Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 15.05.2014 - C-521/12   

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https://dejure.org/2014,9848
EuGH, 15.05.2014 - C-521/12 (https://dejure.org/2014,9848)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - C-521/12 (https://dejure.org/2014,9848)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - C-521/12 (https://dejure.org/2014,9848)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Besondere Schutzgebiete - Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet - Genehmigung eines Plans oder Projekts für ein Schutzgebiet - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Briels u.a.

    Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Besondere Schutzgebiete - Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet - Genehmigung eines Plans oder Projekts für ein Schutzgebiet - ...

  • EU-Kommission

    T. C. Briels u. a. gegen Minister van Infrastructuur en Milieu.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beeinträchtigung eines besonderen Schutzgebiets durch Planungen zur Autobahnerweiterung unter Schaffung eines gleich großen oder größeren Areals des geschützten Lebensraumtyps in diesem Gebiet; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Briels u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Raad van State - Auslegung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) - Genehmigung eines Plans oder ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 931
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.04.2013 - C-258/11

    Sweetman u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-521/12
    Im Urteil Sweetman u. a. (C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 32) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bestimmungen des Art. 6 der Habitatrichtlinie am Maßstab der mit der Richtlinie verfolgten Erhaltungsziele als ein zusammenhängender Normenkomplex auszulegen sind.

    Die Beurteilung einer solchen Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (Urteil Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 30).

    Damit ein Gebiet nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, muss es daher in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der GGB im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden (Urteil Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 39).

    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 57 und 58, und Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 41).

    Eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ist nicht angemessen, wenn sie lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Auswirkungen auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur dann, wenn ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und keine Alternativlösung vorhanden ist, ergreift der Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 81, Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 72, und Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 34).

    Insoweit kommt Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie als Ausnahme von dem in Abs. 3 Satz 2 aufgestellten Genehmigungskriterium erst zur Anwendung, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts im Einklang mit den Bestimmungen von Abs. 3 analysiert wurden (Urteile Kommission/Portugal, C-239/04, EU:C:2006:665, Rn. 35, und Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 35).

    Die zuständigen nationalen Behörden können in diesem Kontext nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie eine Genehmigung erteilen, sofern die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 47).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-521/12
    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 57 und 58, und Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 41).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-239/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-521/12
    Insoweit kommt Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie als Ausnahme von dem in Abs. 3 Satz 2 aufgestellten Genehmigungskriterium erst zur Anwendung, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts im Einklang mit den Bestimmungen von Abs. 3 analysiert wurden (Urteile Kommission/Portugal, C-239/04, EU:C:2006:665, Rn. 35, und Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 35).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-521/12
    Außerdem müssen die Beeinträchtigungen des Gebiets genau identifiziert werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können (Urteil Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 109).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-521/12
    Nur dann, wenn ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und keine Alternativlösung vorhanden ist, ergreift der Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 81, Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 72, und Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 34).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-182/10

    Solvay u.a. - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Begriff

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-521/12
    Nur dann, wenn ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und keine Alternativlösung vorhanden ist, ergreift der Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 81, Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 72, und Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 34).
  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    aa) Kohärenzmaßnahmen können auch im betroffenen oder einem anderen FFH-Gebiet vorgesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 [ECLI:EU:C:2014:330] - Rn. 38).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteil Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteile Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 27).

    Allerdings ist festzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 der Habitatrichtlinie am Maßstab der mit der Richtlinie verfolgten Erhaltungsziele als ein zusammenhängender Normenkomplex auszulegen sind und dass mit diesen Bestimmungen das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 32, und Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 19).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-142/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Zudem sei eine solche Einschätzung nicht mit der auf das Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), zurückgehenden Rechtsprechung vereinbar.

    Insoweit gebietet nach ständiger Rechtsprechung der Vorsorgegrundsatz im Rahmen der Durchführung von Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie, dass die zuständige nationale Behörde u. a. in das Projekt einbezogene Schutzmaßnahmen berücksichtigt, mit denen etwaige unmittelbar verursachte schädliche Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das geschützte Gebiet als solches nicht beeinträchtigt (Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28, sowie vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 54).

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

    Diese Rechtsprechung findet ihre Bestätigung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 [ECLI:EU:C:2014:330] - NVwZ 2014, 931 = NuR 2014, 487), wonach das in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL vorgesehene Genehmigungserfordernis den Vorsorgegrundsatz einschließt und es erlaubt, durch Pläne und Projekte entstehende Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solche wirksam zu verhüten oder zu verringern, um dafür zu sorgen, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 a.a.O. Rn. 26, 28).

    Diese dürfen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 - NVwZ 2014, 931 = NuR 2014, 487) im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL - und damit auch im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG - nicht berücksichtigt werden.

    Darüber hinaus soll die praktische Wirksamkeit der in Art. 6 FFH-RL vorgesehenen Schutzmaßnahmen verhindern, dass die zuständige nationale Behörde durch sogenannte abmildernde Maßnahmen, die in Wirklichkeit Ausgleichsmaßnahmen entsprechen, die in der Vorschrift festgelegten spezifischen Verfahren umgeht, indem sie nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL Projekte genehmigt, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 a.a.O. Rn. 33).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu

    Dürfen Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen des PAS getroffen werden und mit denen verhindert wird, dass ein bestimmter umweltbelastender Faktor, etwa Stickstoffablagerungen, schädliche Auswirkungen auf bestehende Areale von Lebensraumtypen oder Habitaten haben kann, als Schutzmaßnahme im Sinne von Rn. 28 des Urteils vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), gedeutet werden, die in eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie einbezogen werden darf?.

    Dürfen Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Programms wie des PAS getroffen werden und mit denen verhindert wird, dass ein bestimmter umweltbelastender Faktor, etwa Stickstoffablagerungen, schädliche Auswirkungen auf bestehende Areale von Lebensraumtypen oder Habitaten haben kann, als Schutzmaßnahme im Sinne von Rn. 28 des Urteils vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), gedeutet werden, die in eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie einbezogen werden darf?.

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Art. 6 der Habitatrichtlinie, wie aus den Urteilen vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), hervorgeht, dass zwischen den unter Abs. 3 dieses Artikels fallenden Schutzmaßnahmen, die in den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt aufgenommen werden und mit denen die etwaigen durch den Plan oder das Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass der Plan oder das Projekt die betreffenden Gebiete als solche nicht beeinträchtigt, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels zu unterscheiden ist, mit denen die negativen Auswirkungen des Plans oder Projekts auf das Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu -

    7) Dürfen Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Programms wie des Programma Aanpak Stikstof 2015-2021 getroffen werden und mit denen verhindert wird, dass ein bestimmter umweltbelastender Faktor, etwa Stickstoffablagerungen, schädliche Auswirkungen auf bestehende Areale von Lebensraumtypen oder Habitaten haben kann, als Schutzmaßnahme im Sinne von Rn. 28 des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), gedeutet werden, die in eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie einbezogen werden darf?.

    5) Dürfen Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen des Programma Aanpak Stikstof 2015-2021 getroffen werden und mit denen verhindert wird, dass ein bestimmter umweltbelastender Faktor, etwa Stickstoffablagerungen, schädliche Auswirkungen auf bestehende Areale von Lebensraumtypen oder Habitaten haben kann, als Schutzmaßnahme im Sinne von Rn. 28 des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), gedeutet werden, die in eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie einbezogen werden darf?.

    22 Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 30), und vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 20).

    23 Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 39), und vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 21), vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 47), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Waldgebiet Bia?‚owie?¼a) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 116).

    29 Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330).

    31 Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 54).

    32 Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 29), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48).

    33 Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 31).

    36 Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 32).

    37 Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 33 ff.).

    45 Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 32), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 56).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2023 - 10 S 1584/22

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von

    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 15.05.2014 - C-521/12 - "Briels") und den Leitfaden der Europäischen Kommission zu Windkraftprojekten und den Naturschutzvorschriften der EU vom 18.11.2020 (C(2020) 7730 final) meint, eine Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Schutzgebietsbeeinträchtigungen im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung (§ 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG) sei "nicht mehr haltbar", kann dem nicht gefolgt werden.

    Daher geht der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil "Briels" vom 15.05.2014 a. a. O.), einschlägige Kommentierungen (vgl. Gellermann a. a. O. § 34 BNatSchG Rn. 33 mit teils krit. Betrachtung der Rspr. des BVerwG) und den Leitfaden der Europäischen Kommission zu Windkraftprojekten und den Naturschutzvorschriften der EU vom 18.11.2020 (C(2020) 7730 final) ins Leere.

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen können bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden, sofern sie eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgütern des FFH-Gebietes dadurch verhindern, dass das Gebiet nach einer Störung wieder zu seinem Gleichgewicht findet (BVerwG, Urteile vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 43 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 60; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 [ECLI:EU:C:2014:330], T.C. Briels - Rn. 28 ff. zur Abgrenzung von schadensvermeidenden und schadensausgleichenden "Schutzmaßnahmen").
  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

    Mit den im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Schutzmaßnahmen werden schädliche Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand der im FFH-Gebiet lebenden Kammmolchpopulation im Zeitpunkt der Vorhabenverwirklichung wirksam verhindert (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Rs. C-521/12, T.C. Briels - NVwZ 2014, 931 Rn. 28 ff. zur Abgrenzung von schadensvermeidenden und schadensausgleichenden Schutzmaßnahmen); der günstige Erhaltungszustand der Kammmolchpopulation wird i.S.v. Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL stabil bleiben.
  • EuGH, 25.07.2018 - C-164/17

    Grace und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EG

    Die Beurteilung einer solchen Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 45).

    Das vorlegende Gericht weist auf einen Umstand hin, der seiner Ansicht nach für die Beantwortung seiner Frage insofern entscheidend sein kann, als er den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache von dem der Rechtssachen unterscheidet, in denen die Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), ergangen sind.

    Hierzu ergibt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwischen in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen, mit denen die etwaigen durch dieses Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, die unter Abs. 3 dieses Artikels fallen, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels, mit denen die schädlichen Auswirkungen auf ein geschütztes Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit dieses Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen, zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28 und 29, vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48, und vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 34 und 71).

    Unter diesen Umständen ähneln sich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 71 ff. seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und derjenige, der den Urteilen vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), zugrunde lag, trotz ihrer Unterschiede darin, dass zum Zeitpunkt der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts mit dem betreffenden Gebiet von der gleichen Annahme ausgegangen wird, dass die künftigen Vorteile die Auswirkungen des Windparks auf dieses Gebiet beseitigen werden, obwohl diese Vorteile ungewiss sind.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in einem Projekt vorgesehene Maßnahmen, mit denen dessen schädliche Auswirkungen ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Projekts nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht berücksichtigt werden dürfen (Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 29, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48).

    Diese Erwägungen werden durch den Umstand bestätigt, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie den Vorsorgegrundsatz einschließt und es erlaubt, durch Pläne oder Projekte entstehende Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solche wirksam zu verhüten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 04.06.2020 - 7 A 1.18

    Umweltschützer unterliegen: Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen

  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17

    Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg

  • BVerwG, 02.10.2014 - 7 A 14.12

    Entscheidung über Elbvertiefung ausgesetzt bis Klärung durch EuGH

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2018 - C-441/17

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot verstoßen die von Polen in Bezug auf das

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 219/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2009/147/EG -

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 218/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von

  • VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15

    Wasserrechtliche Planfeststellung für den Offshore-Terminal Bremerhaven -

  • BVerwG, 16.09.2014 - 7 VR 1.14

    Vorläufiger Rechtsschutz; umweltrechtliche Verbandsklage; Interessenabwägung;

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 14.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 10 S 1861/21

    Vollzugsinteresse bei der Genehmigung von Windenergieanlagen; Normsetzungs- und

  • VG Cottbus, 27.06.2019 - 3 L 36/19

    Eilverfahren gegen den Hauptbetriebsplan 2019 für den Tagebau Jänschwalde im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - 2 D 378/21

    Ausschluss der Anwendung des beschleunigten Verfahrens durch die Möglichkeit

  • EuGH, 16.07.2020 - C-411/19

    WWF Italia Onlus u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

  • VGH Bayern, 25.04.2018 - 14 N 14.878

    Normenkontrollverfahren Landschaftsschutzgebiet "Inntal Süd", LKr. Rosenheim

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-461/17

    Holohan u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

  • OVG Bremen, 03.04.2017 - 1 B 126/16

    Offshore-Terminal Bremerhaven - Abweichungsprüfung; FFH-Studie;

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2020 - 8 C 11400/18

    Bebauungsplan "Silbersee - Teilbereich Scharrau/Badestrand" der Gemeinde

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-164/17

    Grace und Sweetman

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-66/23

    Elliniki Ornithologiki Etaireia u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2023 - 1 L 70/20

    Kürzung von Direktzahlungen wegen Cross-Compliance-Verstoßes

  • VG Oldenburg, 09.03.2016 - 5 A 5053/12

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Hähnchenmastställen innerhalb eines

  • EuGH, 17.07.2014 - C-600/12

    Griechenland hat dadurch gegen das Umweltrecht der Union verstoßen, dass es die

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen - Habitatrichtlinie - Besondere Schutzgebiete - Gebiet, das

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22

    Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) -

  • VG Neustadt, 28.10.2020 - 5 K 395/17

    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Bau und Betrieb von

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-278/21

    AquaPri - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

  • VG Oldenburg, 09.03.2016 - 5 A 5019/12

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Hähnchenmastställen innerhalb eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2010 - C-569/08

    Internetportal und Marketing - Internet - Domäne oberster Stufe .eu - Verordnung

  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
  • VG Arnsberg, 01.06.2015 - 4 L 85/15

    Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei einer

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-521/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,2740
Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-521/12 (https://dejure.org/2014,2740)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.02.2014 - C-521/12 (https://dejure.org/2014,2740)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - C-521/12 (https://dejure.org/2014,2740)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Briels e.a.

    Habitatrichtlinie - Projekt, das sich auf einen Lebensraum in einem Natura-2000-Gebiet auswirkt - Maßnahmen zur Schadensbegrenzung - Ausgleichsmaßnahmen

  • EU-Kommission

    Briels u.a.

    Habitatrichtlinie - Projekt, das sich auf einen Lebensraum in einem Natura-2000-Gebiet auswirkt - Maßnahmen zur Schadensbegrenzung - Ausgleichsmaßnahmen“

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsmaßnahmen zur Erhaltung natürlicher Lebensräume u. wildlebender Tiere u. Pflanzen

  • rechtsportal.de

    Ausgleichsmaßnahmen zur Erhaltung natürlicher Lebensräume und wildlebender Tiere und Pflanzen; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen des Raad van State

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-521/12
    Denn mit Art. 6 Abs. 2 und 3 soll das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-404/09, [Slg. 2011, I-11853], Randnr. 142), während Art. 6 Abs. 4 lediglich eine Ausnahmevorschrift zu Art. 6 Abs. 3 Satz 2 darstellt.

    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, Randnr. 99, und Solvay u. a., Randnr. 67).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Eingriff zum Verschwinden oder zu einer teilweisen irreparablen Zerstörung eines im betreffenden Gebiet vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraums führen könnte (vgl. zum Verschwinden prioritärer Arten Urteile vom 20. Mai 2010, Kommission/Spanien(6), Randnr. 21, und vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, Randnr. 163).

    44 Für die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht lückenhaft sein darf und vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten muss, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem betreffenden Schutzgebiet geplant sind, auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, Randnr. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-182/10

    Solvay u.a. - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Begriff

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-521/12
    "28 Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging [ (5) ] , Randnr. 34, und vom 16. Februar 2012, Solvay u. a., C-182/10, Randnr. 66).

    34 Nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C-304/05, Slg. 2007, I-7495, Randnr. 81, und Solvay u. a., Randnr. 72).

    35 Hierbei kommt Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 aufgestellten Genehmigungskriterium nur zur Anwendung, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie analysiert wurden (vgl. Urteil Solvay u. a., Randnrn. 73 und 74).

    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, Randnr. 99, und Solvay u. a., Randnr. 67).

  • EuGH, 20.05.2010 - C-308/08

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-521/12
    6 - Slg. 2010, I-4281.
  • EuGH, 14.04.2005 - C-441/03

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-521/12
    7 - Urteil vom 14. April 2005 (C-441/03, Slg. 2005, I-3043).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-239/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-521/12
    8 - Urteil vom 26. Oktober 2006 (C-239/04, Slg. 2006, I-10183).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-521/12
    5 - Urteil vom 7. September 2004 (C-127/02, Slg. 2004, I-7405).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-258/11

    Sweetman u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-521/12
    4 - Urteil vom 11. April 2013 (C-258/11).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-521/12
    33 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Regelung des Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie es erlaubt, dem wesentlichen Ziel der Erhaltung und des Schutzes der Qualität der Umwelt einschließlich des Schutzes der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu entsprechen, und eine allgemeine Schutzpflicht festlegt, die darin besteht, Verschlechterungen und Störungen zu vermeiden, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten (Urteil vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, Slg. 2010, I-131, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-521/12
    34 Nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C-304/05, Slg. 2007, I-7495, Randnr. 81, und Solvay u. a., Randnr. 72).
  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

    Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen können bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden, sofern sie eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgütern des FFH-Gebiets dadurch verhindern, dass das Gebiet nach einer Störung wieder zu seinem Gleichgewicht findet (Urteil vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 53 = BVerwGE 146, 145 Rn. 43; Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 22. November 2012 - Rs. C-258/11, Sweetman - juris Rn. 59 und vom 27. Februar 2014 - Rs. C-521/12, T.C. Briels - Rn. 36).

    Mit den im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Schutzmaßnahmen werden schädliche Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand der im FFH-Gebiet lebenden Kammmolchpopulation im Zeitpunkt der Vorhabenverwirklichung wirksam verhindert (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Rs. C-521/12, T.C. Briels - NVwZ 2014, 931 Rn. 28 ff. zur Abgrenzung von schadensvermeidenden und schadensausgleichenden Schutzmaßnahmen); der günstige Erhaltungszustand der Kammmolchpopulation wird i.S.v. Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL stabil bleiben.

    Diese im Planfeststellungsbeschluss festgelegten und damit vor Zugriffen Dritter geschützten Maßnahmen (vgl. dazu Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 27. Februar 2014 - Rs. C-521/12, T.C. Briels - Rn. 50) erfolgen eingriffsnah innerhalb und außerhalb des Gebiets, z.T. unmittelbar an den Laichgewässern, die unberührt bleiben.

  • VG Berlin, 22.03.2018 - 10 K 106.16

    Klage eines Naturschutzverbandes gegen eine Genehmigung zur Errichtung einer

    Diese Rechtsprechung knüpft an den Europäischen Gerichtshof an, der in seinem Urteil vom 15.05.2014 (C-521/12 - ebd.

    Der Gerichtshof bezieht sich hier auf die Schlussanträge der Generalanwältin vom 27.02.2014 (C-521/12, Celex-Nr. 62012CC0521,Rz. 26.ff), in denen es heißt, aus der Systematik von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL ergebe sich, dass Ausgleichsmaßnahmen in dessen Rahmen nicht vorgesehen seien.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-164/17

    Grace und Sweetman

    36 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:113, Nrn. 29 bis 36 und 46 bis 51).
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