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   EuGH, 09.11.2006 - C-520/04   

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https://dejure.org/2006,2381
EuGH, 09.11.2006 - C-520/04 (https://dejure.org/2006,2381)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2006 - C-520/04 (https://dejure.org/2006,2381)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2006 - C-520/04 (https://dejure.org/2006,2381)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von Ruhegehaltsempfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind

  • Europäischer Gerichtshof

    Turpeinen

    Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von Ruhegehaltsempfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind

  • EU-Kommission PDF

    Turpeinen

    Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von Ruhegehaltsempfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind

  • EU-Kommission

    Turpeinen

    Unionsbürgerschaft

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Besteuerung eines Ruhegehalts unter Berücksichtigung des ständigen Aufenthalts außerhalb des Besteuerungsgebiets; Vereinbarkeit einer höheren Besteuerung als bei einem inländischen Wohnsitz mit den Bestimmungen des EG-Vertrages, insbesondere der Grundfreiheit ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EG Art. 18; ; EG Art. 39; ; Richtlinie 90/365/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit: Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von Ruhegehaltsempfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind

  • datenbank.nwb.de

    Höhere Besteuerung von Ruhegehaltsempfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Turpeinen

    Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von Ruhegehaltsempfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Korkein Hallinto-oikeus vom 20. Dezember 2004 in der Rechtssache Pirkko Marjatta Turpeinen

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 18, EG Art 39
    Arbeitnehmer; Ertragsteuern; Freizügigkeit; Pension; Quellensteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland) - Auslegung der Artikel 12 EG und 39 EG sowie der Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig ...

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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-224/02

    Pusa

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-520/04
    18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrages unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-224/02, Pusa, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 16).

    19 Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Artikel 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, und Pusa, Randnr. 17).

    20 Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98, D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).

    21 Diese Erleichterungen könnten nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (Urteil Pusa, Randnr. 19).

    22 Eine nationale Regelung, die bestimmte Inländer allein deshalb benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, würde zu einer Ungleichbehandlung führen, die den Grundsätzen widerspräche, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruht, nämlich der Garantie der gleichen rechtlichen Behandlung bei der Ausübung seiner Freizügigkeit (Urteil Pusa, Randnr. 20).

    32 Die Ungleichbehandlung, die sich aus einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ergibt, könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhte, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht verfolgten berechtigten Zweck stünden (vgl. in diesem Sinne Urteil Pusa, Randnr. 20).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-520/04
    26 Der Gerichtshof hat zwar im Hinblick auf die direkten Steuern entschieden, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 31).

    Im Übrigen verfügt dieser Staat im Allgemeinen über alle erforderlichen Informationen, um die Gesamtsteuerkraft des Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands zu beurteilen (Urteile Schumacker, Randnr. 33, und vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache C-376/03, D., Slg. 2005, I-5821, Randnr. 27).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-520/04
    18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrages unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-224/02, Pusa, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 16).

    19 Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Artikel 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, und Pusa, Randnr. 17).

  • EuGH, 15.06.2000 - C-302/98

    Sehrer

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-520/04
    14 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und solchen Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 37, vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-302/98, Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 32, und vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-109/04, Kranemann, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 25).

    15 Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (Urteile Terhoeve, Randnr. 39, Sehrer, Randnr. 33, und Kranemann, Randnr. 26).

  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-520/04
    14 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und solchen Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 37, vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-302/98, Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 32, und vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-109/04, Kranemann, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 25).

    15 Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (Urteile Terhoeve, Randnr. 39, Sehrer, Randnr. 33, und Kranemann, Randnr. 26).

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-520/04
    14 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und solchen Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 37, vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-302/98, Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 32, und vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-109/04, Kranemann, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 25).

    15 Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (Urteile Terhoeve, Randnr. 39, Sehrer, Randnr. 33, und Kranemann, Randnr. 26).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-520/04
    Beide werden nur in diesem Staat besteuert, und die Bemessungsgrundlage für ihre Steuer ist dieselbe (Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 20).
  • EuGH, 05.07.2005 - C-376/03

    D. - Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-520/04
    Im Übrigen verfügt dieser Staat im Allgemeinen über alle erforderlichen Informationen, um die Gesamtsteuerkraft des Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands zu beurteilen (Urteile Schumacker, Randnr. 33, und vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache C-376/03, D., Slg. 2005, I-5821, Randnr. 27).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-520/04
    36 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336, S. 15) ein Mitgliedstaat die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um alle Auskünfte ersuchen kann, die er für die ordnungsgemäße Festsetzung der Einkommensteuer benötigt oder die er für erforderlich hält, um die genaue Höhe der Einkommensteuer zu ermitteln, die ein Steuerpflichtiger nach Maßgabe der von ihm angewandten Rechtsvorschriften schuldet (Urteil vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-422/01, Skandia und Ramstedt, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 42 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-520/04
    20 Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98, D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-403/03

    Schempp - Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer -

  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

  • BFH, 11.10.2023 - I R 37/20

    Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht bei Bezug einer Sozialversicherungsrente und

    Zu dieser Regelung hat der EuGH entschieden, dass sich eine Person, die ihr komplettes Berufsleben in ihrem Herkunftsstaat (hier: Deutschland) verbracht hat und den Wohnsitz erst nach Eintritt in den Ruhestand in den jetzigen Wohnsitzstaat (hier: Norwegen) verlegt, nicht auf diese Vorschrift berufen kann (Urteil Turpeinen vom 09.11.2006 - C-520/04, EU:C:2006:703, Rz 13 ff.; bestätigt durch Urteile Hirvonen vom 19.11.2015 - C-632/13, EU:C:2015:765, Rz 21 sowie Kohll und Kohll-Schlesser vom 26.05.2016 - C-300/15, EU:C:2016:361, Rz 26).

    Sie biete entsprechend der Rechtsprechung des EuGH zur Anwendung von Art. 18 Abs. 1 AEUV im Bereich der Verwirklichung von Grundfreiheiten (Urteil Gravier/Ville de Liège vom 13.02.1985 - C-293/83, EU:C:1985:69) einen Schutz vor Diskriminierung, die der Kläger bei Berücksichtigung der Grundsätze, die der EuGH in der Entscheidung Turpeinen (Urteil vom 09.11.2006 - C-520/04, EU:C:2006:703) aufgestellt habe, durch § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG (im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Protokolls zu Art. 18 Abs. 1 DBA-Norwegen für die Erhebung von Steuern ab 2015) in Form einer Verletzung seines Rechts auf allgemeine Freizügigkeit in diskriminierender Weise erleide, da die Vorschrift ihn im Streitfall ausschließlich deswegen steuerlich schlechterstelle, weil er von seinem Recht auf Ausübung der allgemeinen Freizügigkeit (Umzug nach Norwegen in 2008 und anschließend dortiger Aufenthalt) Gebrauch gemacht habe.

    Unabhängig von der Frage, ob die Freizügigkeit in diesem Sinne einen über das EWR-spezifische allgemeine Freizügigkeitsrecht der Arbeitnehmer beziehungsweise das allgemeine Niederlassungsrecht hinausreichenden Anwendungsbereich hat, geht allerdings schon der auf den Vergleich mit der Entscheidungskonstellation in der EuGH-Rechtssache Turpeinen (Urteil vom 09.11.2006 - C-520/04, EU:C:2006:703) beruhende Vorwurf einer tatbestandsrelevanten Diskriminierung fehl.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG)

    Eine nationale Regelung, die bestimmte Inländer allein deshalb benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, führt jedoch zu einer Ungleichbehandlung, die den Grundsätzen widerspricht, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruht, nämlich der Garantie der gleichen rechtlichen Behandlung bei der Ausübung seiner Freizügigkeit (Urteil vom 9. November 2006, Turpeinen, C-520/04, Slg. 2006, I-10685, Randnr. 22).
  • BFH, 24.06.2009 - X R 57/06

    Beschränkung des Sonderausgabenabzugs bei Grenzgängern verstößt nicht gegen

    Ein Unionsbürger hat zwar in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche, also auch steuerrechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden (EuGH-Urteil vom 9. November 2006 Rs. C-520/04 --Turpeinen--, Slg. 2006 I-10685, Rdnr. 22 ff., m.w.N.).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-544/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEIGERUNG ENTGEGEN, DIE EINKOMMENSTEUER NACH

    Der Gerichtshof hat bereits im Urteil vom 9. November 2006, Turpeinen (C-520/04, Slg. 2006, I-10685, Randnr. 16), entschieden, dass jemand, der seine gesamte Berufstätigkeit in dem Mitgliedstaat, dem er angehört, ausgeübt und vom Recht zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erst nach seinem Eintritt in den Ruhestand und ohne jede Absicht, dort einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachzugehen, Gebrauch gemacht hat, sich nicht auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer berufen kann.

    Wer nach Eintritt in den Ruhestand den Mitgliedstaat verlässt, dessen Staatsangehöriger er ist und in dem er sein gesamtes Berufsleben verbracht hat, um seinen ständigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu nehmen, übt nämlich das mit Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verliehene Recht aus, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Turpeinen, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen

    38 - Vgl. Urteile vom 9. November 2006, Turpeinen (C-520/04, Slg. 2006, I-10685, Randnr. 20), vom 11. Juli 2002, D'Hoop (C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 30) und vom 29. April 2004, Pusa (C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 18).

    39 - Vgl. Urteile Turpeinen, Randnr. 22, und Pusa, Randnr. 19 (beide in Fn. 38 angeführt).

    40 - Vgl. Urteile Turpeinen, Randnr. 22, und Pusa, Randnr. 19 (beide in Fn. 38 angeführt).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19

    Fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht: Konkrete oder abstrakte Auslegung der Passage

    Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und führt ergänzend aus, die steuerliche Behandlung durch den Beklagten verstoße evident gegen die Rechtsgrundsätze, welche der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unter anderem in seiner Entscheidung vom 09.11.2006 (Az. C-520/04 - "Turpeinen") aufgestellt habe.

    Zu Art. 45 AEUV hat der EuGH jedoch in dem von dem Kläger angegebenen Urteil entschieden, dass sich eine Person, welche ihr komplettes Berufsleben in ihrem Herkunftsstaat (im hiesigen Streitfall: Deutschland) verbracht hat und den Wohnsitz erst nach Eintritt in den Ruhestand in den jetzigen Wohnsitzstaat (im hiesigen Streitfall: Norwegen) verlegt, nicht auf diese Vorschrift berufen kann (EuGH, Urt. v. 09.11.2006 - C-520/04, Rdn. 13 ff.; bestätigt durch Urt. v. 19.11.2015 - C-632/13 "Hirvonen", Rdn. 21 sowie Urt. v. 26.05.2016 - C-300/15 "Kohll und Kohll-Schlesser", Rdn. 26).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

    Zwar sehen Art. 45 Abs. 3 Buchst. d AEUV und Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) vor, dass der Einzelne ein Recht hat, nach Aufgabe seiner Berufstätigkeit in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in den er sich begeben hatte, um dort zu arbeiten, doch ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass sich jemand, der seine gesamte Berufstätigkeit in dem Mitgliedstaat, dem er angehört, ausgeübt und vom Recht zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erst nach seinem Eintritt in den Ruhestand und ohne jede Absicht, dort einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachzugehen, Gebrauch gemacht hat, nicht auf den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer berufen kann (Urteile vom 9. November 2006, Turpeinen, C-520/04, Slg. 2006, I-10685, Randnr. 16, und vom 23. April 2009, Rüffler, C-544/07, Slg. 2009, I-3389, Randnr. 52).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

    Nach ihren Bestimmungen kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat um Unterstützung in Bezug auf die Beitreibung der Einkommensteuer ersuchen, die von einem in diesem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen geschuldet wird (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Turpeinen, C-520/04, Slg. 2006, I-10685, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung -

    6 - Die Kommission führt die Urteile in den Rechtssachen Turpeinen (C-520/04, EU:C:2006:703, Rn. 16) und Rüffler (C-544/07, EU:C:2009:258, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) an.

    13 - Rechtssache C-520/04, EU:C:2006:703.

    30 - Urteile Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36 und 37) und Turpeinen (C-520/04, EU:C:2006:703, Rn. 28 und 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06

    Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon - Freizügigkeit -

    44 - Vgl. u. a. Urteile vom 7. Juli 1992, Singh (C-370/90, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16), Terhoeve, in Fn. 40 angeführt, Randnr. 27, vom 27. Januar 2000, Graf (C-190/98, Slg. 2000, I-493, Randnr. 21), Ritter-Coulais, in Fn. 40 angeführt, Randnr. 33, vom 17. März 2005, Kranemann (C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 25), und vom 9. November 2006, Turpeinen (C-520/04, Slg. 2006, I-10685, Randnr. 14).

    18 und 19), Terhoeve, in Fn. 40 angeführt, Randnr. 39, vom 15. Juni 2000, Sehrer (C-302/98, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 33), in Fn. 40 angeführte Urteile De Groot, Randnr. 78, und Van Lent, Randnr. 16, sowie die in Fn. 44 angeführten Urteile Kranemann, Randnr. 26, und Turpeinen, Randnr. 15.

  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

  • EuGH, 19.11.2015 - C-632/13

    Hirvonen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung -

  • EuGH, 10.05.2012 - C-39/10

    Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • FG Baden-Württemberg, 31.07.2013 - 14 K 2265/11

    Progressionsvorbehalt: Ermittlung der Einkünfte einer französischen Beamtin, kein

  • FG Baden-Württemberg, 31.07.2013 - 14 K 2141/11

    Bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Verpflichtung des inländischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-287/05

    Hendrix - Soziale Sicherheit - beitragsunabhängige Sonderleistungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2011 - C-39/10

    Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einrede der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-392/05

    Alevizos - Richtlinie 83/183/EWG - Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2008 - C-527/06

    Renneberg - Steuerrecht -Art. 39 EG -Besteuerung des Einkommens gebietsfremder

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Freizügigkeit - Selbständige - Niederlassungsfreiheit -

  • FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 16 K 4273/07

    Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen und

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-9/14

    Kieback - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung von gebietsansässigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2009 - C-440/08

    Gielen - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Direkte Besteuerung -

  • EuGöD, 19.06.2007 - F-54/06

    Davis u.a. / Rat

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   EuGH, 16.05.2006 - C-520/04   

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EuGH, 16.05.2006 - C-520/04 (https://dejure.org/2006,84531)
EuGH, Entscheidung vom 16.05.2006 - C-520/04 (https://dejure.org/2006,84531)
EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2006 - C-520/04 (https://dejure.org/2006,84531)
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   EuGH, 09.09.2006 - C-520/04   

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EuGH, Entscheidung vom 09.09.2006 - C-520/04 (https://dejure.org/2006,84322)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2006 - C-520/04 (https://dejure.org/2006,84322)
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   Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-520/04   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.05.2006 - C-520/04 (https://dejure.org/2006,22040)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - C-520/04 (https://dejure.org/2006,22040)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Turpeinen

    Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Diskriminierende Unterscheidung zwischen gebietsansässigen Steuerpflichtigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen

  • EU-Kommission PDF

    Turpeinen

    Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Diskriminierende Unterscheidung zwischen gebietsansässigen Steuerpflichtigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen

  • EU-Kommission

    Turpeinen

    Unionsbürgerschaft

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-224/02

    Pusa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-520/04
    Es sei bemerkt, dass in dem Urteil Pusa, dem eine rechtliche und tatsächliche Situation zugrunde lag, die der in der vorliegenden Rechtssache sehr ähnelt(9), die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht nur im Hinblick auf Artikel 18 EG geprüft worden ist.

    8 - Urteile vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98 (D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 30) und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-224/02 (Pusa, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 18).

    14 - Urteile Pusa, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Oktober 2004 in der Rechtssache C-200/02 (Zhu und Chen, Slg. 2004, I-9925, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 - Urteile D'Hoop, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18.

    23 - Urteil Pusa, Randnr. 19.

    24 - Vgl. insbesondere Urteil Pusa, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-520/04
    4 - Das vorlegende Gericht führt die Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225), vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94 (Wielockx, Slg. 1995, I-2493), vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089), vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00 (De Groot, Slg. 2002, I-11819), vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-234/01 (Gerritse, Slg. 2003, I-5933) und vom 1. Juli 2004 in der Rechtssache C-169/03 (Wallentin, Slg. 2004, I-6443) an.

    25 - Urteil Schumacker, Randnr. 31.

    32 - Vgl. Urteile Schumacker, Randnr. 45, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98 (Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 26).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-520/04
    17 - So prüfte der Gerichtshof im Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96 (Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691) die Rechte, die der Betroffene als Bürger geltend machen kann, nur deshalb, weil ein Zweifel an seiner Arbeitnehmereigenschaft bestand.

    18 - Urteil Martínez Sala, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00 (Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung -

    16 - Siehe Nr. 60 der Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Turpeinen (C-520/04, EU:C:2006:332), auf die in Rn. 16 des Urteils Bezug genommen wird.
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