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Rechtsprechung
   EuGH, 25.01.2018 - C-498/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,846
EuGH, 25.01.2018 - C-498/16 (https://dejure.org/2018,846)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2018 - C-498/16 (https://dejure.org/2018,846)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - C-498/16 (https://dejure.org/2018,846)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de

    Datenschutzrechtliche Sammelklagen sind unzulässig / Maximilian Schrems

  • Europäischer Gerichtshof

    Schrems

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 und 16 - Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Begriff "Verbraucher" - Abtretung von Ansprüchen, die gegenüber demselben Unternehmer ...

  • Betriebs-Berater

    Keine Sammelklage gegen Facebook in Österreich - Verbrauchereigenschaft von Schrems

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 und 16 - Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Begriff "Verbraucher" - Abtretung von Ansprüchen, die gegenüber demselben Unternehmer ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht: Maximilian Schrems/Facebook

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit für eigene Klage eines Verbrauchers bzw. "unechte Sammelklage" gegen Facebook ("Schrems")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Herr Schrems kann wegen eigener Ansprüche in Österreich Klage gegen Facebook Ireland erheben

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrechtliche Sammelklagen sind unzulässig / Maximilian Schrems

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian Schrems - Klage in Österreich gegen Facebook Irland für eigene Ansprüche möglich

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Schrems

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 und 16 - Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Begriff "Verbraucher" - Abtretung von Ansprüchen, die gegenüber demselben Unternehmer ...

  • heise.de (Pressebericht, 25.01.2018)

    Niederlage für Max Schrems: EuGH lehnt Sammelklage gegen Facebook ab

  • heise.de (Pressebericht, 11.03.2018)

    Max Schrems darf Facebook in Österreich verklagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Sammelklage gegen Facebook

  • lto.de (Pressebericht, 25.01.2018)

    Datenschützer Schrems - Keine Sammelklage gegen Facebook

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Sammelklage gegen Facebook in Österreich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klageerhebung in Österreich gegen Facebook Ireland

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verbrauchereigenschaft von Schrems - keine Sammelklage gegen Facebook

  • spiegel.de (Pressebericht, 25.01.2018)

    Sammelklage gegen Facebook nicht zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Max Schrems kann keine Verbraucher-Sammelklagen gegen Facebook erheben

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Professionelle Wahrnehmung von Verbraucherrechten hindert nicht die Eigenschaft als Verbraucher

  • juve.de (Kurzinformation)

    Sammelklage verhindert: Facebook erfolgreich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Datenschützer darf gegen Facebook als Verbraucher klagen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein EU-Verbrauchergerichtsstand für abgetretene Ansprüche

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Sammelklage gegen Facebook - Maximilian Schrems kann nur wegen eigener Ansprüche Klage gegen Facebook Ireland erheben

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.11.2017)

    Klage gegen Online-Netzwerk: Max Schrems allein gegen Facebook

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Schrems gegen Facebook": Keine Sammelklage durch die Hintertür

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Jenseits von Verbands- und Musterfeststellungsklagen: Das Abtretungsmodell vor dem EuGH

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Schrems

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Datenschutzrechtliche "Sammelklagen" im Zuständigkeitsregime der Brüssel Ia-VO" von Prof. Dr. Michael Stürner, M.Jur. und Dr. Christoph Wendelstein, original erschienen in: JZ 2018, 1083 - 1092.

  • taz.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten, 26.01.2018)

    Max Schrems über das Facebook-Urteil: "Von allen guten Geistern verlassen"

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1003
  • ZIP 2018, 1317
  • MDR 2018, 543
  • EuZW 2018, 197
  • K&R 2018, 165
  • afp 2018, 42
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-498/16
    Infolgedessen sind die vom allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln in dem Sinne eng auszulegen, dass sie einer Auslegung, die über die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht, nicht zugänglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 32).

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16, und vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36).

    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 37).

    Speziell in Bezug auf eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit bezieht und der somit nur zu einem Teil nicht dieser Tätigkeit zugerechnet werden kann, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die genannten Bestimmungen einer solchen Person nur dann zugutekommen könnten, wenn die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang des Geschäfts, über das der Vertrag abgeschlossen wurde, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 39).

    Da der Verbraucherbegriff aber in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16, sowie vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36) und von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt, unabhängig ist (Urteil vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21), nehmen ihr weder die Expertise, die diese Person im Bereich der genannten Dienste erwerben kann, noch ihr Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer solcher Dienste die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001.

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-498/16
    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung ersetzt, so dass die Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als "äquivalent" angesehen werden können (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), was vorliegend der Fall ist.

    Zwar sind die in der Verordnung Nr. 44/2001 - u. a. in ihrem Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist, um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen (Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).

    Somit sind diese Vorschriften zwangsläufig eng auszulegen (vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Regeln für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gelten nämlich gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung nur für die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner, was zwangsläufig den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich tätigen Beklagten impliziert (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 32).

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-498/16
    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16, und vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36).

    Da der Verbraucherbegriff aber in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16, sowie vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36) und von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt, unabhängig ist (Urteil vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21), nehmen ihr weder die Expertise, die diese Person im Bereich der genannten Dienste erwerben kann, noch ihr Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer solcher Dienste die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001.

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-498/16
    Eine Forderungsabtretung kann nämlich, wie der Gerichtshof in einem anderen Zusammenhang klargestellt hat, für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (Urteile vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 58, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-498/16
    Eine Forderungsabtretung kann nämlich, wie der Gerichtshof in einem anderen Zusammenhang klargestellt hat, für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (Urteile vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 58, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35).
  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-498/16
    Daher kann der Verbrauchergerichtsstand einem Kläger, der selbst nicht an dem betreffenden Verbrauchervertrag beteiligt ist, nicht zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, EU:C:1993:15, Rn. 18, 23 und 24).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-498/16
    Ab August 2011 reichte Herr Schrems 23 Beschwerden gegen Facebook Ireland bei der irischen Datenschutzkommission ein, von denen eine zu einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof führte (Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-110/14

    Costea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-498/16
    Da der Verbraucherbegriff aber in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16, sowie vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36) und von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt, unabhängig ist (Urteil vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21), nehmen ihr weder die Expertise, die diese Person im Bereich der genannten Dienste erwerben kann, noch ihr Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer solcher Dienste die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001.
  • EuGH, 05.12.2013 - C-508/12

    Vapenik - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-498/16
    Zwar sind die in der Verordnung Nr. 44/2001 - u. a. in ihrem Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist, um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen (Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).
  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 191/19

    Verbrauchsgüterkauf: Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine natürliche Person

    (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) vom 25. Januar 2018 (C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 29 ff., 32, zu Art. 15, 16 der VO [EG] Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [EuGVVO; im Folgenden aF]; nunmehr Art. 17, 18 EuGVVO).

    Auch die Sachkunde, die dem Kläger als Tischler zu eigen sein mag, nimmt ihm die Verbrauchereigenschaft nicht (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 39; vom 3. September 2015 - C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 27; vom 10. Dezember 2020 - C-774/19, juris Rn. 38 ff.).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Nur als Ausnahme von diesem Grundsatz werden in dieser Verordnung abschließend die Fälle aufgezählt, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in der Verordnung Nr. 1215/2012 - u. a. in ihrem Art. 17 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28).

    Der Begriff "Verbraucher" im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich fallen nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell in Bezug auf eine Person, die einen Vertrag mit doppeltem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit und teilweise auf private Zwecke bezieht, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die genannten Bestimmungen einer solchen Person nur dann zugutekommen könnten, wenn die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang mit dem Geschäft, über das der Vertrag abgeschlossen wurde, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-215/18

    Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Regeln für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung nur für die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner gelten, was notwendigerweise den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich tätigen Beklagten impliziert (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.12.2020 - C-774/19

    Personal Exchange International

    Also muss dieser Art. 15 Abs. 1 zwangsläufig in dem Sinne eng ausgelegt werden, dass er einer Auslegung, die über die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht, nicht zugänglich ist (Urteile vom 14. März 2013, Ceská sporitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 26, und vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27).

    Außerdem ist dieser Begriff im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Zuständigkeitsvorschriften in diesen Art. 15 bis 17 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers - als dem als schwächer angesehenen Vertragspartner - vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff "Verbraucher" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der in Abgrenzung zu dem des "Unternehmers" definiert wird, einen objektiven Charakter hat und unabhängig ist von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich verliert der Einzelne nicht aufgrund besonderer Kenntnisse auf dem den Vertrag betreffenden Gebiet die Eigenschaft eines "Verbrauchers" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 39).

    Der Nutzer solcher Dienste könnte sich nur dann auf die Verbrauchereigenschaft berufen, wenn die im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung dieser Dienste, für die er ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 37 und 38).

    Zwar sind, worauf in Rn. 28 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, die in der Verordnung Nr. 44/2001 - u. a. in ihrem Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, doch ist, um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28).

  • OLG Hamm, 21.03.2023 - 21 U 116/21

    Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession

    Deshalb fallen nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung, welche die VO zum Schutz des Verbrauchers vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (EuGH NJW 2018, 1003, 1004).

    Eine Forderungsabtretung kann für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (EuGH NJW 2018, 1003, 1005).

  • BGH, 20.10.2020 - X ARZ 124/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Internationale und örtliche Zuständigkeit in

    aa) Maßgebend für die Frage, ob eine Person als Verbraucher im vorgenannten Sinne gehandelt hat, ist die Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags verbunden mit dessen Natur und Zielsetzung (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 29 - Schrems/Facebook).

    Die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen ist auf Verträge beschränkt, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 30 - Schrems/Facebook).

    Der Verbraucherbegriff hängt dabei nicht von den Kenntnissen und Informationen der Person ab (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 39 - Schrems/Facebook).

    Die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Lugano-Übk II setzt grundsätzlich voraus, dass die Parteien des Rechtsstreits selbst Vertragspartner sind (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 45 - Schrems/Facebook; Urteil vom 26. März 2020 - C-215/18, NJW-RR 2020, 552 Rn. 61-65 - Králová/Primera Air Scandinavia).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-208/18

    Petruchová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird, hat er nämlich einen objektiven Charakter und ist unabhängig von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21, und vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 39).

    Um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, kann sich nämlich auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff als relevant erweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17

    slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    15 Vgl. u. a. Urteile vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27), sowie vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 54).
  • OLG Brandenburg, 16.10.2023 - 2 U 36/22

    Erfolgreiche Klage gegen Online-Casino auf Rückzahlung von 60.595,95 EUR

    Bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, ist dieser besondere Schutz hingegen nicht gerechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003, Rn. 30 m.w.N. zu Art. 15 f. der VO [EG] 44/2001; zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf Art. 17 f. EuGVVO s. Paulus, NJW 2018, 987, 989).

    Da der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Verordnung mithin anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, hat auch eine Forderungsabtretung ohne weiteres keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-498/16, a.a.O., Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19

    Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die

    48 Wobei auch zu bedenken ist, dass diese Lösung, praktisch betrachtet, dem entspricht, was typischerweise der (in der Tat Schutz gewährende) Klägergerichtsstand bei Verbraucherverträgen nach der Brüssel-Verordnung wäre - vgl. allgemein Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37).
  • BayObLG, 22.07.2021 - 102 AR 51/21

    Gerichtstand für Klage gegen Pauschalreiseveranstalter und

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18

    Primera Air Scandinavia

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 188/21

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 189/21

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf

  • EuGH, 09.03.2023 - C-177/22

    Wurth Automotive - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 2/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • LG Berlin, 09.08.2018 - 27 O 355/18

    Facebook muss Löschung eines von Meinungsfreiheit gedeckten Kommentars und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

  • EuGH, 02.05.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • EuGH, 08.06.2023 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur)

  • EuGH, 24.03.2021 - C-603/20

    Die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, das mit einem die

  • LG Bremen, 26.11.2021 - 4 S 166/21

    Anwaltsvertrag über Internet - Gericht am Kanzleisitz zuständig

  • BGH, 12.01.2021 - XI ZR 617/19

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 16 U 113/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-337/17

    Feniks - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • OLG Köln, 05.09.2019 - 24 U 34/19
  • BayObLG, 16.02.2023 - 101 AR 3/23

    Rügelose Einlassung im Anwendungsbereich des Art. 24 LugÜ

  • BGH, 07.07.2020 - XI ZR 465/19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung

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Rechtsprechung
   EuGH, 01.02.2018 - C-261/16 P, C-263/16 P, C-264/16 P, C-271/16 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,1363
EuGH, 01.02.2018 - C-261/16 P, C-263/16 P, C-264/16 P, C-271/16 P (https://dejure.org/2018,1363)
EuGH, Entscheidung vom 01.02.2018 - C-261/16 P, C-263/16 P, C-264/16 P, C-271/16 P (https://dejure.org/2018,1363)
EuGH, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - C-261/16 P, C-263/16 P, C-264/16 P, C-271/16 P (https://dejure.org/2018,1363)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Festsetzung der Preise - Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr - Vereinbarung über die Rechnungsstellung, die sich auf den Endpreis der Dienstleistungen auswirkt

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 101
    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Festsetzung der Preise - Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr - Vereinbarung über die Rechnungsstellung, die sich auf den Endpreis der Dienstleistungen auswirkt

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof erhält die Geldbußen aufrecht, die die Kommission gegen mehrere Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an Kartellen im internationalen Luftfrachtsektor verhängt hat

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Festsetzung der Preise - Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr - Vereinbarung über die Rechnungsstellung, die sich auf den Endpreis der Dienstleistungen auswirkt

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Geldbußen gegen mehrere Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an Kartellen im internationalen Luftfrachtsektor bleiben bestehen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Geldbußen gegen mehrere Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an Kartellen im internationalen Luftfrachtsektor bleiben bestehen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 121, und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 54).

    Die internen Verkäufe vom relevanten Umsatz auszunehmen, liefe darauf hinaus, dass Unternehmen der erstgenannten Art bevorzugt würden, indem ihr jeweiliges Gewicht bei der Zuwiderhandlung zum Nachteil der übrigen Unternehmen verringert würde, und zwar auf der Grundlage eines Kriteriums, das in keiner Beziehung zu dem bei der Bestimmung dieses Umsatzes verfolgten Ziel steht, das darin besteht, die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht jedes an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiederzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 59 bis 63).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    Diese Feststellung stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der nachzuweisen sei, "dass es hinreichend wahrscheinlich ist", dass das Kartell den Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell habe beeinflussen können (Urteil vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, EU:C:1997:375, Rn. 20).

    Die Kommission hat nämlich nachgewiesen, dass es hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Vereinbarung den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen konnte (Urteil vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, EU:C:1997:375, Rn. 20).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    Zu den Rügen von KN u. a., die sich gegen die vom Gericht in den Rn. 255 bis 263 des angefochtenen Urteils durchgeführte Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Geldbußen anhand der relevanten Tatsachen richten, ist festzustellen, dass der Unionsrichter, um den Anforderungen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen hat, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 200).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    Das Gericht hat insoweit ausgeführt, dass "die [dem Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 53,] zugrunde liegenden Erwägungen ... allgemein die Heranziehung des Umsatzes bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen [betreffen].
  • EuGH, 14.07.2005 - C-65/02

    ThyssenKrupp Stainless (früher Krupp Thyssen Stainless) / Kommission -

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    Dort habe das Gericht ihren Verweis auf die Sachen "Legierungszuschlag" und insbesondere auf das Urteil vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission (C-65/02 P und C-73/02 P, EU:C:2005:454), mit einer rein formalistischen Begründung zurückgewiesen.
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 121, und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 54).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    In Anbetracht des mit Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verfolgten Ziels, bei der Festsetzung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße von einem Betrag auszugehen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht, das dem Unternehmen dabei zukam, angemessen wiedergibt, ist der Begriff "Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen" dahin zu verstehen, dass darunter die Umsätze fallen, die auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 76, 77 und 81).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-232/16

    Simet / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 23 und 24, und Beschluss vom 9. März 2017, Simet/Kommission, C-232/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:200, Rn. 56).
  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    Die wörtliche Auslegung des Begriffs "Verkehr" ergibt, dass er im allgemeinen Sprachgebrauch neben den Beförderungsleistungen als solchen eine Reihe weiterer Dienstleistungen umfassen kann, die naturgemäß mit einer körperlichen Handlung der Beförderung von Personen oder Waren von einem Ort zu einem anderen mittels eines Verkehrsmittels verbunden sind (vgl. Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 61, und in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 41, 45 und 46).
  • EuG, 29.02.2016 - T-254/12

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Kühne + Nagel International AG (im Folgenden: KN International), die Kühne + Nagel Management AG, die Kühne + Nagel Ltd, Uxbridge (Vereinigtes Königreich), die Kühne + Nagel Ltd, Shanghai (China), und die Kühne + Nagel Ltd, Hongkong (China), (im Folgenden zusammen: KN u. a.) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Februar 2016, Kühne + Nagel International u. a./Kommission (T-254/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:113), mit dem ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 1959 final der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39462 - Speditionsdienste, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, und auf Abänderung der mit dem Beschluss gegen sie verhängten Geldbußen abgewiesen wurden.
  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-192/18

    Kommission/ Polen (Indépendance des juridictions de droit commun) -

    Vgl. insbesondere Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:56), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (EU:C:2018:517).

    10 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:56).

    65 Urteil vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel (C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Urteil vom 25 Juli 2018, Minister for Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:56, Rn. 52).

    Vgl. z. B. Urteil vom 25. Juli 2018 (Minister for Justice and Equality, C-216/18 PPU, EU:C:2018:56, Rn. 63 bis 65), vom Gerichtshof als externe und interne Aspekte verstanden.

    70 Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:56).

    81 Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:56, Rn. 66).

    Vgl. auch Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:56, Rn. 66 und 77).

    96 Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:56, Rn. 60).

  • EuGH, 06.09.2018 - C-488/16

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Rechtsmittel -

    Dagegen stellen die Ausführungen des Gerichts in Rn. 42 des angefochtenen Urteils, dass die angegriffene Marke es ermögliche, die mit ihr gekennzeichneten Waren zu vertreiben und Dienstleistungen zu erbringen, deren Qualität der Freistaat Bayern kontrollieren könne, eine Hilfserwägung dar, so dass die gegen sie gerichtete Argumentation des Rechtsmittelführers ins Leere geht (Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 69, sowie Beschluss vom 14. Januar 2016, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM, C-278/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:20, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    In Anbetracht des mit dieser Ziffer verfolgten und in Ziff. 6 derselben Leitlinien wiedergegebenen Ziels, bei der Festsetzung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße von einem Betrag auszugehen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht, das dem Unternehmen dabei zukam, angemessen wiedergibt (vgl. oben Rn. 764), ist der Begriff "Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen" dahin zu verstehen, dass darunter die Umsätze fallen, die auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt wurden (vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Bestimmung des Werts der Verkäufe kann die Kommission somit auf den Gesamtpreis abstellen, den das Unternehmen seinen Kunden auf dem Markt der betreffenden Waren oder Dienstleistungen in Rechnung gestellt hat, ohne dass es erforderlich ist, die verschiedenen Elemente dieses Preises in Abhängigkeit davon zu unterscheiden oder abzuziehen, ob sie Gegenstand einer Koordinierung gewesen sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 66 und 67).

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

    In Anbetracht des mit dieser Ziffer verfolgten und in Ziff. 6 derselben Leitlinien wiedergegebenen Ziels, bei der Festsetzung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße von einem Betrag auszugehen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht, das dem Unternehmen dabei zukam, angemessen wiedergibt, ist der Begriff "Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen" dahin zu verstehen, dass darunter die Umsätze fallen, die auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt wurden (vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Bestimmung des Werts der Verkäufe kann die Kommission somit auf den Gesamtpreis abstellen, den das Unternehmen seinen Kunden auf dem Markt der betreffenden Waren oder Dienstleistungen in Rechnung gestellt hat, ohne dass es erforderlich ist, die verschiedenen Elemente dieses Preises in Abhängigkeit davon zu unterscheiden oder abzuziehen, ob sie Gegenstand einer Koordinierung gewesen sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 66 und 67).

  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

    So ist der Teil des Gesamtumsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, besser geeignet, die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zuwiderhandlung wiederzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 54 und 59, vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 145 und 149, und vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 81).

    In Ziff. 6 bestimmen die Leitlinien, dass "[d]ie Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer [des Verstoßes] ... eine Formel dar[stellt], die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 56, vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 147, und vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-697/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    47 Vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission (C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    47 Vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission (C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-700/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    47 Vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission (C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

    47 Vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission (C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,42773
Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16 (https://dejure.org/2017,42773)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.11.2017 - C-498/16 (https://dejure.org/2017,42773)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. November 2017 - C-498/16 (https://dejure.org/2017,42773)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schrems

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Begriff des Verbrauchers - Soziale Medien - Facebook-Konten und Facebook-Seiten - Abtretung von Ansprüchen durch Verbraucher ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Begriff des Verbrauchers - Soziale Medien - Facebook-Konten und Facebook-Seiten - Abtretung von Ansprüchen durch Verbraucher ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der privaten Nutzung seines eigenen Facebook-Kontos auf seine Verbrauchereigenschaft stützen, um Facebook Ireland vor den österreichischen ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Datenschützer vor dem EuGH: Generalanwalt lehnt Sammelklage gegen Facebook ab

  • spiegel.de (Pressebericht, 14.11.2017)

    Sammelklage gegen Facebook in Österreich nicht möglich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16
    Sollte es nur einen Vertrag geben, der das Facebook-Konto und die Facebook-Seite umfasst, würde die im Urteil Gruber vorgenommene Prüfung relevant.

    Mit Blick auf das Urteil Gruber sind jedoch zwei weitere Punkte hervorzuheben.

    Erstens zielt das Urteil Gruber mit dem Merkmal der untergeordneten Rolle innerhalb nur eines Vertrags meines Erachtens auf Tätigkeiten ab, mit denen ein unmittelbares kommerzielles Ziel verfolgt wird und die eine unmittelbare kommerzielle Auswirkung haben, in dem Sinne, dass eine strukturierte und gewinnträchtige Betätigung der ausschlaggebende Zweck einer solchen Nutzung sein muss.

    9 Vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Gruber (C-464/01, EU:C:2004:529, Nr. 34) und Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Costea (C-110/14, EU:C:2015:271, Nrn. 29 und 30).

    11 Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber (C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 39), zu den Art. 13 bis 15 des Brüsseler Übereinkommens.

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16
    Schließlich hat der Kläger unter Berufung auf das Urteil CDC Hydrogen Peroxide(33) geltend gemacht, der Gerichtshof habe ausdrücklich anerkannt, dass bei Sammelklagen die Anwendung der besonderen Gerichtsstände nach der Verordnung Nr. 44/2001 nicht ausgeschlossen sei.

    33 Urteil vom 21. Mai 2015 (C-352/13, EU:C:2015:335).

    34 Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35).

    35 Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 36).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16
    21 So z. B. Urteile vom 14. März 2013, Ceská sporitelna (C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 30), und vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 23).

    Zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteile vom 14. März 2013, Ceská sporitelna (C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 46), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39), und vom 21. April 2016, Austro-Mechana (C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 36).

    23 Vgl. dazu z. B. Urteil vom 14. März 2013, Ceská sporitelna (C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992 - C-89/91

    Shearson Lehmann Hutton Inc. gegen TVB Treuhandgesellschaft für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16
    20 Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Shearson Lehman Hutton (C-89/91, EU:C:1992:410, Nr. 26 und Fn. 9), zu Art. 14 des Brüsseler Übereinkommens.

    24 Der Kläger verweist konkret auf vier Entscheidungen des Gerichtshofs, und zwar auf die Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C-89/91, EU:C:1993:15), vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555), vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21), und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561).

    25 Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C-89/91, EU:C:1993:15, Rn. 23), und vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 33 und 38).

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16
    In den Urteilen Henkel und Shearson Lehman Hutton entschied der Gerichtshof, dass die besondere Verbraucherzuständigkeit für juristische Personen, die als Zessionare der Rechte eines Verbrauchers auftreten, nicht gilt .

    24 Der Kläger verweist konkret auf vier Entscheidungen des Gerichtshofs, und zwar auf die Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C-89/91, EU:C:1993:15), vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555), vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21), und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561).

    25 Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C-89/91, EU:C:1993:15, Rn. 23), und vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 33 und 38).

  • EuGH, 03.09.2015 - C-110/14

    Costea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16
    9 Vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Gruber (C-464/01, EU:C:2004:529, Nr. 34) und Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Costea (C-110/14, EU:C:2015:271, Nrn. 29 und 30).

    10 Urteil vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21).

    13 Vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 29).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16
    24 Der Kläger verweist konkret auf vier Entscheidungen des Gerichtshofs, und zwar auf die Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C-89/91, EU:C:1993:15), vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555), vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21), und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561).

    26 Urteil vom 17. September 2009 (C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 44).

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16
    24 Der Kläger verweist konkret auf vier Entscheidungen des Gerichtshofs, und zwar auf die Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C-89/91, EU:C:1993:15), vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555), vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21), und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561).

    25 Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C-89/91, EU:C:1993:15, Rn. 23), und vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 33 und 38).

  • EuGH, 20.07.2017 - C-340/16

    MMA IARD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16
    27 Urteil vom 20. Juli 2017 (C-340/16, EU:C:2017:576).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof bestätigt, dass "der Begriff "schwächere Partei" im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 bei Versicherungssachen eine größere Tragweite [hat] als im Bereich von Verbraucherverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen" - vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD (C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 32 und 33).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16
    21 So z. B. Urteile vom 14. März 2013, Ceská sporitelna (C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 30), und vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 23).

    Zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteile vom 14. März 2013, Ceská sporitelna (C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 46), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39), und vom 21. April 2016, Austro-Mechana (C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 36).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

  • EuGH, 15.01.2004 - C-433/01

    Blijdenstein

  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

  • EuGH, 05.02.2004 - C-265/02

    Frahuil

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015 - C-94/14

    Flight Refund

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16

    flightright - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 und (EU)

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2004 - C-464/01

    Gruber

  • EuGH, 05.12.2013 - C-508/12

    Vapenik - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-110/14

    Costea - Verbraucherschutz - Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Buchst.

  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
    Es handelt sich folglich weder um mehrere Anspruchsinhaber noch klagt ein Vertreter das Recht Dritter ein; vielmehr beruht das Abtretungsmodell auf herkömmlichen materiell-rechtlichen und zivilprozessualen Instrumenten (vgl. schon Gsell , WuM 2018, 537, 539; Gsell , BKR 2021, 521, 529: Abtretungsmodell als "unechte Sammelklage"; in diese Richtung auch GA Bobek , Schlussanträge vom 14. November 2017, Rs. C-498/16, ECLI:EU:C:2017:863 Rn. 69 - Schrems, der klarstellt, dass die Geltendmachung mehrerer erworbener Ansprüche eines Klägers gegen denselben Beklagten nur "schwierig" als Sammelklage bezeichnet werden kann; vgl. zur Abgrenzung des Abtretungsmodells von der "Gruppenklage" auch Bundesministerium für Wirtschaft, Bundesministerium für Justiz, Bundeskartellamt u.a., Gemeinsame Stellungnahme vom 14. Juli 2008, S. 6, abrufbar unter: https://tinyurl.com/2p9mm4s4; sowie Bundesrat, Beschluss vom 4. Juli 2008, BR-Drs.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU)

    72 Rechtssache C-498/16, EU:C:2017:863, Nrn. 119 bis 123.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-239/18

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pflanzensorten -

    31 In ähnlichem Sinne vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Schrems (C-498/16, EU:C:2017:863, Nr. 123).
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