Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 26.04.2005 - C-494/01   

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https://dejure.org/2005,1647
EuGH, 26.04.2005 - C-494/01 (https://dejure.org/2005,1647)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2005 - C-494/01 (https://dejure.org/2005,1647)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2005 - C-494/01 (https://dejure.org/2005,1647)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -Abfallbewirtschaftung - Richtlinie 75/442/EWG in der durch die Richtlinie 91/156/EG geänderten Fassung - Artikel 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -Abfallbewirtschaftung - Richtlinie 75/442/EWG in der durch die Richtlinie 91/156/EG geänderten Fassung - Artikel 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -Abfallbewirtschaftung - Richtlinie 75/442/EWG in der durch die Richtlinie 91/156/EG geänderten Fassung - Artikel 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14

  • EU-Kommission

    Kommission / Irland

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland wegen Verstoßes gegen die Abfallrahmenrichtlinie; Unterlassen erforderlicher Maßnahmen zur Durchführung von Bestimmungen der Richtlinie; Nichtbeantwortung eines abfallbezogene Vorgänge betreffenden Auskunftsverlangens; Abladung ...

  • Judicialis

    Richtlinie 75/442/EWG Art. 4; ; Richtlinie 75/442/EWG Art. 5; ; Richtlinie 75/442/EWG Art. 8; ; Richtlinie 75/442/EWG Art. 9; ; Richtlinie 75/442/EWG Art. 10; ; Richtlinie 75/442/E... WG Art. 12; ; Richtlinie 75/442/EWG Art. 13; ; Richtlinie 75/442/EWG Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfallbewirtschaftung - Richtlinie 75/442/EWG in der durch die Richtlinie 91/156/EG geänderten Fassung - Artikel 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfallbewirtschaftung - Richtlinie 75/442/EWG in der durch die Richtlinie 91/156/EG geänderten Fassung - Artikel 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Irland

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 1166
  • EuZW 2005, 608 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 24.06.2004 - C-350/02

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 26.04.2005 - C-494/01
    33 Drittens ist daran zu erinnern, dass in einem Vertragsverletzungsverfahren das Vorverfahren dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. u. a. Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-350/02, Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-6213, Randnr. 18 und die angeführte Rechtsprechung).

    34 Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist nicht nur eine vom EG-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 19 und die angeführte Rechtsprechung).

    Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage müssen auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein, so dass der Gerichtshof eine Rüge nicht prüfen kann, die nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben wurde, welche eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 20 und die angeführte Rechtsprechung).

    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann; dabei kann sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, und vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-408/97, Kommission/Niederlande, Slg. 2000, I-6417, Randnr. 15).

    42 Allerdings sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 EG verpflichtet, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Artikel 211 EG insbesondere darin bestehen, für die Anwendung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund des Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (Urteile Kommission/Niederlande vom 25. Mai 1982, Randnr. 7, und vom 12. September 2000, Randnr. 16).

    43 Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Durchführung der Richtlinie sichergestellt werden soll, in der Praxis korrekt angewandt werden, die Kommission, die, wie der Generalanwalt in Nummer 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, über keine eigenen Ermittlungsbefugnisse auf diesem Gebiet verfügt, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer und des betroffenen Mitgliedstaats angewiesen ist (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Niederlande vom 12. September 2000, Randnr. 17).

  • EuGH, 22.09.1988 - 272/86

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 26.04.2005 - C-494/01
    46 Beruft sich also die Kommission auf substanziierte Beschwerden, die wiederholte Verstöße gegen die Richtlinie erkennen lassen, so ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die in diesen Beschwerden behaupteten Tatsachen konkret zu widerlegen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 272/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4875, Randnr. 19).

    47 Ebenso gilt, dass es dann, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht hat, dass sich bei den Behörden eines Mitgliedstaats eine wiederholt angewandte, fortbestehende Praxis herausgebildet hat, die gegen die Bestimmungen einer Richtlinie verstößt, diesem Mitgliedstaat obliegt, diese Angaben und deren Folgen substanziiert zu bestreiten (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Griechenland vom 22. September 1988, Randnr. 21, und San Rocco, Randnrn. 84 und 86).

    165 Es ist daran zu erinnern, dass die Verpflichtung, Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt zu beseitigen, zu den Zielen der Politik der Gemeinschaft im Umweltbereich gehört und dass Artikel 4 der Richtlinie insbesondere eine Umsetzung des in Artikel 174 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 EG niedergelegten Grundsatzes der Vorbeugung bezweckt, wonach es der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten obliegt, durch den Erlass von Maßnahmen, die geeignet sind, die bekannten Risiken auszuschalten, Umweltbelastungen an der Quelle vorzubeugen, sie zu verringern und nach Möglichkeit zu beseitigen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C-175/98 und C-177/98, Lirussi und Bizarro, Slg. 1999, I-6881, Randnr. 51, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 94).

    198 Demgemäß sind die Mitgliedstaaten gehalten, nach Treu und Glauben an jeder von der Kommission gemäß Artikel 226 EG durchgeführten Untersuchung mitzuwirken und der Kommission die zu diesem Zweck angeforderten Auskünfte zu erteilen (Urteile vom 11. Dezember 1985 in der Rechtssache 192/84, Kommission/Griechenland, Slg. 1985, 3967, Randnr. 19, und vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache C-82/03, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 15).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-53/02

    Commune de Braine-le-Château

    Auszug aus EuGH, 26.04.2005 - C-494/01
    149 Zu den mit der Richtlinie verfolgten Zielen zählt gemäß ihrem Artikel 5 die Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Beseitigungsanlagen, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen, wobei dieses Netz es gestatten muss, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen beseitigt werden (Urteil vom 1. April 2004 in den Rechtssachen C-53/02 und C-217/02, Commune de Braine-le-Château u. a., Slg. 2004, I-3251, Randnr. 33).

    Dieser Ausdruck bedeutet, dass Artikel 5 der Richtlinie insbesondere im Wege der Erteilung von Einzelgenehmigungen durchgeführt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Commune de Braine-le-Château u. a., Randnrn.

    Wie in Randnummer 150 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen worden ist, bedeutet dieser Ausdruck, dass Artikel 4 der Richtlinie insbesondere im Wege der Erteilung solcher Einzelgenehmigungen durchgeführt werden soll (Urteil Commune de Braine-le-Château u. a., Randnrn.

  • EuGH, 13.12.1991 - C-33/90

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.04.2005 - C-494/01
    197 Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 10 EG verpflichtet, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Artikel 211 EG insbesondere darin bestehen, für die Anwendung der von den Organen auf der Grundlage des Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-33/90, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-5987, Randnr. 18).

    198 Demgemäß sind die Mitgliedstaaten gehalten, nach Treu und Glauben an jeder von der Kommission gemäß Artikel 226 EG durchgeführten Untersuchung mitzuwirken und der Kommission die zu diesem Zweck angeforderten Auskünfte zu erteilen (Urteile vom 11. Dezember 1985 in der Rechtssache 192/84, Kommission/Griechenland, Slg. 1985, 3967, Randnr. 19, und vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache C-82/03, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 15).

  • EuGH, 05.10.1999 - C-175/98

    Lirussi

    Auszug aus EuGH, 26.04.2005 - C-494/01
    165 Es ist daran zu erinnern, dass die Verpflichtung, Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt zu beseitigen, zu den Zielen der Politik der Gemeinschaft im Umweltbereich gehört und dass Artikel 4 der Richtlinie insbesondere eine Umsetzung des in Artikel 174 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 EG niedergelegten Grundsatzes der Vorbeugung bezweckt, wonach es der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten obliegt, durch den Erlass von Maßnahmen, die geeignet sind, die bekannten Risiken auszuschalten, Umweltbelastungen an der Quelle vorzubeugen, sie zu verringern und nach Möglichkeit zu beseitigen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C-175/98 und C-177/98, Lirussi und Bizarro, Slg. 1999, I-6881, Randnr. 51, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 94).

    179 Nach Artikel 8 der Richtlinie, der insbesondere die Durchführung des Grundsatzes der Vorsorge sicherstellt, haben die Mitgliedstaaten zu überprüfen, ob die Besitzer von Abfällen diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergeben, das die Abfallbeseitigung und -verwertung vornimmt, oder ob sie die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie selbst vornehmen (Urteil Lirussi und Bizarro, Randnr. 52).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-446/01

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 26.04.2005 - C-494/01
    29 Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-446/01, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6053, Randnr. 15).

    Folglich hat ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen erst erfüllt, wenn er nicht nur diese ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, sondern wenn auch die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer über die danach erforderliche Genehmigung verfügen (vgl. im Zusammenhang mit der vorherigen Genehmigung für den Betrieb von Verbrennungsanlagen nach Artikel 2 der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll [ABl. L 163, S. 32] Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-139/00, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6407, Randnr. 27).

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.04.2005 - C-494/01
    44 Das bedeutet insbesondere, dass es dann, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts im Gebiet des beklagten Mitgliedstaats beigebracht hat, diesem obliegt, diese Angaben und deren Folgen substanziiert zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien ["San Rocco"], Slg. 1999, I-7773, Randnrn.
  • EuGH, 23.02.1994 - C-236/92

    Comitato di coordinamento per la difesa della Cava u.a. / Regione Lombardia u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.04.2005 - C-494/01
    166 Zum einen nennt Artikel 4 der Richtlinie verschiedene Ziele, die die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der spezifischeren Verpflichtungen zu beachten haben, die sich für sie aus anderen Bestimmungen der Richtlinie ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-236/92, Comitato di coordinamento per la difesa della cava u. a., Slg. 1994, I-483, Randnr. 12).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-139/00

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 26.04.2005 - C-494/01
    Folglich hat ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen erst erfüllt, wenn er nicht nur diese ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, sondern wenn auch die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer über die danach erforderliche Genehmigung verfügen (vgl. im Zusammenhang mit der vorherigen Genehmigung für den Betrieb von Verbrennungsanlagen nach Artikel 2 der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll [ABl. L 163, S. 32] Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-139/00, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6407, Randnr. 27).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus EuGH, 26.04.2005 - C-494/01
    165 Es ist daran zu erinnern, dass die Verpflichtung, Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt zu beseitigen, zu den Zielen der Politik der Gemeinschaft im Umweltbereich gehört und dass Artikel 4 der Richtlinie insbesondere eine Umsetzung des in Artikel 174 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 EG niedergelegten Grundsatzes der Vorbeugung bezweckt, wonach es der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten obliegt, durch den Erlass von Maßnahmen, die geeignet sind, die bekannten Risiken auszuschalten, Umweltbelastungen an der Quelle vorzubeugen, sie zu verringern und nach Möglichkeit zu beseitigen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C-175/98 und C-177/98, Lirussi und Bizarro, Slg. 1999, I-6881, Randnr. 51, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 94).
  • EuGH, 13.07.2004 - C-82/03

    Kommission / Italien

  • EuGH, 11.12.1985 - 192/84

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 14.06.2001 - C-230/00

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 07.09.2004 - C-1/03

    Van de Walle u.a. - Umwelt - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG -

  • EuGH, 25.11.2004 - C-447/03

    Kommission / Italien

  • EuGH, 18.06.2002 - C-60/01

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 09.09.2004 - C-383/02

    Kommission / Italien

  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 12.09.2000 - C-408/97

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 12.10.2004 - C-328/02

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Hat die Kommission genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht, dass sich bei den Behörden des beklagten Mitgliedstaats eine wiederholt angewandte, fortbestehende Praxis herausgebildet hat, die gegen das Unionsrecht verstößt, muss dieser Mitgliedstaat die angeführten Tatsachen und deren Folgen substantiiert bestreiten (vgl. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 47, und vom 25. Oktober 2007, Kommission/Irland, Randnr. 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    43 Vgl. z. B. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 43), vom 26. April 2007, Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 28), und vom 2. Mai 2019, Kommission/Kroatien (Mülldeponie Biljane Donje) (C-250/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:343, Rn. 35).

    61 Vgl. Urteil vom 26. April 2005 (C-494/01, EU:C:2005:250).

    62 Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 27).

    Vgl. in jüngerer Zeit z. B. Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Italien ( Bacterium Xylella fastidiosa ) (C-443/18, EU:C:2019:676, Rn. 73); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2004:546, insbesondere Nrn. 15 bis 22 und 43 bis 60).

    63 Vgl. z. B. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 127 und 174), und vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 33).

    65 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2004:546, Nr. 48); vgl. ferner z. B. Wennerås, angeführt in Fn. 64 der vorliegenden Schlussanträge, S. 42 bis 46, und Prete, angeführt in Fn. 64 der vorliegenden Schlussanträge, S. 97. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der betreffende Mitgliedstaat Zwangsgelder nach Art. 260 Abs. 2 AEUV zahlen muss, wenn der generelle und fortgesetzte Verstoß nicht abgestellt wird, vgl. z. B. Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407).

    66 C-494/01, EU:C:2004:546, Nr. 43.

    67 Vgl. z. B. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 46 und 47), und vom 26. April 2007, Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 32).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Soweit die Italienische Republik der Kommission lediglich vorwirft, die vorliegende Klage auf Anlagen erstreckt zu haben, die nicht im Bericht des CFS enthalten seien, ist dieses Argument zurückzuweisen, da solche Anlagen zwangsläufig als von der generellen und fortgesetzten Vertragsverletzung umfasst angesehen werden müssen, die im Rahmen der ersten Klage nach Art. 226 EG (jetzt Art. 258 AEUV) festgestellt worden ist (vgl. entsprechend im Rahmen einer Klage nach Art. 226 EG, Urteil Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 37 bis 39).

    Der Gerichtshof hat insoweit in Rn. 37 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellt, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können, zwar nicht genau inhaltlich festlegt, dass die Vorschrift aber für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, wobei sie ihnen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen allerdings ein Ermessen belässt (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 168, Kommission/Portugal, C-37/09, EU:C:2010:331, Rn. 35, und Kommission/Griechenland, C-600/12, EU:C:2014:2086, Rn. 51).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass eine signifikante Beeinträchtigung der Umwelt über einen längeren Zeitraum, ohne dass die zuständigen Behörden eingreifen, grundsätzlich darauf hinweist, dass der betreffende Mitgliedstaat das ihm durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen überschritten hat (vgl. auch in diesem Sinne u. a. Urteile Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 169, Kommission/Portugal, EU:C:2010:331, Rn. 36, und Kommission/Griechenland, EU:C:2014:2086, Rn. 52).

    Zweitens ist zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 8 der Richtlinie 75/442 festzustellen, dass nach dieser Vorschrift, die insbesondere die Durchführung des Grundsatzes der Vorsorge sicherstellt, die Mitgliedstaaten zu überprüfen haben, ob die Besitzer von Abfällen diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergeben, das die Abfallbeseitigung oder -verwertung vornimmt, oder ob sie die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie selbst vornehmen (vgl. Urteil Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt ist, wenn ein Mitgliedstaat lediglich die Beschlagnahme der illegalen Deponie angeordnet und ein Strafverfahren gegen deren Betreiber eingeleitet hat (vgl. u. a. Urteile Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Portugal, EU:C:2010:331, Rn. 55).

    Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, sich zu vergewissern, dass die eingeführte Genehmigungsregelung tatsächlich angewandt und eingehalten wird, indem sie hierzu insbesondere geeignete Kontrollen vornehmen und sicherstellen, dass die ohne Genehmigung ausgeübten Tätigkeiten eingestellt und geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 116 und 117).

    Außerdem ist festzustellen, dass die in Art. 9 dieser Richtlinie genannte Genehmigungsregelung, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, die ordnungsgemäße Anwendung von Art. 4 der Richtlinie ermöglichen soll, indem sie u. a. sicherstellt, dass die Beseitigungsmaßnahmen, die nach diesen Genehmigungen getroffen werden, den verschiedenen Anforderungen dieser Vorschrift genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 118 und 131).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-481/22

    Kommission/ Irland (Trihalométhanes dans l'eau potable)

    In diesem Zusammenhang ist es ständige Rechtsprechung, dass die Kommission, die über keine eigenen Ermittlungsbefugnisse verfügt, weitgehend auf die Angaben des betroffenen Mitgliedstaats angewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 43).

    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann; dabei kann sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Art. 17 Abs. 1 EUV insbesondere darin bestehen, für die Anwendung des Vertrags sowie der von den Organen aufgrund des Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Durchführung der Richtlinie sichergestellt werden soll, in der Praxis korrekt angewandt werden, die Kommission, die über keine entsprechenden eigenen Ermittlungsbefugnisse verfügt, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer und des betroffenen Mitgliedstaats angewiesen ist (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das bedeutet insbesondere, dass es dann, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts im Gebiet des beklagten Mitgliedstaats beigebracht hat, diesem obliegt, diese Angaben und deren Folgen substantiiert und im Einzelnen zu bestreiten (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entsprechend der Pflicht jedes Mitgliedstaats, der Kommission die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgabe zu erleichtern, haben unter solchen Umständen nämlich in erster Linie die nationalen Behörden im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit die erforderlichen Prüfungen vor Ort vorzunehmen (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beruft sich die Kommission also auf substantiierte Beschwerden, die wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen einer Richtlinie erkennen lassen, so ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die in diesen Beschwerden behaupteten Tatsachen konkret zu widerlegen (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Darüber hinaus ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die ihm in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden ist (vgl. insbesondere Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 29).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-116/22

    Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    Zum Argument der Kommission, die Bundesrepublik Deutschland habe eine allgemeine und strukturelle Praxis verfolgt, Erhaltungsziele in einer den Anforderungen von Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie zuwiderlaufenden Weise festzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission - sofern sie ihrer Verpflichtung im Zusammenhang mit der ihr obliegenden Beweislast nachkommt - grundsätzlich nicht daran gehindert ist, sowohl Verstößen gegen Bestimmungen der Richtlinie, die auf dem Verhalten der Behörden eines Mitgliedstaats in konkreten, von ihr im Einzelnen angeführten Fällen beruhen, nachzugehen als auch Verstößen gegen diese Bestimmungen, die darauf beruhen, dass die Behörden eine ihnen entgegenstehende allgemeine Praxis verfolgen, die durch die genannten Einzelfälle gegebenenfalls illustriert wird (Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 27, und vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 165).

    Hat die Kommission genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht, dass sich bei den Behörden eines Mitgliedstaats eine wiederholt angewandte, fortbestehende Praxis herausgebildet hat, die gegen die Bestimmungen einer Richtlinie verstößt, obliegt es dem betreffenden Mitgliedstaat, die gemachten Angaben und deren Folgen substantiiert zu bestreiten (Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 47, und vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 166).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Nur wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts im Hoheitsgebiet des beklagten Mitgliedstaats beigebracht hat, obliegt es diesem, die gemachten Angaben und deren Folgen substantiiert und detailliert zu bestreiten (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 44, und vom 28. März 2019, Kommission/Irland [System der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser], C-427/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:269, Rn. 39).
  • EuGH, 29.06.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation)

    Die Kommission könne gemäß Art. 258 AEUV Klage auf Feststellung erheben, dass durch eine gegen die Vorschriften einer Richtlinie verstoßende allgemeine Praxis der Behörden eines Mitgliedstaats, die gegebenenfalls durch Einzelfälle illustriert werde, gegen die betreffenden Vorschriften verstoßen worden sei (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 27).

    Das bedeutet insbesondere, dass es dann, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts beigebracht hat, dem Mitgliedstaat obliegt, diese Angaben substantiiert zu bestreiten (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 44).

    Die Kommission ist grundsätzlich nicht daran gehindert, Verstößen gegen Bestimmungen der Richtlinie, die auf dem Verhalten der Behörden eines Mitgliedstaats in von ihr im Einzelnen belegten konkreten Fällen beruhen, und zugleich Verstößen gegen dieselben Bestimmungen weiter nachzugehen, soweit sie darauf beruhen, dass bei diesen Behörden eine diesen Bestimmungen entgegenstehende allgemeine Praxis besteht, die durch diese Einzelfälle gegebenenfalls illustriert wird, sofern die Kommission ihrer Verpflichtung nachkommt, in beiden Situationen der ihr obliegenden Beweislast zu genügen (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 27).

    Hat die Kommission genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht, dass sich bei den Behörden eines Mitgliedstaats eine wiederholt angewandte, fortbestehende Praxis herausgebildet hat, die gegen die Bestimmungen einer Richtlinie verstößt, obliegt es dem betreffenden Mitgliedstaat, diese Angaben und deren Folgen substantiiert zu bestreiten (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 47).

  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

    Nach Art. 8 der Richtlinie 75/442 ist "jeder Besitzer von Abfällen" verpflichtet, diese entweder einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen zu übergeben, das die in den Anhängen II A oder II B dieser Richtlinie genannten Maßnahmen durchführt, oder deren Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie selbst sicherzustellen (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 179).
  • EuGH, 25.10.2007 - C-248/05

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Schutz des

    In dieser Hinsicht ist erstens daran zu erinnern, dass die Kommission beim Gerichtshof die Feststellung beantragen kann, dass ein Verstoß gegen eine Richtlinie vorliegt, weil bei Behörden eines Mitgliedstaats eine dieser Richtlinie entgegenstehende allgemeine Praxis herrsche, die anhand von Einzelfällen illustriert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 27).

    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann; dabei kann sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kommission/Irland, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Deutschland, Randnr. 48).

    Allerdings sind die Mitgliedstaaten nach Art. 10 EG verpflichtet, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, zu denen es gemäß Art. 211 EG insbesondere gehört, für die Anwendung des Vertrags sowie der von den Organen aufgrund des Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Irland, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Durchführung der Richtlinie sichergestellt werden soll, in der Praxis korrekt angewandt werden, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer und des betroffenen Mitgliedstaats angewiesen ist (vgl. Urteil Kommission/Irland, Randnr. 43).

    Insbesondere ergibt sich daraus, dass der beklagte Mitgliedstaat, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht hat, dass sich bei den Behörden dieses Mitgliedstaats eine wiederholt angewandte, fortbestehende Praxis herausgebildet hat, die gegen die Bestimmungen einer Richtlinie verstößt, die angeführten Tatsachen und deren Folgen substantiiert bestreiten muss (vgl. Urteil Kommission/Irland, Randnr. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-438/07

    Kommission / Schweden

  • EuGH, 04.05.2006 - C-508/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-335/07

    Kommission / Finnland - Umweltbelastungen - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung

  • EuGH, 29.10.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

  • EuGH, 11.07.2013 - C-576/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-576/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-156/04

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung - Verstoß gegen Artikel 90 EG und

  • EuGH, 21.12.2011 - C-28/09

    Das Fahrverbot für Lastkraftwagen, die bestimmte Güter befördern, auf der

  • EuGH, 04.03.2010 - C-297/08

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Italien nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die

  • EuGH, 18.10.2012 - C-301/10

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 05.09.2019 - C-443/18

    Italien hat seine Verpflichtung verletzt, Maßnahmen zu ergreifen, um die

  • EuGH, 05.04.2017 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 27.04.2006 - C-441/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a

  • EuGH, 28.02.2013 - C-556/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13

    Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

  • EuGH, 30.01.2007 - C-150/04

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2016 - C-274/15

    Kommission / Luxemburg - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f

  • EuGH, 19.03.2009 - C-489/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13

    Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-337/19

    Tax rulings: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission die

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-201/16

    Shiri - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Auslegung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-626/22

    Ilva u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2010/75 - Industrieemissionen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-121/21

    Generalanwalt Pikamäe ist der Auffassung: Polen hat dadurch gegen Unionsrecht

  • EuGH, 26.04.2007 - C-195/04

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • EuGH, 12.05.2005 - C-287/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-532/03

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • EuGH, 26.04.2007 - C-135/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-441/02

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL VERSTÖSST DIE DEUTSCHE

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Anfechtung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1289 des Rates

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09

    Kommission / Portugal - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-458/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Entscheidung der Kommission, mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2006 - C-412/04

    Kommission / Italien - Öffentliche Aufträge - Kriterien für die Anwendbarkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2015 - C-425/13

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Beschluss des

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-530/11

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.01.2009 - C-197/08

    Mindestpreise - Tabakwaren - Richtlinie 95/59/EG - Schutz der Gesundheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-60/05

    WWF Italia u.a. - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Geschützte Arten

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-22/20

    Kommission/ Schweden (Stations d'épuration)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-557/15

    Kommission / Malta

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-197/08

    Kommission / Frankreich - Mindestpreise - Tabakwaren - Richtlinie 95/59/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-221/08

    Kommission / Irland

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-316/19

    Kommission/ Slowenien (Archives de la BCE) - Vertragsverletzungsverfahren - Art.

  • EuGH, 03.10.2013 - C-369/11

    Italien verstößt gegen das Unionsrecht, indem es nicht die Unabhängigkeit des

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-151/12

    Kommission / Spanien - Richtlinie 2000/60/EG - Wasserpolitik der Union -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12

    Commission / Allemagne - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-334/04

    Kommission / Griechenland - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere

  • EuGH, 28.02.2013 - C-555/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-489/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 15.05.2005 - C-495/05

    Vorlagepflicht der nationalen Gerichte nach Art. 234 EG; Ausnahmen von der

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,19330
Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01 (https://dejure.org/2004,19330)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.09.2004 - C-494/01 (https://dejure.org/2004,19330)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. September 2004 - C-494/01 (https://dejure.org/2004,19330)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Irland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfallbewirtschaftung - Richtlinie 75/442/EWG in der durch die Richtlinie 91/156/EG geänderten Fassung - Artikel 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 13.03.1997 - C-197/96

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01
    7 - Vgl. z. B. Urteil vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 15).

    9 - Vgl. z. B. Urteile vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-361-88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567, Randnr. 15) und vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 7, Randnr. 15).

    20 - Urteil vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959).

    22 - In den Worten des Gerichtshofes: "[D]er Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts [stellt] für sich allein eine Vertragsverletzung dar, [und] die Erwägung, dass dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, ist unerheblich." Vgl. Urteile vom 27. September 1990 in der Rechtssache C-209/88 (Kommission/Italien, Slg. 1990, I-4313, Randnr. 14) und vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 37).

    29 - Vgl. z. B. Urteil vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 25) und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-60/01 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-5679, Randnr. 36).

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01
    19 - Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773).

    23 - Urteil in der Rechtssache C-365/97 (zitiert in Fußnote 19, Randnrn. 78 und 79).

    25 - Urteil in der Rechtssache C-365/97 (zitiert in Fußnote 19, Randnrn. 84 bis 87).

    28 - Vgl. z. B. Urteil in der Rechtssache C-365/97 (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 89).

  • EuGH, 08.07.1987 - 262/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01
    10 - Urteil vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnrn. 39 und 44).

    19 - Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773).

    22 - In den Worten des Gerichtshofes: "[D]er Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts [stellt] für sich allein eine Vertragsverletzung dar, [und] die Erwägung, dass dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, ist unerheblich." Vgl. Urteile vom 27. September 1990 in der Rechtssache C-209/88 (Kommission/Italien, Slg. 1990, I-4313, Randnr. 14) und vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 37).

  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01
    24 - Vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01 (Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 34), vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81 (Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6) und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 26).

    31 - Urteil vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache C-52/91 (Kommission/Niederlande, Slg. 1993, I-3069, Randnr. 36).

  • EuGH, 01.02.2001 - C-333/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01
    22 - In den Worten des Gerichtshofes: "[D]er Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts [stellt] für sich allein eine Vertragsverletzung dar, [und] die Erwägung, dass dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, ist unerheblich." Vgl. Urteile vom 27. September 1990 in der Rechtssache C-209/88 (Kommission/Italien, Slg. 1990, I-4313, Randnr. 14) und vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 37).

    27 - Urteil in der Rechtssache C-333/99 (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 35) und vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-140/00 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2002, I-10379, Randnr. 40).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01
    24 - Vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01 (Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 34), vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81 (Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6) und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 26).

    29 - Vgl. z. B. Urteil vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 25) und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-60/01 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-5679, Randnr. 36).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01
    Wie der Gerichtshof im Urteil Marks & Spencer in einer Erwägung zu Richtlinien im Allgemeinen festgestellt hat, erschöpft "der Erlass nationaler Maßnahmen, die eine Richtlinie ordnungsgemäß [umsetzen], nicht deren Wirkungen, und [müssen] ... die Mitgliedstaaten auch nach Erlass dieser Maßnahmen weiterhin die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich gewährleisten ..." (11) .

    11 - Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00 (Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 27).

  • EuGH, 22.09.1988 - 272/86

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01
    26 - Vgl. auch Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache C-272/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4875, Randnrn.
  • EuGH, 30.05.1991 - 361/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01
    9 - Vgl. z. B. Urteile vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-361-88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567, Randnr. 15) und vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 7, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02

    GENERALANWALT GEELHOED SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, ERSTMALS EINEN PAUSCHALBETRAG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01
    13 - Schlussanträge vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-304/02 (Kommission/Frankreich, Nr. 39).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

  • EuGH, 09.12.1997 - C-265/95

    Der Gerichtshof verurteilt die Unzulänglichkeit der von den französischen

  • EuGH, 18.06.2002 - C-60/01

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 25.11.1998 - C-214/96

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 07.04.1992 - C-45/91

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 14.11.2002 - C-140/00

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 08.06.1993 - C-52/91

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 29.04.2004 - C-194/01

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 06.05.1980 - 102/79

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    Vgl. in jüngerer Zeit z. B. Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Italien ( Bacterium Xylella fastidiosa ) (C-443/18, EU:C:2019:676, Rn. 73); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2004:546, insbesondere Nrn. 15 bis 22 und 43 bis 60).

    65 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2004:546, Nr. 48); vgl. ferner z. B. Wennerås, angeführt in Fn. 64 der vorliegenden Schlussanträge, S. 42 bis 46, und Prete, angeführt in Fn. 64 der vorliegenden Schlussanträge, S. 97. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der betreffende Mitgliedstaat Zwangsgelder nach Art. 260 Abs. 2 AEUV zahlen muss, wenn der generelle und fortgesetzte Verstoß nicht abgestellt wird, vgl. z. B. Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407).

    66 C-494/01, EU:C:2004:546, Nr. 43.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12

    Commission / Allemagne - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    32 - Vgl. z. B. Urteile Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Kommission/Finnland (C-229/00, EU:C:2003:334, Rn. 53).

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2004:546).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-201/16

    Shiri - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Auslegung der

    51 - Es ist Sache der Kommission, festzustellen, ob eine in bestimmtem Grad verfestigte und allgemeine Praxis besteht und sie eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV erheben sollte, vgl. entsprechend Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 28), vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2004:546, Nr. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17

    Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers

    31 Zum Umsetzungsprozess vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2004:546" Nrn. 23 bis 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-60/05

    WWF Italia u.a. - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Geschützte Arten

    17 - Siehe Nrn. 23 bis 27 meiner Schlussanträge vom 23. September 2004 in der Rechtssache C-494/01 (Kommission/Irland, Urteil vom 26. April 2005, Slg. 2005, I-3331).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-121/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzungsverfahren - Verstoß gegen verschiedene

    3 - Vgl. dazu die Ausführungen zum Nachweis eines "strukturellen" Verstoßes gegen eine Richtlinie in den Schlussanträgen von Generalanwalt Geelhoed vom 23. September 2004 in der anhängigen Rechtssache C-494/01 (Kommission/Irland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 43 ff.); siehe dazu unten, Nrn. 23 bis 25.
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