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   EuGH, 12.01.2006 - C-504/04   

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https://dejure.org/2006,5392
EuGH, 12.01.2006 - C-504/04 (https://dejure.org/2006,5392)
EuGH, Entscheidung vom 12.01.2006 - C-504/04 (https://dejure.org/2006,5392)
EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2006 - C-504/04 (https://dejure.org/2006,5392)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gesundheitspolizei - Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien - Tötung von Geburtskohorten - Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Agrarproduktion Staebelow

    Gesundheitspolizei - Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien - Tötung von Geburtskohorten - Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Agrarproduktion Staebelow

    Gesundheitspolizei - Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien - Tötung von Geburtskohorten - Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission

    Agrarproduktion Staebelow

    Gesundheitsschutz , Landwirtschaft , Rindfleisch

  • Wolters Kluwer

    Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE); Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) bei einem Rind und Verpflichtung zu Tötung der Kohorte; Begriff der Kohorte

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 2 Buchst. a dieser Verordnung Art. 13 Abs. 1 S. 1 Buchst... . c; ; Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 2 Buchst. a dieser Verordnung Anhang I Buchst. c; ; EG Art. 37; ; EG Art. 152 Abs. 4 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesundheitspolizei - Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien - Tötung von Geburtskohorten - Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Agrarproduktion Staebelow

    Gesundheitspolizei - Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien - Tötung von Geburtskohorten - Verhältnismäßigkeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Januar 2004 in Sachen Agrarproduktion Staebelow GmbH gegen Landrat des Landkreises Bad Doberan.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147, S. 1) - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2006, 501
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-504/04
    35 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41, vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 60, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81).

    Muss der Gemeinschaftsgesetzgeber künftige Auswirkungen einer zu erlassenden Regelung beurteilen, die nicht mit Bestimmtheit vorausgesagt werden können, so kann seine Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie sich im Licht der Informationen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügt hat, als offensichtlich fehlerhaft erweist (Urteil Jippes u. a., Randnr. 84).

  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-504/04
    35 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41, vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 60, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81).

    39 Wenn daher das Vorliegen oder der Umfang von Risiken für die menschliche Gesundheit ungewiss sind, können die Organe in Anwendung des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Risiken klar dargelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil National Farmers' Union u. a., Randnr. 63).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-96/03

    Tempelman - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Vorsorgliche

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-504/04
    37 Bei der Prüfung der mit verschiedenen möglichen Maßnahmen verbundenen Belastungen muss ermittelt werden, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber - neben dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit - den betroffenen Interessen, insbesondere dem Eigentumsrecht und den Anforderungen betreffend das Wohlergehen der Tiere, in vollem Umfang Rechnung getragen hat (Urteil vom 10. März 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-96/03 und C-97/03, Tempelman und van Schaijk, Slg. 2005, I-1895, Randnr. 48).
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-504/04
    35 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41, vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 60, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-133/93

    Crispoltoni u.a. / Fattoria Autonoma Tabacchi u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-504/04
    35 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41, vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 60, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-504/04
    36 Was die gerichtliche Nachprüfbarkeit der Voraussetzungen für die Anwendung eines solchen Grundsatzes angeht, ist - da der Gemeinschaftsgesetzgeber in einem Bereich wie dem hier betroffenen, der von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt und in dem er komplexe Prüfungen durchführen muss, über ein weites Ermessen verfügt - eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie im Hinblick auf das Ziel, das die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich unverhältnismäßig ist (Urteil vom 6. Dezember 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, ABNA u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 69).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Organe der Europäischen Union nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 12. März 2002, 0mega Air u. a., C-27/00 und C-122/00, Slg. 2002, I-2569, Randnr. 62, und vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow, C-504/04, Slg. 2006, I-679, Randnr. 35).
  • EuGH, 08.06.2010 - C-58/08

    Die Roamingverordnung ist gültig

    Außerdem muss er bei der Beurteilung der mit verschiedenen möglichen Maßnahmen verbundenen Belastungen prüfen, ob die mit der gewählten Maßnahme angestrebten Ziele sogar beträchtliche negative wirtschaftliche Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, Tempelman und van Schaijk, C-96/03 und C-97/03, Slg. 2005, I-1895, Randnr. 48, vom 15. Dezember 2005, Griechenland/Kommission, C-86/03, Slg. 2005, I-10979, Randnr. 96, und vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow, C-504/04, Slg. 2006, I-679, Randnr. 37).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Bei der Ausübung seiner Beurteilungsbefugnis muss der Gemeinschaftsgesetzgeber neben dem Hauptzweck des Umweltschutzes den betroffenen Interessen in vollem Umfang Rechnung tragen (vgl. in Bezug auf Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft Urteile vom 10. März 2005, Tempelman und Van Schaijk, C-96/03 und C-97/03, Slg. 2005, I-1895, Randnr. 48, sowie vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow, C-504/04, Slg. 2006, I-679, Randnr. 37).
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