Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 15.01.2009 - C-495/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1822
EuGH, 15.01.2009 - C-495/07 (https://dejure.org/2009,1822)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.2009 - C-495/07 (https://dejure.org/2009,1822)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2009 - C-495/07 (https://dejure.org/2009,1822)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 und 12 - Verfall - Begriff der 'ernsthaften Benutzung' einer Marke - Anbringung der Marke auf Werbegegenständen - Gegenstände dieser Art, die kostenlos an Käufer anderer Waren des Markeninhabers abgegeben werden

  • markenmagazin:recht

    Art. 10 RL 89/104/EWG; Art. 12 RL 89/104/EWG
    WELLNESS

  • markenmagazin:recht

    Wellness

  • damm-legal.de (Zusammenfassung und Volltext)

    Wird eine Marke nicht mit der Absicht benutzt, einen Absatzmarkt zu erschließen, kann sie gelöscht werden

  • Europäischer Gerichtshof

    Silberquelle

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 und 12 - Verfall - Begriff der "ernsthaften Benutzung" einer Marke - Anbringung der Marke auf Werbegegenständen - Gegenstände dieser Art, die kostenlos an Käufer anderer Waren des Markeninhabers abgegeben werden

  • EU-Kommission PDF

    Silberquelle

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 und 12 - Verfall - Begriff der "ernsthaften Benutzung" einer Marke - Anbringung der Marke auf Werbegegenständen - Gegenstände dieser Art, die kostenlos an Käufer anderer Waren des Markeninhabers abgegeben werden

  • EU-Kommission

    Silberquelle

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 und 12 - Verfall - Begriff der ‚ernsthaften Benutzung‘ einer Marke - Anbringung der Marke auf Werbegegenständen - Gegenstände dieser Art, die kostenlos an Käufer anderer Waren des Markeninhabers abgegeben werden“

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ernsthafte Benutzung auch bei Werbegeschenken?

  • Wolters Kluwer

    Ernsthafte Benutzung einer Marke i.S. des Markengemeinschaftsrechts; [Silberquelle GmbH gegen Maselli Strickmode GmbH]

  • kanzlei.biz

    "Ernsthafte Benutzung" einer Marke

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 10; ; Richtlinie 89/104/EWG Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ernsthafte Benutzung einer Marke i.S. des Markengemeinschaftsrechts - [Silberquelle GmbH gegen Maselli-Strickmode GmbH]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Silberquelle

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 und 12 - Verfall - Begriff der "ernsthaften Benutzung" einer Marke - Anbringung der Marke auf Werbegegenständen - Gegenstände dieser Art, die kostenlos an Käufer anderer Waren des Markeninhabers abgegeben werden

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    Grundsätzlich keine ernsthafte Benutzung einer Marke mit Werbebeigaben

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Löschung einer Marke mangels ernsthaftem Gebrauch

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine ernsthafte Markennutzung bei kostenloser Produkt-Beigabe

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Kostenlose Beilage reicht für Markenbenutzung nicht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine ernsthafte Markennutzung bei kostenloser Produkt-Beigabe

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Patent- und Markensenats (Österreich), eingereicht am 14. November 2007 - Silberquelle GmbH gegen Maselli-Strickmode GmbH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Patent- und Markensenats - Auslegung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 410
  • EuZW 2009, 387
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 09.12.2008 - C-442/07

    Verein Radetzky-Orden - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von

    Auszug aus EuGH, 15.01.2009 - C-495/07
    35 und 36, ebenso vom 9. Dezember 2008, Verein Radetzky-Orden, C-442/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 13).

    Aus diesem Begriff der "ernsthaften Benutzung" ergibt sich, dass der Schutz der Marke und die Wirkungen, die aufgrund ihrer Eintragung Dritten entgegengehalten werden können, nicht fortdauern können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (Urteile Ansul, Randnr. 37, und Verein Radetzky-Orden, Randnr. 14).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuGH, 15.01.2009 - C-495/07
    Unter "ernsthafter Benutzung" im Sinne der Richtlinie ist nach ständiger Rechtsprechung eine tatsächliche Benutzung zu verstehen, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile des Gerichtshofs vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnrn.

    Aus diesem Begriff der "ernsthaften Benutzung" ergibt sich, dass der Schutz der Marke und die Wirkungen, die aufgrund ihrer Eintragung Dritten entgegengehalten werden können, nicht fortdauern können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (Urteile Ansul, Randnr. 37, und Verein Radetzky-Orden, Randnr. 14).

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, werden, wenn der Inhaber einer Marke diese auf Gegenständen anbringt, die er kostenlos abgibt, um für den Verkauf seiner Waren zu werben, diese Gegenstände selbst nicht mit dem Ziel vertrieben, auf den Markt der Waren vorzudringen (vgl. Urteil vom 15. Januar 2009, Silberquelle, C-495/07, Slg. 2009, I-137, Randnrn.
  • EuGH, 12.09.2019 - C-541/18

    Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Selbst nach Eintragung der Marke verfügt er über einen Zeitraum von fünf Jahren, um eine tatsächliche Benutzung aufzunehmen, die der Hauptfunktion der Marke entspricht (Urteil vom 15. Januar 2009, Silberquelle, C-495/07, EU:C:2009:10, Rn. 3 und 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch, zur Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] [ABl.
  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 135/10

    ZAPPA

    Unter Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV ist eine Verwendung der Marke zu verstehen, die ihrer Hauptfunktion entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 11. März 2003 - C-40/01, Slg. 2003, I2439 = GRUR 2003, 425 Rn. 36 - Ansul; Urteil vom 9. Dezember 2008 - C442/07, Slg. 2008, I9223 = GRUR 2009, 156 Rn. 13 - Verein Radetzky-Orden; Urteil vom 15. Januar 2009 - C-495/07, Slg. 2009, I137 = GRUR 2009, 410 Rn. 17 - Silberquelle GmbH; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO; Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 23 = WRP 2011, 886 - Peek & Cloppenburg II).
  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 41/10

    Werbegeschenke

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats setzt die rechtserhaltende Benutzung (Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 MarkenRL, § 26 Abs. 1 MarkenG) voraus, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2003  C-40/01, Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Rn. 43 - Ansul/Ajax; Urteil vom 15. Januar 2009 - C-495/07, Slg. 2009, I-137 = GRUR 2009, 410 Rn. 16 - Silberquelle/Maselli; BGH, Urteil vom 10. April 2008 - I ZR167/05, GRUR 2009, 60 Rn. 37 ff. = WRP 2008, 1544 - LOTTOCARD).

    Eine rechtserhaltende Benutzung liegt danach nicht vor, wenn Werbegegenstände als Belohnung für den Kauf anderer Waren und zur Förderung des Absatzes dieser Waren verteilt werden (vgl. EuGH, GRUR 2009, 410 Rn. 20 - Silberquelle/Maselli).

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 178/16

    Markenlöschungsverfahren: Umfang der Markennutzungspflicht

    aa) Eine ernsthafte rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG liegt vor, wenn die Marke in einer Weise verwendet wird, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, Marktanteile für die betroffenen Waren oder Dienstleistungen gegenüber denjenigen anderer Unternehmer zu gewinnen oder zu behalten (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2003 - C-40/01, Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Rn. 43 - Ansul/Ajax; Urteil vom 15. Januar 2009 - C-495/07, Slg. 2009, I-137 = GRUR 2009, 410 Rn. 16 - Silberquelle/Maselli; BGH, Urteil vom 10. April 2008 - I ZR 167/05, GRUR 2009, 60 Rn. 37 ff. = WRP 2008, 1544 - LOTTOCARD; Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 42 = WRP 2012, 980 - Werbegeschenke).
  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 91/13

    STAYER - Einwilligungsverlangen für eine Markenschutzentziehung: Rechtserhaltende

    (1) Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG setzt voraus, dass die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, für die sie geschützt ist, verwendet wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2003 - C-40/01, Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Rn. 43 - Ansul/Ajax; Urteil vom 15. Januar 2009 - C-495/07, Slg. 2009, I-137 = GRUR 2009, 410 Rn. 18 - Silberquelle/Maselli; BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 42 = WRP 2012, 980 - Werbegeschenke, mwN; BGH, GRUR 2012, 1261 Rn. 12 - Orion).
  • EuGH, 29.03.2011 - C-96/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens "BUD"

    Diese könnten angesichts der Rechtsprechung zur Voraussetzung der Benutzung nicht als ernsthafte Benutzung angesehen werden (vgl. Urteil vom 15. Januar 2009, Silberquelle, C-495/07, Slg. 2009, I-137).

    Ferner bringt Budvar in Bezug auf die kostenlosen Bierlieferungen unter der Bezeichnung "BUD" in Frankreich vor, das oben angeführte Urteil Silberquelle könne nicht auf einen Fall wie den vorliegenden übertragen werden, da dieses Urteil zu einer Voraussetzung ergangen sei, die nicht die Benutzung eines Zeichens "im geschäftlichen Verkehr", sondern die "ernsthafte Benutzung" im Sinne der Art. 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 betreffe.

  • EuG, 11.04.2019 - T-323/18

    Fomanu/ EUIPO - Fujifilm Imaging Germany (Représentation d'un papillon) -

    Daraus folgt, dass die Bedingung einer ernsthaften Benutzung entsprechend der Hauptfunktion nicht erfüllt ist, wenn die fraglichen Waren nicht mit dem Ziel vertrieben werden, sie auf den Markt der Waren vordringen zu lassen, die zu derselben Klasse gehören wie sie, so dass die Anbringung der Marke auf den fraglichen Waren weder dazu beiträgt, einen Absatzmarkt für sie zu erschließen, noch dazu, sie im Interesse des Verbrauchers von Waren zu unterscheiden, die von anderen Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2009, Silberquelle, C-495/07, EU:C:2009:10, Rn. 21).

    Diese Waren werden also nicht eigenständig verteilt, ihre Abgabe erfolgte vielmehr ausschließlich im Rahmen der Vermarktung der Fotodruckerzeugnisse, um deren Absatz zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2009, Silberquelle, C-495/07, EU:C:2009:10, Rn. 20).

    Wenn daher, wie die Klägerin geltend macht, die Anbringung der angegriffenen Marke auf diesen Produkten zwar bezweckt und bewirkt, auf deren Herkunft hinzuweisen, trägt sie doch weder dazu bei, einen Absatzmarkt für diese zu erschließen, noch dazu, sie im Interesse des Verbrauchers von Waren zu unterscheiden, die von anderen Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2009, Silberquelle, C-495/07, EU:C:2009:10, Rn. 21).

    Somit ist davon auszugehen, dass die Anbringung der angegriffenen Marke auf den fraglichen Dienstleistungen weder dazu beiträgt, einen Absatzmarkt für diese auf dem Markt der genannten Dienstleistungen zu erschließen, noch dazu, sie im Interesse des Verbrauchers von Dienstleistungen zu unterscheiden, die von anderen Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2009, Silberquelle, C-495/07, EU:C:2009:10, Rn. 21).

  • LG München I, 22.03.2016 - 33 O 5017/15

    Kein Unterlassungsanspruch gegen Vertrieb von Werbeblocker-Software für

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Internetnutzern ihre Software unentgeltlich zur Verfügung stellt, denn auch die Abgabe kostenloser Werbegeschenke und Give-aways kann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellen, wenn sie - wie vorliegend - der Absatzförderung weiterer Dienstleistungen des eigenen Unternehmens dienen (vgl. EuGH GRUR 2009, 410 Silberquelle/Maselli zur parallelen Fragestellung beim Handeln im geschäftlichen Verkehr im Markenrecht, dazu Köhler/Bornkamm/Kö/7/er, UWG, 34 Auflage, § 2 Rdnr. 21) Damit weist das Handeln der Beklagten auch den erforderlichen Marktbezug auf, denn dieses Handeln kann seiner Art nach auf die Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer) einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen (vgl. Köhler/Bomkamm/Köhler, UWG, 34. Auflage, § 2 Rdnr 35, im Ergebnis so auch LG München I, Urteil vom . 27.05.2015, Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az : 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563, zwischen dem unentgeltlichen Angebot an Nutzer und dem Angebot der entgeltlichen Freischaltung an "größere Parteien" differenzierend Köhler in WRP 2014, 1017).
  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 156/10

    Orion

    b) Die rechtserhaltende Benutzung setzt voraus, dass die Marke für die Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, für die sie geschützt ist, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2003 - C40/01, Slg. 2003, I2439 = GRUR 2003, 425 Rn. 43 - Ansul/Ajax; Urteil vom 15. Januar 2009 - C495/07, Slg. 2009, I137 = GRUR 2009, 410 Rn. 18 - Silberquelle/Maselli; BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 42 = WRP 2012, 980 - Werbegeschenke, mwN).
  • OLG Hamburg, 28.01.2010 - 3 U 212/08

    Metro I und II - Unlauterer Wettbewerb: Markenanmeldung als gezielte Behinderung;

  • LG München I, 25.02.2022 - 33 O 8225/21

    Wort- und Bildmarke "SCHÜTZENLISL" verfallen, fehlende Markennutzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-668/17

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

  • LG Köln, 02.06.2020 - 31 O 207/18
  • OLG Frankfurt, 20.07.2017 - 6 U 149/16

    Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Bildmarke

  • OLG Stuttgart, 10.06.2010 - 2 U 87/09

    Markenverletzungsverfahren: Kennzeichnungskraft der Marke "H 15"; angesprochene

  • EuGH, 31.01.2019 - C-194/17

    Pandalis/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • EuGH, 03.07.2019 - C-668/17

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

  • LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18
  • OLG Köln, 17.05.2013 - 6 U 208/12

    Ansprüche wegen Verletzung der Wortmarke "PINAR"

  • OLG München, 30.01.2020 - 6 U 948/19

    Erfolglose Markenverfallsklage

  • LG München I, 13.12.2016 - 33 O 7174/16

    Unlauteres Ausnutzen der bekannten Marke - Chefkoch.de

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2009 - C-408/08

    Lancôme / HABM - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-96/09

    Anheuser-Busch / Budejovický Budvar - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 8

  • OLG Köln, 17.05.2013 - 6 U 198/12

    Rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch einen Fernsehsender

  • EuG, 07.06.2018 - T-882/16

    Sipral World / EUIPO - La Dolfina (DOLFINA) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

  • LG München I, 30.12.2014 - 33 O 20505/13

    Einwilligung, Schutzentziehung, Löschungsreife wegen Verfalls, rechtserhaltende

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-495/07   

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https://dejure.org/2008,32415
Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-495/07 (https://dejure.org/2008,32415)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.11.2008 - C-495/07 (https://dejure.org/2008,32415)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. November 2008 - C-495/07 (https://dejure.org/2008,32415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Silberquelle

    Markenrecht - Verfall der Ansprüche des Inhabers - Begriff der ernsthaften Benutzung - Verwendung der Marke auf Waren, die als Geschenk für den Kauf anderer Waren abgegeben werden

  • EU-Kommission PDF

    Silberquelle

    Markenrecht - Verfall der Ansprüche des Inhabers - Begriff der ernsthaften Benutzung - Verwendung der Marke auf Waren, die als Geschenk für den Kauf anderer Waren abgegeben werden

  • EU-Kommission

    Silberquelle

    Markenrecht - Verfall der Ansprüche des Inhabers - Begriff der ernsthaften Benutzung - Verwendung der Marke auf Waren, die als Geschenk für den Kauf anderer Waren abgegeben werden“

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-495/07
    Ferner verwendet Silberquelle zur Unterstützung ihrer Ansicht ein Argument vom Gegenteil her, da das bereits erwähnte Urteil Ansul durch den wiederholten Verweis auf die Notwendigkeit, dass die Benutzung der Marken die Marktpräsenz der Waren, die sie tragen, erhöhen müsse, implizit verneine, dass diese ernsthafte Benutzung vorliege, wenn die mit einer Marke versehenen Waren den Umfang des Absatzes anderer Waren erhöhten.

    Zum einen hat der Gerichtshof in einer grammatikalischen Untersuchung unter Rückgriff auf den Begriff "entsprechend"(17) festgestellt, dass die Benutzung stets der Hauptfunktion der Marke entsprechen muss, wobei diese Hilfsprämisse mit der Hauptaussage verknüpft ist, dass die Marke, wie im Urteil Ansul weiter erläutert wird, benutzt werden muss, "um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern".

    7 - Urteil vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 39).

    9 - Urteil Ansul, Randnr. 43, und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache, Nrn. 52 bis 58.

    10 - Urteil Ansul, Randnr. 43, und Beschluss in der Rechtssache La Mer Technology, Randnr. 22.

    16 - Urteil Ansul, Randnr. 43.

    18 - Urteil Ansul, Randnr. 36.

    25 - Urteil Ansul, Randnr. 37; Beschluss La Mer Technology, Randnr. 19.

  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-495/07
    8 - Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology (C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnr. 21).

    10 - Urteil Ansul, Randnr. 43, und Beschluss in der Rechtssache La Mer Technology, Randnr. 22.

    25 - Urteil Ansul, Randnr. 37; Beschluss La Mer Technology, Randnr. 19.

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-495/07
    19 - Urteil vom 12. Januar 2006, Ruiz-Picasso u. a./HABM (C-361/04 P, Slg. 2006, I-643, Randnr. 40), vom Gegenteil her .
  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-495/07
    29 und 30), vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer (C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17), und vom 6. Oktober 2005, Medion (C-120/04, Slg. 2005, I-8551, Randnr. 26).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-495/07
    29 und 30), vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer (C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17), und vom 6. Oktober 2005, Medion (C-120/04, Slg. 2005, I-8551, Randnr. 26).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-495/07
    13 - Die wiederholten Anspielungen auf das Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, Slg. 2002, I-10273), in den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten von Maselli in der mündlichen Verhandlung verdecken nicht den fehlenden Zusammenhang zwischen diesem Urteil und dem vorliegenden Ausgangsverfahren.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-495/07
    15 - Urteile vom 29. September 1998, Canon (C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2017 - C-425/16

    Raimund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Silberquelle (C-495/07, EU:C:2008:633, Nr. 46).
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