechien zum

    Ergänzend trug sie vor, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne des Doppelbestrafungsverbots nach Art. 54 SDÜ voraussetze, dass die Strafklage endgültig verbraucht sei.

    Mit diesem Verbot wird das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Gebiet der Europäischen Union frei bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2006, Van Esbroeck, C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 34; Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 44; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45).

    Allerdings schützt das Verbot einen Verdächtigen nicht davor, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 44; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45).

    Die Beurteilung, ob der Betroffene wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtskräftig abgeurteilt" im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ gilt und damit Strafklageverbrauch eintritt, ist deshalb auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats vorzunehmen, der die betreffende strafrechtliche Entscheidung erlassen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 35 f.; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 32 und 36; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C486/14, EU:C:2016:483, Rn. 35).

  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

    Hierzu ist festzustellen, dass eine gesuchte Person als wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt im Sinne des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses anzusehen ist, wenn die Strafklage aufgrund eines Strafverfahrens endgültig verbraucht ist (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge, C-187/01 und C-385/01, Slg. 2003, I-1345, Randnr. 30, und vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, Slg. 2008, I-11039, Randnr. 32) oder die Justizbehörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung erlassen haben, mit der der Beschuldigte von dem Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen wird (vgl. entsprechend Urteile Van Straaten, Randnr. 61, und Turanský, Randnr. 33).

    Daher kann eine Entscheidung, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, der die Strafverfolgung gegen eine Person einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene für eine bestimmte Handlung nicht endgültig verbraucht, grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Handlung gegen den Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat der Union angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil Turanský, Randnr. 36).

    Wie der in Art. 57 SDÜ vorgesehene Rahmen der Zusammenarbeit ermöglicht Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses einer vollstreckenden Justizbehörde, bei der Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung erlassen wurde, Rechtsauskünfte über die genaue Art dieser Entscheidung einzuholen, um festzustellen, ob diese nach dem Recht dieses Mitgliedstaats so geartet ist, dass sie als eine Entscheidung angesehen werden muss, die die Strafklage auf nationaler Ebene endgültig verbraucht (vgl. entsprechend Urteil Turanský, Randnr. 37).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-398/12

    M - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 -

    In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Betroffene wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtskräftig abgeurteilt" im Sinne des Art. 54 SDÜ anzusehen ist, wenn die Strafklage endgültig verbraucht ist, so dass die in Rede stehende Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie getroffen wurde, den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 32 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Entscheidung, die nach dem Recht des Vertragsstaats, der die Strafverfolgung gegen einen Betroffenen einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene nicht endgültig verbraucht, kann nämlich grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Tat gegen diesen Betroffenen in einem anderen Vertragsstaat angesehen werden (Urteil Turanský, EU:C:2008:768, Rn. 36).

  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 531/12

    Verbot der Doppelbestrafung nach Gemeinschaftsrecht: Begriff "derselben Tat"

    c) Bei der Entscheidung des Amtsgerichts in Hrvatska Kostajnica vom 23. Februar 2007 handelt es sich um eine rechtskräftige Aburteilung im Sinne des Art. 54 SDÜ, verstanden als eine Entscheidung, die nach kroatischem Recht als endgültig und bindend anzusehen ist mit der Folge, dass sie in Kroatien den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt (vgl. EuGH, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - C-491/07 - Turansky -, NStZ-RR 2009, 109, 110).

    bb) Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ in mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 11. Februar 2003 - C-187/01 - Gözütok und Brügge - vom 9. März 2006 - C-436/04 - Van Esbroeck -, NJW 2006, 1781; vom 28. September 2006 - C-467/04 - Gasparini - vom 28. September 2006 - C-150/05 - Van Straaten - vom 18. Juli 2007 - C-288/05 - Kretzinger -, NJW 2007, 3412; vom 18. Juli 2007 - C-367/05 - Kraaijenbrink -, NStZ 2008, 164; vom 22. Dezember 2008 - C-491/07 - Turansky -, NStZ-RR 2009, 109; vom 16. November 2010 - C-261/09 Mantello -, NJW 2011, 983) gilt im Rahmen dieser Vorschrift indes ein im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegender Tatbegriff.

  • BGH, 28.07.2016 - 3 StR 25/16

    Verbot der Doppelbestrafung nach Gemeinschaftsrecht: Einstellung eines

    Eine Entscheidung, die nach dem Recht des ersten Vertragsstaats, der die Strafverfolgung gegen einen Betroffenen einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene nicht endgültig verbraucht, kann grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Tat gegen diesen Betroffenen in einem anderen Vertragsstaat angesehen werden (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-491/07, NStZ-RR 2009, 109, 110; Urteil vom 29. Juni 2016  - C-486/14, juris Rn. 34 f.).
  • EGMR, 08.07.2019 - 54012/10

    MIHALACHE v. ROMANIA

    A decision which does not, under the law of the Contracting State which instituted criminal proceedings against a person, definitively bar further prosecution at national level cannot, in principle, constitute a procedural obstacle to the opening or continuation of criminal proceedings in respect of the same acts against that person in another Contracting State (see, to that effect, judgments of 22 December 2008 in Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, paragraph 36, and 5 June 2014 in M, C-398/12, EU:C:2014:1057, paragraphs 32 and 36).

    Referring to judgments delivered by the CJEU (for example, those delivered on 29 June 2016 and 22 December 2008 respectively in the cases of Kossowski v. Generalstaatwaltschaft Hamburg (C-486/14, EU:C:2016:483), and Vladimir Turanský (C-491/07, EU:C:2008:768)), they explained that for a person to be regarded as someone whose trial had been "finally disposed of", it was necessary, in the first place, that further prosecution had been "definitively barred", a question which had to be assessed on the basis of the law of the Contracting State in which the criminal-law decision in issue had been taken.

    CJEC, 22 December 2008, Vladimir Turanský, C-491/07, § 30.

  • BGH, 09.06.2017 - 1 StR 39/17

    Transnationales Doppelbestrafungsverbot (Begriff der Tat: unionsrechtlicher

    a) Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 11. Februar 2003 - C-187/01 und C-385/01 - Gözütok und Brügge - vom 9. März 2006 - C-436/04 - Van Esbroeck -, NJW 2006, 1781; vom 28. September 2006 - C-467/04 - Gasparini - vom 28. September 2006 - C-150/05 - Van Straaten - vom 18. Juli 2007 - C-288/05 - Kretzinger -, NJW 2007, 3412 und vom 18. Juli 2007 - C-367/05 - Kraaijenbrink -, NStZ 2008, 164; Beschluss vom 22. Dezember 2008 - C-491/07 - Turansky -, NStZ-RR 2009, 109; Urteil vom 16. November 2010 - C-261/09 Mantello -, NJW 2011, 983) gilt im Rahmen dieser Vorschrift ein im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegender Tatbegriff.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht eine solche dann, wenn durch die entsprechende Entscheidung im Erstverfolgungsstaat nach dessen Recht die Strafklage endgültig verbraucht ist (EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2008 - C-491/07 - Turansky -, Slg. 2008 I-11039 Rn. 32; vom 16. November 2010 - C-261/09 - Mantello -, NJW 2011, 983, 985 Rn. 45; siehe auch bereits EuGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - verbundene Rs. C-187/01 und C-385/01 - Gözütok und Brügge -, Slg. 2003, I-01345 Rn. 27-30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2014 - C-398/12

    M - Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

    Die Beurteilung erfolgt gemäß den vom Gerichtshof im Urteil Turanský(34) genannten Kriterien.

    12 - Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C-187/01 und C-385/01, Slg. 2003, I-1345), vom 10. März 2005, Miraglia (C-469/03, Slg. 2005, I-2009), vom 28. September 2006, Gasparini u. a. (C-467/04, Slg. 2006, I-9199), vom 28. September 2006, Van Straaten (C-150/05, Slg. 2006, I-9327), vom 11. Dezember 2008, Bourquain (C-297/07, Slg. 2008, I-9425), und vom 22. Dezember 2008, Turanský (C-491/07, Slg. 2008, I-11039).

    27 - Urteil Turanský (oben in Fn. 12 angeführt, Rn. 39 und 40).

    28 - Urteil Turanský (oben in Fn. 12 angeführt, Rn. 34).

  • OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 7 Ws 294/22

    Kein Verfahrenshindernis wegen Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 54

    Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ in mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 11. Februar 2003 - C-187/01 - Gözütok und Brügge; vom 9. März 2006 - C-436/04 - Van Esbroeck = NJW 2006, 1781; vom 28. September 2006 - C-467/04 - Gasparini; vom 28. September 2006 - C-150/05 - Van Straaten; vom 18. Juli 2007 - C-288/05 - Kretzinger = NJW 2007, 3412; vom 18. Juli 2007 - C-367/05 - Kraaijenbrink = NStZ 2008, 164; vom 22. Dezember 2008 - C-491/07 - Turansky = NStZ-RR 2009, 109; vom 16. November 2010 - C-261/09 Mantello = NJW 2011, 983) gilt im Rahmen dieser Vorschrift indes ein im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegender Tatbegriff.

    Im Hinblick auf den Tatbegriff existiert eine die nationalen Gerichte verbindliche Auslegung in mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 11. Februar 2003 - C-187/01 - Gözütok und Brügge; vom 9. März 2006 - C-436/04 - Van Esbroeck = NJW 2006, 1781; vom 28. September 2006 - C-467/04 - Gasparini; vom 28. September 2006 - C-150/05 - Van Straaten; vom 18. Juli 2007 - C-288/05 - Kretzinger = NJW 2007, 3412; vom 18. Juli 2007 - C-367/05 - Kraaijenbrink = NStZ 2008, 164; vom 22. Dezember 2008 - C-491/07 - Turansky = NStZ-RR 2009, 109; vom 16. November 2010 - C-261/09 Mantello = NJW 2011, 983), worauf der Senat bereits in den obigen Ausführungen Bezug genommen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-58/22

    Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova - Ersuchen um Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-505/19

    Generalanwalt Bobek: Das im Schengen-Raum geltende Verbot der Doppelbestrafung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-268/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ist der Gerichtshof nicht zuständig für

  • OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14

    Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen einer Entscheidung über die Fortdauer von

  • EuGH, 19.10.2023 - C-147/22

    Központi Nyomozó Főügyészség - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen

  • BGH, 24.10.2019 - 1 StR 393/19

    Verbot der transnationalen Doppelbestrafung nach Art. 54 SDÜ (Begriff der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-261/09

    Mantello - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss

  • EuGH, 12.10.2023 - C-726/21

    INTER CONSULTING

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21

    INTER CONSULTING - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-203/20

    Generalanwältin Kokott: Europäischer Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-147/22

    Központi Nyomozó Főügyészség

  • EuG, 30.01.2019 - T-290/17

    Stavytskyi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • OLG Nürnberg, 23.06.2009 - 1 OLG Ausl 130/07

    Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls: Auslieferungshindernis des

  • KG, 22.12.2009 - AuslA 334/06

    Zur Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an Frankreich bei drohender

  • OLG Karlsruhe, 21.02.2022 - 1 Ws 356/21

    Einstellung des Ermittelungsverfahrens wegen Verurteilung in Schweiz;

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