Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 23.10.2003 - C-4/02, C-5/02   

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https://dejure.org/2003,325
EuGH, 23.10.2003 - C-4/02, C-5/02 (https://dejure.org/2003,325)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.2003 - C-4/02, C-5/02 (https://dejure.org/2003,325)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - C-4/02, C-5/02 (https://dejure.org/2003,325)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Anwendbarkeit der Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und 141 Absätze 1 und 2 EG sowie der Richtlinie 86/378/EWG oder der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schönheit

  • Europäischer Gerichtshof

    Becker

  • EU-Kommission PDF

    Hilde Schönheit gegen Stadt Frankfurt am Main (C-4/02) und Silvia Becker gegen Land Hessen (C-5/02).

    EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 17 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]; Artikel 141 Absätze 1 und 2 EG
    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Beamtenpensionssystem, nach dem den Beamten die Pension aufgrund ihres Dienstverhältnisses gezahlt wird - Einbeziehung - Rechtsvorschriften, die zu einer Kürzung der ...

  • EU-Kommission

    Hilde Schönheit gegen Stadt Frankfurt am Main (C-4/02) und Silvia Becker gegen Land Hessen (C-5

    Sozialvorschriften , Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in Rechtsstreitigkeiten über die Bestimmung von Ruhegehaltsansprüchen - Anwendungsbereich der Artikel 119 EG-Vertrag und jetzt 141 Absätze 1 und 2 EGV sowie der Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Beamtenpensionssystem, nach dem den Beamten die Pension aufgrund ihres Dienstverhältnisses gezahlt wird - Einbeziehung - Rechtsvorschriften, die zu einer Kürzung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Auslegung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Auslegung der Richtlinien 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 188
 
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Wird zitiert von ... (140)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag und - seit dem 1. Mai 1999 - den des Artikels 141 Absätze 1 und 2 EG fällt, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Betreffenden aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (siehe in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 43, vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95, Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057, Randnr. 19, vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, und vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-351/00, Niemi, Slg. 2002, I-7007, Randnr. 45).

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, und Niemi, Randnr. 46).

    24 und 44, Griesmar, Randnr. 27, und Niemi, Randnr. 39).

    Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).

    Die vom öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht in diesem Fall völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (Urteile Beune, Randnr. 45, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).

    Sie unterscheiden sich nämlich von den Erwerbstätigen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder von den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe nur aufgrund der besonderen Merkmale, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat oder mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Arbeitgebern bestimmen (Urteile Griesmar, Randnr. 31, und Niemi, Randnr. 48).

  • EuGH, 12.09.2002 - C-351/00

    Niemi

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag und - seit dem 1. Mai 1999 - den des Artikels 141 Absätze 1 und 2 EG fällt, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Betreffenden aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (siehe in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 43, vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95, Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057, Randnr. 19, vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, und vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-351/00, Niemi, Slg. 2002, I-7007, Randnr. 45).

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, und Niemi, Randnr. 46).

    24 und 44, Griesmar, Randnr. 27, und Niemi, Randnr. 39).

    Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).

    Die vom öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht in diesem Fall völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (Urteile Beune, Randnr. 45, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).

    Sie unterscheiden sich nämlich von den Erwerbstätigen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder von den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe nur aufgrund der besonderen Merkmale, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat oder mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Arbeitgebern bestimmen (Urteile Griesmar, Randnr. 31, und Niemi, Randnr. 48).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag und - seit dem 1. Mai 1999 - den des Artikels 141 Absätze 1 und 2 EG fällt, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Betreffenden aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (siehe in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 43, vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95, Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057, Randnr. 19, vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, und vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-351/00, Niemi, Slg. 2002, I-7007, Randnr. 45).

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, und Niemi, Randnr. 46).

    Solche Renten stellen keine Entgelte im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag oder des Artikels 141 EG dar (siehe in diesem Sinne Urteile Beune, Randnrn.

    Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).

    Die vom öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht in diesem Fall völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (Urteile Beune, Randnr. 45, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).

    Zwar stellt ein System wie dasjenige des Beamtenversorgungsgesetzes ein betriebliches System der sozialen Sicherheit im Sinne der Richtlinie 86/378 dar, jedoch kommt es auf die Wirkungen dieser Richtlinie nicht an, wenn sich anhand der Bestandteile des Entgelts und der in den Artikeln 119 EG-Vertrag und 141 Absätze 1 und 2 EG aufgestellten Kriterien unmittelbar feststellen lässt, dass hinsichtlich des Ruhegehalts eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt (siehe in diesem Sinne Urteil Beune, Randnr. 64).

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
    Dieser Grundsatz steht nicht nur der Anwendung von Vorschriften entgegen, die unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts enthalten, sondern auch der Anwendung von Vorschriften, die Ungleichbehandlungen von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern aufgrund von nicht auf dem Geschlecht beruhenden Kriterien aufrechterhalten, sofern sich diese Ungleichbehandlungen nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1994 in den Rechtssachen C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93, Helmig u. a., Slg. 1994, I-5727, Randnr. 20, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, I-623, Randnr. 52).

    Für den Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung ist es erforderlich, zu prüfen, ob sich die streitigen Bestimmungen auf weibliche Arbeitnehmer ungünstiger auswirken als auf männliche (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Seymour-Smith und Perez, Randnr. 58).

    Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als der Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 15, und Urteil Seymour-Smith und Perez, Randnr. 67).

    Auch wenn es aber im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob solche objektiven Faktoren in dem ihm unterbreiteten konkreten Fall vorliegen, kann der Gerichtshof, da er die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, gleichwohl auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-278/93, Freers und Speckmann, Slg. 1996, I-1165, Randnr. 24, Seymour-Smith und Perez, Randnr. 68, und vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-187/00, Kutz-Bauer, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).

    Es ist Sache des Mitgliedstaats, der Urheber einer solchen Maßnahme ist, oder der Partei des Ausgangsverfahrens, die sich auf sie beruft, vor dem nationalen Gericht nachzuweisen, dass objektive Gründe zur Rechtfertigung dieser Maßnahme vorliegen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (siehe in diesem Sinne Urteile Seymour-Smith und Perez, Randnr. 69, und Kutz-Bauer, Randnr. 62 ), ohne dass diese Gründe insoweit mit der beim Erlass der Maßnahme geäußerten Absicht zusammenhängen müssen.

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
    Hierzu ist zunächst zu sagen, dass zwingende Gründe der Rechtssicherheit, wie der Gerichtshof in den Randnummern 44 und 45 seines Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) festgestellt hat, es ausschließen, dass Rechtsverhältnisse, deren Wirkungen sich in der Vergangenheit erschöpft haben, in Frage gestellt werden, wenn dies rückwirkend das finanzielle Gleichgewicht zahlreicher Versorgungssysteme stören könnte, so dass sich niemand auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG-Vertrag berufen kann, um mit Wirkung von einem vor Erlass des Urteils Barber liegenden Zeitpunkt einen Rentenanspruch geltend zu machen, es sei denn, dass er rechtzeitig Vorkehrungen zur Wahrung seiner Rechte getroffen hat.

    19 und 20) ausgeführt hat, kann gemäß dem Urteil Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die aufgrund von Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 - dem Datum des Erlasses des Urteils Barber - geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben (Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96, Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnr. 25).

    Diese Beschränkung findet sich auch im Protokoll Nr. 2, das offenkundig im Zusammenhang mit dem Urteil Barber steht, da es ebenfalls auf den 17. Mai 1990 Bezug nimmt.

    Wie jedoch der Generalanwalt in Nummer 110 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, sind weder dem Urteil Barber noch dem Protokoll Nr. 2, noch dem Protokoll zu Artikel 141 EG Gründe für die Zulassung weiterer als der in ihnen ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen von der Regel zu entnehmen, dass die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG-Vertrag oder von Artikel 141 Absätze 1 und 2 EG nur geltend gemacht werden kann, um die Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersrenten für Leistungen zu fordern, die aufgrund von Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden.

  • EuGH, 17.04.1997 - C-147/95

    Dimossia Epicheirissi Ilektrismou / Evrenopoulos

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag und - seit dem 1. Mai 1999 - den des Artikels 141 Absätze 1 und 2 EG fällt, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Betreffenden aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (siehe in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 43, vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95, Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057, Randnr. 19, vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, und vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-351/00, Niemi, Slg. 2002, I-7007, Randnr. 45).

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, und Niemi, Randnr. 46).

    Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).

  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
    Sie verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnrn.

    Würde man nämlich anerkennen, dass Haushaltserwägungen eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen rechtfertigen können, die andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wäre, so hätte dies zur Folge, dass die Anwendung und die Tragweite einer so grundlegenden Regel des Gemeinschaftsrechts wie der Gleichheit von Männern und Frauen zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten variieren könnten (Urteile Roks u. a., Randnrn.

  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Oever, Slg. 1993, I-4879, Randnrn.

    Das Protokoll Nr. 2 enthält im Wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Oever, erstreckt diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit und macht sie zum Bestandteil des Vertrages (Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93, Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 41).

  • EuGH, 06.04.2000 - C-226/98

    Jørgensen

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
    35 und 36, vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-226/98, Jørgensen, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 39, und Kutz-Bauer, Randnrn.
  • EuGH, 15.12.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
    Dieser Grundsatz steht nicht nur der Anwendung von Vorschriften entgegen, die unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts enthalten, sondern auch der Anwendung von Vorschriften, die Ungleichbehandlungen von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern aufgrund von nicht auf dem Geschlecht beruhenden Kriterien aufrechterhalten, sofern sich diese Ungleichbehandlungen nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1994 in den Rechtssachen C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93, Helmig u. a., Slg. 1994, I-5727, Randnr. 20, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, I-623, Randnr. 52).
  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

  • EuGH, 11.12.1997 - C-246/96

    SOZIALPOLITIK

  • EuGH, 07.03.1996 - C-278/93

    Freers und Speckmann

  • EuGH, 28.09.1994 - C-57/93

    Vroege / NCIV

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Zum einen nämlich gehört die sparsame Personalbewirtschaftung zu Haushaltserwägungen, die eine Diskriminierung nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 85).
  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der

    Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine Regelung diesen Anforderungen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Rinner-Kühn, 171/88, EU:C:1989:328, Rn. 15, vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 82, sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 48).

    Hingegen ist der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die dem nationalen Gericht eine Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, EU:C:2003:168, Rn. 52, vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 83, sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 49).

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Oktober 2003 (C-4/02 und C-5/02 -, Slg. I-2003, 12575), mit dem für den Fall des Fehlens einer objektiven Rechtfertigung die Unvereinbarkeit von § 14 BeamtVG a. F. mit Gemeinschaftsrecht festgestellt worden war, und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25. Mai 2005 - 2 C 14.04 -, NVwZ 2005, S. 1080 und - 2 C 6.04 -, DÖD 2006, S. 171) ließ die Versorgungsbehörde für den Beschäftigungszeitraum der Klägerin ab dem 17. Mai 1990 den Versorgungsabschlag unberücksichtigt und setzte den Ruhegehaltssatz mit Wirkung vom Datum der Ruhestandsversetzung auf 62, 33 v. H. fest.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte die Wirkung seiner Entscheidung auf den Zeitraum ab dem 17. Mai 1990 begrenzt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-4/02 und C-5/02 -, Slg. I-2003, 12575 [12642 ff.] unter Verweis auf das Urteil vom 17. Mai 1990 - C-262/88 -, Barber, Slg. I-1990, 1889).

    Wegen der zeitlichen Begrenzung der Rückwirkung seiner Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-4/02 und C-5/02 -, Slg. I-2003, 12575) besteht im Zeitabschnitt vor dem 17. Mai 1990 kein Konflikt mit Gemeinschaftsrecht.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-5/02   

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https://dejure.org/2003,40789
Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-5/02 (https://dejure.org/2003,40789)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.05.2003 - C-5/02 (https://dejure.org/2003,40789)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - C-5/02 (https://dejure.org/2003,40789)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-5/02
    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS L. A. GEELHOED vom 22. Mai 2003(1) Verbundene Rechtssachen C-4/02 Hilde Schönheit gegen Stadt Frankfurt am Main und C-5/02 Silvia Becker gegen Land Hessen (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main) "Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Anwendbarkeit von Artikel 119 EG-Vertrag (jetzt Artikel 141 EG) sowie der Richtlinie 86/378/EWG oder der Richtlinie 79/7/EWG - Begriff des Entgelts - Ruhestandsregelung für Beamte - Berechnung des Ruhegehalts von teilzeitbeschäftigten Beamten - Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten - Mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Rechtfertigung durch sachliche Gründe, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben - Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag (jetzt Protokoll zu Artikel 141 EG) - Zeitliche Wirkung".

    ..." III - Sachverhalt und Verfahren Rechtssache C-4/02.

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschlüssen vom 12. November 2001 in der Rechtssache C-4/02 neun und in der Rechtssache C-5/02 elf Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Diese Fragen lauten wie folgt: - In den Rechtssachen C-4/02 und C-5/02 1. Unterfällt die Gewährung von Altersruhegehalt nach den Bestimmungen des deutschen Beamtenversorgungsgesetzes Artikel 119 EG-Vertrag, jetzt abgelöst durch Artikel 141 Absätze 1, 2 EG, in Verbindung mit der Richtlinie 86/378/EWG oder den Bestimmungen der Richtlinie 79/7/EWG? 2. Handelt es sich bei den Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz um ein System im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 86/378/EWG mit der Folge, dass ungeachtet der Finanzierung durch Haushaltsmittel eine Berücksichtigung versicherungsmathematischer Faktoren oder ihnen gleich kommender Elemente zur Differenzierung des Leistungsniveaus zulässig ist? 3. Gelten die Anforderungen für die Rechtfertigung einer im Ansatz feststellbaren mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 97/80/EG für die Anwendung von Artikel 119 EG-Vertrag, Artikel 141 Absätze 1, 2 EG einschließlich der Richtlinie 86/378/EWG unabhängig davon, ob sich im gerichtlichen Verfahren die Frage nach einer Beweiserleichterung stellt oder diese Frage im Hinblick auf den für das Gerichtsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz ohne Bedeutung ist? 4. Beurteilt sich die Notwendigkeit des Einsatzes eines dem Anschein nach neutralen Kriteriums bei Rechtsnormen ausschließlich nach den aus dem Rechtssetzungsverfahren heraus erkennbaren Motiven, Gründen für den Erlass der Norm, insbesondere soweit solche Motive, Gründe im Verlauf des Verfahrens zum Erlass der Norm dokumentiert worden sind und als seinerzeit maßgeblicher Grund für den Normerlass ermittelt werden können? 5. Soweit daneben (Frage 4) oder zusätzlich noch andere legitime Ziele der Gesetzgebung als Rechtfertigungsgründe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 97/80/EG bzw. nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Feststellung einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts in Betracht gezogen werden dürfen, kann ein nationales Gericht insoweit eigenständig legitime Ziele für eine Rechtsnorm ermitteln und sie ggf. zur Rechtfertigung eines Differenzierungsmerkmals heranziehen, insbesondere soweit derartige Erwägungen auf rechtssystematischen Überlegungen beruhen? Gilt dies auch dann, wenn derartige Überlegungen keinen sichtbaren Niederschlag in den während des Gesetzgebungsverfahrens dokumentierten Motiven für den Normerlass gefunden haben? 6. Kann eine im Ansatz festzustellende Benachteiligung von älteren teilzeitbeschäftigten Beamtinnen bei der Festsetzung ihres Ruhegehaltssatzes als Anteil des letzten Gehalts im Sinne eines legitimen Ziels als notwendig gerechtfertigt werden, wenn damit eine die Verminderung der Arbeitszeit nicht berücksichtigende Mindestversorgung während der ersten zehn Dienstjahre gleichsam abgegolten werden soll, obwohl die Leistungen der Beamtenversorgung ohne eigene Beitragsleistung der Beamtinnen ausschließlich aus allgemeinen Haushaltsmitteln bestritten werden? Kann als Rechtfertigung der Notwendigkeit - ggf. ergänzend - auf den Alimentationscharakter der Versorgungsleistungen und ihre Eigenschaft als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums entsprechend Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes Bezug genommen werden? 7. Soweit die Notwendigkeit nach Maßgabe der Frage 6 bejaht wird, kann eine Verminderung des Ruhegehaltssatzes für ältere Beamte und Beamtinnen, denen Leistungen weit oberhalb der Mindestversorgung für mindestens 10 anrechnungsfähige Dienstjahre zustehen, im Hinblick auf ihre frühere Teilzeitbeschäftigung noch als angemessen (verhältnismäßig) eingestuft werden, wenn die Minderung nicht nur dem Umfang der reduzierten Arbeitszeit linear Rechnung trägt, sondern zusätzlich die Länge der Vollzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Länge der Teilzeitbeschäftigung nachteilig berücksichtigt, obwohl für ältere Beamtinnen und Beamte die womöglich unverhältnismäßig günstige Gewährung einer Mindestversorgung ohne Rücksicht auf die Verminderung ihrer Arbeitszeit nicht mehr in Betracht kommt? Wäre es in diesem Zusammenhang nicht angemessen(er),auf die überproportionale Verminderung des Ruhegehaltssatzes für lebens- und dienstältere Beamtinnen und Beamte zu verzichten und sich stattdessen ausschließlich mit einer anteiligen Verminderung der Mindestversorgung zu begnügen? 8. Kann die Entstehung zusätzlicher Personalverwaltungskosten, die für die angestrebte Einstellung von zusätzlichen Personen durch eine Ausweitung von Teilzeitbeschäftigung im Vergleich zur bislang vorherrschenden Vollzeitbeschäftigung bei grundsätzlich gleich bleibender Zahl von Haushalts- und Planstellen anfallen, die Notwendigkeit begründen, diese Kosten den Teilzeitbeschäftigten dadurch aufzuerlegen, dass ihr Ruhegehaltssatz überproportional gekürzt wird, wie in § 14 Absatz 1 Satz 1, Halbsätze 2 und 3 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung geschehen? 9. Ist eine notwendige Berücksichtigung solcher Kosten (Frage 8) angemessen, wenn die Last zusätzlicher Personalverwaltungskosten allein den früher Teilzeitbeschäftigten und damit ganz überwiegend Frauen aufgebürdet werden, obwohl die Ausweitung der Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten im Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Neuregelung vorrangig zu dem Zweck erfolgte, die allgemeine Arbeitslosigkeit durch den teilweisen Abbau des Überhangs an Bewerbern und Bewerberinnen für den öffentlichen Dienst zu vermindern? - In der Rechtssache C-5/02 10. Schließt das Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag als Teil des Vertrages über die Europäische Union von 1992 (ABI. C 191, S. 3) eine Prüfung der Modalitäten für die Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 am Maßstab des Artikels 141 Absätze 1, 2 EG, Artikel 119 EG-Vertrag a. F. schlechthin aus? Gilt das Prüfungsverbot auch dann, wenn nach dem 17. Mai 1990 Änderungen der für die Anrechnung von Beschäftigungszeiten, die vor dem Stichtag des 17. Mai 1990 zurückgelegt wurden, [geltenden Vorschriften] vorgenommen wurden, diese Änderungen aber nur teilweise eine Anpassung an die Erfordernisse des Artikels 119 EG-Vertrag vornehmen und für bestimmte Fallgruppen auf eine vergleichbar günstige Anpassung verzichten? 11. Kommt es für die Wahrung des Stichtags 17. Mai 1990 beim Erlass von Gesetzen auf den Tag der Verkündung im offiziellen Verkündungsorgan an, oder ist der Abschluss der Beratungen in den gesetzgebenden Körperschaften maßgebend, und zwar auch dann, wenn das Gesetz der Zustimmung der Bundesregierung bedarf? Verfahren vor dem Gerichtshof.

    Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, Frau Schönheit (Rechtssache C-4/02) und Frau Becker (Rechtssache C-5/02), die deutsche Regierung und die Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht.

    Die ersten beiden Vorabentscheidungsfragen in den Rechtssachen C-4/02 und C-5/02.

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-5/02
    Mit der Kommission stimme ich ferner darin überein, dass die in der ersten Vorabentscheidungsfrage enthaltene Bezugnahme wenig Sinn hat, da diese Richtlinie die Tragweite des Artikels 141 EG nicht einschränken kann, wie der Gerichtshof im vorgenannten Urteil Beune (Randnr. 64) - eigentlich überflüssigerweise - ausdrücklich festgestellt hat.

    8: - Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93 (Beune, Slg. 1994, I-4471).

    21: - Urteile vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache C-101/91 (Moroni, Slg. 1993, I-6591), vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-152/91 (Neath, Slg. 1993, I-6935) sowie vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-200/91 (Coloroll, Slg. 1994, I-4389), C-408/92 (Smith, Slg. 1994, I-4435), C-7/93 (Beune, Slg. 1994, I-4471), C-28/93 (Van den Akker, Slg. 1994, I-4527), C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583).

  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-5/02
    Unter Hinweis auf das Urteil Roks(13) führt sie aus, die Mitgliedstaaten dürften ihre Sozialleistungen aus Haushaltserwägungen kürzen, doch dürften sie dies nicht auf eine Art und Weise tun, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße.

    12: - Urteil vom 25. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98 (Finalarte u. a., Slg. I-7831, Randnrn. 37 ff.) 13: - Urteil vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks, Slg. 1994, I-571).

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