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   EuGH, 06.10.2009 - C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P, C-519/06 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1970
EuGH, 06.10.2009 - C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P, C-519/06 P (https://dejure.org/2009,1970)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2009 - C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P, C-519/06 P (https://dejure.org/2009,1970)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P, C-519/06 P (https://dejure.org/2009,1970)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Kartelle - Begrenzung des Parallelhandels mit Arzneimitteln - Art. 81 Abs. 1 EG - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Nationale Preisregelung - Austausch der Begründung - Art. 81 Abs. 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Kontrolle - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    GlaxoSmithKline Services / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Begrenzung des Parallelhandels mit Arzneimitteln - Art. 81 Abs. 1 EG - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Nationale Preisregelung - Austausch der Begründung - Art. 81 Abs. 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Kontrolle - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Aseprofar / GlaxoSmithKline

    Rechtsmittel - Kartelle - Begrenzung des Parallelhandels mit Arzneimitteln - Art. 81 Abs. 1 EG - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Nationale Preisregelung - Austausch der Begründung - Art. 81 Abs. 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Kontrolle - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    EAEPC / GlaxoSmithKline

    Rechtsmittel - Kartelle - Begrenzung des Parallelhandels mit Arzneimitteln - Art. 81 Abs. 1 EG - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Nationale Preisregelung - Austausch der Begründung - Art. 81 Abs. 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Kontrolle - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / GlaxoSmithKline

    Rechtsmittel - Kartelle - Begrenzung des Parallelhandels mit Arzneimitteln - Art. 81 Abs. 1 EG - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Nationale Preisregelung - Austausch der Begründung - Art. 81 Abs. 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Kontrolle - ...

  • EU-Kommission PDF

    GlaxoSmithKline Services / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Begrenzung des Parallelhandels mit Arzneimitteln - Art. 81 Abs. 1 EG - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Nationale Preisregelung - Austausch der Begründung - Art. 81 Abs. 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Kontrolle - ...

  • EU-Kommission

    GlaxoSmithKline Services / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Begrenzung des Parallelhandels mit Arzneimitteln - Art. 81 Abs. 1 EG - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Nationale Preisregelung - Austausch der Begründung - Art. 81 Abs. 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Kontrolle - ...

  • Judicialis

    EG Art. 81 Abs. 1; ; EG Art. 81 Abs. 3

  • kanzlei.biz

    Grenzüberschreitende Preise für Arzneimittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81 Abs. 1; EG Art. 81 Abs. 3
    Voraussetzungen für die Annahme einer Vereinbarung zum Zweck der Wettbewerbsbeschränkung; Begrenzung des Parallelhandels mit Arzneimitteln; GlaxoSmithKline Services Unlimited, vormals Glaxo Wellcome plc, u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • datenbank.nwb.de

    Begrenzung des Parallelhandels mit Arzneimitteln - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON GLAXOSMITHKLINE IN SPANIEN VON DEN WETTBEWERBSREGELN FREIGESTELLT WERDEN KÖNNEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    GlaxoSmithKline Services / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Begrenzung des Parallelhandels mit Arzneimitteln - Art. 81 Abs. 1 EG - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Nationale Preisregelung - Austausch der Begründung - Art. 81 Abs. 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Kontrolle - ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 11. Dezember 2006 von GlaxoSmithKline Services Unlimited (GSK), früher Glaxo Wellcome plc, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01, GlaxoSmithKline Services Unlimited / ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2006 von der Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01, GlaxoSmithKline Services ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01, GlaxoSmithKline Services Unlimited / Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit dem das Gericht die Entscheidung K(2001) 1202 endg. der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2010, 509
  • EuZW 2009, 912 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-501/06
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die GlaxoSmithKline Services Unlimited (im Folgenden: GSK) (C-501/06 P), die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (C-513/06 P), die European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC) (C-515/06 P) und die Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar) (C-519/06 P) die Teilaufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission (T-168/01, Slg. 2006, II-2969, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Art. 2 bis 4 der Entscheidung 2001/791/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 in einem Verfahren gemäß Art. 81 EG-Vertrag (Sachen: IV/36.957/F3 Glaxo Wellcome [Anmeldung], IV/36.997/F3 Aseprofar und Fedifar [Beschwerde], IV/37.121/F3 Spain Pharma [Beschwerde], IV/37.138/F3 BAI [Beschwerde] und IV/37.380/F3 EAEPC [Beschwerde]) (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt und die Klage von GSK im Übrigen abgewiesen hat.

    - den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-168/01 als unbegründet abzuweisen sowie.

    - den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-168/01 als unbegründet abzuweisen sowie.

    - den Rechtsstreit in der Rechtssache T-168/01 endgültig zu entscheiden und die Klage von GSK in vollem Umfang abzuweisen und die streitige Entscheidung zu bestätigen;.

  • EuGH, 17.09.1985 - 25/84

    Ford / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-501/06
    Hierfür verweist die Kommission auf die Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission (56/64 und 58/64, Slg. 1966, 322), sowie vom 17. September 1985, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission (25/84 und 26/84, Slg. 1985, 2725).
  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-501/06
    Das Gericht habe auch auf die Urteile vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, Slg. 2002, II-1011), und vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T-65/98, Slg. 2003, II-4653), Bezug genommen, die Art. 81 Abs. 3 EG beträfen.
  • EuGH, 12.11.1996 - C-294/95

    Ojha / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-501/06
    Allerdings kann, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C-30/91 P, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, und vom 12. November 1996, 0jha/Kommission, C-294/95 P, Slg. 1996, I-5863, Randnr. 52).
  • EuGH, 28.09.2006 - C-552/03

    Unilever Bestfoods / Kommission - Rechtsmittel - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-501/06
    Demgegenüber beruft sich GSK auf die Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 79), sowie den Beschluss vom 28. September 2006, Unilever Bestfoods/Kommission (C-552/03 P, Slg. 2006, I-9091, Randnr. 102), um darzutun, dass das Gericht die geltenden Beweislastregeln nicht verletzt habe.
  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-501/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung des wettbewerbswidrigen Zwecks einer Vereinbarung insbesondere auf deren Inhalt und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 25, und vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.
  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-501/06
    Das Gericht habe auch auf die Urteile vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, Slg. 2002, II-1011), und vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T-65/98, Slg. 2003, II-4653), Bezug genommen, die Art. 81 Abs. 3 EG beträfen.
  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-501/06
    Insoweit hat das Gericht die Begründungspflicht, die ihm nach den Art. 36 und 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs obliegt (vgl. Urteil vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 42), im vorliegenden Fall nicht verletzt.
  • EuGH, 09.06.1992 - C-30/91

    Lestelle / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-501/06
    Allerdings kann, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C-30/91 P, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, und vom 12. November 1996, 0jha/Kommission, C-294/95 P, Slg. 1996, I-5863, Randnr. 52).
  • EuGH, 08.04.2008 - C-503/07

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-501/06
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Rechtsmittelführer nur dann ein Rechtschutzinteresse, wenn ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Beschlüsse vom 25. Januar 2001, Lech-Stahlwerke/Kommission, C-111/99 P, Slg. 2001, I-727, Randnr. 18, und vom 8. April 2008, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C-503/07 P, Slg. 2008, I-2217, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.11.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development Society und Barry Brothers - Wettbewerb - Art. 81 Abs.

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • EuGH, 16.09.2008 - C-468/06

    Sot. Lélos kai Sia - Art. 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 25.01.2001 - C-111/99

    Lech-Stahlwerke / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 12.07.1979 - 32/78

    BMW Belgium / Kommission

  • EuGH, 27.01.1987 - 45/85

    Verband der Sachversicherer / Kommission

  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-501/06

    EIN PHARMAUNTERNEHMEN, DAS ZUR EINSCHRÄNKUNG DES PARALLELHANDELS ERHÖHTE

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-501/06 P greift einerseits GSK das angefochtene Urteil an, soweit dieses die Feststellung der Kommission bestätigt hat, dass die AGB gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstießen.

    Andererseits greifen die Kommission (unterstützt durch die Republik Polen als Streithelferin), die Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (im Folgenden: Aseprofar) und die European Association of Euro Pharmaceutical Companies (im Folgenden EAEPC) das angefochtene Urteil mit ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P sowie die Kommission und Aseprofar mit ihren Anschlussrechtsmitteln in der Rechtssache C-501/06 P an, soweit darin die Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung des Antrags von GSK auf Freistellung der AGB nach Art. 81 Abs. 3 EG aufgehoben worden ist.

    Rechtssache C-501/06 P (das Rechtsmittel von GSK).

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-501/06 P registriert.

    Rechtssache C-515/06 P (das Rechtsmittel von EAEPC).

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-515/06 P registriert.

    Rechtssache C-519/06 P (das Rechtsmittel von Aseprofar).

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-519/06 P registriert.

    Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 sind die Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Die Zulässigkeitsrügen richten sich erstens gegen das Vorbringen der Kommission und von Aseprofar in ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-513/06 P und C-519/06 P, mit dem die Kommission und Aseprofar Rechtsfehler in der Begründung des Gerichts hinsichtlich der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung rügen (A).

    Zweitens beantragt GSK in der Rechtssachen C-501/06 P, einen Teil der Anträge und des Vorbringens der Kommission als unzulässig zurückzuweisen, mit denen die Kommission auf das Rechtsmittel von GSK reagiert hat (B).

    A - Zur Zulässigkeit des Vorbringens der Kommission und von Aseprofar hinsichtlich der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung in ihren Rechtsmitteln (C-513/06 P und C-519/06 P).

    Soweit die Kommission und Aseprofar in ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-513/06 P bzw. C-519/06 P die Aufhebung des Punktes 1 des Tenors des angefochtenen Urteils beantragen, sind diese Anträge zulässig.

    In den Rechtsmitteln der Kommission und von Aseprofar in den Rechtssachen C-513/06 P und C-519/06 P können somit die gegen den Teil der Begründung zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck der AGB gerichteten Gründe nicht als eigenständige Rechtsmittelgründe gegen diesen Teil des Urteils berücksichtigt werden.

    B - Zur Zulässigkeit des als "Anschlussrechtsmittel" benannten Vorbringens der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P in Reaktion auf das Rechtsmittel von GSK.

    In der Rechtssache C-501/06 P hat die Kommission auf das Rechtsmittel von GSK wie folgt reagiert:.

    d) Zur Inhaltsgleichheit des Vorbringens der Kommission in den Rechtssachen C-513/06 P und C-501/06 P.

    Schließlich ist auch die Rüge von GSK zurückzuweisen, dass das inhaltsgleiche Vorbringen der Kommission in ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-513/06 P und in ihrer Reaktion auf das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P verfahrensmissbräuchlich sei.

    Drittens kann der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P ein Interesse an der Berücksichtigung ihres Vorbringens aus den vorgenannten Gründen(17) nicht abgesprochen werden.

    Wie oben dargestellt(18), hat die Kommission in der Rechtssache C-501/06 P als Reaktion auf das Rechtsmittel von GSK weitere Gründe vorgebracht, warum das Gericht in seiner Begründung zur wettbewerbsbeschränkenden Wirkung nach Art. 81 Abs. 1 EG Rechtsfehler gemacht hat, und diese ebenfalls als "Anschlussrechtsmittel" bezeichnet.

    Das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P ist zulässig.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen C-501/06 P und C-513/06 P trotz ihrer Verbindung nicht ihren Charakter als eigenständige Verfahren verloren haben.

    Soweit GSK auch einen Verfahrensmissbrauch darin sieht, dass das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P und das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P weitgehend inhaltsgleich sind, ist schließlich auch diese Zulässigkeitsrüge zurückzuweisen.

    Dagegen kann das Vorbringen der Kommission hinsichtlich der Begründung des Gerichts zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck und zur wettbewerbsbeschränkenden Wirkung der AGB im Rahmen der Prüfung des Rechtsmittels von GSK in der Rechtssache C-501/06 P in vollem Umfang berücksichtigt werden.

    Schließlich führt die Einlegung des Rechtsmittels der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P nicht zur Unzulässigkeit des Anschlussrechtsmittels der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P.

    V - Zum Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P.

    Das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P ist im Wesentlichen gegen Punkt 2 des Tenors des angefochtenen Urteils gerichtet.

    Sie begehren somit im Verfahren C-501/06 P die Abweisung des Rechtsmittels von GSK unter Austausch der Begründung des Urteils zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck der AGB.(25) Zweitens möchte ich auf die Struktur von Art. 81 Abs. 1 EG hinweisen, nach der zunächst geprüft wird, ob eine Vereinbarung einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck hat, und nur, wenn dies nicht angenommen werden kann, die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Vereinbarung geprüft werden müssen.(26).

    Aus den vorgenannten Gründen schlage ich vor, das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P unter Austausch der Begründung des angefochtenen Urteils zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck der AGB zurückzuweisen.

    B - Das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P und das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P.

    In ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-513/06 P und in ihrem Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C-501/06 P wendet sich die Kommission zum einen mit fünf Rechtsmittelgründen gegen die Begründung des Gerichts hinsichtlich der ersten Voraussetzung von Art. 81 Abs. 3 EG (1), zum anderen mit einem Rechtsmittelgrund gegen die Begründung des Gerichts hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 3 EG (2).

    Im Ergebnis sind das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel der Kommission in den Rechtssachen C-513/06 P und C-501/06 P vollumfänglich zurückzuweisen.

    C - Das Rechtsmittel von EAEPC in der Rechtssache C-515/06 P.

    EAEPC stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-515/06 P auf drei Rechtsmittelgründe.

    Im Ergebnis ist somit das Rechtsmittel von EAEPC in der Rechtssache C-515/06 P vollumfänglich zurückzuweisen.

    D - Das Rechtsmittel von Aseprofar in der Rechtssache C-519/06 P.

    Aseprofar stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-519/06 P auf zwei Rechtsmittelgründe, von denen der erste gegen die Begründung des Gerichts zur ersten Voraussetzung von Art. 81 Abs. 3 EG (1), der zweite gegen die Begründung des Gerichts zu den weiteren Bedingungen von Art. 81 Abs. 3 EG (2) gerichtet ist.

    Ich schlage somit vor, das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P, das Rechtsmittel von EAEPC in der Rechtssache C-515/06 P, das Rechtsmittel von Aseprofar in der Rechtssache C-519/06 P sowie die Anschlussrechtsmittel der Kommission und von Aseprofar in der Rechtssache C-501/06 P vollumfänglich zurückzuweisen.

    Die Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil sind somit zurückzuweisen, das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P allerdings unter Austausch der Begründung zum wettbewerbswidrigen Zweck der AGB, die Rechtsmittel der Kommission, von EAEPC und Aseprofar in den Rechtssachen C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P sowie die Anschlussrechtsmittel der Kommission und von Aseprofar in der Rechtssache C-501/06 P unter Austausch des Teils der Begründung, in der das Gericht den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verfälscht hat.

    in der Rechtssache C-501/06 P das Rechtsmittel von GSK und die Anschlussrechtsmittel der Kommission und von Aseprofar zurückzuweisen;.

    in der Rechtssache C-515/06 P das Rechtsmittel von EAEPC zurückzuweisen;.

    in der Rechtssache C-519/06 P das Rechtsmittel von Aseprofar zurückzuweisen.

    24 - In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Aseprofar in der Antwort auf das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P auf ihre Ausführungen in ihrer Rechtsmittelschrift in der Rechtssache C-519/06 P verwiesen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-515/06

    EAEPC / GlaxoSmithKline - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beschränkung des

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-501/06 P greift einerseits GSK das angefochtene Urteil an, soweit dieses die Feststellung der Kommission bestätigt hat, dass die AGB gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstießen.

    Andererseits greifen die Kommission (unterstützt durch die Republik Polen als Streithelferin), die Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (im Folgenden: Aseprofar) und die European Association of Euro Pharmaceutical Companies (im Folgenden EAEPC) das angefochtene Urteil mit ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P sowie die Kommission und Aseprofar mit ihren Anschlussrechtsmitteln in der Rechtssache C-501/06 P an, soweit darin die Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung des Antrags von GSK auf Freistellung der AGB nach Art. 81 Abs. 3 EG aufgehoben worden ist.

    Rechtssache C-501/06 P (das Rechtsmittel von GSK).

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-501/06 P registriert.

    Rechtssache C-515/06 P (das Rechtsmittel von EAEPC).

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-515/06 P registriert.

    Rechtssache C-519/06 P (das Rechtsmittel von Aseprofar).

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-519/06 P registriert.

    Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 sind die Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Die Zulässigkeitsrügen richten sich erstens gegen das Vorbringen der Kommission und von Aseprofar in ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-513/06 P und C-519/06 P, mit dem die Kommission und Aseprofar Rechtsfehler in der Begründung des Gerichts hinsichtlich der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung rügen (A).

    Zweitens beantragt GSK in der Rechtssachen C-501/06 P, einen Teil der Anträge und des Vorbringens der Kommission als unzulässig zurückzuweisen, mit denen die Kommission auf das Rechtsmittel von GSK reagiert hat (B).

    A - Zur Zulässigkeit des Vorbringens der Kommission und von Aseprofar hinsichtlich der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung in ihren Rechtsmitteln (C-513/06 P und C-519/06 P).

    Soweit die Kommission und Aseprofar in ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-513/06 P bzw. C-519/06 P die Aufhebung des Punktes 1 des Tenors des angefochtenen Urteils beantragen, sind diese Anträge zulässig.

    In den Rechtsmitteln der Kommission und von Aseprofar in den Rechtssachen C-513/06 P und C-519/06 P können somit die gegen den Teil der Begründung zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck der AGB gerichteten Gründe nicht als eigenständige Rechtsmittelgründe gegen diesen Teil des Urteils berücksichtigt werden.

    B - Zur Zulässigkeit des als "Anschlussrechtsmittel" benannten Vorbringens der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P in Reaktion auf das Rechtsmittel von GSK.

    In der Rechtssache C-501/06 P hat die Kommission auf das Rechtsmittel von GSK wie folgt reagiert:.

    d) Zur Inhaltsgleichheit des Vorbringens der Kommission in den Rechtssachen C-513/06 P und C-501/06 P.

    Schließlich ist auch die Rüge von GSK zurückzuweisen, dass das inhaltsgleiche Vorbringen der Kommission in ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-513/06 P und in ihrer Reaktion auf das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P verfahrensmissbräuchlich sei.

    Drittens kann der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P ein Interesse an der Berücksichtigung ihres Vorbringens aus den vorgenannten Gründen(17) nicht abgesprochen werden.

    Wie oben dargestellt(18), hat die Kommission in der Rechtssache C-501/06 P als Reaktion auf das Rechtsmittel von GSK weitere Gründe vorgebracht, warum das Gericht in seiner Begründung zur wettbewerbsbeschränkenden Wirkung nach Art. 81 Abs. 1 EG Rechtsfehler gemacht hat, und diese ebenfalls als "Anschlussrechtsmittel" bezeichnet.

    Das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P ist zulässig.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen C-501/06 P und C-513/06 P trotz ihrer Verbindung nicht ihren Charakter als eigenständige Verfahren verloren haben.

    Soweit GSK auch einen Verfahrensmissbrauch darin sieht, dass das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P und das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P weitgehend inhaltsgleich sind, ist schließlich auch diese Zulässigkeitsrüge zurückzuweisen.

    Dagegen kann das Vorbringen der Kommission hinsichtlich der Begründung des Gerichts zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck und zur wettbewerbsbeschränkenden Wirkung der AGB im Rahmen der Prüfung des Rechtsmittels von GSK in der Rechtssache C-501/06 P in vollem Umfang berücksichtigt werden.

    Schließlich führt die Einlegung des Rechtsmittels der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P nicht zur Unzulässigkeit des Anschlussrechtsmittels der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P.

    V - Zum Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P.

    Das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P ist im Wesentlichen gegen Punkt 2 des Tenors des angefochtenen Urteils gerichtet.

    Sie begehren somit im Verfahren C-501/06 P die Abweisung des Rechtsmittels von GSK unter Austausch der Begründung des Urteils zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck der AGB.(25) Zweitens möchte ich auf die Struktur von Art. 81 Abs. 1 EG hinweisen, nach der zunächst geprüft wird, ob eine Vereinbarung einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck hat, und nur, wenn dies nicht angenommen werden kann, die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Vereinbarung geprüft werden müssen.(26).

    Aus den vorgenannten Gründen schlage ich vor, das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P unter Austausch der Begründung des angefochtenen Urteils zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck der AGB zurückzuweisen.

    B - Das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P und das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P.

    In ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-513/06 P und in ihrem Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C-501/06 P wendet sich die Kommission zum einen mit fünf Rechtsmittelgründen gegen die Begründung des Gerichts hinsichtlich der ersten Voraussetzung von Art. 81 Abs. 3 EG (1), zum anderen mit einem Rechtsmittelgrund gegen die Begründung des Gerichts hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 3 EG (2).

    Im Ergebnis sind das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel der Kommission in den Rechtssachen C-513/06 P und C-501/06 P vollumfänglich zurückzuweisen.

    C - Das Rechtsmittel von EAEPC in der Rechtssache C-515/06 P.

    EAEPC stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-515/06 P auf drei Rechtsmittelgründe.

    Im Ergebnis ist somit das Rechtsmittel von EAEPC in der Rechtssache C-515/06 P vollumfänglich zurückzuweisen.

    D - Das Rechtsmittel von Aseprofar in der Rechtssache C-519/06 P.

    Aseprofar stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-519/06 P auf zwei Rechtsmittelgründe, von denen der erste gegen die Begründung des Gerichts zur ersten Voraussetzung von Art. 81 Abs. 3 EG (1), der zweite gegen die Begründung des Gerichts zu den weiteren Bedingungen von Art. 81 Abs. 3 EG (2) gerichtet ist.

    Ich schlage somit vor, das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P, das Rechtsmittel von EAEPC in der Rechtssache C-515/06 P, das Rechtsmittel von Aseprofar in der Rechtssache C-519/06 P sowie die Anschlussrechtsmittel der Kommission und von Aseprofar in der Rechtssache C-501/06 P vollumfänglich zurückzuweisen.

    Die Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil sind somit zurückzuweisen, das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P allerdings unter Austausch der Begründung zum wettbewerbswidrigen Zweck der AGB, die Rechtsmittel der Kommission, von EAEPC und Aseprofar in den Rechtssachen C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P sowie die Anschlussrechtsmittel der Kommission und von Aseprofar in der Rechtssache C-501/06 P unter Austausch des Teils der Begründung, in der das Gericht den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verfälscht hat.

    in der Rechtssache C-501/06 P das Rechtsmittel von GSK und die Anschlussrechtsmittel der Kommission und von Aseprofar zurückzuweisen;.

    in der Rechtssache C-515/06 P das Rechtsmittel von EAEPC zurückzuweisen;.

    in der Rechtssache C-519/06 P das Rechtsmittel von Aseprofar zurückzuweisen.

    24 - In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Aseprofar in der Antwort auf das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P auf ihre Ausführungen in ihrer Rechtsmittelschrift in der Rechtssache C-519/06 P verwiesen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-519/06

    Aseprofar / GlaxoSmithKline - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beschränkung des

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-501/06 P greift einerseits GSK das angefochtene Urteil an, soweit dieses die Feststellung der Kommission bestätigt hat, dass die AGB gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstießen.

    Andererseits greifen die Kommission (unterstützt durch die Republik Polen als Streithelferin), die Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (im Folgenden: Aseprofar) und die European Association of Euro Pharmaceutical Companies (im Folgenden EAEPC) das angefochtene Urteil mit ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P sowie die Kommission und Aseprofar mit ihren Anschlussrechtsmitteln in der Rechtssache C-501/06 P an, soweit darin die Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung des Antrags von GSK auf Freistellung der AGB nach Art. 81 Abs. 3 EG aufgehoben worden ist.

    Rechtssache C-501/06 P (das Rechtsmittel von GSK).

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-501/06 P registriert.

    Rechtssache C-515/06 P (das Rechtsmittel von EAEPC).

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-515/06 P registriert.

    Rechtssache C-519/06 P (das Rechtsmittel von Aseprofar).

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-519/06 P registriert.

    Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 sind die Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Die Zulässigkeitsrügen richten sich erstens gegen das Vorbringen der Kommission und von Aseprofar in ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-513/06 P und C-519/06 P, mit dem die Kommission und Aseprofar Rechtsfehler in der Begründung des Gerichts hinsichtlich der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung rügen (A).

    Zweitens beantragt GSK in der Rechtssachen C-501/06 P, einen Teil der Anträge und des Vorbringens der Kommission als unzulässig zurückzuweisen, mit denen die Kommission auf das Rechtsmittel von GSK reagiert hat (B).

    A - Zur Zulässigkeit des Vorbringens der Kommission und von Aseprofar hinsichtlich der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung in ihren Rechtsmitteln (C-513/06 P und C-519/06 P).

    Soweit die Kommission und Aseprofar in ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-513/06 P bzw. C-519/06 P die Aufhebung des Punktes 1 des Tenors des angefochtenen Urteils beantragen, sind diese Anträge zulässig.

    In den Rechtsmitteln der Kommission und von Aseprofar in den Rechtssachen C-513/06 P und C-519/06 P können somit die gegen den Teil der Begründung zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck der AGB gerichteten Gründe nicht als eigenständige Rechtsmittelgründe gegen diesen Teil des Urteils berücksichtigt werden.

    B - Zur Zulässigkeit des als "Anschlussrechtsmittel" benannten Vorbringens der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P in Reaktion auf das Rechtsmittel von GSK.

    In der Rechtssache C-501/06 P hat die Kommission auf das Rechtsmittel von GSK wie folgt reagiert:.

    d) Zur Inhaltsgleichheit des Vorbringens der Kommission in den Rechtssachen C-513/06 P und C-501/06 P.

    Schließlich ist auch die Rüge von GSK zurückzuweisen, dass das inhaltsgleiche Vorbringen der Kommission in ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-513/06 P und in ihrer Reaktion auf das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P verfahrensmissbräuchlich sei.

    Drittens kann der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P ein Interesse an der Berücksichtigung ihres Vorbringens aus den vorgenannten Gründen(17) nicht abgesprochen werden.

    Wie oben dargestellt(18), hat die Kommission in der Rechtssache C-501/06 P als Reaktion auf das Rechtsmittel von GSK weitere Gründe vorgebracht, warum das Gericht in seiner Begründung zur wettbewerbsbeschränkenden Wirkung nach Art. 81 Abs. 1 EG Rechtsfehler gemacht hat, und diese ebenfalls als "Anschlussrechtsmittel" bezeichnet.

    Das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P ist zulässig.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen C-501/06 P und C-513/06 P trotz ihrer Verbindung nicht ihren Charakter als eigenständige Verfahren verloren haben.

    Soweit GSK auch einen Verfahrensmissbrauch darin sieht, dass das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P und das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P weitgehend inhaltsgleich sind, ist schließlich auch diese Zulässigkeitsrüge zurückzuweisen.

    Dagegen kann das Vorbringen der Kommission hinsichtlich der Begründung des Gerichts zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck und zur wettbewerbsbeschränkenden Wirkung der AGB im Rahmen der Prüfung des Rechtsmittels von GSK in der Rechtssache C-501/06 P in vollem Umfang berücksichtigt werden.

    Schließlich führt die Einlegung des Rechtsmittels der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P nicht zur Unzulässigkeit des Anschlussrechtsmittels der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P.

    V - Zum Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P.

    Das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P ist im Wesentlichen gegen Punkt 2 des Tenors des angefochtenen Urteils gerichtet.

    Sie begehren somit im Verfahren C-501/06 P die Abweisung des Rechtsmittels von GSK unter Austausch der Begründung des Urteils zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck der AGB.(25) Zweitens möchte ich auf die Struktur von Art. 81 Abs. 1 EG hinweisen, nach der zunächst geprüft wird, ob eine Vereinbarung einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck hat, und nur, wenn dies nicht angenommen werden kann, die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Vereinbarung geprüft werden müssen.(26).

    Aus den vorgenannten Gründen schlage ich vor, das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P unter Austausch der Begründung des angefochtenen Urteils zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck der AGB zurückzuweisen.

    B - Das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P und das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P.

    In ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-513/06 P und in ihrem Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C-501/06 P wendet sich die Kommission zum einen mit fünf Rechtsmittelgründen gegen die Begründung des Gerichts hinsichtlich der ersten Voraussetzung von Art. 81 Abs. 3 EG (1), zum anderen mit einem Rechtsmittelgrund gegen die Begründung des Gerichts hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 3 EG (2).

    Im Ergebnis sind das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel der Kommission in den Rechtssachen C-513/06 P und C-501/06 P vollumfänglich zurückzuweisen.

    C - Das Rechtsmittel von EAEPC in der Rechtssache C-515/06 P.

    EAEPC stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-515/06 P auf drei Rechtsmittelgründe.

    Im Ergebnis ist somit das Rechtsmittel von EAEPC in der Rechtssache C-515/06 P vollumfänglich zurückzuweisen.

    D - Das Rechtsmittel von Aseprofar in der Rechtssache C-519/06 P.

    Aseprofar stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-519/06 P auf zwei Rechtsmittelgründe, von denen der erste gegen die Begründung des Gerichts zur ersten Voraussetzung von Art. 81 Abs. 3 EG (1), der zweite gegen die Begründung des Gerichts zu den weiteren Bedingungen von Art. 81 Abs. 3 EG (2) gerichtet ist.

    Ich schlage somit vor, das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P, das Rechtsmittel von EAEPC in der Rechtssache C-515/06 P, das Rechtsmittel von Aseprofar in der Rechtssache C-519/06 P sowie die Anschlussrechtsmittel der Kommission und von Aseprofar in der Rechtssache C-501/06 P vollumfänglich zurückzuweisen.

    Die Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil sind somit zurückzuweisen, das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P allerdings unter Austausch der Begründung zum wettbewerbswidrigen Zweck der AGB, die Rechtsmittel der Kommission, von EAEPC und Aseprofar in den Rechtssachen C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P sowie die Anschlussrechtsmittel der Kommission und von Aseprofar in der Rechtssache C-501/06 P unter Austausch des Teils der Begründung, in der das Gericht den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verfälscht hat.

    in der Rechtssache C-501/06 P das Rechtsmittel von GSK und die Anschlussrechtsmittel der Kommission und von Aseprofar zurückzuweisen;.

    in der Rechtssache C-515/06 P das Rechtsmittel von EAEPC zurückzuweisen;.

    in der Rechtssache C-519/06 P das Rechtsmittel von Aseprofar zurückzuweisen.

    24 - In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Aseprofar in der Antwort auf das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P auf ihre Ausführungen in ihrer Rechtsmittelschrift in der Rechtssache C-519/06 P verwiesen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-513/06

    Kommission / GlaxoSmithKline - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beschränkung des

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-501/06 P greift einerseits GSK das angefochtene Urteil an, soweit dieses die Feststellung der Kommission bestätigt hat, dass die AGB gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstießen.

    Andererseits greifen die Kommission (unterstützt durch die Republik Polen als Streithelferin), die Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (im Folgenden: Aseprofar) und die European Association of Euro Pharmaceutical Companies (im Folgenden EAEPC) das angefochtene Urteil mit ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P sowie die Kommission und Aseprofar mit ihren Anschlussrechtsmitteln in der Rechtssache C-501/06 P an, soweit darin die Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung des Antrags von GSK auf Freistellung der AGB nach Art. 81 Abs. 3 EG aufgehoben worden ist.

    Rechtssache C-501/06 P (das Rechtsmittel von GSK).

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-501/06 P registriert.

    Rechtssache C-515/06 P (das Rechtsmittel von EAEPC).

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-515/06 P registriert.

    Rechtssache C-519/06 P (das Rechtsmittel von Aseprofar).

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-519/06 P registriert.

    Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 sind die Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Die Zulässigkeitsrügen richten sich erstens gegen das Vorbringen der Kommission und von Aseprofar in ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-513/06 P und C-519/06 P, mit dem die Kommission und Aseprofar Rechtsfehler in der Begründung des Gerichts hinsichtlich der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung rügen (A).

    Zweitens beantragt GSK in der Rechtssachen C-501/06 P, einen Teil der Anträge und des Vorbringens der Kommission als unzulässig zurückzuweisen, mit denen die Kommission auf das Rechtsmittel von GSK reagiert hat (B).

    A - Zur Zulässigkeit des Vorbringens der Kommission und von Aseprofar hinsichtlich der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung in ihren Rechtsmitteln (C-513/06 P und C-519/06 P).

    Soweit die Kommission und Aseprofar in ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-513/06 P bzw. C-519/06 P die Aufhebung des Punktes 1 des Tenors des angefochtenen Urteils beantragen, sind diese Anträge zulässig.

    In den Rechtsmitteln der Kommission und von Aseprofar in den Rechtssachen C-513/06 P und C-519/06 P können somit die gegen den Teil der Begründung zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck der AGB gerichteten Gründe nicht als eigenständige Rechtsmittelgründe gegen diesen Teil des Urteils berücksichtigt werden.

    B - Zur Zulässigkeit des als "Anschlussrechtsmittel" benannten Vorbringens der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P in Reaktion auf das Rechtsmittel von GSK.

    In der Rechtssache C-501/06 P hat die Kommission auf das Rechtsmittel von GSK wie folgt reagiert:.

    d) Zur Inhaltsgleichheit des Vorbringens der Kommission in den Rechtssachen C-513/06 P und C-501/06 P.

    Schließlich ist auch die Rüge von GSK zurückzuweisen, dass das inhaltsgleiche Vorbringen der Kommission in ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-513/06 P und in ihrer Reaktion auf das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P verfahrensmissbräuchlich sei.

    Drittens kann der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P ein Interesse an der Berücksichtigung ihres Vorbringens aus den vorgenannten Gründen(17) nicht abgesprochen werden.

    Wie oben dargestellt(18), hat die Kommission in der Rechtssache C-501/06 P als Reaktion auf das Rechtsmittel von GSK weitere Gründe vorgebracht, warum das Gericht in seiner Begründung zur wettbewerbsbeschränkenden Wirkung nach Art. 81 Abs. 1 EG Rechtsfehler gemacht hat, und diese ebenfalls als "Anschlussrechtsmittel" bezeichnet.

    Das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P ist zulässig.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen C-501/06 P und C-513/06 P trotz ihrer Verbindung nicht ihren Charakter als eigenständige Verfahren verloren haben.

    Soweit GSK auch einen Verfahrensmissbrauch darin sieht, dass das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P und das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P weitgehend inhaltsgleich sind, ist schließlich auch diese Zulässigkeitsrüge zurückzuweisen.

    Dagegen kann das Vorbringen der Kommission hinsichtlich der Begründung des Gerichts zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck und zur wettbewerbsbeschränkenden Wirkung der AGB im Rahmen der Prüfung des Rechtsmittels von GSK in der Rechtssache C-501/06 P in vollem Umfang berücksichtigt werden.

    Schließlich führt die Einlegung des Rechtsmittels der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P nicht zur Unzulässigkeit des Anschlussrechtsmittels der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P.

    V - Zum Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P.

    Das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P ist im Wesentlichen gegen Punkt 2 des Tenors des angefochtenen Urteils gerichtet.

    Sie begehren somit im Verfahren C-501/06 P die Abweisung des Rechtsmittels von GSK unter Austausch der Begründung des Urteils zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck der AGB.(25) Zweitens möchte ich auf die Struktur von Art. 81 Abs. 1 EG hinweisen, nach der zunächst geprüft wird, ob eine Vereinbarung einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck hat, und nur, wenn dies nicht angenommen werden kann, die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Vereinbarung geprüft werden müssen.(26).

    Aus den vorgenannten Gründen schlage ich vor, das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P unter Austausch der Begründung des angefochtenen Urteils zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck der AGB zurückzuweisen.

    B - Das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P und das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P.

    In ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-513/06 P und in ihrem Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C-501/06 P wendet sich die Kommission zum einen mit fünf Rechtsmittelgründen gegen die Begründung des Gerichts hinsichtlich der ersten Voraussetzung von Art. 81 Abs. 3 EG (1), zum anderen mit einem Rechtsmittelgrund gegen die Begründung des Gerichts hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 3 EG (2).

    Im Ergebnis sind das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel der Kommission in den Rechtssachen C-513/06 P und C-501/06 P vollumfänglich zurückzuweisen.

    C - Das Rechtsmittel von EAEPC in der Rechtssache C-515/06 P.

    EAEPC stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-515/06 P auf drei Rechtsmittelgründe.

    Im Ergebnis ist somit das Rechtsmittel von EAEPC in der Rechtssache C-515/06 P vollumfänglich zurückzuweisen.

    D - Das Rechtsmittel von Aseprofar in der Rechtssache C-519/06 P.

    Aseprofar stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-519/06 P auf zwei Rechtsmittelgründe, von denen der erste gegen die Begründung des Gerichts zur ersten Voraussetzung von Art. 81 Abs. 3 EG (1), der zweite gegen die Begründung des Gerichts zu den weiteren Bedingungen von Art. 81 Abs. 3 EG (2) gerichtet ist.

    Ich schlage somit vor, das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P, das Rechtsmittel von EAEPC in der Rechtssache C-515/06 P, das Rechtsmittel von Aseprofar in der Rechtssache C-519/06 P sowie die Anschlussrechtsmittel der Kommission und von Aseprofar in der Rechtssache C-501/06 P vollumfänglich zurückzuweisen.

    Die Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil sind somit zurückzuweisen, das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P allerdings unter Austausch der Begründung zum wettbewerbswidrigen Zweck der AGB, die Rechtsmittel der Kommission, von EAEPC und Aseprofar in den Rechtssachen C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P sowie die Anschlussrechtsmittel der Kommission und von Aseprofar in der Rechtssache C-501/06 P unter Austausch des Teils der Begründung, in der das Gericht den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verfälscht hat.

    in der Rechtssache C-501/06 P das Rechtsmittel von GSK und die Anschlussrechtsmittel der Kommission und von Aseprofar zurückzuweisen;.

    in der Rechtssache C-515/06 P das Rechtsmittel von EAEPC zurückzuweisen;.

    in der Rechtssache C-519/06 P das Rechtsmittel von Aseprofar zurückzuweisen.

    24 - In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Aseprofar in der Antwort auf das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P auf ihre Ausführungen in ihrer Rechtsmittelschrift in der Rechtssache C-519/06 P verwiesen hat.

  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

    Mit Urteil vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P [im Folgenden: Urteil in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P], EU:C:2009:610) verwarf der Gerichtshof einerseits die Rechtsauffassung des Gerichts und bestätigte den Schluss der Kommission in der Entscheidung von 2001, wonach die Vereinbarung eine gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßende Einschränkung des Wettbewerbs bezwecke.

    Der Gerichtshof war jedoch der Auffassung, dass der dem Gericht unterlaufene Rechtsfehler nicht zur Aufhebung seines Urteils führen könne, soweit darin festgestellt worden sei, dass die Vereinbarung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoße (Urteil in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, Rn. 64 bis 67).

    Andererseits bestätigte der Gerichtshof die Schlussfolgerung des Gerichts, wonach die Kommission das Vorbringen von GlaxoSmithKline Services zur Freistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht umfassend geprüft habe (Urteil in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, Rn. 68 bis 168).

    Nach der Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P führte die Kommission eine Reihe von Sitzungen mit der Klägerin und anderen interessierten Parteien durch, nahm Kontakt zu den spanischen Behörden auf, prüfte neue Erklärungen der Klägerin und leitete am 24. Januar 2012 eine Untersuchung der angeblich von anderen Unternehmen als GSK in Spanien praktizierten dualen Preise ein (Sache AT.39973 - Preissysteme für den Vertrieb von Arzneimitteln in Spanien).

    Viertens und letztens hielt die Kommission in den Erwägungsgründen 42 bis 47 des angefochtenen Beschlusses dem Vorbringen der Klägerin entgegen, dass sie nicht verpflichtet sei, im Licht der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P sowie gemäß Art. 266 AEUV einen neuen Beschluss zu erlassen und darin zu prüfen, ob die Vereinbarung die in Art. 101 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen erfülle.

    Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen offenkundigen Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Art. 266, 101 und 105 AEUV und des Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 hinsichtlich der Auslegung der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

    Der dritte Klagegrund stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei, weil er keine Prüfung bestimmter tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte enthalte, die die Klägerin der Kommission nach Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P mitgeteilt habe.

    Der angefochtene Beschluss beruhe auf der falschen Annahme, dass die Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P die Entscheidung von 2001 für "nichtig" erklärt hätten, obwohl diese Entscheidung teilweise gültig bleibe, nämlich soweit sie feststelle, dass die Vereinbarung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoße.

    Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 296 AEUV verstoßen, weil sie nicht dargelegt habe, warum sie die Entscheidung von 2001 als "nichtig" ansehe, und das Recht der Klägerin verletzt, dazu gehört zu werden, in welcher Weise den Urteilen in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P Folge zu leisten sei.

    Die Kommission und die Streithelferinnen sind der Ansicht, der erste Klagegrund sei als ins Leere gehend zurückzuweisen, weil eine möglicherweise fehlerhafte Auslegung der Wirkungen der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage stellen könne.

    Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin sich mit ihrem ersten Klagegrund auf die Verpflichtung der Kommission, den Tenor der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P zu beachten, und leitet daraus ab, dass sie angesichts der Bestimmungen der Art. 266, 101 und 105 AEUV und des Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 verpflichtet gewesen sei, über die Frage zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt gewesen seien, und dass sie daher umso mehr über die Begründetheit ihrer Beschwerde habe entscheiden müssen.

    Die Klägerin macht geltend, die Kommission sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Urteilen in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P Folge zu leisten, und habe somit gegen Art. 266 AEUV verstoßen.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 266 Abs. 1 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fiel, die zur Durchführung der Urteile in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hatte.

    Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall die zur Durchführung der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, und in diesem Rahmen ist insbesondere der Frage nachzugehen, ob der Tenor und die Gründe dieser Urteile die Kommission verpflichteten, der Beschwerde von 1999 unabhängig vom Vorliegen eines dahin gehenden hinreichenden Interesses der Union weiter nachzugehen.

    Vorab ist auf die Gründe und den Tenor der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P hinzuweisen, um die zur Durchführung dieser Urteile erforderlichen Maßnahmen besser beurteilen zu können.

    Der Gerichtshof hat diese Analyse des Gerichts bestätigt und dazu ausgeführt, "es steh[e] dem Gericht nicht zu, die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung, deren Rechtmäßigkeit es zu kontrollieren hat, durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen" (Urteil in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, Rn. 163).

    Aus alledem folgt, dass die Kommission zur Durchführung der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P aufgrund der Rückwirkung der teilweisen Nichtigerklärung der Entscheidung von 2001 gehalten war, ausschließlich über den von GSK gestellten Freistellungsantrag zu entscheiden, dabei auf den Tag der Anmeldung der Vereinbarung abzustellen und ihre Prüfung folglich im Rahmen der Verordnung Nr. 17 durchzuführen.

    Genau dies ist im vorliegenden Fall geschehen, da GSK am 26. Januar 2010, wenige Monate nach Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, ihren Antrag vom 6. März 1998 auf Negativattest bzw. Einzelfreistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV zurückgenommen hat.

    Diese Feststellung kann durch das Vorbringen der Klägerin, in den Erwägungsgründen 9, 18 und 46 des angefochtenen Beschlusses seien die Wirkungen der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P offenkundig fehlerhaft beurteilt worden, nicht in Frage gestellt werden.

    Was zunächst die vermeintlich falsche Einstufung der Entscheidung 2001 als im Wesentlichen "nichtig" betrifft, ist festzustellen, wie sich aus den Rn. 55 und 56 ergibt, dass die Wirkung der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P eindeutig darin bestand, die Entscheidung von 2001 teilweise für nichtig zu erklären, wobei Art. 1 dieser Entscheidung - im Gegensatz zu den Art. 2 bis 4 dieser Entscheidung - niemals aufgehoben wurde.

    Zweitens macht die Klägerin geltend, die Kommission hätte zumindest die Art. 3 und 4 der Entscheidung von 2001, die durch die Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P aufgehoben worden seien, durch einen neuen Beschluss ersetzen müssen, der die Folgen der festgestellten Zuwiderhandlung festlege, und zwar gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003, dem zufolge es der Kommission obliege, "für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung" zu sorgen, sowie zur Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, da sie gehalten sei, die Unternehmen klar und präzise über die Folgen der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zu unterrichten.

    Im vorliegenden Fall ist die Klägerin im Wesentlichen der Auffassung, gemäß Art. 105 AEUV in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 hätte die Kommission den Urteilen in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P Folge leisten müssen, indem sie entweder prüfe, ob das seinem Zweck nach wettbewerbswidrige Verhalten nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden könne, oder die Vereinbarung verbiete und eine Wiederholung dieses Verhaltens verhindere.

    Da die Kommission rechtlich nicht verpflichtet ist, eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der mit einer Beschwerde geltend gemachten Zuwiderhandlung zu treffen, kann die Klägerin folglich - unabhängig von der Begründetheit ihrer Rüge einer fehlerhaften Auslegung der Wirkungen des Urteils in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P - nicht geltend machen, die Kommission hätte über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV abschließend entscheiden und sich, konkreter ausgedrückt, zu der Frage äußern müssen, ob ein Verhalten, das gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt, gleichwohl die vier Voraussetzungen für die Erteilung einer Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt.

    Darüber hinaus ist fünftens darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sie in ihren Erklärungen im Anschluss an das Urteil in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P angibt, die Sache erneut geprüft und eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, die u. a. zur Einleitung einer separaten Untersuchung der laufenden Praktiken der Preisgestaltung im Zusammenhang mit dem Parallelhandel in Spanien geführt haben (Sache AT.39973 - Preissysteme für den Vertrieb von Arzneimitteln in Spanien).

    Die Klägerin macht zum einen geltend, die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 296 AEUV verstoßen, weil sie in dem angefochtenen Beschluss insbesondere nicht die Gründe für ihre Ansicht dargelegt habe, dass auch Art. 1 der Entscheidung von 2001 durch die Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P für nichtig erklärt worden sei.

    Zum anderen vertritt die Klägerin den Standpunkt, mangels jeglicher Erwähnung der Wirkungen der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P im Schreiben vom 6. Juni 2013, mit dem die Kommission ihr mitgeteilt habe, dass sie die Beschwerde von 1999 zurückzuweisen beabsichtige, habe sie zu keiner Zeit die Möglichkeit gehabt, schriftlich zur Auslegung der diesen Urteilen zukommenden Wirkungen Stellung zu nehmen, so dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 11 der Verordnung Nr. 773/2004 verletzt worden sei.

    Der Umstand, dass die Kommission die Wirkungen der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P unzutreffend oder unzureichend untersucht hat, ändert nichts an dieser Feststellung (siehe auch unten, Rn. 106).

    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2013 gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 die Gesichtspunkte angegeben, die für das Fehlen eines Unionsinteresses an der weiteren Prüfung der Beschwerde maßgeblich waren, wobei ihre Auslegung der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P nicht zu diesen maßgeblichen Gesichtspunkten im Rahmen ihrer vorläufigen Beurteilung zählt.

    Die Klägerin macht geltend, ein Unionsinteresse bestehe allein schon wegen der Besonderheit der vorliegenden Rechtssache, durch die sie sich von denen unterscheide, die die Gerichte der Union bislang im Hinblick auf das Unionsinteresse an der weiteren Untersuchung einer Beschwerde analysiert hätten, nämlich durch einen von der Kommission erlassenen Beschluss, der Gegenstand von zwei Urteilen des Gerichtshofs und des Gerichts - der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P - gewesen sei, die zudem in der Lehre ausgiebig erörtert worden seien.

    Im vorliegenden Fall stellt erstens der Umstand, dass die Kommission die Wirkungen der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P bei der Beurteilung des Unionsinteresses nicht berücksichtigt hat, keine Rechtsverletzung dar.

    Zweitens trifft es zwar zu, dass die Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P ein juristisches Interesse an der Prüfung dualer Preissysteme im Hinblick auf Art. 101 AEUV geweckt haben, wie die Klägerin vorträgt.

    Sofern schließlich davon auszugehen sein sollte, dass sich das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen eines Unionsinteresses auch darauf stützt, dass die Kommission die Tragweite der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P verkannt habe, weil diese die Entscheidung von 2001 teilweise aufrechterhielten, ist auf den oben in den Rn. 62 bis 64 festgestellten Fehler im angefochtenen Beschluss hinzuweisen.

    Daraus folgt, dass der Einfluss, den die von der Kommission vorgenommene fehlerhafte Beurteilung der Tragweite der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P und damit der Tragweite der Entscheidung von 2001 haben konnte, anhand der drei Kriterien zu beurteilen ist, die im angefochtenen Beschluss herangezogen wurden.

    Als Zweites ist festzustellen, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Verhaltens nicht durch die Entscheidung der Kommission in Frage gestellt werden kann, die Entscheidung von 2001 bis zur Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P im Jahr 2009 zu verteidigen.

    Zum anderen können das Verhalten der Kommission nach der Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P (siehe oben, Rn. 14) sowie die Einleitung einer neuen Untersuchung im Hinblick auf angeblich von anderen Unternehmen als GSK praktizierte duale Preise in Spanien (Sache AT.39973 - Preissysteme für den Vertrieb von Arzneimitteln in Spanien) von den anderen Unternehmen nicht als eine "Untätigkeit" aufgefasst werden, die ihnen grünes Licht für die Einführung dualer Preissysteme in Spanien gibt.

    Einerseits betrifft keines dieser Gerichtsverfahren die Vereinbarung, und was andererseits die Verfahren betrifft, in denen es um die behaupteten Praktiken anderer Unternehmen geht, ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Beweisen nicht, dass die nationalen Gerichte die Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P falsch ausgelegt hätten.

    So zeigt beispielsweise das Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) vom 3. Dezember 2014 in der Rechtssache Nr. 4792/2011, Pharma/Pfizer SLU, in dem übrigens auf die genannten Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P verwiesen wird, dass dieses Gericht über alle Mittel verfügt, um eine Analyse durchzuführen, die im Einklang mit der sich aus diesen Urteilen ergebenden Rechtsprechung steht, und zwar, soweit erforderlich, auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 3 AEUV.

    Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission nicht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geprüft habe, die sie ihr nach Verkündung der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P mitgeteilt habe, nämlich diejenigen, die in den von ihr am 4. März 2010 und am 8. Oktober 2011 eingereichten Memoranden aufgeführt seien, und dass die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht erkennen ließen, dass die Kommission eine Analyse dieser Gesichtspunkte vorgenommen habe.

    Hierzu ist festzustellen, dass das erste dieser beiden Memoranden die Analyse des dualen Preissystems von GSK nach dem Urteil in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P betraf, die im Wesentlichen zu dem Ergebnis kam, dass die Vereinbarung nicht nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden könne, und das zweite die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns der Kommission mit Vorschlägen für mögliche Vorgehensweisen.

    Obwohl auf der Grundlage des Inhalts des angefochtenen Beschlusses nicht bestätigt werden kann, dass die Kommission diese Memoranden tatsächlich geprüft hat, geht aus deren Inhalt hervor, dass sie keine Gesichtspunkte aufwerfen, die nicht schon im Verwaltungsverfahren - einschließlich des auf die Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P folgenden Verfahrens - geltend gemacht worden waren.

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Erst in zweiter Linie, wenn die Prüfung des Inhalts der Vereinbarung keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Voraussetzungen vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, Slg. 2009, I-4529, Randnr. 28, und vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, Slg. 2009, I-9291, Randnr. 55).
  • BGH, 18.05.2021 - KVR 54/20

    Booking.com - Zulässigkeit "enger" Bestpreisklauseln für Hotelbuchungsportale

    Um die erste Freistellungsvoraussetzung zu erfüllen, müssten die mit einer solchen Umgestaltung etwa verbundenen Effizienzvorteile jedoch ihre wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen jedenfalls ausgleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1966 - Rs. 56/64, 58/64, Slg. 1966, 325, 396 f. - Grundig und Consten/Kommission; Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-501/06 P u.a., WuW/E EU-R 1641 Rn. 92 - GlaxoSmithKline/Kommission; Kommission, Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl.
  • EuGH, 13.10.2011 - C-439/09

    Eine in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel, die es den

    Wenn feststeht, dass eine Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, brauchen ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft zu werden (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, Slg. 2009, I-9291, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-226/11

    Expedia - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartell - Spürbarkeit einer

    Es ist insbesondere auf deren Inhalt und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission, C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, Slg. 2009, I-9291, Randnr. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission

    3 - Urteile Beef Industry Development Society und Barry Brothers (C-209/07, EU:C:2008:643), T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343), GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610), Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631), Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160), Siemens u. a./Kommission (C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, EU:C:2013:866) sowie CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204).

    4 - Urteile Beef Industry Development Society und Barry Brothers (C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 15), T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 28) sowie GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 55).

    5 - Urteile LTM (56/65, EU:C:1966:38), Beef Industry Development Society und Barry Brothers (C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 15), T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 28), GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 55) sowie Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 33).

    6 - Urteile LTM (56/65, EU:C:1966:38), Beef Industry Development Society und Barry Brothers (C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 15), T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 28), GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 55) sowie Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34).

    8 - Urteile T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 30), GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 55) sowie Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34).

    9 - Urteil GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 58).

    10 - Urteile T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 27), GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 58), Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 37) sowie CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 54).

    30 - Urteile T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 30), GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 55) sowie Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34).

    31 - Urteile T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 27), GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 58), Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 37) sowie CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 54).

    32 - Urteile T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 27 zu einer abgestimmten Verhaltensweise) und GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 58).

    50 - Urteile T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 27), GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 58), Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 37) sowie CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 54).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 11 U 98/18

    Kartellschadensersatzansprüche als Folge eines Informationsaustauschs auf

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

  • EuG, 08.09.2016 - T-472/13

    Lundbeck / Kommission

  • EuG, 27.09.2023 - T-172/21

    Online-Videospiele: Das Gericht bestätigt einen Verstoß gegen das

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-179/16

    F. Hoffmann-La Roche u.a.

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuGH, 07.02.2013 - C-68/12

    Eine Kartellabsprache mit dem Ziel, einen Konkurrenten auszuschließen, verstößt

  • EuGH, 20.01.2016 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

  • EuG, 09.12.2008 - T-111/08

    MasterCard u.a. / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21

    Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-403/08

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen territoriale

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein

  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des

  • EuG, 21.09.2011 - T-325/09

    Adjemian u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12

    MasterCard u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-439/09

    Generalanwalt Mazák hält die strikte Weigerung des Kosmetikunternehmens

  • EuGH, 22.06.2016 - C-540/14

    DK Recycling und Roheisen / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-67/13

    CB / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - La Poste - Öffentliche Einrichtung mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-226/11

    Expedia - Wettbewerb - Art. 81 EG - Spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-547/10

    Generalanwalt Jääskinen schlägt vor, das Rechtsmittel der Schweiz in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartelle - "Bezweckte"

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-32/11

    Allianz Hungária Biztosító u.a. - Wettbewerb - Zweiseitige Vereinbarungen

  • EuG, 08.09.2016 - T-469/13

    Generics (UK) / Kommission

  • EuGH, 29.06.2016 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-439/11

    Ziegler / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-201/19

    Servier u.a./ Kommission

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 14.07.2011 - T-357/02

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-456/18

    Ungarn/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschluss, das

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-84/22

    Right to Know - Vorabentscheidungsersuchen - Zugang der Öffentlichkeit zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-287/11

    Kommission / Aalberts Industries u.a. - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer

  • EuG, 18.10.2023 - T-74/21

    Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-247/15

    Maxcom / Chin Haur Indonesia - Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-362/06

    Ballast Nedam Infra / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2014 - C-282/13

    T-Mobile Austria - Elektronische Kommunikation - Schutz der aus dem Unionsrecht

  • EuG, 15.12.2016 - T-421/09

    DEI / Kommission

  • EuG, 18.06.2013 - T-406/08

    ICF / Kommission

  • EuG, 18.06.2013 - T-404/08

    Fluorsid und Minmet / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2014 - C-533/12

    SNCM/Corsica Ferries France - Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-513/18

    Autoservizi Giordano

  • EuG, 15.07.2008 - T-264/08

    Charmoy / Le Coz

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.12.2008 - C-501/06 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,36820
EuGH, 17.12.2008 - C-501/06 P (https://dejure.org/2008,36820)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2008 - C-501/06 P (https://dejure.org/2008,36820)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2008 - C-501/06 P (https://dejure.org/2008,36820)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   EuGH, 08.05.2007 - C-501/06 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,41377
EuGH, 08.05.2007 - C-501/06 P (https://dejure.org/2007,41377)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2007 - C-501/06 P (https://dejure.org/2007,41377)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - C-501/06 P (https://dejure.org/2007,41377)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P, C-519/06 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5551
Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P, C-519/06 P (https://dejure.org/2009,5551)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.06.2009 - C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P, C-519/06 P (https://dejure.org/2009,5551)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P, C-519/06 P (https://dejure.org/2009,5551)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    GlaxoSmithKline Services / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Beschränkung des Parallelhandels mit Medikamenten - Art. 81 Abs. 1 EG - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Nationale Preisregelungen - Austausch der Begründung - Art. 81 Abs. 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Nachweis - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    EAEPC / GlaxoSmithKline

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Beschränkung des Parallelhandels mit Medikamenten - Art. 81 Abs. 1 EG - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Nationale Preisregelungen - Austausch der Begründung - Art. 81 Abs. 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Nachweis - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Aseprofar / GlaxoSmithKline

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Beschränkung des Parallelhandels mit Medikamenten - Art. 81 Abs. 1 EG - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Nationale Preisregelungen - Austausch der Begründung - Art. 81 Abs. 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Nachweis - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / GlaxoSmithKline

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Beschränkung des Parallelhandels mit Medikamenten - Art. 81 Abs. 1 EG - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Nationale Preisregelungen - Austausch der Begründung - Art. 81 Abs. 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Nachweis - ...

  • EU-Kommission PDF

    GlaxoSmithKline Services / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Beschränkung des Parallelhandels mit Medikamenten - Art. 81 Abs. 1 EG - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Nationale Preisregelungen - Austausch der Begründung - Art. 81 Abs. 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Nachweis - ...

  • EU-Kommission

    GlaxoSmithKline Services / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Beschränkung des Parallelhandels mit Medikamenten - Art. 81 Abs. 1 EG - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Nationale Preisregelungen - Austausch der Begründung - Art. 81 Abs. 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Nachweis - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - EIN PHARMAUNTERNEHMEN, DAS ZUR EINSCHRÄNKUNG DES PARALLELHANDELS ERHÖHTE EXPORTPREISE VEREINBART, BEZWECKT NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN VERICA TRSTENJAK EINE BESCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (54)

  • EuGH, 06.10.2009 - C-501/06

    DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-501/06
    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-501/06 P greift einerseits GSK das angefochtene Urteil an, soweit dieses die Feststellung der Kommission bestätigt hat, dass die AGB gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstießen.

    Andererseits greifen die Kommission (unterstützt durch die Republik Polen als Streithelferin), die Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (im Folgenden: Aseprofar) und die European Association of Euro Pharmaceutical Companies (im Folgenden EAEPC) das angefochtene Urteil mit ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P sowie die Kommission und Aseprofar mit ihren Anschlussrechtsmitteln in der Rechtssache C-501/06 P an, soweit darin die Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung des Antrags von GSK auf Freistellung der AGB nach Art. 81 Abs. 3 EG aufgehoben worden ist.

    Rechtssache C-501/06 P (das Rechtsmittel von GSK).

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-501/06 P registriert.

    Rechtssache C-515/06 P (das Rechtsmittel von EAEPC).

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-515/06 P registriert.

    Rechtssache C-519/06 P (das Rechtsmittel von Aseprofar).

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-519/06 P registriert.

    Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 sind die Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Die Zulässigkeitsrügen richten sich erstens gegen das Vorbringen der Kommission und von Aseprofar in ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-513/06 P und C-519/06 P, mit dem die Kommission und Aseprofar Rechtsfehler in der Begründung des Gerichts hinsichtlich der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung rügen (A).

    Zweitens beantragt GSK in der Rechtssachen C-501/06 P, einen Teil der Anträge und des Vorbringens der Kommission als unzulässig zurückzuweisen, mit denen die Kommission auf das Rechtsmittel von GSK reagiert hat (B).

    A - Zur Zulässigkeit des Vorbringens der Kommission und von Aseprofar hinsichtlich der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung in ihren Rechtsmitteln (C-513/06 P und C-519/06 P).

    Soweit die Kommission und Aseprofar in ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-513/06 P bzw. C-519/06 P die Aufhebung des Punktes 1 des Tenors des angefochtenen Urteils beantragen, sind diese Anträge zulässig.

    In den Rechtsmitteln der Kommission und von Aseprofar in den Rechtssachen C-513/06 P und C-519/06 P können somit die gegen den Teil der Begründung zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck der AGB gerichteten Gründe nicht als eigenständige Rechtsmittelgründe gegen diesen Teil des Urteils berücksichtigt werden.

    B - Zur Zulässigkeit des als "Anschlussrechtsmittel" benannten Vorbringens der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P in Reaktion auf das Rechtsmittel von GSK.

    In der Rechtssache C-501/06 P hat die Kommission auf das Rechtsmittel von GSK wie folgt reagiert:.

    d) Zur Inhaltsgleichheit des Vorbringens der Kommission in den Rechtssachen C-513/06 P und C-501/06 P.

    Schließlich ist auch die Rüge von GSK zurückzuweisen, dass das inhaltsgleiche Vorbringen der Kommission in ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-513/06 P und in ihrer Reaktion auf das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P verfahrensmissbräuchlich sei.

    Drittens kann der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P ein Interesse an der Berücksichtigung ihres Vorbringens aus den vorgenannten Gründen(17) nicht abgesprochen werden.

    Wie oben dargestellt(18), hat die Kommission in der Rechtssache C-501/06 P als Reaktion auf das Rechtsmittel von GSK weitere Gründe vorgebracht, warum das Gericht in seiner Begründung zur wettbewerbsbeschränkenden Wirkung nach Art. 81 Abs. 1 EG Rechtsfehler gemacht hat, und diese ebenfalls als "Anschlussrechtsmittel" bezeichnet.

    Das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P ist zulässig.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen C-501/06 P und C-513/06 P trotz ihrer Verbindung nicht ihren Charakter als eigenständige Verfahren verloren haben.

    Soweit GSK auch einen Verfahrensmissbrauch darin sieht, dass das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P und das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P weitgehend inhaltsgleich sind, ist schließlich auch diese Zulässigkeitsrüge zurückzuweisen.

    Dagegen kann das Vorbringen der Kommission hinsichtlich der Begründung des Gerichts zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck und zur wettbewerbsbeschränkenden Wirkung der AGB im Rahmen der Prüfung des Rechtsmittels von GSK in der Rechtssache C-501/06 P in vollem Umfang berücksichtigt werden.

    Schließlich führt die Einlegung des Rechtsmittels der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P nicht zur Unzulässigkeit des Anschlussrechtsmittels der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P.

    V - Zum Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P.

    Das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P ist im Wesentlichen gegen Punkt 2 des Tenors des angefochtenen Urteils gerichtet.

    Sie begehren somit im Verfahren C-501/06 P die Abweisung des Rechtsmittels von GSK unter Austausch der Begründung des Urteils zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck der AGB.(25) Zweitens möchte ich auf die Struktur von Art. 81 Abs. 1 EG hinweisen, nach der zunächst geprüft wird, ob eine Vereinbarung einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck hat, und nur, wenn dies nicht angenommen werden kann, die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Vereinbarung geprüft werden müssen.(26).

    Aus den vorgenannten Gründen schlage ich vor, das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P unter Austausch der Begründung des angefochtenen Urteils zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck der AGB zurückzuweisen.

    B - Das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P und das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P.

    In ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-513/06 P und in ihrem Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C-501/06 P wendet sich die Kommission zum einen mit fünf Rechtsmittelgründen gegen die Begründung des Gerichts hinsichtlich der ersten Voraussetzung von Art. 81 Abs. 3 EG (1), zum anderen mit einem Rechtsmittelgrund gegen die Begründung des Gerichts hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 3 EG (2).

    Im Ergebnis sind das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel der Kommission in den Rechtssachen C-513/06 P und C-501/06 P vollumfänglich zurückzuweisen.

    C - Das Rechtsmittel von EAEPC in der Rechtssache C-515/06 P.

    EAEPC stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-515/06 P auf drei Rechtsmittelgründe.

    Im Ergebnis ist somit das Rechtsmittel von EAEPC in der Rechtssache C-515/06 P vollumfänglich zurückzuweisen.

    D - Das Rechtsmittel von Aseprofar in der Rechtssache C-519/06 P.

    Aseprofar stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-519/06 P auf zwei Rechtsmittelgründe, von denen der erste gegen die Begründung des Gerichts zur ersten Voraussetzung von Art. 81 Abs. 3 EG (1), der zweite gegen die Begründung des Gerichts zu den weiteren Bedingungen von Art. 81 Abs. 3 EG (2) gerichtet ist.

    Ich schlage somit vor, das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P, das Rechtsmittel von EAEPC in der Rechtssache C-515/06 P, das Rechtsmittel von Aseprofar in der Rechtssache C-519/06 P sowie die Anschlussrechtsmittel der Kommission und von Aseprofar in der Rechtssache C-501/06 P vollumfänglich zurückzuweisen.

    Die Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil sind somit zurückzuweisen, das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P allerdings unter Austausch der Begründung zum wettbewerbswidrigen Zweck der AGB, die Rechtsmittel der Kommission, von EAEPC und Aseprofar in den Rechtssachen C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P sowie die Anschlussrechtsmittel der Kommission und von Aseprofar in der Rechtssache C-501/06 P unter Austausch des Teils der Begründung, in der das Gericht den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verfälscht hat.

    in der Rechtssache C-501/06 P das Rechtsmittel von GSK und die Anschlussrechtsmittel der Kommission und von Aseprofar zurückzuweisen;.

    in der Rechtssache C-515/06 P das Rechtsmittel von EAEPC zurückzuweisen;.

    in der Rechtssache C-519/06 P das Rechtsmittel von Aseprofar zurückzuweisen.

    24 - In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Aseprofar in der Antwort auf das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P auf ihre Ausführungen in ihrer Rechtsmittelschrift in der Rechtssache C-519/06 P verwiesen hat.

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-501/06
    Auf die Klage von GSK hat das Gericht mit Urteil vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01(5) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) die angefochtene Entscheidung zwar insofern bestätigt, als die Kommission festgestellt hat, dass die AGB gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstießen, sie aber insofern aufgehoben, als die Kommission den Antrag auf Freistellung der AGB nach Art. 81 Abs. 3 EG zurückgewiesen hat.

    - GSK zur Tragung der Kosten der Kommission aus dem Verfahren in der Rechtssache T-168/01 und dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu verurteilen.

    5 - Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission (T-168/01, Slg. 2006, II-2969).

  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-501/06
    105 - Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T-65/98, Slg. 2003, II-4653, Randnr. 143).

    124 - Siehe Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T-65/98, Slg. 2003, II-4653, Randnr. 143), in dem die Kommission sich auf eine Marktanalyse gestützt hatte.

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