Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 09.03.2006 - C-493/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,7928
EuGH, 09.03.2006 - C-493/04 (https://dejure.org/2006,7928)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2006 - C-493/04 (https://dejure.org/2006,7928)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2006 - C-493/04 (https://dejure.org/2006,7928)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt - Unterwerfung unter die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dieser beiden Staaten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Piatkowski

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt - Unterwerfung unter die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dieser beiden Staaten ...

  • EU-Kommission PDF

    Piatkowski

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt - Unterwerfung unter die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dieser beiden Staaten ...

  • EU-Kommission

    Piatkowski

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Niederlanden auf Einkünfte eines niederländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Belgien; Ausübung einer selbstständigen sowie einer abhängigen Beschäftigung im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten; Vereinbarkeit der ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14c Buchst. b; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anhang VII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Piatkowski

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt - Unterwerfung unter die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dieser beiden Staaten ...

  • europa-mobil.de (Kurzinformation)

    Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge - Piatkowski

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Gerechtshof s'-Hertogenbosch vom 9. Juni 2004 in dem Rechtsstreit L. H. Piatkowski gegen Belastingsdienst Grote ondernemingen Eindhoven

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Herzogenbusch (Niederlande) - Auslegung des Artikels 14c Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 30.01.1997 - C-340/94

    De Jaeck / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-493/04
    Daher unterliegt gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt (vgl. Urteil vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-340/94, De Jaeck, Slg. 1997, I-461, Randnr. 11).

    Diese Person ist somit verpflichtet, die Beiträge zu entrichten, die ihr gegebenenfalls von den Rechtsvorschriften des einen und des anderen der beiden Staaten auferlegt werden (Urteil De Jaeck, Randnr. 39).

    26 Für die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts sind jedoch nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern gegebenenfalls auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile De Jaeck, Randnr. 17, und vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache C-17/03, VEMW u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 41).

    29 In Bezug auf die Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung und die aus selbständiger Tätigkeit, die auf keinen Fall Gegenstand einer doppelten Beitragserhebung sein dürfen, darf deshalb jeder der betreffenden Mitgliedstaaten nur auf den in seinem Gebiet erzielten Teil der Einkünfte Beiträge erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil De Jaeck, Randnr. 40).

  • EuGH, 19.03.2002 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-493/04
    Es ist eine notwendige Folge dieser Regelung, dass sich die Höhe der für die Ausübung einer Tätigkeit zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge je nach dem Mitgliedstaat, in dem diese Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird, oder je nach den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, denen die betreffende Tätigkeit unterliegt, unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 29, und vom 19. März 2002 in den Rechtssachen C-393/99 und C-394/99, Hervein u. a., Slg. 2002, I-2829, Randnr. 52).

    Wie der Gerichtshof zu Artikel 14d Absatz 2 der Verordnung entschieden hat, verpflichtet dieser die Mitgliedstaaten, die Erwerbstätigen, für die Artikel 14c Buchstabe b der Verordnung gilt, nicht schlechter zu behandeln als diejenigen, die ihre gesamten Tätigkeiten in nur einem Mitgliedstaat ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Hervein u. a., Randnr. 61).

    Daraus folgt, dass solche Rechtsvorschriften selbst dann, wenn sie somit weniger günstig sind, im Einklang mit den Artikeln 48 und 52 des Vertrages stehen, sofern sie den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu den Personen, die alle ihre Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Vorschriften gelten, oder zu den Personen, die ihnen bereits zuvor unterlagen, nicht benachteiligen und sofern sie nicht nur dazu führen, dass Beitragsleistungen entrichtet werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Hervein u. a., Randnr. 51).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-68/99

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-493/04
    Wie sich aus der fünften, der sechsten und der zehnten Begründungserwägung ergibt, stellt diese Verordnung zu diesem Zweck den Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und Selbständigen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften auf und zielt darauf ab, die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden (vgl. Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-68/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2001, I-1865, Randnrn.

    Es ist eine notwendige Folge dieser Regelung, dass sich die Höhe der für die Ausübung einer Tätigkeit zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge je nach dem Mitgliedstaat, in dem diese Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird, oder je nach den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, denen die betreffende Tätigkeit unterliegt, unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 29, und vom 19. März 2002 in den Rechtssachen C-393/99 und C-394/99, Hervein u. a., Slg. 2002, I-2829, Randnr. 52).

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-493/04
    32 Da das Gemeinschaftsrecht im Übrigen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt (Urteil vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und van Riet, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 100), ist es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats, die rechtlichen Voraussetzungen oder die Verpflichtung, sich bei einem Sozialversicherungssystem zu versichern, sowie die Höhe der von den Versicherten zu zahlenden Beiträge (vgl. u. a. Urteil vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-512/03, Blanckaert, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 49) und die für die Berechnung dieser Beiträge zu berücksichtigenden Einkünfte (Urteil vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 51) festzulegen.

    33 Wichtig ist nur, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Ausübung seiner Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht beachtet (vgl. u. a. Urteile Terhoeve, Randnr. 34, und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-227/03, Van Pommeren-Bourgondiën, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 39).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-249/04

    Allard - Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-493/04
    22 und 23, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-249/04, Allard, Slg. 2005, I-4535, Randnr. 31).
  • EuGH, 15.02.2000 - C-169/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-493/04
    Wie sich insbesondere aus der fünften, der achten und der zehnten Begründungserwägung dieser Verordnung ergibt, soll dieser Grundsatz der Einheitlichkeit der auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften Ungleichbehandlungen ausschließen, die für die Arbeitnehmer und Selbständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache C-169/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1049, Randnr. 43).
  • EuGH, 08.09.2005 - C-512/03

    Blanckaert

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-493/04
    32 Da das Gemeinschaftsrecht im Übrigen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt (Urteil vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und van Riet, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 100), ist es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats, die rechtlichen Voraussetzungen oder die Verpflichtung, sich bei einem Sozialversicherungssystem zu versichern, sowie die Höhe der von den Versicherten zu zahlenden Beiträge (vgl. u. a. Urteil vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-512/03, Blanckaert, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 49) und die für die Berechnung dieser Beiträge zu berücksichtigenden Einkünfte (Urteil vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 51) festzulegen.
  • EuGH, 07.07.2005 - C-227/03

    van Pommeren-Bourgondiën - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-493/04
    33 Wichtig ist nur, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Ausübung seiner Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht beachtet (vgl. u. a. Urteile Terhoeve, Randnr. 34, und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-227/03, Van Pommeren-Bourgondiën, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-493/04
    26 Für die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts sind jedoch nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern gegebenenfalls auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile De Jaeck, Randnr. 17, und vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache C-17/03, VEMW u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 41).
  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-493/04
    32 Da das Gemeinschaftsrecht im Übrigen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt (Urteil vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und van Riet, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 100), ist es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats, die rechtlichen Voraussetzungen oder die Verpflichtung, sich bei einem Sozialversicherungssystem zu versichern, sowie die Höhe der von den Versicherten zu zahlenden Beiträge (vgl. u. a. Urteil vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-512/03, Blanckaert, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 49) und die für die Berechnung dieser Beiträge zu berücksichtigenden Einkünfte (Urteil vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 51) festzulegen.
  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Somit kann Art. 18 Abs. 1 EG einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, neutral ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend zu Art. 39 EG Urteile vom 19. März 2002, Hervein u. a., C-393/99 und C-394/99, Slg. 2002, I-2829, Randnr. 51, sowie vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 34).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    Nach ständiger Rechtsprechung wäre eine solche Vereinbarkeit aber nur gegeben, soweit u. a. die fragliche nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2002, Hervein u. a., C-393/99 und C-394/99, Slg. 2002, I-2829, Randnr. 51, vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 34, vom 1. Oktober 2009, Leyman, C-3/08, Slg. 2009, I-9085, Randnr. 45, sowie van Delft u. a., Randnr. 101).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-610/18

    Arbeitgeber von im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrern ist das

    Das Ziel der Verordnung Nr. 1408/71 besteht darin, die Freizügigkeit sowohl der Arbeitnehmer als auch der Selbständigen in der Europäischen Union zu gewährleisten und dabei die Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, EU:C:2006:167, Rn. 19).

    Einem solchen System wohnt inne, dass weiterhin Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten - u. a. hinsichtlich der Höhe der für die Ausübung einer Tätigkeit zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge - bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1986, Pinna, 41/84, EU:C:1986:1, Rn. 20, sowie vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, EU:C:2006:167, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2007 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

    11 - Vgl. auch Urteil vom 9. März 2006, Piatkowski (C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 21).

    14 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Piatkowski (Randnrn. 24, 27 und 28).

    21 - Urteil Piatkowski (Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil Piatkowski (Randnr. 33).

    37 - Diese Klarstellung ergibt sich aus dem Urteil Piatkowski (Randnrn. 27 bis 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13

    de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher

    15 - Vgl. insbesondere vierter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1408/71. Vgl. u. a. auch Urteile Kommission/Deutschland (C-68/99, EU:C:2001:137, Rn. 22 und 23), Piatkowski (C-493/04, EU:C:2006:167, Rn. 19 und 20) und Nikula (C-50/05, EU:C:2006:493, Rn. 20).

    48 - Urteil Piatkowski (EU:C:2006:167).

    52 - Art. 14c Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71. Vgl. Urteil Piatkowski (EU:C:2006:167, Rn. 22).

    53 - Urteil Piatkowski (EU:C:2006:167, Rn. 27).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

    Daraus folgt, dass die nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit selbst dann, wenn sie somit weniger günstig sind, im Einklang mit Art. 21 AEUV stehen, sofern sie nicht nur dazu führen, dass Beitragsleistungen entrichtet werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. entsprechend Urteile vom 19. März 2002, Hervein u. a., C-393/99 und C-394/99, Slg. 2002, I-2829, Randnr. 51, vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 34, und vom 18. Juli 2006, Nikula, C-50/05, Slg. 2006, I-7029, Randnr. 30).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-440/09

    Tomaszewska - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 der

    Die mit der Verordnung Nr. 1408/71 getroffene Regelung ist nämlich nur eine Koordinierungsregelung, die sich u. a. mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften befasst, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen (Urteile vom 9. März 2006, C-493/04, Piatkowski, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 20, vom 18. Juli 2006, Nikula, C-50/05, Slg. 2006, I-7029, Randnr. 20, und vom 3. April 2008, Derouin, C-103/06, Slg. 2008, I-1853, Randnr. 20).

    Wie sich aus den Erwägungsgründen 5, 6 und 10 ergibt, stellt die Verordnung zu diesem Zweck den Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und Selbständigen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften auf und zielt darauf ab, die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden (Urteile Piatkowski, Randnr. 19, Nikula, Randnr. 20, und Derouin, Randnr. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06

    Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon - Freizügigkeit -

    Vgl. auch Urteile vom 9. März 2006, Piatkowski (C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 20), und vom 18. Juli 2006, Nikula (C-50/05, Slg. 2006, I-7029, Randnr. 20), in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass die mit der Verordnung Nr. 1408/71 getroffene Regelung lediglich eine Koordinierungsregelung sei, die sich u. a. mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften befasse, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden seien, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machten.

    22 und 23), vom 26. Mai 2005, Allard (C-249/04, Slg. 2005, I-4535, Randnr. 31), sowie die in Fn. 42 angeführten Urteile Piatkowski, Randnr. 19, und Nikula, Randnr. 20. Dabei darf die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil Piatkowski, Randnr. 34, dass "der Vertrag es einem Erwerbstätigen nicht garantiert, dass die Ausweitung seiner Tätigkeiten auf mehr als einen Mitgliedstaat oder deren Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist", nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden.

  • EuGH, 18.12.2014 - C-523/13

    Larcher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Bei der Festlegung dieser Voraussetzungen haben die Mitgliedstaaten jedoch die Gleichbehandlung aller in ihrem Gebiet erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile Piatkowski, C-493/04, EU:C:2006:167, Rn. 19, Nikula, C-50/05, EU:C:2006:493, Rn. 20, und Derouin, C-103/06, EU:C:2008:185, Rn. 20).
  • EuGH, 27.09.2012 - C-137/11

    Partena - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr.

    Wie der Gerichtshof zu Art. 14d Abs. 2 der Verordnung entschieden hat, verpflichtet dieser die Mitgliedstaaten, die Erwerbstätigen, für die Art. 14c Buchst. b der Verordnung gilt, nicht schlechter zu behandeln als diejenigen, die ihre gesamten Tätigkeiten in nur einem Mitgliedstaat ausüben (vgl. Urteil vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 27).

    Zwar lässt das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt, und es ist in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats, die rechtlichen Voraussetzungen oder die Verpflichtung, sich bei einem Sozialversicherungssystem zu versichern, festzulegen; wichtig ist aber, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Ausübung seiner Zuständigkeit das Unionsrecht beachtet (vgl. u. a. Urteil Piatkowski, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-352/06

    Bosmann - Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates -

  • EuGH, 18.07.2006 - C-50/05

    Nikula - Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • LSG Bayern, 08.02.2012 - L 2 P 35/09

    Ruhen von Ansprüchen auf vollstationäre Pflege nach § 34 SGB XI bei dauerhaftem

  • EuGH, 16.05.2013 - C-589/10

    Wencel - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-610/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig

  • EuGH, 18.04.2013 - C-548/11

    Mulders - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 1 Buchst. r -

  • EuGH, 03.04.2008 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuGH, 13.07.2017 - C-89/16

    Szoja

  • EuGH, 01.10.2009 - C-3/08

    Leyman - Vorabentscheidungsersuchen - Systeme der sozialen Sicherheit -

  • EuGH, 06.06.2019 - C-33/18

    V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Systeme der sozialen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-379/09

    Casteels - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2014 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71- Art. 79 -

  • LSG Bayern, 28.11.2012 - L 19 R 404/08

    Zur Vertrauensschutzregelung des § 231 Abs 1 S 1 SGB VI, wenn zum Stichtag

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-3/08

    Leyman

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2013 - C-443/11

    Jeltes u.a. - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2012 - C-137/11

    Partena - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 und 14c -

  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 R 3892/09
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-493/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,26024
Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-493/04 (https://dejure.org/2005,26024)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.11.2005 - C-493/04 (https://dejure.org/2005,26024)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. November 2005 - C-493/04 (https://dejure.org/2005,26024)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Das Gemeinschaftsrecht verbietet nicht, Sozialversicherungsbeiträge von Zinseinkünften zu erheben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 30.01.1997 - C-340/94

    De Jaeck / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-493/04
    13 - Urteile vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-340/94 (De Jaeck, Slg. 1997, I-461), in der Rechtssache C-221/95 (Hervein und Hervillier, Slg. 1997, I-609, im Folgenden: Hervein I) und vom 19. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-393/99 und C-394/99 (Hervein u. a., Slg. 2002, I-2829, im Folgenden: Hervein II).

    26 - Urteil De Jaeck, zitiert in Fußnote 13, Randnr. 39.

  • EuGH, 08.03.2001 - C-68/99

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-493/04
    22 - Vgl. Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-68/99 (Kommission/Deutschland, Slg. 2001, I-1865, Randnr. 25).

    27 - Urteil Kommission/Deutschland, zitiert in Fußnote 22, Randnr. 29.

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-493/04
    24 - Urteil vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95 (Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnrn.

    25 - Urteil Terhoeve, zitiert in Fußnote 24, Randnr. 51.

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