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   EuGH, 16.06.2011 - C-536/09   

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EuGH, 16.06.2011 - C-536/09 (https://dejure.org/2011,11423)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2011 - C-536/09 (https://dejure.org/2011,11423)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - C-536/09 (https://dejure.org/2011,11423)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - Unmöglichmachen der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle - Begriff - Betriebsinhaber, der nicht auf dem Hof wohnt - Vertreter ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Omejc

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - Unmöglichmachen der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle - Begriff - Betriebsinhaber, der nicht auf dem Hof wohnt - Vertreter ...

  • EU-Kommission PDF

    Omejc

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - Unmöglichmachen der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle - Begriff - Betriebsinhaber, der nicht auf dem Hof wohnt - Vertreter ...

  • EU-Kommission

    Omejc

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - Unmöglichmachen der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle - Begriff - Betriebsinhaber, der nicht auf dem Hof wohnt - Vertreter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - Unmöglichmachen der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle - Begriff - Betriebsinhaber, der nicht auf dem Hof wohnt - Vertreter ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Omejc

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - Unmöglichmachen der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle - Begriff - Betriebsinhaber, der nicht auf dem Hof wohnt - Vertreter ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Omejc

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodisce Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 21. Dezember 2009 - Marija Omejc/Republik Slowenien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Upravno sodisce Republike Slovenije - Auslegung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art.

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-536/09
    Daher ist dieser Begriff in seinem Kontext und nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung auszulegen, zu der er gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1990, Cricket St Thomas, C-372/88, Slg. 1990, I-1345, Randnr. 19, vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, Slg. 2007, I-3225, Randnr. 20, und vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, Slg. 2008, I-7523, Randnr. 39).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-536/09
    Insoweit folgt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-116/10

    Feltgen und Bacino Charter Company - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-536/09
    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, vom 1. März 2007, Schouten, C-34/05, Slg. 2007, I-1687, Randnr. 25, und vom 22. Dezember 2010, Feltgen und Bacino Charter Company, C-116/10, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 12).
  • EuGH, 01.03.2007 - C-34/05

    Schouten - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-536/09
    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, vom 1. März 2007, Schouten, C-34/05, Slg. 2007, I-1687, Randnr. 25, und vom 22. Dezember 2010, Feltgen und Bacino Charter Company, C-116/10, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 12).
  • EuGH, 27.03.1990 - 372/88

    Milk Marketing Board / Cricket St Thomas

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-536/09
    Daher ist dieser Begriff in seinem Kontext und nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung auszulegen, zu der er gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1990, Cricket St Thomas, C-372/88, Slg. 1990, I-1345, Randnr. 19, vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, Slg. 2007, I-3225, Randnr. 20, und vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, Slg. 2008, I-7523, Randnr. 39).
  • EuGH, 09.10.2008 - C-239/07

    Sabatauskas u.a. - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-536/09
    Daher ist dieser Begriff in seinem Kontext und nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung auszulegen, zu der er gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1990, Cricket St Thomas, C-372/88, Slg. 1990, I-1345, Randnr. 19, vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, Slg. 2007, I-3225, Randnr. 20, und vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, Slg. 2008, I-7523, Randnr. 39).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-536/09
    Insoweit folgt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-536/09
    Insoweit folgt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-536/09
    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, vom 1. März 2007, Schouten, C-34/05, Slg. 2007, I-1687, Randnr. 25, und vom 22. Dezember 2010, Feltgen und Bacino Charter Company, C-116/10, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 12).
  • VG Augsburg, 31.07.2020 - Au 8 K 19.2083

    Cross-Compliance-Kürzungen von landwirtschaftlichen Förderleistungen

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U.v. 16.6.2011 - C-536/09) sei der Ausdruck "die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht" ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedsstaaten einheitlich dahin auszulegen sei, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst sei, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden könne und zur Folge hätte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden könne, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen haben, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass die Kontrolle vollständig durchgeführt werden könne.

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Ausdruck "die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht" in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird (EuGH, U.v. 16.6.2011 - C-536/09 - juris Rn. 30).

    Das ist aber insoweit unschädlich, als die verschiedenen Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, etwa die englische, die französische und die slowenische, bereits das Wort "verhindert" verwendet haben und der EuGH bei derartigen sprachlichen Unterschieden nicht ausschließlich eine wörtliche Auslegung zugrunde gelegt hat, sondern den Begriff in seinem Kontext und nach dem allgemeinen Aufbau und Zweck der Regelung ausgelegt hat, zu dem er gehört (EuGH, U.v. 16.6.2011 - C-536/09 - juris Rn. 23 f.).

    Im selben Kontext hat der EuGH auch entschieden, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ablehnung der Beihilfeanträge auch nicht davon abhängt, dass der Landwirt oder sein Vertreter vorab von dem Teil der Vor-Ort-Kontrolle, der seine Mitwirkung erfordert, angemessen benachrichtigt wurde (EuGH, U.v. 16.6.2011 - C-536/09 - juris Rn. 32).

    Vielmehr rechtfertigen Ziel und Bedeutung der Vor-Ort-Kontrollen die Ablehnung der Beihilfeanträge (vgl. jeweils zur insoweit gleichlaufenden Vorgängervorschrift: EuGH, U.v. 16.6.2011 - C-536/09 - juris Rn. 26 f.; BVerwG, U.v. 19.9.2013 - 3 C 25/12 - juris Rn. 30 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union macht der Betriebsinhaber die Durchführung der Kontrolle bereits dann unmöglich, wenn sie infolge seines schuldhaften Verhaltens nicht vollständig durchgeführt werden kann (EuGH, U.v. 16.6.2011 - C-536/09 - juris Rn.28).

    Eine unangekündigte Kontrolle steht damit aber auch einer vollständigen Ablehnung eines Förderantrags nicht entgegen (vgl. auch EuGH, U.v. 16.6.2011 - C-536/09 - juris Rn. 32).

    Auch nach diesen Hinweisen hat der Kläger am 19. Januar 2018 erneut eine Vor-Ort-Kontrolle verhindert, indem er den Kontrolleuren mit derselben Begründung abermals den Zutritt zu den Betriebsräumen verwehrte, wozu der Kläger aber nach § 33 Abs. 1 InVeKoSV grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre (vgl. zur Mitwirkungspflicht auch EuGH, U.v. 16.6.2011 - C-536/09 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 19.09.2013 - 3 C 25.12

    Gemeinsame Agrarpolitik; Agrarbeihilfe; Direktzahlung; Betriebsprämie;

    Entscheidende Bedeutung ist vielmehr dem Kontext und dem Zweck der Regelung beizumessen (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1977 - Rs. C-30/77, Bouchereau - Slg. 1977, I-1999 Rn 13, 14 und vom 16. Juni 2011 - Rs. C-536/09, Omejc - Slg. 2011, I-5367 Rn. 21, 24 m.w.N.).

    d) Die durch Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 angeordnete Ablehnung von Beihilfeanträgen in den Fällen, in denen eine Vor-Ort-Kontrolle aufgrund des schuldhaften Verhaltens des Betriebsinhabers nicht vollständig durchgeführt werden konnte (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - Rs. C-536/09, Omejc - Slg. 2011, I-5367 Rn. 28, 30), ist nicht unverhältnismäßig.

    Vielmehr rechtfertigen Ziel und Bedeutung der Vor-Ort-Kontrollen die Ablehnung der Beihilfeanträge (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 a.a.O. Rn. 26 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union macht der Betriebsinhaber die Durchführung der Kontrolle bereits dann unmöglich, wenn sie infolge seines schuldhaften Verhaltens nicht vollständig durchgeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - Rs. C-536/09, Omejc - Slg. 2011, I-5367, Rn. 28).

    Die vollständige Durchführung der Kontrolle ist daran gescheitert, dass der Kläger schuldhaft nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die von ihm vernünftiger Weise für deren Erfolg verlangt werden konnten (vgl. dazu, EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - Rs. C-536/09, Omejc - Slg. 2011, I-5367, Rn. 28).

  • BVerwG, 30.11.2016 - 3 B 24.16

    Betriebsprämie; Bevollmächtigung; Terminabsprache; Unmöglichkeit; Vertreter;

    Vertreter des Betriebsinhabers im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 ist eine Person dann, wenn der Wille des Betriebsinhabers, sie mit seiner Vertretung bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen zu bevollmächtigen, klar zum Ausdruck gebracht worden ist (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 [ECLI:EU:C:2011:398], Omejc - Rn. 39).

    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 2011 (C-536/09 [ECLI:EU:C:2011:398], Omejc - Rn. 39) zu der wortgleichen Vorgängervorschrift des Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 betont, es komme auf den klar ausgedrückten Willen des Betriebsinhabers an, eine Person zum Vertreter im Sinne dieser Vorschrift zu bestellen.

    Deshalb führt die Frage auch nicht zur Zulassung der Revision, soweit der Kläger mit ihr überprüft wissen möchte, ob als Vertreter nur eine volljährige geschäftsfähige Person in Betracht kommt, die auf dem Hof wohnt und der zumindest ein Teil der Bewirtschaftung des Hofes anvertraut ist, wovon das Oberverwaltungsgericht in Anlehnung an das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C-536/09) ausgegangen ist.

    Insbesondere lässt sich weder Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 noch einer anderen Bestimmung der Verordnung entnehmen, dass der Vertreter jederzeit auf dem Hof erreichbar sein und deshalb dort wohnen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 - Rn. 44).

    Wird die Durchführung einer Kontrolle durch ein Tun oder Unterlassen verhindert, das auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, so sind die betroffenen Beihilfeanträge abzulehnen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 - Rn. 28, 30).

    Im Übrigen erklärt sich die Abkehr des Oberverwaltungsgerichts von diesem Beschluss als Konsequenz aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der der Betriebsinhaber nicht verpflichtet ist, jederzeit auf dem Hof erreichbar zu sein (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 - Rn. 44).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2012 - 10 S 2023/10

    Ausschluss landwirtschaftlicher EU-Beihilfen; Vor-Ort-Kontrolle; Rinderhaltung;

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 16.06.2011 - C-536/09 -) ist der Ausdruck "die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht" in Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird.

    Es genügt vielmehr, dass ein Teil der Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - C-536/09 -, Rn. 28).

    Bei der Auslegung einer Unionsvorschrift sind jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - C-536/09-).

    Der Betriebsinhaber ist gehalten, alle Maßnahmen zu treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die Vor-Ort-Kontrolle vollständig durchgeführt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - C-536/09 -).

    Daraus folgt, dass die Kontrollen für die Erreichung der mit der Verordnung Nr. 796/2004 auf diese Weise angestrebten Ziele unverzichtbar sind und demnach die Vereitelung ihrer Durchführung erhebliche Folgen, wie die Ablehnung der Beihilfeanträge, nach sich ziehen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - C-536/09 -).

  • BVerwG, 30.11.2016 - 3 B 23.16

    Rechtmäßige Versagung der Gewährung einer Ausgleichszulage aufgrund der Ablehnung

    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 2011 (C-536/09 [ECLI:EU:C:2011:398], Omejc - Rn. 39) zu der im Wesentlichen wortgleichen Vorschrift des Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 betont, es komme auf den klar ausgedrückten Willen des Betriebsinhabers an, eine Person zum Vertreter im Sinne dieser Vorschrift zu bestellen.

    Deshalb führt die Frage auch nicht zur Zulassung der Revision, soweit der Kläger mit ihr überprüft wissen möchte, ob als Vertreter nur eine volljährige geschäftsfähige Person in Betracht kommt, die auf dem Hof wohnt und der zumindest ein Teil der Bewirtschaftung des Hofes anvertraut ist, wovon das Oberverwaltungsgericht in Anlehnung an das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C-536/09) ausgegangen ist.

    Insbesondere lässt sich weder Art. 4 Abs. 6 Satz 1 VO (EU) Nr. 65/2011 noch einer anderen Bestimmung der Verordnung entnehmen, dass der Vertreter jederzeit auf dem Hof erreichbar sein und deshalb dort wohnen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 - Rn. 44).

    Wird die Durchführung einer Kontrolle durch ein Tun oder Unterlassen verhindert, das auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, so sind die betroffenen Beihilfeanträge abzulehnen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 - Rn. 28, 30).

    Im Übrigen erklärt sich die Abkehr des Oberverwaltungsgerichts von diesem Beschluss als Konsequenz aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der der Betriebsinhaber nicht verpflichtet ist, jederzeit auf dem Hof erreichbar zu sein (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 - Rn. 44).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die nicht nur unter Berücksichtigung des Wortlauts, sondern auch unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und der Ziele gefunden werden muss, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Omejc, C-536/09, EU:C:2011:398, Rn. 19 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2023 - 21 A 1461/20
    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011- C-536/09 -, juris, Rn. 30.

    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011- C-536/09 -, juris, Rn. 29.

    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011- C-536/09 -, juris, Rn. 28.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 25.12 -, juris, Rn. 34.

  • VG Aachen, 06.11.2023 - 7 K 196/23
    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 - juris Rn. 33 f.; BVerwG, Urteil vom 97. April 2022 - 3 C 8/21 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 12 A 143/18 - juris Rn. 5; VG Augsburg, Urteil vom 31. Juli 2020 - Au 8 K 19.2083 -, juris Rn. 42.

    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 -, juris Rn. 30; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 25.12 -, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 12 A 4107/18 -, juris; Nds.OVG, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 10 LB 52/14 -, juris Rn. 25; VG Lüneburg, Urteil vom 20. September 2023 - 1 A 63/21 -, juris Rn. 32.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 25.12 - beck-online Rn. 31 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 - beck-online Rn. 26 f.

  • VG Düsseldorf, 05.09.2018 - 20 K 13260/17
    vgl. zu Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 (Vorgängerregelung zu Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013) BVerwG, Beschluss vom 30. November 2016 - 3 B 23/16 -, juris Rn. 6; OVG Koblenz, Urteil vom 6. Juli 2016 - 8 A 10224/16 -, juris Rn. 19; vgl. zu Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 (Vorgängerregelung zu Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009) EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 -, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 25/12 -, juris Rn. 44.

    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 -, juris Rn. 32.

    vgl. zur insoweit wortgleichen Vorgängerregelung des Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 -, juris Rn. 40; vgl. zur insoweit ebenso wortgleichen Vorgängerregelung des Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 BVerwG, Beschluss vom 30. November 2016 - 3 B 24/16 -, juris Rn. 6 und BVerwG, Beschluss vom 30. November 2016 - 3 B 23/16 -, juris Rn. 6.

    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 -, juris Rn. 29.

  • VG Lüneburg, 20.09.2023 - 1 A 63/21

    Zur Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle i.S.d. Art. 59 Abs. 7 der Verordnung

    Vielmehr rechtfertigen Ziel und Bedeutung der Vor-Ort-Kontrollen die Ablehnung der Beihilfeanträge (vgl. zu den Vorgängervorschriften: BVerwG, Urt. v. 19.9.2013 - 3 C 25.12 -, juris Rn. 30 f. unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 16.6.2011 - C-536/09 -, juris Rn. 26 f.).

    Der Begriff "die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht" ist für die Vorgänger-Verordnung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 , konkret Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 , zur Vorgängervorschrift in Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1122/2009 vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.2016 - 3 B 24.16 -, juris Rn. 6 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 16.6.2011 - C-536/09 -) durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union geklärt.

    Danach ist der Ausdruck "die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht" ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird (EuGH, Urt. v. 16.6.2011 - C-536/09 -, juris Rn. 30; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 19.9.2013 - 3 C 25.12 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Beschl. v. 19.1.2016 - 10 LB 52/14 -, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.7.2020 - 12 A 4107/18 -, juris).

    Das ist aber insoweit unschädlich, als die verschiedenen Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 , etwa die englische, die französische und die slowenische, bereits das Wort "verhindert" - wie jetzt in Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - verwendet haben und der Gerichtshof der Europäischen Union bei derartigen sprachlichen Unterschieden nicht ausschließlich eine wörtliche Auslegung zugrunde gelegt hat, sondern den Begriff in seinem Kontext und nach dem allgemeinen Aufbau und Zweck der Regelung ausgelegt hat, zu dem er gehört (vgl. EuGH, Urt. v. 16.6.2011 - C-536/09 -, juris Rn. 23 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-59/17

    SCI Château du Grand Bois

  • VGH Bayern, 01.02.2024 - 6 BV 23.1677

    Landwirtschaftliche Subventionen, Mehrfachantrag für das Förderjahr 2018,

  • BVerwG, 07.04.2022 - 3 C 8.21

    Zum Begriff des Unmöglichmachens einer Vor-Ort-Kontrolle

  • VG Potsdam, 10.07.2018 - 3 K 2166/14

    Aktivierung von Zahlungsansprüchen

  • BVerwG, 14.11.2013 - 3 C 29.12

    Gemeinsame Agrarpolitik; Direktzahlung; Betriebsprämie; Zahlungsanspruch; Obst,

  • BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 11.14

    Betriebsprämie; Zahlungsanspruch; zusätzlicher betriebsindividueller Betrag;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.07.2019 - 2 LB 40/14

    Agrarsubvention: Widerruf bei Unmöglichmachung einer Vor-Ort-Kontrolle

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2020 - 12 A 4107/18
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2018 - 3 N 11.17

    Vor-Ort-Kontrollen nach Art. 4 VO (EG) 1082/2003 (juris: EGV 1982/2003);

  • VG Wiesbaden, 04.11.2015 - 2 K 1305/13

    Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-310/17

    Levola Hengelo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG -

  • VG Ansbach, 25.04.2023 - AN 14 K 19.02291

    Vorliegen einer Vor-Ort-Kontrolle, Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle bei

  • VGH Bayern, 09.03.2021 - 6 ZB 21.94

    Kürzung einer Förderung nach dem Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) im Rahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-230/09

    Kurt und Thomas Etling - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Milch

  • VGH Bayern, 09.03.2021 - 6 ZB 21.110

    Kürzung einer Ausgleichszulage im Rahmen einer Cross-Compliance-Sanktion

  • VGH Bayern, 09.03.2021 - 6 ZB 21.137

    Erfolglose Berufungszulassungsantrag wegen subventionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 09.03.2021 - 6 ZB 21.113

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen subventionsrechtlicher

  • EuGH, 07.08.2018 - C-59/17

    Château du Grand Bois

  • OVG Niedersachsen, 13.02.2014 - 10 LA 86/12

    Verhinderung einer Vor Ort Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung anderweitiger

  • EuGH, 24.05.2012 - C-188/11

    Hehenberger - Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-561/11

    Fédération Cynologique Internationale - Gemeinschaftsmarke - Verletzung - Begriff

  • VG Minden, 18.01.2017 - 11 K 1025/16

    Auszahlungsanspruch der Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012; Rücknahme des

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-152/09

    Grootes - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2020 - 12 A 3103/18
  • VG Minden, 18.03.2015 - 11 K 2045/14

    Auszahlung von Betriebsprämien im Rahmen der Kontrolle einer Hunde- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2013 - 16 A 641/11

    Rechtmäßigkeit einer Betriebsprüfung hinsichtlich Mitwirkungspflichten i.R.d

  • EuG, 15.07.2015 - T-561/13

    Spanien / Kommission

  • OVG Sachsen, 18.10.2021 - 6 A 104/17

    Agrarförderung; Cross Compliance; Cross Check; Vor-Ort-Kontrolle; unmöglich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2019 - 12 A 2225/18
  • VG Düsseldorf, 19.01.2023 - 28 K 2721/21
  • VG Münster, 29.04.2015 - 9 K 228/14

    Rechtmäßigkeit der Kürzung einer Betriebsprämie im Bereich der Kälbermast

  • VG Augsburg, 26.11.2019 - Au 3 K 17.604

    Cross Compliance Vollkontrolle (CC-Kontrolle) wegen beantragter Förderung für

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