Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 26.01.2006 - C-514/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4631
EuGH, 26.01.2006 - C-514/03 (https://dejure.org/2006,4631)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2006 - C-514/03 (https://dejure.org/2006,4631)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - C-514/03 (https://dejure.org/2006,4631)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,4631) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 49 EG - Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs - Private Sicherheitsunternehmen und -dienste - Voraussetzungen - Rechtspersönlichkeit - Mindestgesellschaftskapital - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 49 EG - Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs - Private Sicherheitsunternehmen und -dienste - Voraussetzungen - Rechtspersönlichkeit - Mindestgesellschaftskapital - ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 49 EG - Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs - Private Sicherheitsunternehmen und -dienste - Voraussetzungen - Rechtspersönlichkeit - Mindestgesellschaftskapital - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Ausübung von Tätigkeiten ausländischer privater Sicherheitsunternehmen in Spanien; Regelung zur Anerkennung von nach mindestens dreijähriger Berufsausbildung erteilten Hochschuldiplomen; Ausübung des Berufes des Privatdetektives

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 49; ; Richtlinie 89/48/EWG; ; Richtlinie 92/51/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 49 EG - Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs - Private Sicherheitsunternehmen und -dienste - Voraussetzungen - Rechtspersönlichkeit - Mindestgesellschaftskapital - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 49 EG - Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs - Private Sicherheitsunternehmen und -dienste - Voraussetzungen - Rechtspersönlichkeit - Mindestgesellschaftskapital - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 8. Dezember 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 und 49 EG - Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der privaten Sicherheitsdienste, die ihre Tätigkeit in Spanien ausüben möchten - Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis - ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-58/98

    Corsten

    Auszug aus EuGH, 26.01.2006 - C-514/03
    Zwar bleiben in einer solchen Situation die Mitgliedstaaten grundsätzlich befugt, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten auf diesem Gebiet festzulegen, sie müssen jedoch ihre Befugnisse auf diesem Gebiet unter Beachtung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (vgl. Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98, Corsten, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 31, vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-108/96, Mac Quen u. a., Slg. 2001, I-837, Randnr. 24, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-294/00, Gräbner, Slg. 2002, I-6515, Randnr. 26).

    27 Im Allgemeinen kann eine derartige Maßnahme, wenn sie die Ausübung der garantierten Rechte bestimmten Bedingungen unterwirft, nur gerechtfertigt werden, soweit das geltend gemachte Allgemeininteresse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er niedergelassen ist (Urteil Corsten, Randnr. 35).

    43 Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch eine Beschränkung wie die vorliegende nur gerechtfertigt werden, soweit das geltend gemachte Allgemeininteresse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er niedergelassen ist (Urteil Corsten, Randnr. 35).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 26.01.2006 - C-514/03
    Andernfalls ist er als "grenzüberschreitender Dienstleistender" zu qualifizieren, und er fällt unter den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 49 EG (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnrn.

    57 Hinsichtlich der Rechtfertigung dieser Beschränkung hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmen im Fall der Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, dieselben Bedingungen zu erfüllen wie die, die für die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats gelten (Urteil Gebhard, Randnr. 36).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-294/00

    Gräbner

    Auszug aus EuGH, 26.01.2006 - C-514/03
    Zwar bleiben in einer solchen Situation die Mitgliedstaaten grundsätzlich befugt, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten auf diesem Gebiet festzulegen, sie müssen jedoch ihre Befugnisse auf diesem Gebiet unter Beachtung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (vgl. Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98, Corsten, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 31, vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-108/96, Mac Quen u. a., Slg. 2001, I-837, Randnr. 24, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-294/00, Gräbner, Slg. 2002, I-6515, Randnr. 26).

    33 und 34, sowie Gräbner, Randnrn.

  • EuGH, 01.02.2001 - C-108/96

    Mac Quen u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.01.2006 - C-514/03
    Zwar bleiben in einer solchen Situation die Mitgliedstaaten grundsätzlich befugt, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten auf diesem Gebiet festzulegen, sie müssen jedoch ihre Befugnisse auf diesem Gebiet unter Beachtung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (vgl. Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98, Corsten, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 31, vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-108/96, Mac Quen u. a., Slg. 2001, I-837, Randnr. 24, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-294/00, Gräbner, Slg. 2002, I-6515, Randnr. 26).

    26 Ferner sind auch alle nationalen Maßnahmen, die die Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder unattraktiver machen können, nur unter vier Voraussetzungen zulässig: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zieles geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 57, und Mac Quen u. a., Randnr. 26).

  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 26.01.2006 - C-514/03
    In dem Urteil vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717), das auf diese Klage ergangen ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es die Artikel 7, 8 und 10 des Gesetzes über die private Sicherheit, die die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung privater Sicherheitsdienste Unternehmen spanischer Staatszugehörigkeit vorbehalten, beibehalten und Lizenzen für Sicherheitspersonal nur spanischen Staatsangehörigen erteilt hat.

    28 Was schließlich das Vorbringen der spanischen Regierung zur Annäherung der Bereiche der privaten Sicherheit und der öffentlichen Sicherheit angeht, so hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die in Artikel 46 Absatz 1 EG vorgesehene Ausnahme, wonach den Mitgliedstaaten erlaubt ist, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigte Sonderregelungen für Ausländer aufrechtzuerhalten, nicht auf die allgemeine Regelung der privaten Sicherheitsunternehmen anwendbar ist (Urteile Kommission/Spanien, Randnrn.

  • EuGH, 29.11.2001 - C-17/00

    DIE ERHEBUNG EINER GEMEINDEABGABE, DIE NUR PARABOLANTENNEN BETRIFFT, VERSTÖSST

    Auszug aus EuGH, 26.01.2006 - C-514/03
    24 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistenden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen, selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche der anderen Mitgliedstaaten gelten, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (Urteile vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, und vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-17/00, De Coster, Slg. 2001, I-9445, Randnr. 29).

    25 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Artikel 59 der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegensteht, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil De Coster, Randnr. 30).

  • EuGH, 30.05.2002 - C-323/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.01.2006 - C-514/03
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aber anhand der Lage in dem Mitgliedstaat zu beurteilen, wie sie sich bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, darstellte; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-189/03

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 26.01.2006 - C-514/03
    55 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bedingung, wonach die Angehörigen des Personals eines privaten Sicherheitsunternehmens einer erneuten besonderen Erlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat bedürfen, eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dieses Unternehmens im Sinne von Artikel 49 EG darstellt, da sie nicht die im Herkunftsmitgliedstaat bereits durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen berücksichtigt (Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 66, und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-189/03, Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-9289, Randnr. 30).
  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 26.01.2006 - C-514/03
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aber anhand der Lage in dem Mitgliedstaat zu beurteilen, wie sie sich bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, darstellte; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).
  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

    Auszug aus EuGH, 26.01.2006 - C-514/03
    49 Was die Rechtfertigung dieser Beschränkung angeht, so ist daran zu erinnern, dass die bloße Tatsache, dass ein Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften erlässt als ein anderer, nicht bedeutet, dass die Vorschriften des Letzteren unverhältnismäßig und folglich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind (Urteile vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 51, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 42, Mac Quen, Randnrn.
  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

  • EuGH, 29.04.2004 - C-171/02

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

    DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE

  • EuGH, 09.03.2000 - C-355/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

    Insbesondere hinsichtlich der Zahlung einer Sicherheitsleistung weist die Republik Österreich darauf hin, dass nämlich, wie der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien (C-514/03, EU:C:2006:63), entschieden habe, dann, wenn die Möglichkeit der Vollstreckung von Bußgeldern aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben oder völkerrechtlicher Verträge bestehe, die Leistung einer Sicherheit über das hinausgehe, was zur Sicherstellung der Zahlung des Bußgelds erforderlich sei.

    Bezüglich des von der Republik Österreich angeführten Urteils vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien (C-514/03, EU:C:2006:63), betont die Bundesrepublik Deutschland, dass der Gerichtshof darin die Einforderung einer Sicherheit keineswegs generell für angesichts des Entwicklungsstands grenzüberschreitender Zusammenarbeit im Bereich der Justiz unverhältnismäßig erachtet habe, sondern vielmehr aus Verhältnismäßigkeitsgründen lediglich die Berücksichtigung einer bereits im Herkunftsmitgliedstaat geleisteten Sicherheit gefordert habe, was hier aber nicht der Fall gewesen sei.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die

    40 Urteil vom 26. Januar 2006 (C-514/03, EU:C:2006:63).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-465/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in einem auf Gemeinschaftsebene noch nicht vollständig harmonisierten Bereich, was, wie die Italienische Republik und die Kommission im Übrigen in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend eingeräumt haben, bei den privaten Sicherheitsdiensten der Fall ist, die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich befugt bleiben, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten auf diesem Gebiet festzulegen, sie jedoch ihre Befugnisse unter Beachtung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben müssen (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-514/03, Slg. 2006, I-963, Randnr. 23).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der bloße Beitrag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, zu dem jeder verpflichtet sein kann, keine Ausübung öffentlicher Gewalt darstellt (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, Randnr. 37).

    Jedoch kann nach ständiger Rechtsprechung ein Hindernis nur gerechtfertigt werden, soweit das geltend gemachte Allgemeininteresse nicht bereits durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er niedergelassen ist (vgl. Urteil vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 43).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bedingung, wonach die Angehörigen des Personals eines privaten Sicherheitsunternehmens einer erneuten besonderen Erlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat bedürfen, eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dieses Unternehmens im Sinne von Art. 49 EG darstellt, da sie nicht die im Herkunftsmitgliedstaat bereits durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen berücksichtigt (Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 66, Kommission/Niederlande, Randnr. 30, und vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 55).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass im Bereich der privaten Sicherheit die Verpflichtung, bei einer Hinterlegungs- und Konsignationskasse eine Sicherheit zu hinterlegen, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Art. 43 EG und 49 EG behindern oder weniger attraktiv machen kann, da sie die Erbringung von Dienstleistungen oder die Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung für die privaten Sicherheitsunternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, im Vergleich zu den im Bestimmungsmitgliedstaat ansässigen Unternehmen verteuert (vgl. Urteil vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-179/14

    Kommission / Ungarn

    Vgl. auch Urteil Kommission/Spanien (C-514/03, EU:C:2006:63, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien (C-514/03, EU:C:2006:63, Rn. 22).

    43 - Der Gerichtshof hat die restriktive Natur einer solchen Voraussetzung in mehreren Urteilen anerkannt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kommission/Italien, C-439/99, EU:C:2002:14, Rn. 32, Gambelli u. a., C-243/01, EU:C:2003:597, Rn. 48, Kommission/Portugal, C-171/02, EU:C:2004:270, Rn. 41 bis 44, sowie Kommission/Spanien, C-514/03, EU:C:2006:63, Rn. 31).

    46 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien (C-514/03, EU:C:2006:63, Rn. 32).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-260/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Dazu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 2. Juni 2005, Kommission/Irland, C-282/02, Slg. 2005, I-4653, Randnr. 40, und vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-514/03, Slg. 2006, I-963, Randnr. 44).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien

    53 und 54, sowie vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-514/03, Slg. 2006, I-963, Randnr. 36) und zum anderen zwingt sie, wie die niederländische Regierung hervorhebt, private Wirtschaftsteilnehmer, die den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten nachgehen möchten, eine juristische Person zu gründen (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, Randnrn.

    41 und 42, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 31).

  • EuGH, 28.01.2010 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Französische Republik ausgeführt hat, die bloße Tatsache, dass ein Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften erlässt als ein anderer, nicht bedeutet, dass die Vorschriften des Letzteren mit den Art. 28 EG und 30 EG unvereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-514/03, Slg. 2006, I-963, Randnr. 49).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-65/05

    Generelles Verbot von elektronischen Spielen eines EU-Mitglieds-Staates

    Sie müssen jedoch ihre Befugnisse unter Beachtung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (vgl. Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98, Corsten, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 31, und vom 26. Januar 2006 in der Rechtssache C-514/03, Kommission/Spanien, Slg. 2006, I-963, Randnr. 23).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-359/10

    Mindestgesellschaftskapital als Vergabevoraussetzung zulässig?

    53 und 54, sowie vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-514/03, Slg. 2006, I-963, Randnr. 36) und zum anderen zwingt sie, wie die niederländische Regierung hervorhebt, private Wirtschaftsteilnehmer, die den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten nachgehen möchten, eine juristische Person zu gründen (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, Randnrn.

    41 und 42, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2006 - C-484/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Arbeitszeit - Tägliche und wöchentliche

    19 - Vgl. nur Urteil vom 26. Januar 2006 in der Rechtssache C-514/03 (Kommission/Spanien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 44).

    Nach dieser Vorschrift hat der Gerichtshof zuletzt in der Rechtssache C-514/03 das Königreich Spanien auf Antrag der Kommission zur Tragung der Kosten für den zurückgenommenen Teil der Vertragsverletzungsklage verurteilt, weil jener Mitgliedstaat durch eine verspätete Änderung seines innerstaatlichen Rechts die Klage der Kommission provoziert hatte (Urteil zitiert in Fußnote 19, Randnr. 68).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-358/10

    Mindestgesellschaftskapital als Vergabevoraussetzung: Zulässig?

  • EuGH, 29.11.2007 - C-404/05

    Kommission / Deutschland - Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - Landwirtschaftliche

  • EuGH, 29.11.2007 - C-393/05

    Kommission / Österreich - Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - Landwirtschaftliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2010 - C-64/08

    Nach Auffassung von Generalanwalt Mazák verstößt ein Mitgliedstaat, der den

  • EuGH, 14.12.2006 - C-257/05

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20

    VAS Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-433/04

    Kommission / Belgien - Freier Dienstleistungsverkehr - In Belgien nicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-134/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-514/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,12441
Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-514/03 (https://dejure.org/2005,12441)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.07.2005 - C-514/03 (https://dejure.org/2005,12441)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - C-514/03 (https://dejure.org/2005,12441)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,12441) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG) und freier Dienstleistungsverkehr (Artikel 49 EG) - Private Sicherheitsdienste - Erfordernis, als juristische Person organisiert zu sein - Mindestgesellschaftskapital - Sicherheitsleistung - Mindestanzahl von Mitarbeitern - Erfordernis ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Spanien

    Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG) und freier Dienstleistungsverkehr (Artikel 49 EG) - Private Sicherheitsdienste - Erfordernis, als juristische Person organisiert zu sein - Mindestgesellschaftskapital - Sicherheitsleistung - Mindestanzahl von Mitarbeitern - Erfordernis ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (47)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-171/02

    Kommission / Portugal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-514/03
    5 - Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-171/02 (Kommission/Portugal, Slg. 2004, I-5645).

    27 - Zur ersten und zweiten Rüge vgl. insbesondere das Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnrn. 41 bis 44 und 53 bis 57), zur fünften Rüge insbesondere das Urteil Kommission/Niederlande (zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 17 bis 20 und 31), ähnlich auch die Urteile Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 35 bis 38) und Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnrn. 60 und 61).

    27 bis 33) sowie das Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnrn. 24 bis 27).

    35 - Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 41).

    36 - Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 42); vgl. auch die Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83 (Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19) und vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87 (Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 11).

    38 - Vgl. Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 53).

    39 - Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 54) und Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01 (Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnrn.

    41 - Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 55).

    42 - Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 55).

    59 - Im selben Sinne das Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 38); ähnlich das Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 66).

    64 - Im selben Sinne das Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 38); ähnlich das Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 66).

  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-514/03
    2 - Urteil vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717).

    14 - Vgl. dazu das Urteil Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 2, Randnrn. 4 und 6).

    16 - Urteil Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 2).

    23 - So sinngemäß auch das Urteil Kommission/Spanien (zitiert in Fußote 22, insbesondere Randnr. 29).

    33 - Urteile Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 2, Randnrn. 37 bis 39 und 42 sowie 45 und 46), Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 24 bis 26 und 28 bis 30) und Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 20 bis 22).

    16 ff.), vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-232/99 (Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-4235, Randnr. 21), vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-313/01 (Morgenbesser, Slg. 2003, I-13467, Randnr. 57) und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-255/01 (Markopoulos u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).

  • EuGH, 11.03.2004 - C-496/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-514/03
    Vgl. aus neuerer Zeit etwa das Urteil vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-496/01 (Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2351, Randnr. 55, mit weiteren Nachweisen).

    31 - Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98 (Corsten, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 31) und Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 29, Randnr. 55).

    Im selben Sinne etwa das Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 29, Randnr. 70), in dem anerkannt wird, dass der Schutz der Bevölkerung in sensiblen Bereichen - dort: Gesundheit und Sicherstellung der Qualität ärztlicher Leistungen - präventive Kontrollen in Form von Genehmigungsverfahren rechtfertigen kann.

    57 - Urteil Corsten (zitiert in Fußnote 31, Randnr. 35, mit weiteren Nachweisen), im selben Sinne auch die Urteile Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 29, Randnr. 71) und Kommission/Luxemburg (zitiert in Fußnote 53, Randnr. 35).

    69 - Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81 (Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6), vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-925, Randnr. 37), vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-300/95 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1997, I-2649, Randnr. 31), vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-217/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-5087, Randnr. 22), vom 4. April 2005 in der Rechtssache C-341/02 (Kommission/Deutschland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35) und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-287/03 (Kommission/Belgien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht