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   EuGH, 10.03.2011 - C-516/09   

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https://dejure.org/2011,4279
EuGH, 10.03.2011 - C-516/09 (https://dejure.org/2011,4279)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2011 - C-516/09 (https://dejure.org/2011,4279)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2011 - C-516/09 (https://dejure.org/2011,4279)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs 'Arbeitnehmer' - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Verlängerung der Karenz

  • Europäischer Gerichtshof

    Borger

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs "Arbeitnehmer" - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Verlängerung der Karenz

  • EU-Kommission PDF

    Borger

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs "Arbeitnehmer" - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Verlängerung der Karenz

  • EU-Kommission

    Borger

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs ‚Arbeitnehmer‘ - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Verlängerung der Karenz“

  • Wolters Kluwer

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; Auslegung des Begriffs 'Arbeitnehmer'; Verlängerung der Karenz im Anschluss an die Geburt eines Kindes; Tanja Borger gegen Tiroler Gebietskrankenkasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; Auslegung des Begriffs 'Arbeitnehmer'; Verlängerung der Karenz im Anschluss an die Geburt eines Kindes; Tanja Borger gegen Tiroler Gebietskrankenkasse

  • rechtsportal.de

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; Auslegung des Begriffs 'Arbeitnehmer'; Verlängerung der Karenz im Anschluss an die Geburt eines Kindes; Tanja Borger gegen Tiroler Gebietskrankenkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Borger

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs "Arbeitnehmer" - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Verlängerung der Karenz

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. Dezember 2009 - Tanja Borger gegen Tiroler Gebietskrankenkasse

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) - Auslegung von Art. 1 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2191
  • EuZW 2011, 436
  • NZA 2011, 503
  • NZS 2011, 539 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.06.2005 - C-543/03

    ES GIBT AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ, DASS DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT VORRANGIG

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-516/09
    Der Oberste Gerichtshof nimmt in der Vorlageentscheidung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, vom 4. Mai 1999, Sürül, C-262/96, Slg. 1999, I-2685, sowie vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, Slg. 2005, I-5049), nach der das entscheidende Kriterium für die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 die Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer sei, während das Ausüben einer Erwerbstätigkeit keine Rolle spiele und eine bloße Karenz für eine bestimmte Dauer einer Person nicht ihren Status als "Arbeitnehmer" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nehmen könne.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besitzt eine Person die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Urteil Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 34).

    Was den ersten dieser Umstände anbelangt, genügt der Hinweis, dass nach dem Urteil Dodl und Oberhollenzer für den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses irrelevant ist, da es insoweit darauf ankommt, ob eine Person im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme für die soziale Sicherheit gegen ein oder mehrere Risiken freiwillig versichert oder pflichtversichert ist (Urteil Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 31).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-516/09
    Der Oberste Gerichtshof nimmt in der Vorlageentscheidung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, vom 4. Mai 1999, Sürül, C-262/96, Slg. 1999, I-2685, sowie vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, Slg. 2005, I-5049), nach der das entscheidende Kriterium für die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 die Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer sei, während das Ausüben einer Erwerbstätigkeit keine Rolle spiele und eine bloße Karenz für eine bestimmte Dauer einer Person nicht ihren Status als "Arbeitnehmer" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nehmen könne.
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-516/09
    Der Oberste Gerichtshof nimmt in der Vorlageentscheidung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, vom 4. Mai 1999, Sürül, C-262/96, Slg. 1999, I-2685, sowie vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, Slg. 2005, I-5049), nach der das entscheidende Kriterium für die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 die Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer sei, während das Ausüben einer Erwerbstätigkeit keine Rolle spiele und eine bloße Karenz für eine bestimmte Dauer einer Person nicht ihren Status als "Arbeitnehmer" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nehmen könne.
  • BFH, 04.08.2011 - III R 55/08

    Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige - § 100

    Eine Person besitzt somit z.B. die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der VO Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. EuGH-Urteile vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • EuGH, 01.02.2017 - C-430/15

    Tolley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besitzt eine Person die Arbeitnehmereigenschaft - bzw. die Eigenschaft als Selbständiger - im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Urteil vom 10. März 2011, Borger, C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 eröffnet ist, hängt nämlich nicht von der Verwirklichung des gedeckten Risikos ab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Borger, C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 30).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-623/13

    Auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 irrelevant, da es insoweit darauf ankommt, ob eine Person im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a der Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit gegen ein oder mehrere Risiken freiwillig versichert oder pflichtversichert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 36, und Borger, C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 26 und 28).
  • BFH, 19.04.2012 - III R 87/09

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland freiwillig rentenversicherten und

    Dabei ist nicht die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit maßgeblich, sondern der Versichertenstatus (z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

    Vgl. auch insbesondere Urteile vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer (C-543/03, EU:C:2005:364, Rn. 30), sowie vom 10. März 2011, Borger (C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 28).

    15 Urteil vom 10. März 2011, Borger (C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 30).

  • BFH, 04.08.2011 - III R 41/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

    Eine Person besitzt somit z.B. die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der VO Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. EuGH-Urteile vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 40/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

    Eine Person besitzt somit z.B. die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der VO Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. EuGH-Urteile vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 36/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

    Eine Person besitzt somit z.B. die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der VO Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. EuGH-Urteile vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2013 - L 5 AS 2112/13

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

    Im Rahmen der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen hätte sich der EuGH jedoch auch mit der VO 1408/71 auseinandersetzen müssen, wenn er davon ausgegangen wäre, dass der Leistungsausschluss dem dort enthaltenen Gleichbehandlungsgebot widerspricht, zumal er den persönlichen Anwendungsbereich der VO 1408/71 bereits dann als eröffnet ansieht, wenn die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a VO 1408/71 genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig weiter versichert ist (Urteil vom 10. März 2011, C-516/09, Borger).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 66/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

    Eine Person besitzt somit z.B. die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der VO Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. EuGH-Urteile vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2013 - L 5 AS 273/13

    Ausschluss von Leistungen des SGB 2 bei einem Unionsbürger, dessen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2012 - L 5 AS 1749/12

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

  • LSG Bayern, 25.02.2015 - L 2 P 25/13

    Zuschussgewährung, Beschäftigung

  • BFH, 04.08.2011 - III R 81/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

  • BFH, 04.08.2011 - III R 56/08

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4. 8. 2011 III R 55/08 - Kindergeld

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.07.2012 - L 5 AS 511/11

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2012 - L 5 AS 1297/12

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13

    de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.09.2012 - L 5 AS 2049/12

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-322/17

    Bogatu

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2014 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

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