Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 14.11.2006 - C-513/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,537
EuGH, 14.11.2006 - C-513/04 (https://dejure.org/2006,537)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2006 - C-513/04 (https://dejure.org/2006,537)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2006 - C-513/04 (https://dejure.org/2006,537)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Einkommensteuer - Dividenden - Steuerliche Belastung von Dividenden aus Anteilen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften - Keine Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Quellensteuer im Wohnsitzstaat

  • Europäischer Gerichtshof

    Kerckhaert und Morres

    Einkommensteuer - Dividenden - Steuerliche Belastung von Dividenden aus Anteilen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften - Keine Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Quellensteuer im Wohnsitzstaat

  • EU-Kommission PDF

    Kerckhaert und Morres

    Einkommensteuer - Dividenden - Steuerliche Belastung von Dividenden aus Anteilen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften - Keine Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Quellensteuer im Wohnsitzstaat

  • EU-Kommission

    Kerckhaert und Morres

    Freier Kapitalverkehr

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Belastung von Dividenden aus Anteilen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften; Keine Unterscheidung zwischen den Dividenden in Belgien ansässiger Gesellschaften und den Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EG-Vertrag Art. 73b Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 234; EG-Vertrag Art. 73b Abs. 1
    Freier Kapitalverkehr: Einkommensteuer - Dividenden - Steuerliche Belastung von Dividenden aus Anteilen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften - Keine Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Quellensteuer im Wohnsitzstaat

  • datenbank.nwb.de

    Gleiche Besteuerung von Dividenden inländischer und nicht im Inland ansässiger Gesellschaften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dividenden ? Steuerliche Belastung von Dividenden aus Anteilen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften ? Keine Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Quellensteuer im Wohnsitzstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE DIVIDENDEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN EINEM GLEICHEN EINHEITLICHEN STEUERSATZ UNTERWERFEN

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Doppelbesteuerung bei Dividenden

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kerckhaert und Morres

    Einkommensteuer - Dividenden - Steuerliche Belastung von Dividenden aus Anteilen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften - Keine Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Quellensteuer im Wohnsitzstaat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doppelbesteuerung bei Dividenden

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.11.2006)

    Doppelbesteuerung von Dividenden // In Deutschland vor allem Kleinsparer benachteiligt

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Doppelbesteuerung an sich ist nicht EU-widrig

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Rechtbank van Eerste Aanleg Gent vom 1. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Kerckhaert-Morres gegen den belgischen Staat

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 56 Abs 1
    Anrechnung; Ausland; Belgien; Dividende; Ertragsteuern; Inland; Quellensteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Eerste Aanleg Gent (Belgien) - Auslegung von Artikel 56 Absatz 1 EG - Beschränkung, die sich aus einer nationalen einkommensteuerrechtlichen Vorschrift ergibt - Inländische und ausländische Dividenden - Einheitlicher Steuersatz ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 50
  • ZIP 2006, 2311
  • EuZW 2006, 763
  • DB 2006, 2614
  • NZG 2006, 959
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 14.11.2006 - C-513/04
    15 Vorab ist daran zu erinnern, dass die direkten Steuern zwar nach ständiger Rechtsprechung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 21, vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-315/02, Lenz, Slg. 2004, I-7063, Randnr. 19, und vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 19).

    16 In den genannten Urteilen Verkooijen, Lenz und Manninen war der Gerichtshof der Auffassung, dass die Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten die Einkünfte aus Dividenden im Wohnsitzmitgliedstaat des betroffenen Steuerpflichtigen ansässiger Gesellschaften und die Einkünfte aus Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften ungleich behandeln, indem den Empfängern der letztgenannten Dividenden die den anderen Dividendenempfängern gewährten Steuervorteile verweigert werden.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus EuGH, 14.11.2006 - C-513/04
    15 Vorab ist daran zu erinnern, dass die direkten Steuern zwar nach ständiger Rechtsprechung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 21, vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-315/02, Lenz, Slg. 2004, I-7063, Randnr. 19, und vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 19).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 14.11.2006 - C-513/04
    15 Vorab ist daran zu erinnern, dass die direkten Steuern zwar nach ständiger Rechtsprechung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 21, vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-315/02, Lenz, Slg. 2004, I-7063, Randnr. 19, und vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 14.11.2006 - C-513/04
    19 Zwar kann eine Diskriminierung nicht nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden, sondern auch darin, dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 26).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-315/02

    Lenz

    Auszug aus EuGH, 14.11.2006 - C-513/04
    15 Vorab ist daran zu erinnern, dass die direkten Steuern zwar nach ständiger Rechtsprechung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 21, vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-315/02, Lenz, Slg. 2004, I-7063, Randnr. 19, und vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 19).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 14.11.2006 - C-513/04
    15 Vorab ist daran zu erinnern, dass die direkten Steuern zwar nach ständiger Rechtsprechung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 21, vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-315/02, Lenz, Slg. 2004, I-7063, Randnr. 19, und vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 19).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

    Auszug aus EuGH, 14.11.2006 - C-513/04
    19 Zwar kann eine Diskriminierung nicht nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden, sondern auch darin, dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 26).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Es steht fest, dass die im Ausgangsverfahren streitige deutsche Steuerregelung, die insoweit mit der belgischen Steuerregelung in der dem Urteil vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres (C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnr. 17), zugrunde liegenden Rechtssache vergleichbar ist, nicht zwischen der Besteuerung der Einkünfte aus Gewinnen von in Deutschland ansässigen Personengesellschaften und derjenigen der Einkünfte aus Gewinnen von Personengesellschaften unterscheidet, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, der die von diesen Gesellschaften in seinem Hoheitsgebiet erzielten Gewinne mit weniger als 30 % besteuert.

    Hinsichtlich des Steuerrechts des Wohnsitzstaats wird die Stellung eines Gesellschafters, der Gewinne bezieht, jedoch nicht notwendigerweise allein dadurch eine unterschiedliche, dass er diese von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft erhält und dieser Mitgliedstaat die tatsächlich erzielten Gewinne in Ausübung seiner Besteuerungsbefugnis mit weniger als 30 % besteuert (vgl. in diesem Sinne Urteil Kerckhaert und Morres, Randnr. 19).

    Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ergeben sich die nachteiligen Folgen, zu denen die Anwendung eines Systems der Besteuerung von Gewinnen wie des im AStG geschaffenen führen könnte, daraus, dass zwei Mitgliedstaaten parallel zueinander ihre Besteuerungsbefugnis ausüben (vgl. Urteil Kerckhaert und Morres, Randnr. 20).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, wie sie in Art. 293 EG vorgesehen sind, dazu dienen, die negativen Wirkungen, die sich aus dem in der vorigen Randnummer dargestellten Nebeneinander nationaler Steuersysteme für das Funktionieren des Binnenmarkts ergeben, zu beseitigen oder abzumildern (Urteil Kerckhaert und Morres, Randnr. 21).

    Dementsprechend ist abgesehen von der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6), dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225, S. 10) und der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157, S. 38) bis heute im Rahmen des Gemeinschaftsrechts keine Maßnahme der Vereinheitlichung oder Harmonisierung zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungstatbeständen erlassen worden (vgl. Urteil Kerckhaert und Morres, Randnr. 22).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Wie aber die Regierungen, die schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zutreffend vorgetragen haben, folgt dieser Steuernachteil daraus, dass die beiden betroffenen Mitgliedstaaten ihre Besteuerungsbefugnis parallel zueinander ausgeübt haben, und zwar so, dass der eine, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, sich dafür entschieden hat, auf Kapitalforderungen dann die deutsche Erbschaftsteuer zu erheben, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in Deutschland hat, während der andere, also das Königreich Spanien, die Entscheidung getroffen hat, auf solche Forderungen die spanische Erbschaftsteuer dann zu erheben, wenn der Schuldner in Spanien ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres, C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnr. 20, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 43).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, wie sie in Art. 293 EG vorgesehen sind, dazu dienen, die negativen Wirkungen, die sich aus dem in der vorstehenden Randnummer dargestellten Nebeneinander nationaler Steuersysteme für das Funktionieren des Binnenmarkts ergeben, zu beseitigen oder abzumildern (Urteile Kerckhaert und Morres, Randnr. 21, und Columbus Container Services, Randnr. 44).

    Dementsprechend ist abgesehen von der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6), dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225, S. 10) und der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157, S. 38) bis heute im Rahmen des Gemeinschaftsrechts keine Maßnahme der Vereinheitlichung oder Harmonisierung zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungstatbeständen erlassen worden (vgl. Urteile Kerckhaert und Morres, Randnr. 22, und Columbus Container Services, Randnr. 45).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 57/06

    Beschränkung des Sonderausgabenabzugs bei Grenzgängern verstößt nicht gegen

    Diese "isolierende Betrachtungsweise" hat der EuGH ebenfalls der Prüfung der vergleichbaren steuerlichen Situation eines Aktionärs zugrunde gelegt, der in seinem Wohnsitzstaat die von ihm aus einem anderen Mitgliedstaat bezogenen Dividenden genauso wie inländische Dividenden zu versteuern hatte, obwohl der andere Mitgliedstaat in Ausübung seiner Besteuerungsbefugnis auf diese Dividenden eine Quellensteuer erhoben hatte (EuGH-Urteil vom 14. November 2006 Rs. C-513/04 --Mark Kerckhaert, Bernadette Morres--, Slg. 2006, I-10967).

    Das Gemeinschaftsrecht schreibt bei seinem gegenwärtigen Entwicklungsstand in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft keine allgemeinen Kriterien für die Verteilung der Kompetenzen der Mitgliedstaaten untereinander vor, da abgesehen von der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6), dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225, S. 10) und der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157, S. 38) bis heute im Rahmen des Gemeinschaftsrechts keine Maßnahme der Vereinheitlichung oder Harmonisierung zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungstatbeständen erlassen worden ist (EuGH-Urteile in Slg. 2006, I-10967, Rdnr. 22; in Slg. 2007, I-10451, Rdnr. 45; vom 12. Februar 2009, Rs. C-67/08 --Margarete Block--, Finanz-Rundschau --FR-- 2009, 294, Rdnr. 30).

    Der EuGH hat zudem anerkannt, dass sich die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Aufteilung der Steuerhoheit an der völkerrechtlichen Praxis und dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen orientieren und die in der internationalen Besteuerungspraxis befolgten Verteilungskriterien verwenden können, ohne gegen das Gemeinschaftsrecht zu verstoßen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1998, I-2793, Rdnr. 24; bestätigt durch EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-10967, Rdnr. 23).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    24 und 30, vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 44, sowie vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres, C-513/04, Slg. 2006, I-0000, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang ist es Sache der Mitgliedstaaten, die zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen und dabei auch die in der internationalen Besteuerungspraxis befolgten Verteilungskriterien einschließlich der OECD-Musterabkommen heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Gilly, Randnr. 31, N, Randnr. 45, sowie Kerckhaert und Morres, Randnr. 23).

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Hierbei ist zu beachten, dass das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Union vorschreibt (Urteile vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres, C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnr. 22, und vom 8. Dezember 2011, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-157/10, Slg. 2011, I-13023, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung) und daher jeder Mitgliedstaat sein System für die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne frei gestalten kann, solange das in Rede stehende System keine durch den AEU-Vertrag verbotenen Diskriminierungen enthält.

    Eine solche nachteilige Behandlung, wenn sie stattfindet, beruht jedoch darauf, dass die verschiedenen Mitgliedstaaten ihre Besteuerungsbefugnis parallel ausüben, was mit dem Vertrag vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kerckhaert und Morres, Randnr. 20, und vom 15. April 2010, CIBA, C-96/08, Slg. 2010, I-2911, Randnr. 25).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    24 und 30; vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 44, vom 14. November 2006, Kerkhaert und Morres, C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnrn.
  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Da das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Union vorschreibt (Urteile Kerckhaert und Morres, C-513/04, EU:C:2006:713, Rn. 22, und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-157/10, EU:C:2011:813, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann nämlich jeder Mitgliedstaat sein System für die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne frei gestalten, solange das in Rede stehende System keine durch den Vertrag verbotenen Diskriminierungen enthält (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 40).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Unter diesen Umständen kann Art. 63 AEUV nicht dahin ausgelegt werden, dass er einen Mitgliedstaat verpflichtet, in seinem Steuerrecht die Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat auf Dividenden erhobenen Quellensteuer vorzusehen, um zu verhindern, dass bei den Dividenden, die eine im erstgenannten Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft bezieht, eine rechtliche Doppelbesteuerung eintritt, die daraus resultiert, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihre jeweilige Besteuerungsbefugnis parallel ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres, C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnrn.
  • EuGH, 16.07.2009 - C-128/08

    Damseaux - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur

    Nach dem Hinweis darauf, dass das französisch-belgische Abkommen nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache gewesen sei, in der das Urteil vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres (C-513/04, Slg. 2006, I-10967), ergangen sei, führt das Tribunal de première instance de Liège aus, dass das genannte Abkommen Bestandteil des belgischen Steuerrechts sei und deshalb mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen müsse.

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Nachteile, die sich aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, keine nach dem EG-Vertrag verbotenen Beschränkungen darstellen, sofern eine solche Ausübung nicht diskriminierend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kerckhaert und Morres, Randnrn.

    Es ist ihre Sache, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Doppelbesteuerungssituationen zu vermeiden, indem sie u. a. die in der internationalen Besteuerungspraxis befolgten Kriterien anwenden (vgl. Urteil Kerckhaert und Morres, Randnr. 23).

    Auch wenn eine solche Verteilung der Befugnisse namentlich mit der internationalen Rechtspraxis in Einklang stünde, wie sie sich in dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und insbesondere in dessen Art. 23 B widerspiegelt, steht doch fest, dass das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand und in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft keine allgemeinen Kriterien für die Verteilung der Befugnisse der Mitgliedstaaten untereinander vorschreibt (vgl. Urteile Kerckhaert und Morres, Randnr. 22, sowie Columbus Container Services, Randnr. 45).

  • EuGH, 14.04.2016 - C-522/14

    Sparkasse Allgäu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art.

    Im Licht der Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist nämlich festzustellen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die möglichen nachteiligen Folgen einer Pflicht wie der in § 33 Abs. 1 ErbStG vorgesehenen daraus ergeben, dass zwei Mitgliedstaaten parallel zueinander ihre Zuständigkeit einerseits auf dem Gebiet der Regelung der Pflichten von Banken und anderen Kreditinstituten gegenüber ihren Kunden in Bezug auf die Beachtung des Bankgeheimnisses und andererseits auf dem Gebiet der steuerlichen Kontrollen ausgeübt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Kerckhaert und Morres, C-513/04, EU:C:2006:713, Rn. 20, Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 43, und CIBA, C-96/08, EU:C:2010:185, Rn. 25).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-157/10

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 13.03.2014 - C-375/12

    Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

  • BFH, 19.12.2007 - I R 66/06

    Besteuerungsrecht für die im Gewinnanteil aus der Beteiligung an einer

  • BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18

    Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Auslegung der Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung

  • BFH, 23.11.2021 - VIII R 22/18

    Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuerbeträge bei vollständiger

  • EuGH, 15.04.2010 - C-96/08

    CIBA - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berufsausbildungsabgabe -

  • EuGH, 03.06.2010 - C-487/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2007 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Freier Kapitalverkehr - Dividendenbesteuerung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 17.05.2017 - C-68/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • EuG, 14.02.2019 - T-131/16

    Belgien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr -Art. 56 EG und 58 EG - Beschränkungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-48/15

    NN (L)

  • FG Köln, 22.01.2014 - 4 K 2001/13

    Grenzpendler: Zusammenveranlagung trotz hoher Kapitalerträge

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Einbeziehung des internationalen

  • EuGH, 19.09.2012 - C-540/11

    Levy und Sebbag

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • FG Baden-Württemberg, 31.07.2013 - 14 K 2265/11

    Progressionsvorbehalt: Ermittlung der Einkünfte einer französischen Beamtin, kein

  • FG Niedersachsen, 10.11.2009 - 13 K 186/07

    Besteuerung des Lohns eines bei einer Firma mit Sitz in Zypern beschäftigten

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-97/09

    Schmelz - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Steuerfreiheit

  • EuGH, 22.03.2007 - C-437/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Protokoll über

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08

    SGI - Direkte Steuern - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • FG Baden-Württemberg, 31.07.2013 - 14 K 2141/11

    Bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Kapitalverkehrsfreiheit - Vermeidung von Doppelbesteuerung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Portfolio-Beteiligungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Verpflichtung des inländischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Quellensteuer - Mobiliensteuervorabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Besteuerung der von einer Kapitalgesellschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Befreiung der Anteile an

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-35/11

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Art. 49 AEUV und 63 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Freizügigkeit - Selbständige - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die

  • FG München, 07.05.2007 - 7 K 5254/04

    Besteuerung von aus dem Verkauf von im Ausland (Großbritannien) gelegenem

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-252/14

    Pensioenfonds Metaal en Techniek

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-176/15

    Riskin und Timmermans - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-96/08

    CIBA - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Festsetzung einer Steuer, deren

  • FG Köln, 19.04.2023 - 9 K 1179/20

    Erstattung von in Deutschland einbehaltener und in Belgien nicht anrechenbarer

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-513/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,24005
Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-513/04 (https://dejure.org/2006,24005)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.04.2006 - C-513/04 (https://dejure.org/2006,24005)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. April 2006 - C-513/04 (https://dejure.org/2006,24005)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kerckhaert und Morres

    Auslegung von Artikel 56 Absatz 1 EG - Beschränkung, die sich aus einer nationalen einkommensteuerrechtlichen Vorschrift ergibt - Inländische und ausländische Dividenden - Einheitlicher Steuersatz - Höhere steuerliche Belastung von Dividenden aus Anteilen an in einem ...

  • EU-Kommission PDF

    Kerckhaert und Morres

    Auslegung von Artikel 56 Absatz 1 EG - Beschränkung, die sich aus einer nationalen einkommensteuerrechtlichen Vorschrift ergibt - Inländische und ausländische Dividenden - Einheitlicher Steuersatz - Höhere steuerliche Belastung von Dividenden aus Anteilen an in einem ...

  • EU-Kommission

    Kerckhaert und Morres

    Freier Kapitalverkehr

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-524/04

    Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation - Auslegung der Artikel 43 EG, 49

    27 - Vgl. meine Schlussanträge vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-374/04 (Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Slg. 2006, I-0000, Nrn. 32 ff.), vom 6. April 2006 in der Rechtssache C-446/04 (Test Claimants in the FII Group Litigation, Slg. 2006, I-0000, Nrn. 37 ff.), vom 6. April 2006 in der Rechtssache C-513/04 (Kerckhaert und Morres, Slg. 2006, I-0000, Nrn. 18 und 19) und vom 27. April 2006 in der Rechtssache C-170/05 (Denkavit, Slg. 2006, I-0000, Nr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2007 - C-379/05

    Amurta - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Dividendenausschüttung -

    9 - Zu der Festsetzung der Dividendenbesteuerung im Binnenmarkt vgl. insbesondere die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, Urteil vom 12. Dezember 2006, Slg. 2006, I-0000), vom 6. April 2006 in der Rechtssache Kerckhaert-Morres (C-513/04, Urteil vom 14. November 2006, Slg. 2006, I-0000) und vom 27. April 2006 in der Rechtssache Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, Urteil vom 14. Dezember 2006, Slg. 2006, I-0000).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-170/05

    Denkavit Internationaal und Denkavit France - Steuerrecht - Steuer auf

    7 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, angeführt in Fußnote 2, Nrn. 32 ff., meine Schlussanträge vom 6. April 2006 in der Rechtssache C-446/04 (Test Claimants in the FII Group Litigation, Nrn. 37 ff.) und meine Schlussanträge vom 6. April 2006 in der Rechtssache C-513/04 (Kerckhaert und Morres, Nrn. 18 und 19).
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