Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2016 - C-51/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47075
EuGH, 21.12.2016 - C-51/15 (https://dejure.org/2016,47075)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - C-51/15 (https://dejure.org/2016,47075)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - C-51/15 (https://dejure.org/2016,47075)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Europäischer Gerichtshof

    Remondis

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 4 Abs. 2 EUV - Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, wie sie in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt - Interne ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Remondis

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 4 Abs. 2 EUV - Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, wie sie in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt - Interne ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ams-rae.de

    EuGH Urteil: Begriff des Öffentlichen Auftrags; Gebietskörperschaften gründen gemeinsamen Zweckverband; Kompetenzübertragung; Ausschreibung der bisherigen Aufgaben?

  • doev.de PDF

    Remondis - Vergaberechtliche Zulässigkeit der Übertragung der Aufgabe der Abfallentsorgung auf einen Zweckverband

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • heuking.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Neu gegründeter Zweckverband: Müssen seine bisherigen Aufgaben ausgeschrieben werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vergaberechtsfreiheit interkommunaler Zweckverbände

  • juve.de (Kurzinformation)

    Remondis gegen Hannover: Vergaberechtsfreiheit von Zweckverbänden bestätigt

  • ggsc.de (Kurzinformation)

    Aufgabenübertragung auf Abfallzweckverband unterliegt nicht dem Vergaberecht

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer vergaberechtsfreien Aufgabenübertragung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer vergaberechtsfreien Aufgabenübertragung

  • wr-recht.de (Kurzinformation)

    Vergabefreiheit bei Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Zweckverbände

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Kompetenzübertragung kein öffentlicher Auftrag

Besprechungen u.ä. (3)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gründung eines Zweckverbands: Vergaberecht nicht anwendbar

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gründung eines Zweckverbandes: Voraussetzungen für die Vergaberechtsfreiheit geklärt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nach "Piepenbrock": EuGH konkretisiert Voraussetzungen für vergaberechtsfreie Aufgabenübertragung an Zweckverband! (VPR 2017, 4)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Remondis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 4 Abs. 2 EUV - Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, wie sie in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt - Interne ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 373
  • EuZW 2017, 144
  • NZBau 2017, 105
  • ZfBR 2017, 384
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-51/15
    Nach Auffassung von Remondis stellt die Gesamtmaßnahme, bestehend aus der Gründung des Zweckverbands und der damit einhergehenden Übertragung von Aufgaben auf diesen Verband durch die ihm angehörenden Gebietskörperschaften, einen öffentlichen Auftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 dar, selbst wenn diese Maßnahme ursprünglich nicht unter das Vergaberecht gefallen sei, da sie von der im Urteil vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50) herausgearbeiteten Ausnahme erfasst worden sei.

    Außerdem gehe aus jenem Urteil hervor, dass es nur zwei Ausnahmen von der Anwendung des Vergaberechts gebe, die zu berücksichtigen seien, nämlich diejenige, die im Urteil vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562), herausgearbeitet worden sei, und die sogenannte "horizontale" interkommunale Zusammenarbeit.

    Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, welche Folgen es hat, wenn festgestellt wird, dass es sich bei einem Gesamtvorgang wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden um einen öffentlichen Auftrag handelt, insbesondere, ob ein solcher Auftrag unter dem Gesichtspunkt der im Urteil vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562), herausgearbeiteten Ausnahme zu betrachten ist oder eher als eine Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften im Hinblick auf die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben angesehen werden muss.

    Soweit Frage 1 bejaht wird: Richtet sich die Frage, ob die Bildung eines Zweckverbands und der damit verbundene Aufgabenübergang auf diesen ausnahmsweise nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fällt, nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof betreffend Verträge zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person entwickelt hat, nach denen eine Anwendung des Vergaberechts der Union ausscheidet, wenn die Einrichtung über die betreffende Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und die genannte Person zugleich im Wesentlichen für die Einrichtung oder die Einrichtungen tätig ist, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50), oder finden demgegenüber die Grundsätze Anwendung, die der Gerichtshof betreffend Verträge entwickelt hat, mit denen eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vereinbart wird (dazu: Urteil vom 19. Dezember 2012, 0rdine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 34 ff.)?.

  • EuGH, 13.06.2013 - C-386/11

    Piepenbrock - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriff

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-51/15
    Das vorlegende Gericht hat jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung, u. a. angesichts des Urteils vom 13. Juni 2013, Piepenbrock (C-386/11, EU:C:2013:385), wonach eine Aufgabenübertragung, durch die die ursprünglich zuständige Körperschaft befreit werde, als solche keine Auswirkung auf die Einstufung als öffentlichen Auftrag habe.

    Stellt eine Vereinbarung zwischen zwei Gebietskörperschaften, auf deren Grundlage die Gebietskörperschaften durch Satzungen einen gemeinsamen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen, der fortan bestimmte Aufgaben, die bislang den beteiligten Gebietskörperschaften oblegen haben, in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, einen "öffentlichen Auftrag" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 dar, wenn dieser Aufgabenübergang Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie betrifft und entgeltlich erfolgt, der Zweckverband über die Wahrnehmung zuvor den beteiligten Körperschaften oblegener Aufgaben hinausgehende Tätigkeiten entfaltet und der Aufgabenübergang nicht zu "den zwei Arten von Aufträgen" gehört, die, obwohl sie von öffentlichen Einrichtungen vergeben werden, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (zuletzt Urteil vom 13. Juni 2013, Piepenbrock, C-386/11, EU:C:2013:385, Rn. 33 ff.) nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fallen?.

    Insoweit unterscheidet sich eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende klar von der, um die es in der Rechtssache ging, die dem Urteil vom 13. Juni 2013, Piepenbrock (C-386/11, EU:C:2013:385), zugrunde lag, in der sich eine Gebietskörperschaft darauf beschränkte, eine andere Gebietskörperschaft gegen eine finanzielle Entschädigung mit bestimmten Sachaufgaben zu betrauen, und sich dabei gemäß den Feststellungen des Gerichtshofs in Rn. 41 jenes Urteils vorbehielt, die Erfüllung der fraglichen Aufgaben zu kontrollieren.

  • EuGH, 20.10.2005 - C-264/03

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-51/15
    Insoweit ist eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens zwar nicht mit der Fallgestaltung im Urteil vom 20. Oktober 2005, Kommission/Frankreich (C-264/03, EU:C:2005:620), identisch.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den dem Urteil vom 20. Oktober 2005, Kommission/Frankreich (C-264/03, EU:C:2005:620), zugrunde liegenden Sachverhalten nicht um eine dauerhafte, sondern um eine punktuelle Übertragung öffentlicher Gewalt auf eine öffentliche Stelle zur Durchführung eines grundsätzlich in die Zuständigkeit einer anderen Einrichtung fallenden Vorhabens handelte, wobei jene Einrichtung ihre grundsätzliche Zuständigkeit behielt.

  • EuGH, 23.12.2009 - C-305/08

    CoNISMa - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriffe

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-51/15
    Schließlich ist, um umfassend auf die vom vorlegenden Gericht angesprochenen Aspekte einzugehen, daran zu erinnern, dass für die öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten oder bestimmte Gruppen davon die Erlaubnis oder das Verbot der Ausübung einer außerhalb ihrer Wahrnehmung von Gemeinwohlaufgaben liegenden Tätigkeit auf dem Markt Teil der internen Ordnung der Mitgliedstaaten ist; diese müssen beurteilen, ob eine solche Tätigkeit mit den institutionellen und satzungsmäßigen Zielen dieser Stellen vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2009, CoNISMa, C-305/08, EU:C:2009:807, Rn. 48).
  • EuGH, 25.03.2010 - C-451/08

    Helmut Müller - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-51/15
    Nur ein entgeltlicher Vertrag kann einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne der Richtlinie 2004/18 darstellen, wobei dieser entgeltliche Charakter impliziert, dass der öffentliche Auftraggeber, der einen öffentlichen Auftrag vergibt, gemäß diesem Auftrag gegen eine Gegenleistung eine Leistung erhält, die für den öffentlichen Auftraggeber von unmittelbarem wirtschaftlichen Interesse ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2010, Helmut Müller, C-451/08, EU:C:2010:168, Rn. 47 bis 49).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-51/15
    Ferner ist erstens daran zu erinnern, dass die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedstaats unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 2 EUV steht, nach dem die Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 34).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-159/11

    Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-51/15
    Soweit Frage 1 bejaht wird: Richtet sich die Frage, ob die Bildung eines Zweckverbands und der damit verbundene Aufgabenübergang auf diesen ausnahmsweise nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fällt, nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof betreffend Verträge zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person entwickelt hat, nach denen eine Anwendung des Vergaberechts der Union ausscheidet, wenn die Einrichtung über die betreffende Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und die genannte Person zugleich im Wesentlichen für die Einrichtung oder die Einrichtungen tätig ist, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50), oder finden demgegenüber die Grundsätze Anwendung, die der Gerichtshof betreffend Verträge entwickelt hat, mit denen eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vereinbart wird (dazu: Urteil vom 19. Dezember 2012, 0rdine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 34 ff.)?.
  • EuGH, 10.11.2005 - C-29/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Artikel 8, 11 Absatz 1 und 15

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-51/15
    Bei einem aus mehreren Schritten bestehenden Vorgang ist dieser im Hinblick auf diese Definition für eine etwaige Einstufung als öffentlicher Auftrag in seiner Gesamtheit sowie unter Berücksichtigung seiner Zielsetzung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, EU:C:2005:670, Rn. 41).
  • EuGH, 09.06.2009 - C-480/06

    Hamburger Müllverbrennung: Vergaberecht bei interkommunalen Kooperationen nicht

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-51/15
    Allerdings reicht der Umstand, dass es sich bei einer in die Zuständigkeit einer öffentlichen Stelle fallenden Tätigkeit um eine Dienstleistung im Sinne der Richtlinie handelt, als solcher auch nicht aus, um die Anwendbarkeit der Richtlinie zu begründen, da die öffentlichen Stellen frei entscheiden können, ob sie für die Erfüllung ihrer im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben auf den Markt zurückgreifen oder hiervon absehen wollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2009, Kommission/Deutschland, C-480/06, EU:C:2009:357, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.05.2020 - C-796/18

    Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob den in Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2014/24 genannten Begriffen "öffentlicher Auftrag" und "entgeltlicher Vertrag" in Anbetracht des Urteils vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), nicht ein Verständnis zugrunde zu legen sei, das enger sei, als es bisher angenommen habe, und Konstellationen wie die im Ausgangsverfahren nicht erfasse.

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass ein aus mehreren Handlungen bestehender Vorgang für eine etwaige Einstufung als "öffentlicher Auftrag" im Sinne der genannten Bestimmung in seiner Gesamtheit und unter Berücksichtigung seiner Zielsetzung zu prüfen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, EU:C:2005:670, Rn. 41, und vom 21. Dezember 2016, Remondis, C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 37).

    Zudem muss der Vertrag synallagmatisch sein, da dies ein wesentliches Merkmal eines öffentlichen Auftrags ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis, (C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 43).

  • EuGH, 18.06.2020 - C-328/19

    Porin kaupunki

    Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass das Modell der "verantwortlichen Gemeinde" als Übertragung von Befugnissen im Sinne der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), aufgefasst werden könne.

    Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen, dass das Modell der verantwortlichen Gemeinde nach Art des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kooperationsvertrags zwischen Gemeinden die Voraussetzungen einer vom Anwendungsbereich der Richtlinie nicht erfassten Kompetenzübertragung (Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis, C-51/15, EU:C:2016:985) oder einer der Pflicht zum Aufruf zum Wettbewerb nicht unterliegenden horizontalen Zusammenarbeit (Urteil vom 13. Juni 2013, Piepenbrock, C-386/11, EU:C:2013:385, mit Rechtsprechungsnachweisen) erfüllt, oder liegt hier ein sonstiger, dritter Fall vor?.

    Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass ein Vertrag, nach dem die Gemeinden, die Parteien dieses Vertrags sind, einer von ihnen die Zuständigkeit übertragen, für sie Dienstleistungen zu organisieren, vom Geltungsbereich der Richtlinie 2004/18 ausgenommen ist, weil er eine Übertragung von Befugnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), oder eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, die nicht der Pflicht zur Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens unterliegt, im Sinne des Urteils vom 13. Juni 2013, Piepenbrock (C-386/11, EU:C:2013:385), darstellt.

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 40 und 41), ausgeführt hat, steht die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedstaats unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 2 EUV, nach dem die Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt.

    Zudem geht aus den Rn. 42 bis 44 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), hervor, dass eine solche Kompetenzübertragung nicht alle Voraussetzungen erfüllt, die gemäß der Definition des Begriffs "öffentlicher Auftrag" erforderlich sind.

    Eine Kompetenzübertragung verlangt somit, dass die nunmehr zuständige öffentliche Stelle von der betreffenden Befugnis selbständig und eigenverantwortlich Gebrauch macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis, C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 49 und 51).

    Ein solcher Einfluss, der über ein Organ, etwa eine aus Vertretern der zuvor zuständigen Gebietskörperschaften bestehende Verbandsversammlung, ausgeübt werden kann, schließt jedoch grundsätzlich jede Einmischung in konkrete Modalitäten der Durchführung der Aufgaben, die unter die übertragene Kompetenz fallen, aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis, C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 52).

    Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass ein Vertrag, nach dem die Gemeinden, die Parteien dieses Vertrags sind, einer von ihnen die Zuständigkeit übertragen, für diese Gemeinden Dienstleistungen zu organisieren, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/18 fällt, weil er eine Übertragung von Befugnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), darstellt.

    Aus der Antwort auf die erste Frage ergibt sich, dass vorbehaltlich von Überprüfungen durch das vorlegende Gericht durch ein Instrument wie das Modell der "verantwortlichen Gemeinde" eine Übertragung von Befugnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), erfolgt.

    Soll einer Übertragung von Befugnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), nicht die praktische Wirksamkeit genommen werden, ist daher die Behörde, der die Aufgabe übertragen wurde, im Rahmen der Vergabe eines Dienstleistungsauftrags zwangsläufig als öffentlicher Auftraggeber für diese Aufgabe anzusehen, und zwar für das gesamte Gebiet der Gemeinden, die Parteien des Vertrags sind, durch den die Befugnisse übertragen wurden.

    Zweitens genügt unter der Annahme, dass nach einer Übertragung von Befugnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), das Erfordernis gilt, dass der öffentliche Auftraggeber, dem die Befugnisse übertragen wurden, und die anderen öffentlichen Auftraggeber, die auf die Ausübung der betreffenden Befugnis verzichtet haben, gemeinsam eine Kontrolle ausüben, die Feststellung, dass das Modell der "verantwortlichen Gemeinde" den Gemeinden, die einen Vertrag geschlossen haben, dem dieses Modell zugrunde liegt, auch wenn sie nicht am Kapital der Inhouse-Einrichtung beteiligt sind, die Möglichkeit bietet, wie die verantwortliche Gemeinde sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen des Auftragnehmers ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen und damit eine wirksame, strukturelle und funktionale Kontrolle über die Inhouse-Einrichtung auszuüben (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, EU:C:2005:605, Rn. 65; vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, EU:C:2006:308, Rn. 36; vom 29. November 2012, Econord, C-182/11 und C-183/11, EU:C:2012:758, Rn. 27, sowie vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme, C-15/13, EU:C:2014:303, Rn. 26).

    Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, nach dem die Gemeinden, die Parteien dieses Vertrags sind, einer von ihnen die Zuständigkeit übertragen, für diese Gemeinden Dienstleistungen zu organisieren, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/18 fällt, weil er eine Übertragung von Befugnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C - 51/15, EU:C:2016:985), darstellt.

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2018 - Verg 25/18

    Vergabesenat: Software für die Kölner Feuerwehr muss auf den Prüfstand des

    Die Verträge zwischen beiden stellen nach Ansicht des Senats eine rechtliche Einheit dar (vgl. auch Gerichtshof, Urteil vom 21.12.2016 - C-51/15 [Remondis], zitiert nach juris, Tz. 37).

    30 Aufgrund der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 21.12.2016 - C-51/15 - sowie der vorausgegangenen Ausführungen des Generalanwalts P. Mengozzi zu den Begriffen des öffentlichen Auftrags und entgeltlichen Vertrags sieht sich der Senat an einer abschließenden Entscheidung derzeit jedoch gehindert.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die

    Vgl. allgemein zu Art. 4 Abs. 2 EUV Urteile vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 40), und vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Als Erstes ist festzustellen, dass nach den oben in den Rn. 63 bis 74 genannten Grundsätzen die Verteilung oder Neuorganisation der gerichtlichen Zuständigkeiten in einem Mitgliedstaat zwar grundsätzlich unter die den Mitgliedstaaten durch Art. 4 Abs. 2 EUV garantierte Freiheit fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis, C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 47), doch gilt dies nur unter dem Vorbehalt, dass die Verteilung oder Neuorganisation die Einhaltung des in Art. 2 EUV verankerten Wertes der Rechtsstaatlichkeit und die sich insoweit aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Anforderungen nicht beeinträchtigt, darunter das Erfordernis, dass die Gerichte, die Unionsrecht auszulegen und anzuwenden haben, unabhängig und unparteiisch sind und zuvor durch Gesetz errichtet wurden.
  • OLG Celle, 03.08.2017 - 13 Verg 3/13

    Aufgabenübertragung an neu gegründeten Zweckverband: Kein öffentlicher Auftrag!

    Die Gründung eines Zweckverbands und die Übertragung einer Aufgabe auf diesen stellt keinen öffentlichen Auftrag i.S.v. Art. 1 Abs. 2 a der Richtlinie 2004/18/EG und i.S.v. § 99 Abs. 1 GWB a. F. dar, wenn eine "echte" Kompetenzverlagerung vorliegt, d. h. dem Zweckverband die mit der verlagerten Kompetenz verbunden Zuständigkeiten übertragen worden sind, er eine eigene Entscheidungsbefugnis innehat und über eine finanzielle Unabhängigkeit verfügt (vgl. EuGH, VPR 2017, 4).*).

    Die Gründung eines Zweckverbands und die Übertragung einer Aufgabe auf diesen stellt keinen öffentlichen Auftrag i.S.v. Art. 1 Abs. 2 a der RL 2004/18/EG und i.S.v. § 99 Abs. 1 GWB a. F. dar, wenn eine "echte" Kompetenzverlagerung vorliegt, d. h. dem Zweckverband die mit der verlagerten Kompetenz verbunden Zuständigkeiten übertragen worden sind, er eine eigene Entscheidungsbefugnis innehat und über eine finanzielle Unabhängigkeit verfügt (vgl. EuGH, VPR 2017, 4).*).

    Der EuGH hat die erste Frage des Senats im Urteil vom 21. Dezember 2016 (C-51/15) wie folgt beantwortet:.

    Dementsprechend ist das Urteil des EuGH auch in der Literatur überwiegend so verstanden worden, dass der Gerichtshof "das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags im Ergebnis verneint" habe (vgl. Peshteryanu, jurisPR-VergR 1/2017 Anm. 1) bzw. die Gründung des Zweckverbands "unter den Umständen des Ausgangsfalls keinen öffentlichen Auftrag darstellt" (vgl. Gniechwitz, EuZW 2017, 144) und "auf Basis der klaren Vorgaben des EuGH an der Erfüllung dieser Voraussetzungen kein Zweifel besteht" (vgl. Portz, Städte- und Gemeinderat 2017, S. 27, 29).

  • VK Niedersachsen, 27.01.2017 - VgK-49/16

    Auftraggeber muss Informationsvorsprung eines Projektanten ausgleichen!

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 21.12.2016 (Rs. C-51/15) ist die Gründung eines Zweckverbands eine vergaberechtsfreie organisatorische Maßnahme.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-796/18

    Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung - Vorabentscheidungsersuchen -

    19 Zu den Bedingungen, unter denen eine die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffende Kompetenzübertragung außerhalb des Anwendungsbereichs der Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge verbleibt (zum damaligen Zeitpunkt der Richtlinie 2004/18), vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985, im Folgenden: Urteil Remondis, Rn. 41 ff.).

    20 Urteil Remondis (Rn. 53).

    22 Vgl. entsprechend Urteil Remondis (Rn. 37): "Bei einem aus mehreren Schritten bestehenden Vorgang ist dieser ... für eine etwaige Einstufung als öffentlicher Auftrag in seiner Gesamtheit sowie unter Berücksichtigung seiner Zielsetzung zu prüfen".

    24 Beschluss Consiglio Nazionale (Rn. 38), Urteil Remondis (Rn. 43), Urteil vom 18. Oktober 2018, 1BA Molecular Italy (C-606/17, EU:C:2018:843, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-367/19

    Tax-Fin-Lex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    9 Vgl. Urteile vom 25. März 2010, Helmut Müller (C-451/08, EU:C:2010:168, Rn. 47), und vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 43).

    16 Vgl. hierzu Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), zur Auslegung des Begriffs "öffentlicher Auftrag" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18.

    24 Vgl. insoweit Urteile vom 25. März 2010, Helmut Müller (C-451/08, EU:C:2010:168, Rn. 47 bis 52), sowie vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 43).

    37 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 43), worin den Schlussanträgen von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Remondis (C-51/15, EU:C:2016:504, Nr. 36), gefolgt wurde.

  • EuGH, 10.09.2020 - C-367/19

    Tax-Fin-Lex

    Das Synallagma des Vertrags ist somit ein wesentliches Merkmal eines öffentlichen Auftrags (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Remondis, C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 43, vom 28. Mai 2020, 1nformatikgesellschaft für Software-Entwicklung, C-796/18, EU:C:2020:395, Rn. 40, und vom 18. Juni 2020, Porin kaupunki, C-328/19, EU:C:2020:483, Rn. 47).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - Verg 40/18

    Vergabenachprüfungsinstanzen sind nur für öffentliche Aufträge zuständig!

  • VK Südbayern, 31.01.2023 - 3194.Z3-3_01-22-37

    Vergabeverfahren, Leistungen, Berufung, AGB, Ausschreibung, Zulassung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19

    Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-430/21

    Generalanwalt Collins: Das Unionsrecht steht einer nationalen Bestimmung oder

  • VK Westfalen, 19.06.2018 - VK 1-10/18

    Wann ist eine Direktvergabe durch eine "Gruppe von Behörden" möglich?

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

  • VK Berlin, 09.03.2020 - VK-B1-43/19

    Wann ist ein Kooperationsvertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern ein

  • VK Rheinland, 06.12.2018 - VK K 52/17

    Inhouse-Voraussetzungen nachträglich entfallen: In welcher Weise ist Rechtsschutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-743/22

    DISA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21

    Agenția Naționala de Integritate - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Deckung der Kosten der

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-51/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,16026
Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-51/15 (https://dejure.org/2016,16026)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.06.2016 - C-51/15 (https://dejure.org/2016,16026)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - C-51/15 (https://dejure.org/2016,16026)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Remondis

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 4 Abs. 2 EUV - Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, wie sie in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt - Interne ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris

Kurzfassungen/Presse (2)

  • vergabeblog.de (Kurzinformation)

    Kommunale Aufgabenübertragung auf Zweckverband

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rechtsakte sind keine öffentlichen Aufträge

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 19.12.2012 - C-159/11

    Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-51/15
    Soweit Frage 1 bejaht wird: Richtet sich die Frage, ob die Bildung eines Zweckverbands und der damit verbundene Aufgabenübergang auf diesen ausnahmsweise nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fällt, nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof betreffend Verträge zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person entwickelt hat, nach denen eine Anwendung des Vergaberechts der Union ausscheidet, wenn die Einrichtung über die betreffende Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und die genannte Person zugleich im Wesentlichen für die Einrichtung oder die Einrichtungen tätig ist, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50), oder finden demgegenüber die Grundsätze Anwendung, die der Gerichtshof betreffend Verträge entwickelt hat, mit denen eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vereinbart wird (dazu: Urteil vom 19. Dezember 2012, 0rdine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 34 ff.)?.

    4 Urteil vom 19. Dezember 2012 (C-159/11, EU:C:2012:817).

    16 Urteil vom 19. Dezember 2012 (C-159/11, EU:C:2012:817).

    23 Vgl. Urteile vom 19. Dezember 2012, 0rdine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a. (C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 29), vom 13. Juni 2013, Piepenbrock (C-386/11, EU:C:2013:385, Rn. 31), und vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale Nr. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 37).

    45 Urteil vom 19. Dezember 2012 (C-159/11, EU:C:2012:817).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2004 - C-264/03

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-51/15
    17 Urteil vom 20. Oktober 2005 (C-264/03, EU:C:2005:620).

    32 Urteil vom 20. Oktober 2005 (C-264/03, EU:C:2005:620).

    33 Urteil vom 20. Oktober 2005, Kommission/Frankreich (C-264/03, EU:C:2005:620).

    Vgl. insbesondere Rn. 54 dieses Urteils sowie Nr. 41 der Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in dieser Rechtssache (C-264/03, EU:C:2004:747).

  • EuGH, 13.06.2013 - C-386/11

    Piepenbrock - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriff

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-51/15
    18 Urteil vom 13. Juni 2013 (C-386/11, EU:C:2013:385).

    23 Vgl. Urteile vom 19. Dezember 2012, 0rdine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a. (C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 29), vom 13. Juni 2013, Piepenbrock (C-386/11, EU:C:2013:385, Rn. 31), und vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale Nr. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 37).

    30 Das war in der Rechtssache Piepenbrock der Fall (Urteil vom 13. Juni 2013, C-386/11, EU:C:2013:385).

    43 Urteil vom 13. Juni 2013 (C-386/11, EU:C:2013:385).

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-51/15
    Soweit Frage 1 bejaht wird: Richtet sich die Frage, ob die Bildung eines Zweckverbands und der damit verbundene Aufgabenübergang auf diesen ausnahmsweise nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fällt, nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof betreffend Verträge zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person entwickelt hat, nach denen eine Anwendung des Vergaberechts der Union ausscheidet, wenn die Einrichtung über die betreffende Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und die genannte Person zugleich im Wesentlichen für die Einrichtung oder die Einrichtungen tätig ist, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50), oder finden demgegenüber die Grundsätze Anwendung, die der Gerichtshof betreffend Verträge entwickelt hat, mit denen eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vereinbart wird (dazu: Urteil vom 19. Dezember 2012, 0rdine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 34 ff.)?.

    3 Urteil vom 18. November 1999 (C-107/98, EU:C:1999:562).

    13 Urteil vom 18. November 1999 (C-107/98, EU:C:1999:562).

    14 Die Vergabekammer entschied, dass die Drittumsätze des Zweckverbands nicht die Schwelle überschritten, ab der er im Sinne des Urteils vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562), nicht mehr im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber tätig sei.

    15 Urteil vom 18. November 1999 (C-107/98, EU:C:1999:562).

  • EuGH, 20.10.2005 - C-264/03

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-51/15
    17 Urteil vom 20. Oktober 2005 (C-264/03, EU:C:2005:620).

    32 Urteil vom 20. Oktober 2005 (C-264/03, EU:C:2005:620).

    33 Urteil vom 20. Oktober 2005, Kommission/Frankreich (C-264/03, EU:C:2005:620).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-51/15
    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Horvath (C-428/07, EU:C:2009:458, Rn. 49), sowie im Verhältnis insbesondere zur Bundesrepublik Deutschland Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers (C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 33).

    26 Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers (C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2009 - C-536/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-51/15
    19 Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Deutschland (C-536/07, EU:C:2009:664, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Spanien (C-306/08, EU:C:2010:528, Nrn. 84 und 87) und Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-536/07, EU:C:2009:340, Nr. 47).

  • EuGH, 09.06.2009 - C-480/06

    Hamburger Müllverbrennung: Vergaberecht bei interkommunalen Kooperationen nicht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-51/15
    Vgl. hierzu auch Urteil vom 9. Juni 2009, Kommission/Deutschland (C-480/06, EU:C:2009:357, Rn. 47).

    29 Vgl. u. a. Urteile vom 9. Juni 2009, Kommission/Deutschland (C-480/06, EU:C:2009:357, Rn. 48), und vom 10. September 2009, Sea (C-573/07, EU:C:2009:532, Rn. 71).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-428/07

    Horvath - Gemeinsame Agrarpolitik - Direktzahlungen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-51/15
    24 Vgl. Urteile vom 3. April 2014, Cascina Tre Pini (C-301/12, EU:C:2014:214, Rn. 42), vom 4. Oktober 2012, Kommission/Belgien (C-391/11, EU:C:2012:611, Rn. 31), und vom 16. Juli 2009, Horvath (C-428/07, EU:C:2009:458, Rn. 50).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Horvath (C-428/07, EU:C:2009:458, Rn. 49), sowie im Verhältnis insbesondere zur Bundesrepublik Deutschland Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers (C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 33).

  • EuGH, 03.04.2014 - C-301/12

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Aufhebung der Klassifizierung eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-51/15
    24 Vgl. Urteile vom 3. April 2014, Cascina Tre Pini (C-301/12, EU:C:2014:214, Rn. 42), vom 4. Oktober 2012, Kommission/Belgien (C-391/11, EU:C:2012:611, Rn. 31), und vom 16. Juli 2009, Horvath (C-428/07, EU:C:2009:458, Rn. 50).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-391/11

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 29.10.2009 - C-536/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • EuGH, 25.03.2010 - C-451/08

    Helmut Müller - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche

  • EuGH, 10.11.2005 - C-29/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Artikel 8, 11 Absatz 1 und 15

  • EuGH, 13.11.2008 - C-324/07

    Coditel Brabant - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Öffentliche

  • EuGH, 01.10.2015 - C-340/14

    Trijber

  • EuGH, 08.05.2014 - C-15/13

    Datenlotsen Informationssysteme - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinie

  • EuGH, 18.12.2007 - C-532/03

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-306/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzungsverfahren - Vertragsverletzung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2009 - C-451/08

    Helmut Müller - Öffentliche Bauaufträge - Öffentliche Baukonzessionen - Verkauf

  • EuGH, 10.09.2009 - C-573/07

    Sea - Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe - Auftrag über die

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