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   EuGH, 05.04.2001 - C-518/99   

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https://dejure.org/2001,7554
EuGH, 05.04.2001 - C-518/99 (https://dejure.org/2001,7554)
EuGH, Entscheidung vom 05.04.2001 - C-518/99 (https://dejure.org/2001,7554)
EuGH, Entscheidung vom 05. April 2001 - C-518/99 (https://dejure.org/2001,7554)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 - Ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen - Anwendungsbereich - Klage auf Auflösung des Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache und auf ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gaillard

  • EU-Kommission PDF

    Gaillard

    Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 3
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung

  • EU-Kommission

    Gaillard

  • Wolters Kluwer

    Ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen; Klage auf Auflösung des Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache in einem anderen Mitgliedstaat und auf Schadensersatz als eine Klage im Sinne des Art. 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vom ...

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 Art. 16 Nr. 1; ; Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 Art. 2 Abs. 1; ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 - Ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen - Anwendungsbereich - Klage auf Auflösung des Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache und auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Brüssel (Erste zusätzliche Kammer) - Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens - Begriff "Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" - Klage auf Auflösung ...

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 09.06.1994 - C-292/93

    Lieber / Göbel

    Auszug aus EuGH, 05.04.2001 - C-518/99
    17/18, Reichert und Kockler, Randnr. 9, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12, und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-8/98, Dansommer, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21).

    Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-294/92, Slg. 1994, I-1717, Randnr. 14, und Urteile Lieber, Randnr. 13, und Dansommer, Randnr. 22).

    Hierzu ist dem Bericht von P. Schlosser zu dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, S. 71, 120, im Folgenden: Schlosser-Bericht) zu entnehmen, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache zu Lasten von jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil Lieber, Randnr. 14).

    Ebenso verhält es sich mit der Schadensersatzklage, die auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der einer Partei durch die Auflösung eines Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache wegen der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die andere Partei entstanden ist (vgl. in diesem Sinne auch Schlosser-Bericht, S. 120, und Urteil Lieber).

  • EuGH, 10.01.1990 - 115/88

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 05.04.2001 - C-518/99
    Um über die Vorlagefrage zu entscheiden, ist zum einen festzustellen, dass im Interesse möglichst weitgehender Gleichheit und Einheitlichkeit der sich für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen aus dem Brüsseler Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten der Begriff "Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" im Sinne des Artikels 16 Nummer 1 dieses Übereinkommens im Gemeinschaftsrecht autonom zu bestimmen ist (Urteil vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 8).

    17/18, Reichert und Kockler, Randnr. 9, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12, und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-8/98, Dansommer, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Artikel 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens unter diesen Umständen dahin auszulegen ist, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fallen und darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, denBesitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteil Reichert und Kockler, Randnr. 11).

  • EuGH, 27.01.2000 - C-8/98

    Dansommer

    Auszug aus EuGH, 05.04.2001 - C-518/99
    17/18, Reichert und Kockler, Randnr. 9, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12, und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-8/98, Dansommer, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21).

    Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-294/92, Slg. 1994, I-1717, Randnr. 14, und Urteile Lieber, Randnr. 13, und Dansommer, Randnr. 22).

  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus EuGH, 05.04.2001 - C-518/99
    Zum anderen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass Artikel 16 des Brüsseler Übereinkommens als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Artikels 2 Absatz 1 dieses Übereinkommens nicht weiter ausgelegt werden darf, als es sein Ziel erfordert, da er bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist (Urteile vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnrn.
  • EuGH, 17.05.1994 - C-294/92

    Webb

    Auszug aus EuGH, 05.04.2001 - C-518/99
    Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-294/92, Slg. 1994, I-1717, Randnr. 14, und Urteile Lieber, Randnr. 13, und Dansommer, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2006 - C-343/04

    CEZ - Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens

    20 - Vgl. Urteil vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88 (Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 8) und Beschluss des Gerichtshofes vom 5. April 2001 in der Rechtssache C-518/99 (Gaillard, Slg. 2001, I-2771, Randnr. 13).

    26 - Urteil Reichert und Kockler, Randnr. 11, und Beschluss Gaillard, Randnr. 15.

    37 - Urteil Reichert und Kockler, Randnr. 11, und Beschluss Gaillard, Randnr. 15 (Hervorhebung von mir).

    39 - Urteil Webb, Randnr. 15, und Beschluss Gaillard, Randnrn.

    40 - Urteil Webb, Randnr. 15. Siehe auch Beschluss Gaillard, Randnrn.

    42 - Vgl. Beschluss Gaillard, Randnr. 18.

    45 - Urteile Webb, Randnr. 14, und Lieber, Randnr. 13, sowie Beschluss Gaillard, Randnr. 16.

    48 - Urteil Reichert, Randnr. 11, Beschluss Gaillard, Randnr. 15 (Hervorhebung von mir).

  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Es verweist zum einen auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 5. April 2001, Gaillard (C-518/99, EU:C:2001:209), in dem die Anwendbarkeit der Regel der ausschließlichen Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen hinsichtlich einer Klage auf Auflösung eines Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache verneint wurde, und zum anderen auf das Urteil vom 3. April 2014, Weber (C-438/12, EU:C:2014:212), wonach eine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts unter diese ausschließliche Zuständigkeit fällt.

    Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches und nicht auf ein persönliches Recht an einer unbeweglichen Sache gestützt sein (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. April 2001, Gaillard, C-518/99, EU:C:2001:209, Rn. 16).

    Diese Auslegung wird im Übrigen auch durch den Bericht von P. Schlosser über das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, S. 71, Nrn. 170 bis 172) bestätigt, nach dem bei gemischten Klagen, die auf einen persönlichen Anspruch gestützt sind und auf die Zuerkennung eines dinglichen Rechts abzielen, sehr viel dafür spricht, dass der persönliche Charakter solcher Klagen überwiegt und daher die Regel der ausschließlichen Zuständigkeit bei unbeweglichen Sachen unanwendbar ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 5. April 2001, Gaillard, C-518/99, EU:C:2001:209, Rn. 21).

  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

    Unter Bezugnahme auf den Bericht von P. Schlosser zu dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, S. 71, Nr. 166) hat der Gerichtshof ferner darauf hingewiesen, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (vgl. Beschluss vom 5. April 2001, Gaillard, C-518/99, Slg. 2001, I-2771, Rn. 17).
  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 11/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen

    Danach liegt ein dingliches Recht vor, wenn das Recht an der Sache gegen jedermann wirkt, während persönliche Ansprüche nur gegen den jeweiligen Schuldner geltend gemacht werden können (EuGH, NJW 1995, 37; Beschl. v. 5. April 2001, Rs. C-518/99 [Gaillard], Slg. 2001, S. 1-02771).
  • BGH, 04.08.2004 - XII ZR 28/01

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage auf Bewilligung

    Die Klage hat daher keine Rechte zum Gegenstand, die sich unmittelbar auf die unbewegliche Sache bezögen und gegenüber jedermann wirkten (vgl. EuGH, Beschluß vom 5. April 2001 - C 518/99 - EuR 2001, 563).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    15 Vgl. Urteil vom 17. Mai 1994, Webb (C-294/92, EU:C:1994:193, Rn. 15), und Beschluss vom 5. April 2001, Gaillard (C-518/99, EU:C:2001:209, Rn. 18).

    25 Vgl. im Umkehrschluss Urteile vom 17. Mai 1994, Webb (C-294/92, EU:C:1994:193, Rn. 15), und vom 9. Juni 1994, Lieber (C-292/93, EU:C:1994:241, Rn. 15), sowie Beschluss vom 5. April 2001, Gaillard (C-518/99, EU:C:2001:209, Rn. 18).

  • OLG Naumburg, 20.12.2002 - 2 W 5/02

    Verfahrensrecht - Internationale Zuständigkeit bei dinglichen Rechten

    Denn dem Anwendungsbereich von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO unterfallen solche Klagen, die darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (vgl. zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ, EuGH, Beschl. v. 05.04.2001, Rs. C-518/99, Rdn. 15).

    aa) Der Europäische Gerichtshof hat für den mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO im Wesentlichen inhaltsgleichen Art. 16 Nr. 1 a des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) entschieden, dass Art. 16 als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 nicht weiter ausgelegt werden dürfe, als es sein Ziel erfordere, da er bewirke, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen werde und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen wären, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes sei (vgl. nur EuGH, Beschl. v. 05.04.2001, Rs. C-518/99, Rdn. 14).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-417/15

    Schmidt - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

    13 - Vgl. hierzu Beschluss Gaillard (C-518/99, EU:C:2001:209, Rn. 17).

    14 - Beschluss Gaillard (C-518/99, EU:C:2001:209, Rn. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2004 - C-4/03

    GAT

    6 - Vgl. in Bezug auf Artikel 16 des Übereinkommens Beschluss des Gerichtshofes vom 5. April 2001 in der Rechtssache C-518/99 (Gaillard, Slg. 2001, I-2771, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-438/12

    Weber - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -Verordnung (EG)

    26 - Vgl. den Beschluss vom 5. April 2001, Gaillard (C-518/99, Slg. 2001, I-2771, Rn. 13), in dem klargestellt wird, dass diese autonome Definition die Gewährleistung einer möglichst weitgehenden Gleichheit und Einheitlichkeit der sich aus dem Brüsseler Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten für die Vertragsstaaten und die Betroffenen erlaubt, sowie Urteil vom 18. Mai 2006, CEZ (C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2021 - 9 U 89/20

    Anwendung deutschen Rechts auf Vertrag zum Erwerb von Bäumen in Brasilien

  • OLG Frankfurt, 14.09.2021 - 9 U 77/19

    Erwerb von Bäumen in Brasilien

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