Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.1992 - C-50/91   

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https://dejure.org/1992,2896
EuGH, 13.10.1992 - C-50/91 (https://dejure.org/1992,2896)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.1992 - C-50/91 (https://dejure.org/1992,2896)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1992 - C-50/91 (https://dejure.org/1992,2896)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Commerz-Credit-Bank / Finanzamt Saarbrücken

    Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
    Steuerrecht; Harmonisierung; Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Von den Kapitalgesellschaften erhobene Gesellschaftsteuer; Vorgeschriebene Ermässigung des Steuersatzes bei Einbringung eines oder mehrerer Tätigkeitszweige einer Gesellschaft; ...

  • EU-Kommission

    Commerz-Credit-Bank / Finanzamt Saarbrücken

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; Richtlinie 69/335/EWG vom 17.07.1969 Art. 7 Abs. 1 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 69/335/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
    Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Von den Kapitalgesellschaften erhobene Gesellschaftsteuer - Vorgeschriebene Ermässigung des Steuersatzes bei Einbringung eines oder mehrerer Tätigkeitszweige einer Gesellschaft - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 16.12.1992 - I R 46/88

    Verhältnis von Zweigniederlassung gem. 13 HBB zum Teilbetrieb gem. § 9 KVStG

    Auf Grund des Ersuchens um Vorabentscheidung hat der EuGH durch Urteil vom 13. Oktober 1992 C-50/91 entschieden:.

    Zu dieser Frage hat der EuGH durch Urteil vom 13. Oktober 1992 C-50/91 entschieden, daß eine Filiale ein Tätigkeitszweig i. S. von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist, wenn sie eine Gesamtheit von Vermögensgegenständen und Personen darstellt, die zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit beitragen können.

    Dazu geht der Senat auf der Grundlage des ihn bindenden Urteils des EuGH in der Rechtssache C-50/91 davon aus, daß die im Falle der Einbringung eines oder mehrerer Tätigkeitszweige (= Teilbetriebe) gewährte Steuervergünstigung nicht von der Anzahl der Tätigkeiten abhängt, die die Gesellschaft, zu der die übertragene Einheit gehörte, im Zeitpunkt der Einbringung ausübte.

  • EuGH, 27.10.1998 - C-152/97

    Agas

    Auch wenn die Richtlinie u. a. verhindern soll, daß die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Gesellschaften durch Steuerhemmnisse erschwert wird, so daß die Umorganisation und die Zusammenlegung von Unternehmen erleichtert wird (siehe in diesem Sinne das Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-50/91, Commerz-Credit-Bank, Slg. 1992, I-5225, Randnr. 11), gilt sie demzufolge nicht für eine Registersteuer, die wegen der Übernahme von Gesellschaften durch eine andere Gesellschaft, die bereits das gesamte Kapital dieser Gesellschaften hält, erhoben wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-497/01

    Zita Modes

    16: - Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-50/91 (Slg. 1992, I-5225, Randnr. 17 und Tenor); vgl. auch meine Schlussanträge in dieser Rechtssache sowie Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-164/90 (Muwi Bouwgroep, Slg. 1991, I-6049, insbesondere Randnr. 22 des Urteils und Nr. 18 meiner Schlussanträge).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1995 - C-197/94

    Société Bautiaa gegen Directeur des services fiscaux des Landes und Société

    ( 13 ) Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-50/91 (Commerz-Credit-Bank, Slg. 1992, I-5225, Randnr. 10).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-152/97

    Abruzzi Gas SpA (Agas) gegen Amministrazione Tributaria di Milano. - Richtlinie

    (47) - Siehe Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-50/91 (Commerz-Credit-Bank, Slg. 1992, I-5225, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1994 - C-392/92

    Christel Schmidt gegen Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel

    (11) - Vgl. die Definition, die der Gerichtshof, allerdings in einem anderen Regelungsbereich, hinsichtlich des Begriffs Tätigkeitszweig im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. 1969, L 249, S. 25) herausgearbeitet hat, nämlich, daß dieser Begriff einen Unternehmensteil dann umfasst, wenn dieser eine organisierte Gesamtheit von Vermögensgegenständen und Personen darstellt, die zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit beitragen können : Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-50/91 (Commerz-Credit-Bank, Slg. 1992, I-5225, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2006 - C-509/04

    Magpar VI - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von

    9 - Vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-50/91 (Commerz-Credit-Bank AG, Slg. 1992, I-5225, Randnr. 11).
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   Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1992 - C-50/91   

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https://dejure.org/1992,23988
Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1992 - C-50/91 (https://dejure.org/1992,23988)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.05.1992 - C-50/91 (https://dejure.org/1992,23988)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 1992 - C-50/91 (https://dejure.org/1992,23988)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Commerz-Credit-Bank AG - Europartner gegen Finanzamt Saarbrücken.

    Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Begriff des Tätigkeitszweigs - Einbringung einer Filiale

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1992 - C-50/91
    Wie der Gerichtshof kürzlich hervorgehoben hat, muß ein nationales Gericht seine Auslegung nationaler Rechtsvorschriften soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck einschlägiger Gemeinschaftsrichtlinien ausrichten (vgl. Urteil in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).
  • EuGH, 13.12.1991 - C-164/90

    Muwi Bouwgroep / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1992 - C-50/91
    Der Begriff "Zweig ihrer Tätigkeit" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b wurde kürzlich vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-164/90, (Muwi Bouwgröp/Staatssecretaris van Financiën, Slg. 1991, I-6049) untersucht.
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