Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 25.05.2000 - C-50/99   

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https://dejure.org/2000,3288
EuGH, 25.05.2000 - C-50/99 (https://dejure.org/2000,3288)
EuGH, Entscheidung vom 25.05.2000 - C-50/99 (https://dejure.org/2000,3288)
EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 2000 - C-50/99 (https://dejure.org/2000,3288)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Überbetriebliches, auf Verteilung beruhendes Zusatzrentensystem mit feststehenden Beiträgen - Hinterbliebenenrenten, die von einem je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Alter an gewährt werden

  • Europäischer Gerichtshof

    Podesta

  • EU-Kommission PDF

    Podesta

    EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]; Richtlinie 86/378 des Rates, Artikel 2 Absatz 1
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Geltung für überbetriebliche, auf Verteilung beruhende Zusatzrentensysteme mit ...

  • EU-Kommission

    Podesta

  • Judicialis

    EGV Art. 136; ; EGV Art. 137; ; EGV Art. 138; ; EGV Art. 139

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Geltung für überbetriebliche, auf Verteilung beruhende Zusatzrentensysteme mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Paris - Gleichbehandlung - Auslegung des Artikels 119 des Vertrages (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 bis 143 EG-Vertrag ersetzt worden) - Anwendbarkeit auf Zusatzrentensysteme, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Auszug aus EuGH, 25.05.2000 - C-50/99
    Nach ständiger Rechtsprechung fallen unmittelbar durch Gesetz geregelte Sozialversicherungssysteme oder -leistungen, insbesondere Altersrenten, nicht unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag (Urteile Barber, Randnr. 22, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 44).

    Leistungen eines Versorgungssystems, das im wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Artikel 119 EG-Vertrag (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, Beune, Randnr. 46, und vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann allein das Kriterium, daß die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut des Artikels 119 selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein (Urteile Beune, Randnr. 43, und vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95, Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057, Randnr. 19).

    Was schließlich das Vorbringen angeht, das fragliche Zusatzrentensystem beruhe auf sozialpolitischen, außerberuflichen Erwägungen, so ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung sozialpolitische, staatsorganisatorische, ethische oder selbst den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den Gesetzgeber eine Rolle gespielt haben oder gespielt haben mögen, nicht entscheidend sein können, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, unmittelbar von der zurückgelegten Beschäftigungszeit abhängt und ihre Höhe nach dem letzten Entgelt berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, und Evrenopoulos, Randnr. 21).

    Anhand des Kriteriums der Modalitäten der Finanzierung und Verwaltung eines Rentensystems läßt sich jedoch nicht entscheiden, ob das System in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag fällt (Urteil Beune, Randnr. 38).

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 25.05.2000 - C-50/99
    Nach der vierzehnten Begründungserwägung der Richtlinie 96/97 bedeutet das Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) "zwangsläufig, daß einige Bestimmungen der Richtlinie 86/378 ... hinfällig werden".

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen unmittelbar durch Gesetz geregelte Sozialversicherungssysteme oder -leistungen, insbesondere Altersrenten, nicht unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag (Urteile Barber, Randnr. 22, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 44).

    Leistungen eines Versorgungssystems, das im wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Artikel 119 EG-Vertrag (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, Beune, Randnr. 46, und vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).

  • EuGH, 17.04.1997 - C-147/95

    Dimossia Epicheirissi Ilektrismou / Evrenopoulos

    Auszug aus EuGH, 25.05.2000 - C-50/99
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann allein das Kriterium, daß die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut des Artikels 119 selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein (Urteile Beune, Randnr. 43, und vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95, Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057, Randnr. 19).

    Zudem ist eine Hinterbliebenenrente, die in einem Betriebsrentensystem vorgesehen ist, eine Vergütung, die ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten des Hinterbliebenen zu dem Rentensystem hat, so daß sie in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag fällt (Urteil Evrenopoulos, Randnr. 22).

    Was schließlich das Vorbringen angeht, das fragliche Zusatzrentensystem beruhe auf sozialpolitischen, außerberuflichen Erwägungen, so ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung sozialpolitische, staatsorganisatorische, ethische oder selbst den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den Gesetzgeber eine Rolle gespielt haben oder gespielt haben mögen, nicht entscheidend sein können, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, unmittelbar von der zurückgelegten Beschäftigungszeit abhängt und ihre Höhe nach dem letzten Entgelt berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, und Evrenopoulos, Randnr. 21).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-28/93

    Van den Akker u.a. / Stichting Shell Pensioenfonds

    Auszug aus EuGH, 25.05.2000 - C-50/99
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990, dem Tag des Erlasses des Urteils Barber, geschuldet werden (in diesem Sinne Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-28/93, Van den Akker u. a., Slg. 1994, I-4527, Randnr. 12).

    Die Betriebsrentensysteme waren daher verpflichtet, die Gleichbehandlung mit Wirkung zum 17. Mai 1990 wiederherzustellen (Urteil Van den Akker u. a., Randnr. 14).

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 25.05.2000 - C-50/99
    Leistungen eines Versorgungssystems, das im wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Artikel 119 EG-Vertrag (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, Beune, Randnr. 46, und vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-234/96

    Deutsche Telekom

    Auszug aus EuGH, 25.05.2000 - C-50/99
    Leistungen eines Versorgungssystems, das im wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Artikel 119 EG-Vertrag (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, Beune, Randnr. 46, und vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    16 und 23), noch durch die Pflichtzugehörigkeit zu dem System, das den Anspruch auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Hinterbliebenenversorgung vermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 2000, Podesta, C-50/99, Slg. 2000, I-4039, Randnr. 32).
  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 733/15

    Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz - Vereinbarkeit mit Unionsrecht

    Zwar fallen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbar durch Gesetz geregelte Systeme oder Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere Altersrenten, nicht unter den Begriff des Entgelts iSv. Art. 157 AEUV (siehe zu Art. 119 EWG-Vertrag bzw. Art. 119 EG-Vertrag etwa EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 22, Slg. 1990, I-1889; 28. September 1994 - C-7/93 - [Beune] Rn. 44, Slg. 1994, I-4471; 25. Mai 2000 - C-50/99 - [Podesta] Rn. 24, Slg. 2000, I-4039; 12. September 2002 - C-351/00 - [Niemi] Rn. 39, Slg. 2002, I-7007) .
  • BGH, 01.06.2005 - IV ZR 100/02

    Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Errechnung einer von der

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mehrfach entschieden, daß sich versicherte Arbeitnehmer auf Art. 119 EGV/141 EG auch unmittelbar gegenüber dem am Arbeitsverhältnis selbst nicht beteiligten, rechtlich selbständigen Träger eines Betriebsrentensystems berufen können (Urteile vom 9. Oktober 2001 "Barmer Ersatzkasse", aaO Rdn. 20, betr. Pensionskasse deutschen Rechts; vom 25. Mai 2000 - Rs. C-50/99 - "Podesta", EuGHE 2000, I-4039 Rdn. 25 ff. betr.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-50/99   

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https://dejure.org/2000,22763
Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-50/99 (https://dejure.org/2000,22763)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.01.2000 - C-50/99 (https://dejure.org/2000,22763)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2000 - C-50/99 (https://dejure.org/2000,22763)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Podesta

  • EU-Kommission PDF

    Jean-Marie Podesta gegen Caisse de retraite par répartition des ingénieurs cadres & assimilés (CRICA) u. a.

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Überbetriebliches, auf Verteilung beruhendes Zusatzrentensystem mit feststehenden Beiträgen - Hinterbliebenenrenten, die von einem je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Alter an gewährt werden

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-50/99
    Im Urteil Barber und in späteren Urteilen hat der Gerichtshof aus Artikel 119 des Vertrages den Grundsatz abgeleitet, daß männliche Arbeitnehmer im gleichen Alter wie ihre weiblichen Kollegen zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente oder Hinterbliebenenrente berechtigt sein müssen, und hat damit bezüglich der Arbeitnehmer die Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 86/378 ausgeschlossen.

    Zwar hat der Gerichtshof selbst im Urteil Barber(12) eingeräumt, daß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 sowie Artikel 9 der Richtlinie 86/378 (alte Fassung) die Betroffenen zu der Annahme gelangen lassen konnten, daß Leistungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art dem Anwendungsbereich des Artikels 119 des Vertrages entzogen seien.

    Auf diese Weise berücksichtigt der Gerichtshof alle Umstände einschließlich des Wortlauts der insoweit im Urteil Barber ausdrücklich genannten Richtlinien, die die betroffenen Einrichtungen zu der Annahme veranlassen konnten, sie seien ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen.

    Im vorliegenden Fall können sich die Rentenkassen um so weniger auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, als das Urteil Barber, das am 17. Mai 1990 erging, jede etwa vorhandene Ungewißheit über die Auswirkungen des Artikels 119 auf die von ihnen verwalteten Systeme hätte beseitigen müssen.

    1997, L 46, S. 20.4: - Insbesondere aus den Urteilen vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93 (Beune, Slg. 1994, I-4471), vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) und vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Oever, Slg. 1993, I-4879).

  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-50/99
    1997, L 46, S. 20.4: - Insbesondere aus den Urteilen vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93 (Beune, Slg. 1994, I-4471), vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) und vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Oever, Slg. 1993, I-4879).

    12: - Randnr. 42.13: - Vgl. Urteil Ten Oever.

    15: - Vgl. Urteil Ten Oever.

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-50/99
    10: - Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Slg. 1986, 1607).
  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-50/99
    Artikel 7 dieser Richtlinie lautet: "Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen: a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen; ... c) die Gewährung von Ansprüchen auf Leistungen wegen Alter oder Invalidität aufgrund abgeleiteter Ansprüche der Ehefrau." 9: - Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Slg. 1971, 445).
  • EuGH, 16.11.1983 - 188/82

    Thyssen AG / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-50/99
    11: - Vgl. Urteil vom 16. November 1983 in der Rechtssache 188/82 (Thyssen/Kommission, Slg. 1983, 3721).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-28/93

    Van den Akker u.a. / Stichting Shell Pensioenfonds

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-50/99
    14: - Vgl. Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-28/93 (Van den Akker u. a., Slg. 1994, I-4527, Randnrn. 12 ff.).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-147/95

    Dimossia Epicheirissi Ilektrismou / Evrenopoulos

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-50/99
    6: - Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95 (Slg. 1997, I-2057).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-200/91

    Coloroll Pension Trustees / Russell u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-50/99
    5: - Urteile vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-152/91 (Slg. 1993, I-6935) und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-200/91 (Slg. 1994, I-4389).
  • EuGH, 22.12.1993 - C-152/91

    Neath / Steeper

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-50/99
    5: - Urteile vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-152/91 (Slg. 1993, I-6935) und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-200/91 (Slg. 1994, I-4389).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-50/99
    1997, L 46, S. 20.4: - Insbesondere aus den Urteilen vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93 (Beune, Slg. 1994, I-4471), vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) und vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Oever, Slg. 1993, I-4879).
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