Rechtsprechung
   EuGH, 04.12.2019 - C-493/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,41632
EuGH, 04.12.2019 - C-493/18 (https://dejure.org/2019,41632)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.2019 - C-493/18 (https://dejure.org/2019,41632)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2019 - C-493/18 (https://dejure.org/2019,41632)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,41632) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tiger u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Klagen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen - Verkauf einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Feststellung der Unwirksamkeit des Verkaufs einer Liegenschaft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Klage eines Insolvenzverwalters auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verkaufs einer in anderem Mitgliedstaat belegenen Liegenschaft ("Tiger u. a.")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschließliche Zuständigkeit bei Anfechtungsklagen im Rahmen von Immobilientransaktionen (IVR 2020, 36)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 80
  • EuZW 2020, 208
  • NZI 2020, 123
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.11.2018 - C-296/17

    Wiemer & Trachte

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-493/18
    3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 überträgt den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat, die ausschließliche Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens (Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dann hat der Gerichtshof einer Analyse der jeweiligen Anwendungsbereiche der Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1346/2000 sowie der Regelungsziele der Verordnung Nr. 1346/2000 entnommen, dass die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Entscheidung über Klagen, die unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, ausschließlich zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 36).

    Zudem entspricht eine Bündelung sämtlicher sich unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren ergebender Klagen vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dem in den Erwägungsgründen 2 und 8 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Zweck der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung lässt es daher lediglich zu, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 eröffnet wurde, auch über eine Klage befinden, die unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergeht und in engem Zusammenhang damit steht, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um das Gericht handelt, das die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung verfügt hat, oder um ein anderes örtlich und sachlich zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-641/16

    Tünkers France und Tünkers Maschinenbau

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-493/18
    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- oder Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das zweite Kriterium angeht, ist zur Bestimmung, ob eine Klage in engem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren steht, ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Enge des Zusammenhangs, der zwischen dieser Klage und dem Insolvenzverfahren besteht, dafür entscheidend, ob der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 genannte Ausschluss Anwendung findet (Urteil vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.04.2012 - C-213/10

    F-Tex - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-493/18
    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof unter Bezugnahme auf den sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 und mit Blick auf die Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit dieser Verordnung festgestellt hat, dass Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit für Klagen zuweist, die unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-493/18
    Weiter habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83) und vom 16. Januar 2014, Schmid (C-328/12, EU:C:2014:6), entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, für eine Insolvenzanfechtungsklage zuständig seien.
  • EuGH, 16.01.2014 - C-328/12

    Schmid - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-493/18
    Weiter habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83) und vom 16. Januar 2014, Schmid (C-328/12, EU:C:2014:6), entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, für eine Insolvenzanfechtungsklage zuständig seien.
  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

    In Verfahren, die der Gerichtshof dem Anwendungsbereich der EuInsVO zugeordnet hat, waren für die Entscheidung über die Klage durchweg nationale Vorschriften des Insolvenzverfahrensrechts oder des materiellen Insolvenzrechts maßgeblich (Schadensersatzklage gegen Geschäftsleiter nach französischem Recht: EuGH, Urteil vom 22. Februar 1979 - C-133/78, Slg. 1979, I-733- Gourdain; Insolvenzanfechtungsklage nach §§ 129 ff. InsO: Urteil vom 12. Februar 2009 - C-339/07, ECLI:EU:C:2009:83 = ZIP 2009, 427 Rn. 16 ff.- Deko Party Belgium; § 64 GmbHG aF: Urteil vom 4. Dezember 2014- C-295/13, ECLI:EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196 Rn. 19 ff. - H; Zuordnung zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenz: Urteil vom 11. Juni 2015 - C-649/13, ECLI:EU:C:2015:384 = ZIP 2015, 1299 Rn. 29 ff. - Nortel; Schadensersatzklage gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses: Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-649/16, ECLI:EU:C:2017:986 = ZIP 2018, 185 Rn. 22 ff. - Valach; Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle: Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ECLI:EU:C:2019:754 = ZIP 2019, 1872 Rn. 37 ff. - Riel; Klage auf Unwirksamkeit einer Hypothek nach insolvenzrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs: Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-493/18, ECLI:EU:C:2019:1046 = ZIP 2020, 80 Rn. 30 ff. - Tiger u.a.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    123 Um insbesondere festzustellen, ob eine Klage gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Brüssel-Ia-Verordnung, der sich auf "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren" bezieht, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist, ist zu prüfen, ob sie "ihre Rechtsgrundlage im Konkursrecht ... hat" (vgl. u. a. Urteil vom 22. Februar 1979, Gourdain, 133/78, EU:C:1979:49, Rn. 4, und entsprechend Urteil vom 4. Dezember 2019, Tiger u. a., C-493/18, EU:C:2019:1046, Rn. 27).
  • BGH, 25.01.2022 - II ZR 215/20

    Tatrichterliche Ermittlung des in einem anderen Staat geltenden Rechts;

    Das Berufungsgericht wird darüber hinaus zu erwägen haben, ob die hiernach ohnehin gebotenen weiteren Ermittlungen zu Art. 299 HGG zweckmäßigerweise auch auf die insolvenzrechtliche Qualifikation der Haftung im Sinne des Art. 7 EuInsVO zu erstrecken sind, zumal es in der Sache unterstellt hat, dass die Klage unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgeht und lediglich den kumulativ erforderlichen engen Zusammenhang mit einem solchen Verfahren verneint hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ECLI:EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196 Rn. 20 - H; Urteil vom 10. Dezember 2015 - C-594/14, ECLI:EU:C:2015:806 = ZIP 2015, 2468 Rn. 16 - Kornhaas; Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-493/18, ECLI:EU:C:2019:1046 = ZIP 2020, 80 Rn. 26 - UB).
  • OLG Schleswig, 11.08.2021 - 9 U 14/21

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein in Großbritannien niedergelassenes

    Nach der Rechtsprechung des EUGH ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 dahin auszulegen ist, dass er dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeit zuweist (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C-339/07, NZI 2009, 199 ff.; Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, juris Rn. 23; Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, juris Rn. 17; Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-493/18, juris Rn. 25) So sind nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C-339/07, NZI 2009, 199 ff.).
  • OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 147/19
    Für Ansprüche, die nicht nach allgemeinen Regeln des Zivil- oder Handelsrecht begründet werden konnten, sondern allein nach abweichenden Sonderregeln des Insolvenzrechts bestehen, ist der Gerichtsstand nicht nach Art. 7 EuGVVO zu bestimmen (EuGH, ZIP 2020, 80, Rdnr. 27 - Tiger ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht