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Rechtsprechung
   EuGH, 26.11.2013 - C-40/12, C-50/12 P, C-58/12 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,33399
EuGH, 26.11.2013 - C-40/12, C-50/12 P, C-58/12 P (https://dejure.org/2013,33399)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.2013 - C-40/12, C-50/12 P, C-58/12 P (https://dejure.org/2013,33399)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 2013 - C-40/12, C-50/12 P, C-58/12 P (https://dejure.org/2013,33399)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Grundsatz des effektiven gerichtlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gascogne Sack Deutschland / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Grundsatz des effektiven gerichtlichen ...

  • EU-Kommission

    Gascogne Sack Deutschland (anciennement Sachsa Verpackung) / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Grundsatz des effektiven gerichtlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff; Erfordernis einer Schadensersatzklage zur Rüge überlanger Verfahrensdauer; unbegründetes Rechtsmittel eines Unternehmens gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der ...

  • Betriebs-Berater

    Bestätigung der Geldbußen wegen eines Kartells auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff; Erfordernis einer Schadensersatzklage zur Rüge überlanger Verfahrensdauer; unbegründetes Rechtsmittel eines Unternehmens gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts zur Beteiligung der Unternehmen Gascogne Sack Deutschland, Groupe Gascogne und Kendrion an einem Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Geldbußen wegen Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff bestätigt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Geldbußen wegen Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Bestätigung der Geldbußen wegen eines Kartells auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Gascogne Sack Deutschland / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T"79/06), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung und auf Abänderung der Entscheidung K (2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
    Ebenso wenig darf der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel seine eigene Würdigung aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der wegen Verletzung des Unionsrechts gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße entscheidet (vgl. u. a. Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, I-3921, Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftliche Lage des betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu verschaffen (vgl. u. a. Urteil SGL Carbon/Kommission, Randnr. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
    Soweit die Rechtsmittelführerin eine Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße beantragt, um den finanziellen Folgen Rechnung zu tragen, die sich für sie aus der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht ergeben haben, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, als er mit einem ähnlichen Sachverhalt befasst war, einem solchen Antrag zunächst aus Gründen der Prozessökonomie und im Hinblick darauf, dass gegen einen solchen Verfahrensfehler ein unmittelbarer und effektiver Rechtsbehelf gegeben sein muss, stattgegeben und folglich die Geldbuße herabgesetzt hat (Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 48).

    Die vorliegende Rechtssache betrifft zwar einen Sachverhalt, der mit demjenigen vergleichbar ist, der dem Urteil Baustahlgewebe/Kommission zugrunde lag.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
    Wie aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und dessen Rechtsprechung hervorgeht, kann der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nachprüfen, ob das Gericht Verfahrensfehler begangen hat, durch die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, Slg. 2009, I-6155, Randnr. 176).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
    Dies bildet einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-289/11

    Der Gerichtshof hält die Geldbuße in Höhe von 46,8 Mio. Euro aufrecht, die der

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass er bereits vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags wiederholt festgestellt hatte, dass das Recht auf ein faires Verfahren, wie es sich u. a. aus Art. 6 der EMRK ergibt, ein Grundrecht ist, das die Europäische Union als allgemeinen Grundsatz nach Art. 6 Abs. 2 EU achtet (vgl. u. a. Urteil vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission, C-289/11 P, Randnr. 36).
  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
    In diesem Zusammenhang hat es die vorliegende Rechtssache von derjenigen unterschieden, in der das von der Rechtsmittelführerin angeführte Urteil vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T-279/02, Slg. 2006, II-897), ergangen war.
  • EuG, 16.11.2011 - T-79/06

    Sachsa Verpackung / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Gascogne Sack Deutschland GmbH, vormals Sachsa Verpackung GmbH (im Folgenden für beide: Rechtsmittelführerin), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Teilnichtigerklärung und Abänderung der Entscheidung K(2005) 4634 endg.
  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
    46, 47, 108 und 113, sowie vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, Randnrn.
  • RG, 01.09.1937 - V 2/37

    Wer ist "Beteiligter" im Sinne des § 12 GBO. a. F., wenn der Grundbuchrichter

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
    der Kommission vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857 - Organische Peroxide), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. April 2005 (ABl. L 110, S. 44, im Folgenden: Entscheidung "Organische Peroxide") veröffentlicht sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

    Hier ist anzumerken, dass diese Frage sich kürzlich auch vor dem Gerichtshof in der Rechtssache gestellt hat, in der das oben angeführte Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist.

    Das ist umso bedauerlicher, als der Gerichtshof Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nie unter Umständen wie denen der Rechtssache, in der das oben angeführte Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist (oder denen der vorliegenden Rechtssache), auszulegen hatte und die Praxis der Kommission (sowie die Rechtsprechung des Gerichts hierzu) nicht einheitlich ist, mit den für die Rechtssicherheit zu erwartenden Folgen.

    Ich werde von der Argumentation von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache ausgehen, in der das oben angeführte Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist.

    Viertens - wie Generalanwältin Sharpston in Nr. 87 ihrer Schlussanträge präzisiert - "steht eine solche Auslegung ... eher mit der Zielsetzung des Art. 23 Abs. 2 im Einklang als der Ansatz der Kommission [in der Rechtssache, in der das oben angeführte Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist, ebenso wie in der vorliegenden Rechtssache].

    In der Rechtssache, in der das oben angeführte Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist, hat Generalanwältin Sharpston außerdem ausgeführt, dass "... der der Entscheidung Organische Peroxide zugrunde liegende Ansatz eher mit dem Wortlaut und der Zielsetzung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vereinbar [ist] als der im vorliegenden Fall gewählte Ansatz".

    In der mündlichen Verhandlung hat sich die Kommission auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Tokai Carbon u. a./Kommission(60) berufen und erklärt, sich von ihrem Ansatz in der Entscheidung "Organische Peroxide" zu distanzieren und den Ansatz vorzuziehen, den sie in der Rechtssache, in der das Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist, und im vorliegenden Fall vertreten habe.

    Wie Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache, in der das Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist, ausgeführt hat (Nr. 77 ihrer Schlussanträge), betraf die Rechtssache, in der das Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission ergangen ist, einen ganz anderen, nämlich umgekehrten Sachverhalt.

    Vgl. auch die Nrn. 97 ff. der Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P), ergangen ist.

    Vgl. auch das oben angeführte Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission.

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Die Aufhebung des angefochtenen Urteils kann nämlich, wenn die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits hat, dem Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht abhelfen (Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 81 und 82; Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 82 und 83, sowie Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 81 und 82).

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 86 bis 90; Kendrion/Kommission, EU:C:2013:771, Rn. 91 bis 95, sowie Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 80 bis 84).

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Mit Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

    Im vorliegenden Fall ergibt eine eingehende Prüfung der Akten in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, dass sich, wie der Gerichtshof zu Recht in den Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), hervorgehoben hat, die Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch nichts in den genannten Rechtssachen rechtfertigen lässt.

    Der Abschluss einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Groupe Gascogne und einem Investorenkonsortium unter der Führung des Unternehmens Biolandes Technologies wenige Tage nach der Verkündung der Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), beweise, dass sich die Ungewissheit über die Höhe der Geldbuße negativ auf die Führung der Geschäfte der Gruppe ausgewirkt habe.

    Insbesondere beschränken sich die Klägerinnen auf das Vorbringen, die bloße Feststellung, dass die neuen Investoren von Gascogne die Vereinbarung nur wenige Wochen nach den Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), abgeschlossen hätten, "genüge" als Nachweis dafür, dass die Lage der Klägerin, wären die Urteile des Gerichts innerhalb der normalen Verfahrensdauer erlassen worden, sehr viel einfacher gewesen wäre und die Übernahme der Gruppe weitaus früher stattgefunden hätte.

    Als Zweites tragen sie vor, ohne den Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens wären die Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), ungefähr am 30. Mai 2011 verkündet worden.

    Sie machen daher nicht geltend, dass gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens zum einen in der Rechtssache T-72/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), geführt hat, und zum anderen in der Rechtssache T-79/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), geführt hat, verstoßen worden sei.

  • EuGH, 12.06.2014 - C-578/11

    Deltafina / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienischer Markt für den

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Überschreitung einer angemessenen Entscheidungsfrist als ein Verfahrensfehler, der die Verletzung eines Grundrechts darstellt, der betreffenden Partei einen Rechtsbehelf eröffnen muss, der ihr eine angemessene Wiedergutmachung bietet (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 80).

    Soweit Deltafina die Aufhebung des angefochtenen Urteils und hilfsweise eine Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße beantragt, ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung beruht insbesondere auf der Erwägung, dass die Aufhebung des angefochtenen Urteils dem vom Gericht begangenen Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht abhelfen kann, wenn die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann der Gerichtshof angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, der Rechtsmittelführerin nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist erlauben, eine Geldbuße dem Grund oder der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Rechtsmittelgründe, die sie gegen die Feststellungen des Gerichts zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen vorgebracht hat, zurückgewiesen worden sind (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist ein solcher Verstoß mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden, da eine solche Klage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 87 und 89).

    Folglich ist es Sache des nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständigen Gerichts, über solche Schadensersatzforderungen in einer anderen Besetzung als derjenigen, die mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war, zu entscheiden, so dass diese Forderungen nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof geltend gemacht werden können (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 90 und 96).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht im Rahmen einer Schadensersatzklage mit der Begründung, es habe Art. 47 Abs. 2 der Charta verletzt, da es die Anforderungen zur Wahrung einer angemessenen Entscheidungsfrist verkannt habe, und damit hinreichend qualifiziert gegen eine Rechtsnorm verstoßen, durch die dem Einzelnen Rechte verliehen werden (vgl. u. a. Urteil Kommission/CEVA und Pfizer, C-198/03 P, EU:C:2005:445, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), bei seiner Beurteilung dieses Verstoßes die Umstände des Einzelfalls, etwa die Komplexität der Rechtssache und das Verhalten der Beteiligten, das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs berücksichtigen muss, wie sich aus den Rn. 91 bis 95 des Urteils Gascogne Sack Deutschland/Kommission (EU:C:2013:768) ergibt.

  • EuGH, 13.12.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

    Mit Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

    Des Weiteren betonen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, dass der Umstand, dass die Europäische Union den Grundsatz der Entschädigung an sich in Frage stelle, indem sie jede Position des ihnen entstandenen Schadens in Abrede stelle, obwohl der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), sowohl die übermäßig lange Verfahrensdauer als auch im Grundsatz das Vorliegen eines aus dieser Dauer resultierenden Schadens anerkannt habe, einen "Verfahrensmissbrauch" darstelle.

    Denn der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 102) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 96), zwar festgestellt, dass das Gericht die Anforderungen bezüglich der Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nicht beachtet habe, in diesen Urteilen aber - wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat und entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelgegnerinnen - nicht das Vorliegen eines sich aus dieser Nichtbeachtung ergebenden Schadens anerkannt.

    Der Gerichtshof hat vielmehr entschieden, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, beim Gericht selbst eingeklagt werden muss, und dass es Sache des Gerichts ist, unter Prüfung der hierzu vorgelegten Nachweise sowohl die Verwirklichung des geltend gemachten Schadens als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der überlangen Dauer des streitigen Gerichtsverfahrens zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 90 und 94, sowie Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 84 und 88).

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C-146/17 P, geltend, das Gericht habe, indem es die Auffassung vertreten habe, dass ihrem Antrag auf Ersatz des ihnen entstandenen immateriellen Schadens nicht stattzugeben sei, da nach der auf die Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der mit einer Schadensersatzklage befasste Unionsrichter die Höhe einer Geldbuße nicht aus dem Grund in Frage stellen könne, dass die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens nicht eingehalten worden sei, einen offensichtlichen Rechtsfehler bei der Auslegung dieser Rechtsprechung begangen.

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    In der mündlichen Verhandlung hat Guardian klargestellt, dass sie beabsichtige, ihren Antrag im Licht der Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770) zu ändern.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine Pflicht nach Art. 47 Abs. 2 der Charta, in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden ist, da eine solche Klage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 89).

    Daraus folgt, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden kann, sondern beim Gericht selbst eingeklagt werden muss (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 90).

    Es ist daher Sache des nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständigen Gerichts, gegebenenfalls über solche Schadensersatzklagen in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war, und unter Heranziehung der in den Rn. 91 bis 95 des Urteils Gascogne Sack Deutschland/Kommission (EU:C:2013:768) angeführten Kriterien zu entscheiden.

  • EGMR, 23.05.2016 - 17502/07

    AVOTINS c. LETTONIE

    In Gascogne Sack Deutschland GmbH v Commission (Case C-40/12 P, judgment of 26 November 2013), the CJEU stressed the continuity of the legal system before and after the entry into force of the Treaty of Lisbon, finding as follows:.
  • EuGH, 15.07.2021 - C-584/20

    Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der

    Das Recht auf ein faires Verfahren stellt einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 32, und Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), der nunmehr in Art. 47 der Charta verankert ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13

    Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union - Beitritt der Union zur

    101 - Urteile Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 26 bis 47), Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission (C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 183 bis 188), Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 97 bis 102) und FLSmidth/Kommission (C-238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 118 bis 123).

    102 - Vgl. dazu insbesondere die jüngst ergangenen Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 89 bis 96) und FLSmidth/Kommission (C-238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 116 und 117).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-414/12

    Bolloré / Kommission

    84 Il convient de rappeler que, selon une jurisprudence bien établie de la Cour, en l'absence de tout indice selon lequel la durée excessive de la procédure devant la Commission et le Tribunal aurait eu une incidence sur la solution du litige, le non-respect d'un délai raisonnable ne saurait conduire à l'annulation de la décision litigieuse ou de l'arrêt attaqué (voir, en ce sens, arrêts Technische Unie/Commission, C-113/04 P, EU:C:2006:593, point 48, ainsi que Gascogne Sack Deutschland/Commission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, point 81).

    105 Pour autant que Bolloré considère que le Tribunal aurait dû réduire le montant de l'amende du seul fait de la longueur de la procédure, il importe de rappeler que, compte tenu de la nécessité de faire respecter les règles de concurrence du droit de l'Union, la Cour ne saurait permettre, au seul motif de la méconnaissance d'un délai de procédure raisonnable, à la partie requérante de remettre en question le bien-fondé ou le montant d'une amende alors que l'ensemble des moyens dirigés contre les constatations opérées par le Tribunal au sujet du montant de cette amende et des comportements qu'elle sanctionne ont été rejetés (voir, en ce sens, arrêt Gascogne Sack Deutschland/Commission, EU:C:2013:768, point 84 et jurisprudence citée).

    106 Toutefois, une violation, par une juridiction de l'Union, de son obligation résultant de l'article 47, deuxième alinéa, de la Charte de juger les affaires qui lui sont soumises dans un délai raisonnable doit trouver sa sanction dans un recours en indemnité porté devant le Tribunal, un tel recours constituant un remède effectif (voir arrêt Gascogne Sack Deutschland/Commission, EU:C:2013:768, point 89).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-88/15

    Ferriere Nord / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-89/15

    Riva Fire / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-85/15

    Feralpi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuGH, 14.09.2016 - C-519/15

    Trafilerie Meridionali / Kommission

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

  • EuGH, 12.01.2017 - C-411/15

    Der Gerichtshof bestätigt die im Zusammenhang mit dem Phosphat-Kartell gegen die

  • EuGH, 21.09.2017 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 02.02.2015 - T-577/14

    Gascogne Sack Deutschland und Gascogne / Europäische Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-421/15

    Yoshida Metal Industry / EUIPO

  • EuGH, 26.01.2017 - C-604/13

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Gesellschaften, denen die Beteiligung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-597/13

    Total / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-40/12

    Gascogne Sack Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-265/17

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu bestätigen, dass der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 21.09.2017 - C-85/15

    Feralpi / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

  • EuGH, 22.05.2014 - C-36/12

    Álvarez / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 15.12.2016 - T-199/04

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Branche der

  • EuG, 29.03.2019 - T-611/17

    All Star/ EUIPO - Carrefour Hypermarchés (Forme d'une semelle de chaussure)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die

  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll

  • EuGH, 28.11.2019 - C-591/18

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 22.05.2014 - C-35/12

    ASPLA / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-335/13

    Feakins - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Verordnung

  • EuG, 09.11.2022 - T-657/19

    Feralpi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-578/11

    Deltafina / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Erlass und Ermäßigung von

  • EuGöD, 12.03.2014 - F-128/12

    CR / Parlament - Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Familienzulagen - Zulage

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Branche der Industriesäcke

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-406/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

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Rechtsprechung
   EuGH, 26.11.2013 - C-50/12 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,33412
EuGH, 26.11.2013 - C-50/12 P (https://dejure.org/2013,33412)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.2013 - C-50/12 P (https://dejure.org/2013,33412)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 2013 - C-50/12 P (https://dejure.org/2013,33412)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft für die gegen die Tochtergesellschaft ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kendrion / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft für die gegen die Tochtergesellschaft ...

  • EU-Kommission

    Kendrion / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft für die gegen die Tochtergesellschaft ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff; Erfordernis einer Schadensersatzklage zur Rüge überlanger Verfahrensdauer; unbegründetes Rechtsmittel eines Unternehmens gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der ...

  • Betriebs-Berater

    Bestätigung der Geldbußen wegen eines Kartells auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff; Erfordernis einer Schadensersatzklage zur Rüge überlanger Verfahrensdauer; unbegründetes Rechtsmittel eines Unternehmens gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Bestätigung der Geldbußen wegen eines Kartells auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kendrion / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T"54/06), mit dem das Gericht die Klage abgewiesen hat, mit der beantragt worden war, die Entscheidung K (2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-50/12
    Soweit die Rechtsmittelführerin hilfsweise beantragt, der Gerichtshof möge aus den vor dem Gericht dargelegten Gründen die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabsetzen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, als er mit einem ähnlichen Sachverhalt befasst war, einem solchen Antrag zunächst aus Gründen der Prozessökonomie und im Hinblick darauf, dass gegen einen solchen Verfahrensfehler ein unmittelbarer und effektiver Rechtsbehelf gegeben sein muss, stattgegeben und folglich die Geldbuße herabgesetzt hat (Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 48).

    Die vorliegende Rechtssache betrifft zwar einen Sachverhalt, der mit demjenigen vergleichbar ist, der dem Urteil Baustahlgewebe/Kommission zugrunde lag.

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-50/12
    Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung durch eine unterschiedliche Behandlung setzt aber voraus, dass die betreffenden Sachverhalte in Anbetracht aller sie kennzeichnenden Merkmale vergleichbar sind (vgl. insbesondere Urteil Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., Randnr. 25).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-50/12
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, betrifft dieser Artikel den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, Slg. 2009, I-6155, Randnr. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-50/12
    Dies bildet einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-50/12
    Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 beantwortete die Rechtsmittelführerin eine ihr vom Gericht gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung gestellte Frage, wie sie die Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237), beurteile.
  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-50/12
    40 und 89 des Urteils vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, Slg. 2011, I-1), macht Kendrion geltend, dass in diesem Urteil eine Rechtsregel aufgestellt werde, nach der die Kommission auf der Grundlage der Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die zu 100 % in ihrem Eigentum stehende Tochtergesellschaft ausübe, die Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die gegen die Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße haftbar machen könne.
  • EuG, 27.10.2010 - T-24/05

    Alliance One International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-50/12
    Unter Verweis auf Randnr. 155 des Urteils des Gerichts vom 27. Oktober 2010, Alliance One International u. a./Kommission (T-24/05, Slg. 2010, II-5329), trug die Rechtsmittelführerin jedoch vor, dass in den Fällen, in denen die Kommission die Vermutung, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübe, nicht nur darauf stütze, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft halte, sondern auch auf zusätzliche Gesichtspunkte, zu prüfen sei, ob diese Punkte für den Nachweis ausreichten, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausübe.
  • EuG, 16.11.2011 - T-54/06

    Kendrion / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-50/12
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kendrion NV (im Folgenden: Kendrion oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg.
  • EuG, 01.02.2017 - T-479/14

    Kendrion / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der

    Mit Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück.

    Die Klägerin macht als Erstes geltend, der Gerichtshof habe in dem Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), bereits entschieden, dass das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle, in Bezug auf die Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 erfüllt sei.

    Erstens weist er darauf hin, dass es nach dem Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), Sache des Gerichts sei, über Klagen wie die vorliegende zu entscheiden und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union erfüllt seien.

    Im vorliegenden Fall ergibt eine eingehende Prüfung der Akten in der Rechtssache T-54/06, dass sich, wie der Gerichtshof zu Recht im Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), hervorgehoben hat, die Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch nichts in der genannten Rechtssache rechtfertigen lässt.

    Die Klägerin macht geltend, ihr sei ein materieller Schaden in Form zusätzlicher finanzieller Belastungen entstanden, die sie in der Zeit vom 26. August 2010, dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil hätte erlassen müssen, bis zum 26. November 2013, dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) tatsächlich erlassen habe, habe tragen müssen.

    Als Drittes macht die Klägerin geltend, ihr sei ein materieller Schaden in Form zusätzlicher finanzieller Belastungen entstanden, die sie in der Zeit vom 26. August 2010 bis zum 26. November 2013, dem Tag, an der Gerichtshof sein Urteil Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) erlassen habe, habe tragen müssen (vgl. oben, Rn. 67).

    Sie macht daher nicht geltend, dass gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), geführt hat, verstoßen worden sei.

    Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Unionsrichter angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, einem Kläger nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer erlauben kann, eine Geldbuße dem Grund oder der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Klagegründe gegen die Feststellungen zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen zurückgewiesen worden sind (Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 87, vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 194, und vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 105).

    Daraus folgt, dass bei der Prüfung einer Klage, die gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben worden ist, mit der gegen ein Unternehmen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union verhängt wurde, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht dazu führen kann, dass die mit dieser Entscheidung verhängte Geldbuße ganz oder teilweise aufgehoben wird (Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78, und vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 88, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 107).

  • BGH, 18.11.2014 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell II - Interner Ausgleich einer von der Europäischen

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach juristische Personen, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Geldbuße kein einheitliches Unternehmen mehr bilden, jeweils Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10% des Umsatzes nach Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2003 haben (dazu EuGH, Urteil vom 26. November 2013 - C-50/12 P, WuW/E EU-R 2886 = NZKart 2014, 138 Rn. 57 - Kendrion; EuG, Urteil vom 15. Juni 2005 - T-71/03 u.a. Rn. 390 - Tokai Carbon), führt im Streitfall ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Die Aufhebung des angefochtenen Urteils kann nämlich, wenn die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits hat, dem Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht abhelfen (Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 81 und 82; Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 82 und 83, sowie Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 81 und 82).

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 86 bis 90; Kendrion/Kommission, EU:C:2013:771, Rn. 91 bis 95, sowie Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 80 bis 84).

  • EuGH, 25.11.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für Zinn-,

    Was schließlich den Umstand betreffe, dass die gegen ACW verhängte Geldbuße an die für sie geltende Obergrenze von 10 % ihres Umsatzes angepasst worden sei, gehe aus dem Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), hervor, dass die Haftung von GEA von der ihrer früheren Tochtergesellschaft ACW gewährten Ermäßigung unberührt bleiben müsse, da zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 2009 ACW und GEA nicht mehr dasselbe Unternehmen gebildet hätten.

    Was schließlich die Wirkungen der Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes zugunsten von ACW betrifft, macht GEA geltend, das Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), könne entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht dahin ausgelegt werden, dass eine ehemalige Muttergesellschaft von der Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft auf diese unberührt bleiben müsse.

    Diesen Grundsatz hat die Kommission einzuhalten, wenn sie die Befugnis ausübt, über die sie nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügt, eine Geldbuße gegen Unternehmen, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union begangen haben, zu verhängen, und die Höhe der Geldbuße festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass dann, wenn zwei verschiedene juristische Personen wie eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft im Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung, mit der eine Geldbuße gegen sie verhängt wird, kein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG mehr bilden, jede von ihnen Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 57).

    Diese Besonderheit hat die Kommission dazu veranlasst, für beide Gesellschaften die genannte Obergrenze auf der Grundlage des Umsatzes des dem Erlass des streitigen Beschlusses vorausgehenden Geschäftsjahres getrennt zu berechnen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 67).

    Dieser besondere Umstand lässt nicht die Annahme zu, dass sich die betreffenden Gesellschaften in vergleichbaren Situationen befanden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

    8 Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771).

    15 Siehe insbesondere Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 95).

    28 Vgl. insbesondere Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 101).

    48 Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 100).

    75 Vgl. insbesondere Urteile vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 77 bis 108).

    84 Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 103).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs.

    Mit Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück.

    Zweitens betont Kendrion, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), befunden habe, dass eine Schadensersatzklage vor dem Gericht einen effektiven Rechtsbehelf darstelle, und damit die Methode der Geldbußenminderung aufgegeben habe, die er bis zu diesem Urteil angewandt habe.

    Was als Zweites das Argument von Kendrion anbelangt, die Rechtsmittelführerin stelle mit der Einlegung des Rechtsmittels die Feststellung, wonach eine Schadensersatzklage einen effektiven Rechtsbehelf darstelle, in Frage, die der Gerichtshof selbst im Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), getroffen habe, genügt - neben dem Umstand, dass bei diesem Vorbringen die in den Rn. 27 und 34 des vorliegenden Urteils angeführte Unterscheidung zwischen einerseits dem Gerichtshof der Europäischen Union als Organ und Rechtsmittelführer und andererseits dem Gerichtshof als Gericht, das das genannte Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), erlassen hat, verkannt wird - der Hinweis, dass der Umstand, dass der Gerichtshof in mehreren Urteilen die Auffassung vertreten hat, dass die Schadensersatzklage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt, den Gerichtshof der Europäischen Union als die Union - gegen die eine Schadensersatzklage erhoben worden ist - vertretendes Organ in keiner Weise daran hindert, gegen die das Klageverfahren beendende Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel einzulegen, wenn die in Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und führt somit auch nicht zur Unzulässigkeit eines solchen Rechtsmittels.

    Zudem liege ein Widerspruch vor, soweit dieser Ansatz auf der Vorstellung beruhe, dass die Komplexität mit der Zahl der Rechtssachen zunehme, während diese Komplexität bereits bei der Ermittlung des in sämtlichen Kartellsachen für zulässig befundenen Zeitraums einer Untätigkeit von 15 Monaten berücksichtigt worden sei, und der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 104), festgestellt habe, dass die von Kendrion geltend gemachten Klagegründe "keinen besonders hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen".

    Erstens ist den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 127 seiner Schlussanträge folgend festzustellen, dass der Gerichtshof die auf das Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, EU:C:1998:608), zurückgehende Rechtsprechung, auf die sich Kendrion stützt, um geltend zu machen, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Ermittlung des immateriellen Schadens begangen, und ihren Antrag auf eine Entschädigung in Höhe von 5 % des Geldbußenbetrags zu begründen, geändert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 77 bis 108 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und diese Rechtsprechung somit für die Bestimmung einer Entschädigung als Ersatz gemäß Art. 340 AEUV des durch die Nichtbeachtung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstandenen immateriellen Schadens nicht mehr relevant ist.

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

    In diesem Zusammenhang heben die Rechtsmittelführerinnen hervor, dass der Grundsatz, dass die Haftung einer Muttergesellschaft nicht über die ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen könne, in den Urteilen vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), und vom 30. April 2014, FLSmidth/Kommission (C-238/12 P, EU:C:2014:284), offenbar außer Acht gelassen worden sei.

    Drittens ist hervorzuheben, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs gegen die Muttergesellschaft, der das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet wurde, persönlich wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union, der ihr wegen des bestimmenden Einflusses, den sie auf die Tochtergesellschaft ausübte und der es ihr erlaubte, das Marktverhalten der Tochtergesellschaft zu bestimmen, selbst zur Last gelegt wird, vorgegangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1972, 1mperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, EU:C:1972:70, Rn. 140 und 141, vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, EU:C:2000:632, Rn. 28 und 34, vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 55, vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 49, und vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 44).

    Deshalb lässt sich das Gesamtschuldverhältnis, das zwischen zwei eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gesellschaften besteht, nicht auf eine Form von Bürgschaft reduzieren, die die Muttergesellschaft leistet, um die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 55 und 56, und vom 19. Juni 2014, FLS Plast/Kommission, C-243/12 P, EU:C:2014:2006, Rn. 107).

  • EuG, 06.01.2015 - T-479/14

    Kendrion / Gerichtshof der Europäischen Union

    Par arrêt du 26 novembre 2013, Kendrion/Commission (C-50/12 P, Rec, EU:C:2013:771), la Cour de justice a rejeté ce pourvoi.

    En l'espèce, il en va d'autant plus ainsi que, au point 106 de l'arrêt Kendrion/Commission, point 4 supra (EU:C:2013:771), la Cour a considéré que la procédure suivie devant le Tribunal dans l'affaire T-54/06 avait méconnu les exigences liées au respect du délai de jugement raisonnable.

    Aussi, conformément à ces dispositions, une demande visant à obtenir réparation du préjudice causé par le non-respect, par le Tribunal, d'un délai de jugement raisonnable doit être introduite devant le Tribunal lui-même (arrêt Kendrion/Commission, point 4 supra, EU:C:2013:771, point 95).

    D'ailleurs, dans un souci d'impartialité, la Cour considère qu'il appartient au Tribunal de se prononcer sur de telles demandes d'indemnité, en statuant dans une formation différente de celle qui a eu à connaître du litige ayant donné lieu à la procédure dont la durée est critiquée (arrêt Kendrion/Commission, point 4 supra, EU:C:2013:771, point 101).

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    In der mündlichen Verhandlung hat Guardian klargestellt, dass sie beabsichtige, ihren Antrag im Licht der Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770) zu ändern.
  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Daraus folgt, dass bei der Prüfung einer Klage, die gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben worden ist, mit der gegen ein Unternehmen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union verhängt wurde, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht dazu führen kann, dass die mit dieser Entscheidung verhängte Geldbuße ganz oder teilweise aufgehoben wird (Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78, und vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 88, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 107).
  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

  • EuGH, 22.05.2014 - C-36/12

    Álvarez / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-604/13

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Gesellschaften, denen die Beteiligung

  • EuG, 09.01.2015 - T-409/14

    'Marcuccio / Cour de justice de l''Union européenne'

  • EuG, 12.07.2018 - T-455/14

    Pirelli & C. / Kommission

  • EuGH, 30.04.2014 - C-238/12

    FLSmidth / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuGH, 19.06.2014 - C-243/12

    FLS Plast / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuG, 15.10.2020 - T-389/19

    Coppo Gavazzi/ Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-409/13

    Rat / Kommission

  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.11.2022 - T-655/19

    Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-597/13

    Total / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Wärmestabilisatoren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-588/15

    LG Electronics / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-189/10

    GEA Group / Kommission

  • EuGH, 22.05.2014 - C-35/12

    ASPLA / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.11.2022 - T-667/19

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 23.01.2018 - T-759/16

    Campailla/ Europäische Union

  • EuG, 09.11.2022 - T-657/19

    Feralpi / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-50/12 P   

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https://dejure.org/2013,11184
Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-50/12 P (https://dejure.org/2013,11184)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.05.2013 - C-50/12 P (https://dejure.org/2013,11184)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2013 - C-50/12 P (https://dejure.org/2013,11184)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kendrion / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Branche der Industriesäcke aus Kunststoff - Geldbußen - Durch das Gericht begangene Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist

  • EU-Kommission

    Kendrion / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff; Schlussanträge der Generalanwältin zum Rechtsmittel eines Unternehmens gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der Europäischen Kommission

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff; Schlussanträge der Generalanwältin zum Rechtsmittel eines Unternehmens gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der Europäischen Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-50/12
    Im 814. Erwägungsgrund der Entscheidung verweist die Kommission auf das Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission(43).

    43 - Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005 (T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, Slg. 2005, II-10, im Folgenden: Urteil Tokai).

    44 - Urteil Tokai (oben in Fn. 43 angeführt, Randnrn. 391 und 392).

  • EuG, 16.11.2011 - T-54/06

    Kendrion / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-50/12
    - feststellen, dass das Gericht in der Rechtssache Kendrion/Kommission (T-54/06) nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat, und.

    2 - Urteile des Gerichts vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06), Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06), und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06).

    17 - Urteil des Gerichts Kendrion/Kommission (T-54/06, oben in Fn. 2 angeführt, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-50/12
    50 - Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantic et Lorraine u. a. (C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-50/12
    16 - Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C-413/08 P, Slg. 2010, I-5361, Randnr. 102).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-50/12
    23 - Urteil vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C-628/10 P und C-14/11 P, im Folgenden: Urteil Alliance One, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-50/12
    33 - Vgl. Art. 296 AEUV; vgl. auch Urteile vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission (41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 76), und vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission (42/84, Slg. 1985, 2545, Randnr. 26).
  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-50/12
    54 - Kendrion führt das Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Bavaria/Kommission (T-235/07, Slg. 2011, II-3229), an.
  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-50/12
    33 - Vgl. Art. 296 AEUV; vgl. auch Urteile vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission (41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 76), und vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission (42/84, Slg. 1985, 2545, Randnr. 26).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-50/12
    53 - Kendrion führt das Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, Slg. 1998, I 8417, im Folgenden: Urteil Baustahlgewebe), an.
  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-50/12
    41 - Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnrn.
  • EuGH, 16.12.2008 - C-47/07

    Masdar (UK) / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Auf

  • EuG, 16.11.2011 - T-51/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, soweit darin

  • EuGH, 29.09.2011 - C-520/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die Entscheidung der

  • EuGH, 04.10.2001 - C-403/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

  • EuG, 16.11.2011 - T-72/06

    Groupe Gascogne / Kommission

  • EuG, 16.11.2011 - T-79/06

    Sachsa Verpackung / Kommission

  • EuGH, 26.11.2013 - C-40/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts zur Beteiligung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Vgl. dazu die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 30. Mai 2013 in der Rechtssache Kendrion/Kommission (C-50/12 P, Urteil noch nicht erlassen, Nrn. 84 bis 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im

    20 - Vgl. Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a. (Randnr. 49) und Nr. 43 der Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston vom 30. Mai 2013 in der Rechtssache Kendrion/Kommission (C-50/12 P, Urteil vom 26. November 2013).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

    76 Der Gerichtshof hat sich in dem Urteil nicht ausdrücklich mit diesem Argument befasst, während die Generalanwältin es ausdrücklich verworfen hat: vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kendrion/Kommission (C-50/12, EU:C:2013:350, Nrn. 130 bis 132).
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