Weitere Entscheidung unten: EuGH, 11.03.2009

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   EuGH, 07.10.2010 - C-53/09, C-55/09   

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EuGH, 07.10.2010 - C-53/09, C-55/09 (https://dejure.org/2010,2301)
EuGH, Entscheidung vom 07.10.2010 - C-53/09, C-55/09 (https://dejure.org/2010,2301)
EuGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2010 - C-53/09, C-55/09 (https://dejure.org/2010,2301)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage - Verkaufsförderungssystem - Kundenbindungsprogramm, das dem Kunden die Möglichkeit bietet, bei Händlern Punkte zu sammeln und gegen Treueprämien einzulösen - Zahlungen des Programmmanagers an die Lieferer der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Loyalty Management UK

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage - Verkaufsförderungssystem - Kundenbindungsprogramm, das dem Kunden die Möglichkeit bietet, bei Händlern Punkte zu sammeln und gegen Treueprämien einzulösen - Zahlungen des Programmmanagers an die Lieferer der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Baxi Group

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage - Verkaufsförderungssystem - Kundenbindungsprogramm, das dem Kunden die Möglichkeit bietet, bei Händlern Punkte zu sammeln und gegen Treueprämien einzulösen - Zahlungen des Programmmanagers an die Lieferer der ...

  • EU-Kommission PDF

    Loyalty Management UK

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage - Verkaufsförderungssystem - Kundenbindungsprogramm, das dem Kunden die Möglichkeit bietet, bei Händlern Punkte zu sammeln und gegen Treueprämien einzulösen - Zahlungen des Programmmanagers an die Lieferer der ...

  • EU-Kommission

    Loyalty Management UK

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage - Verkaufsförderungssystem - Kundenbindungsprogramm, das dem Kunden die Möglichkeit bietet, bei Händlern Punkte zu sammeln und gegen Treueprämien einzulösen - Zahlungen des Programmmanagers an die Lieferer der ...

  • Wolters Kluwer

    Besteuerungsgrundlage bei Verkaufsförderungssystemen (Kundenbindungsprogramme); Besteuerung der Zahlungen des Programmmanagers an die Lieferer der Treueprämien und des Händlers an den die Treueprämien liefernden Programmmanager; Commissioners for Her Majesty's Revenue ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer; Besteuerungsgrundlage bei Verkaufsförderungssystemen [Kundenbindungsprogramme]; Besteuerung der Zahlungen des Programmmanagers an die Lieferer der Treueprämien und des Händlers an den die Treueprämien liefernden Programmmanager; Commissioners for Her ...

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer; Besteuerungsgrundlage bei Verkaufsförderungssystemen [Kundenbindungsprogramme]; Besteuerung der Zahlungen des Programmmanagers an die Lieferer der Treueprämien und des Händlers an den die Treueprämien liefernden Programmmanager; Commissioners for Her ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Besteuerungsgrundlage - Verkaufsförderungssystem: Kundenbindungsprogramm, das dem Kunden die Möglichkeit bietet, bei Händlern Punkte zu sammeln und gegen Treueprämien einzulösen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kundenbindungsprogramm, das dem Kunden die Möglichkeit bietet, bei Händlern Punkte zu sammeln und gegen Treueprämien einzulösen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Loyalty Management UK

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage - Verkaufsförderungssystem - Kundenbindungsprogramm, das dem Kunden die Möglichkeit bietet, bei Händlern Punkte zu sammeln und gegen Treueprämien einzulösen - Zahlungen des Programmmanagers an die Lieferer der ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kundenbindungsprogramm - Punktesystem

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei Programmen zur Bindung von Kunden mit Treuepunkten

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 9. Februar 2009 - Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs / Baxi Group Limited

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 14, RL 2006/112/EG Art 24, RL 2006/112/EG Art 73, EGRL 112/2006 Art 14, EGRL 112/2006 Art 24, EGRL 112/2006 Art 73, RL 2006/112/EG Art 168, EGRL 112/2006 Art 168
    Absatzförderung; Marketing; Umsatzsteuer; Werbung

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 14, EGRL 112/2006 Art 24, EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 168, EWGRL 388/77 Art 5, EWGRL 388/77 Art 6, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2
    Einlösen von Sachprämien, Dienstleistung, Lieferung, gemischte Leistung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich) - Auslegung der Art. 5, 6 und 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2010, 2315
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.02.2003 - C-185/01

    Auto Lease Holland

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-53/09
    Außerdem ist die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. zum Begriff des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit in Bezug auf die Mehrwertsteuer Urteile vom 20. Februar 1997, DFDS, C-260/95, Slg. 1997, I-1005, Randnr. 23, und vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg, C-73/06, Slg. 2007, I-5655, Randnr. 43, sowie entsprechend in Bezug auf die Bestimmung des Empfängers einer Warenlieferung Urteil vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland, C-185/01, Slg. 2003, I-1317, Randnrn.

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Begriff der Lieferung eines Gegenstands sich nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern dass er jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. Urteile vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, C-320/88, Slg. 1990, I-285, Randnr. 7, und Auto Lease Holland, Randnr. 32).

  • EuGH, 27.04.1999 - C-48/97

    Kuwait Petroleum

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-53/09
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Fall eines Kundenbindungsprogramms, bei dem eine Erdölgesellschaft Gegenstände an Käufer von Kraftstoff weitergab, wenn diese die Punkte einlösten, die sie entsprechend der Menge des von ihnen zum vollen Endverkaufspreis an der Tankstelle gekauften Kraftstoffs erhalten hatten, das Argument der Erdölgesellschaft, dass der von den Käufern für den Kraftstoff gezahlte Preis in Wirklichkeit einen Teil des Wertes der Punkte oder der für diese Punkte gelieferten Gegenstände enthalten habe, zurückgewiesen hat, weil der Käufer für den Kraftstoff den gleichen Endverkaufspreis zahlen musste, ganz gleich, ob er die Punkte in Anspruch nahm oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 1999, Kuwait Petroleum, C-48/97, Slg. 1999, I-2323, Randnr. 31).

    Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass der Verkauf von Kraftstoff, bei dem die Kunden Punkte erhalten, und die Weitergabe von Gegenständen bei Einlösung der Punkte zwei getrennte Vorgänge darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kuwait Petroleum, Randnr. 28).

  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-53/09
    Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie voraussetzt, dass zwischen der gelieferten Ware oder der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. u. a. für Dienstleistungen Urteil vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, Slg. 1988, 1443, Randnr. 12).
  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-53/09
    Außerdem ist die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. zum Begriff des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit in Bezug auf die Mehrwertsteuer Urteile vom 20. Februar 1997, DFDS, C-260/95, Slg. 1997, I-1005, Randnr. 23, und vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg, C-73/06, Slg. 2007, I-5655, Randnr. 43, sowie entsprechend in Bezug auf die Bestimmung des Empfängers einer Warenlieferung Urteil vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland, C-185/01, Slg. 2003, I-1317, Randnrn.
  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-53/09
    Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-53/09
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe einschließlich, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist (vgl. insbesondere Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, Slg. 2006, I-9373, Randnr. 21).
  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-53/09
    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Begriff der Lieferung eines Gegenstands sich nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern dass er jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. Urteile vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, C-320/88, Slg. 1990, I-285, Randnr. 7, und Auto Lease Holland, Randnr. 32).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

    Kommissioners of Customs und Excise / DFDS

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-53/09
    Außerdem ist die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. zum Begriff des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit in Bezug auf die Mehrwertsteuer Urteile vom 20. Februar 1997, DFDS, C-260/95, Slg. 1997, I-1005, Randnr. 23, und vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg, C-73/06, Slg. 2007, I-5655, Randnr. 43, sowie entsprechend in Bezug auf die Bestimmung des Empfängers einer Warenlieferung Urteil vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland, C-185/01, Slg. 2003, I-1317, Randnrn.
  • EuGH, 22.10.2015 - C-264/14

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

    Sodann ist zum entgeltlichen Charakter einer Dienstleistung darauf hinzuweisen, dass eine Dienstleistung nur dann "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie erbracht wird und damit der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem von dem Steuerpflichtigen empfangenen Gegenwert besteht (Urteile Loyalty Management UK und Baxi Group, C-53/09 und C-55/09, EU:C:2010:590, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Serebryannay vek, C-283/12, EU:C:2013:599, Rn. 37).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13

    Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten

    Die Entscheidungen vom 07. Oktober 2010 in den Verfahren C-53/09 und C-55/09 zu Verkaufsförderungsmaßnahmen durch Gewährung von Treueprämien im Rahmen von Kundenbindungssystemen hätten erhebliche Bezugspunkte und Parallelen zum vorliegenden Fall.

    Die von dem Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2013 erwähnten Entscheidungen des EuGH vom 27.04.1999 ("Kuwait Petroleum") (EuGH v. 27.04.1999 - C-48/97 ("Kuwait Petroleum"), UR 1999, 278.) und vom 07.10.2010 ("Loyalty Management UK und Baxi Group") (EuGH v. 07.10.2010 - C-53/09 und V-55/09 ("Loyalty Management UK und Baxi Group"), UR 2010, 857.) seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Soweit die Klägerin in der Klagebegründung darauf hinweise, dass die Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 07.10.2010- C-53/09 (Loyalty Management UK Ltd.) und C-55/09 (Baxi Group Ltd.) auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden könne, sei ihr nicht zuzustimmen.

    Demzufolge seien auch die vom Beklagten angeführten Verweise auf die Kuwait PetroleumEntscheidung in anderen Gerichtsentscheidungen (vgl. EuGH vom 15.10.2002 - C-427/98 sowie vom 07.10.2010 - C-53/09 und C-55/09 "Loyalty Management UK und Baxi Group"; BFH vom 11.05.2006 - V R 33/03 "Park-Chip") verfehlt.

    In der EuGH-Entscheidung vom 07.10.2010 in den verbundenen Rechtssachen C-53/09 und C-55/09 ("Loyalty Management UK und Baxi Group") sei die Frage der Abgrenzung von entgeltlichen Lieferungen und unentgeltlichen Wettabgaben zudem nicht Streitgegenstand gewesen.

    Es handelt sich hierbei um Kundenbindungsprogramme einerseits und Verkaufsfördermaßnahmen andererseits, bei denen der Unternehmer einerseits versucht, den Kunden mit der Ausgabe von sog. Treuepunkten an sich zu binden, und auf der anderen Seite den Absatz zu steigern (zu Kundenbindungsprogrammen vgl. Nieskens in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 3 Rn. 1594 und Robisch, DStR 2011, 9 ff. zu dem EuGH vom 7. Oktober 2010 C-53/09 und C-55/09 - Loyalty Management UK und Baxi Group ; zu Verkaufsfördermaßnahmen s. EuGH C-48/97 - dazu sogleich unter II.1 - und Lipross, aaO, 339).

    Die EuGH-Entscheidung vom 7. Oktober (2010 C-53/09 und C-55/09 - Loyalty Management UK und Baxi Group , Slg 2010, I-9187-9216, UR 2010, 857) betrifft zwei verbundene Rechtssachen aus Großbritannien, die Kundenbindungsprogrammen zum Inhalt haben, wobei der Sachverhalt von demjenigen in der Rs. Kuwait Petroleum abweicht.

    Mit der "Gegenleistung eines Dritten" hatte sich auch der EuGH in seinen bereits dargestellten Entscheidungen C-53/09 und C-55/09 (aaO) befasst und war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Treueprämien im Fall LMUK (C-53/09) nicht durch die LMUK, sondern durch die jeweils tätigen Lieferer unmittelbar an die Programmteilnehmer geliefert worden seien.

    Gleiches gelte im Fall Baxi (C-55/09) im Hinblick auf die @1 Ltd. Die Zahlungen der Baxi bzw. der LMUK seien nur als Entgelt von dritter Seite für diese Lieferungen anzusehen und demzufolge weder Baxi noch LMUK aus diesen Zahlungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

  • FG Münster, 14.11.2017 - 15 K 281/14

    Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für Leistungen gegen Prämienpunkte

    Diese Auffassung stehe nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 07.10.2010 C-53/09, C-55/09 "Loyalty Management UK und Baxi Group" (Slg. 2010, I-9187, BFH/NV 2010, 2376).

    Im Urteil vom 07.10.2010 C-53/09, C-55/09 "Loyalty Management UK und Baxi Group" (Slg 2010, I-9187, BFH/NV 2010, 2376) habe der EuGH die umsatzsteuerliche Beurteilung der Ausgabe von Gutscheinen im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen nicht im Sinne der vom Bekl. vertretenen Rechtsauffassung geklärt.

    Im Urteil vom 07.10.2010 C-53/09, C-55/09 "Loyalty Management UK und Baxi Group" (Slg 2010, I-9187, BFH/NV 2010, 2376) habe der EuGH Kundenbindungsprogramme beurteilt, die dem Kunden die Möglichkeit böten, gesammelte Punkte in Treueprämien einzulösen.

    Der EuGH habe im Urteil vom 07.10.2010 C-53/09, C-55/09 "Loyalty Management UK und Baxi Group" (Slg 2010, I-9187, BFH/NV 2010, 2376) keine Aussage dazu getroffen, wie verfallene x zu behandeln seien.

    Der USt-Bescheid für 2006 entspreche den Vorgaben des EuGH-Urteils vom 07.10.2010 -53/09, C-55/09 "Loyalty Management UK und Baxi Group" (Slg 2010, I-9187, BFH/NV 2010, 2376).

    Das Urteil des EuGH vom 07.10.2010 C-53/09, C-55/09 (Slg 2010, I-9187, BFH/NV 2010, 2376) belegt vielmehr das Gegenteil.

    Vergeblich beruft sich die Klin. auf das Urteil des EuGH vom 07.10.2010 C-53/09, C-55/09 "Loyalty Management UK und Baxi Group" (Slg 2010, I-9187, BFH/NV 2010, 2376).

    Erst mit Ablauf des Jahres 2006 konnte unter Beachtung der Vorgaben des Urteils des EuGH vom 07.10.2010 C-53/09, C-55/09 "Loyalty Management UK und Baxi Group" (Slg 2010, I-9187, BFH/NV 2010, 2376) die Entgeltaufteilung durchgeführt werden.

  • BFH, 26.06.2019 - V R 64/17

    Nachträgliche Entgelterhöhung im Kundenbindungssystem

    a) Bei einem Kundenbindungsprogramm mit drei beteiligten Personen, dem Programmmanager, dem Sponsor (Einzelhändler, der als Partnerunternehmen den Kunden die Prämienpunkte gewährt) und dem Lieferer (Unternehmer, bei dem die Kunden die Prämienpunkte in Prämien einlösen können) sind Zahlungen des Programmmanagers an den Lieferer Gegenleistung eines Dritten für die den Kunden von den Lieferern erbrachten Sachleistungen (EuGH-Urteil Loyalty Management UK und Baxi Group vom 7. Oktober 2010 - C-53/09 und C-55/09, EU:C:2010:590, Leitsatz).

    Hierfür spricht neben dem EuGH-Urteil Loyalty Management UK und Baxi Group (EU:C:2010:590), dass, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, die Kunden Prämienpunkte von unterschiedlichen Partnerunternehmen erlangen und diese für den Bezug nur einer Sachprämie verwenden konnten.

    Denn bei einem Kundenbindungsprogramm, bei dem der Sponsor (das Partnerunternehmen) den Kunden die Prämienpunkte gewährt und bei dem der Programmmanager die Sachprämien liefert, sind die Zahlungen des Sponsors an den Programmmanager teils Gegenleistung eines Dritten für die den Kunden vom Programmmanager erbrachte Lieferung und teils Gegenleistung für die vom Programmmanager dem Sponsor erbrachten Dienstleistungen (EuGH-Urteil Loyalty Management UK und Baxi Group, EU:C:2010:590, Leitsatz).

    Bestätigt wird dies dadurch, dass der EuGH in seiner Rechtsprechung zu Kundenbindungsprogrammen "die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems" (EuGH-Urteil Loyalty Management UK und Baxi Group, EU:C:2010:590, Rz 39 und 42) betont.

    cc) Im Hinblick auf das EuGH-Urteil Loyalty Management UK und Baxi Group (EU:C:2010:590) bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts, die zu einer Vorlage an den EuGH veranlassen.

  • BFH, 10.12.2020 - V R 34/18

    Herstellerrabatt als Entgeltbestandteil des innergemeinschaftlichen Erwerbs von

    bb) Im Übrigen ist es für die Versandapotheken unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität (vgl. hierzu allgemein EuGH-Urteil Loyalty Management UK und Baxi Group vom 07.10.2010 - C-53/09 und C-55/09, EU:C:2010:590, UR 2010, 857, Rz 39, m.w.N.) unerheblich, ob ihnen die für Arzneimittellieferungen an die Klägerin gewährten Rabatte von den pharmazeutischen Unternehmern aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung oder aufgrund eines gesetzlich begründeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses nach § 130a Abs. 1 Satz 3 SGB V (vgl. Axer in Becker/Kingreen, SGB V, 7. Aufl., § 130a Rz 17; BeckOK Sozialrecht/von Dewitz, 58. Ed. [01.09.2020], SGB V § 130a Rz 10) erstattet werden.
  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

    Was insbesondere die Frage betrifft, welche Bedeutung Vertragsbestimmungen bei der Einstufung einer Transaktion als steuerbarer Umsatz zukommt, ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2010, Loyalty Management UK und Baxi Group, C-53/09 und C-55/09, Slg. 2010, I-9187, Randnrn.
  • BFH, 16.01.2020 - V R 42/17

    Änderung der Bemessungsgrundlage bei Rabatten im Punktsystem

    Eine solche Annahme würde zudem der wirtschaftlichen Realität widersprechen (vgl. hierzu EuGH-Urteile Loyalty Management UK und Baxi Group vom 07.10.2010 - C-53/09 und C-55/09, EU:C:2010:590, Rz 39; Planzer Luxembourg vom 28.06.2001 - C-73/06, EU:C:2007:397, Rz 43), für die der Barzahlungsverkehr zunehmend an Bedeutung verliert.
  • FG Düsseldorf, 27.04.2015 - 1 K 3636/13

    Bundesligaverein bekommt im Streit um Vorsteuerabzug aus

    Vielmehr hat der EuGH in dem die Gewährung von Treueprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen betreffenden Urteil vom 07.10.2010 (C-53/09 und C-55/09 - Loyalty Management UK und Baxi Group -, BFH/NV 2010, 2376) ausdrücklich ausgeführt, dass die im Fall Baxi (C-55/09) erfolgten Zahlungen des Sponsors an den Programmmanager, der den Kunden Treueprämien lieferte, teils als Gegenleistung eines Dritten für die den Kunden vom Manager dieses Programms erbrachte Lieferung von Gegenständen und teils als Gegenleistung für die von diesem Manager dem Sponsor erbrachten Dienstleistungen anzusehen sind.

    Im Übrigen ist der EuGH im Urteil vom 07.10.2010 (C-53/09 und C-55/09 - Loyalty Management UK und Baxi Group -, BFH/NV 2010, 2376) davon ausgegangen, dass eine einheitliche Zahlung ggf. in ein Entgelt für selbst empfangende Leistungen und ein Entgelt für Leistungen an Dritte aufzuteilen ist.

  • BFH, 22.02.2017 - XI R 17/15

    Erschließung eines Baugebiets; Zahlungen der Grundstückserwerber an

    Sie kann auch von einem Dritten erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile Loyalty Management UK und Baxi Group vom 7. Oktober 2010 C-53/09 und C-55/09, EU:C:2010:590, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 1392, Rz 56; Dixons Retail vom 21. November 2013 C-494/12, EU:C:2013:758, Mehrwertsteuerrecht 2013, 774, Rz 35; BFH-Urteil vom 18. Februar 2016 V R 46/14, BFHE 253, 42, Deutsches Steuerrecht 2016, 1103, Rz 20 f.).
  • FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16

    Umsatzsteuerrechtliche Würdigung von sogenannten "A-Card-Punkten" als

    Auch in der Entscheidung des EuGH vom 7. Oktober 2010 (C-53/09 und C-55/09, Loyalty Management UK und Baxi Group, ECLI:EU:C:2010:590, UR 2010, 857) ging es um die Lieferung von Treueprämien an Kunden und deren umsatzsteuerrechtliche Würdigung, nicht aber um die Frage der Entgeltminderung bei der Überweisung des Gegenwerts von für Kunden gutgeschriebenen Punkten bei einem Systembetreiber.

    Zutreffend ist zwar, dass es für die Annahme einer Entgeltminderung einer gewissen Wahlfreiheit des Kunden hinsichtlich der Form der Rabattgewährung bedarf, wobei es insbesondere der Möglichkeit der Verwendung als Zahlungsmittel für weitere Einkäufe bedarf, weil die Zuwendung von Sachprämien zu zwei völlig getrennten (umsatzsteuerrechtlichen) Vorgängen führt (EuGH-Urteil vom 7. Oktober 2010 C-53/09 und C-55/09, Loyalty Management UK und Baxi Group, ECLI:EU:C:2010:590, UR 2010, 857; Rz. 55).

    Hier gebietet es schon die nach der Rechtsprechung des EuGH gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität (EuGH-Urteile vom 7. Oktober 2010 C-53/09 und C-55/09, Loyalty Management UK und Baxi Group, ECLI:EU:C:2010:590, UR 2010, 857; Rz. 39 sowie vom 28. Juni 2007 C-73/06, Planzer Luxembourg, ECLI:EU:C:2007:397, Rz. 43 jeweils m.w.N.), dass die vorliegende Möglichkeit der Verwendung als unbares Zahlungsmittel bei einem späteren Einkauf als Wahlmöglichkeit zur Annahme einer Entgeltminderung ausreicht.

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    Loyalty Management UK

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Rechtsprechung
   EuGH, 11.03.2009 - C-53/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,36734
EuGH, 11.03.2009 - C-53/09 (https://dejure.org/2009,36734)
EuGH, Entscheidung vom 11.03.2009 - C-53/09 (https://dejure.org/2009,36734)
EuGH, Entscheidung vom 11. März 2009 - C-53/09 (https://dejure.org/2009,36734)
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  • EuGH, 07.10.2010 - C-53/09

    Loyalty Management UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage

    Auszug aus EuGH, 11.03.2009 - C-53/09
    Les affaires C-53/09 et C-55/09 sont jointes aux fins de la procédure écrite et orale ainsi que de l'arrêt.
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