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   EuGH, 15.01.2015 - C-537/13   

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https://dejure.org/2015,136
EuGH, 15.01.2015 - C-537/13 (https://dejure.org/2015,136)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.2015 - C-537/13 (https://dejure.org/2015,136)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - C-537/13 (https://dejure.org/2015,136)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Siba

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Anwendungsbereich - Verbraucherverträge - Vertrag über die Erbringung juristischer Dienstleistungen zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher

  • Europäischer Gerichtshof

    Siba

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Anwendungsbereich - Verbraucherverträge - Vertrag über die Erbringung juristischer Dienstleistungen zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 93/13/EWG; Anwendungsbereich; Verbraucherverträge; Vertrag über die Erbringung juristischer Dienstleistungen zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anwendung der Klausel-RL auf Anwaltsvertrag mit Verbraucher ("Siba")

  • Betriebs-Berater

    Anwendbarkeit der EU-Klauselrichtlinie auf Formularverträge über juristische Dienstleistungen zwischen einem Anwalt und einem Verbraucher

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Birute Siba/Arunas Devenas

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Siba

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Lietuvos Auksciausiasis Teismas - Auslegung von Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1289
  • ZIP 2015, 275
  • GRUR 2015, 391
  • GRUR Int. 2015, 256
  • EuZW 2015, 327
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 15.01.2015 - C-537/13
    Nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 sollten einheitliche Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln für "alle Verträge" zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie gelten (vgl. Urteil Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 29).

    Die Richtlinie 93/13 definiert daher die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Urteil Asbeek Brusse und de Man Garabito, EU:C:2013:341, Rn. 30).

    Dieses Kriterium entspricht dem Gedanken, auf dem das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil Asbeek Brusse und de Man Garabito, EU:C:2013:341, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 15.01.2015 - C-537/13
    Die Rechtsanwälte verfügen nämlich über ein hohes Maß an Fachkenntnissen, die die Verbraucher nicht zwangsläufig haben, so dass es Letzteren schwerfallen kann, die Qualität der ihnen erbrachten Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 68).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 15.01.2015 - C-537/13
    Diese Beurteilung ist nämlich durch die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung der Art der Dienstleistungen und aller den Abschluss des Vertrags begleitenden Umstände zum Zeitpunkt seines Abschlusses vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 71, sowie Beschluss Sebestyén, C-342/13, EU:C:2014:1857, Rn. 29).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-59/12

    Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für

    Auszug aus EuGH, 15.01.2015 - C-537/13
    Im Hinblick auf das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes können der öffentliche oder private Charakter der Tätigkeiten des Gewerbetreibenden oder dessen spezielle Aufgabe nicht für die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie ausschlaggebend sein (vgl. entsprechend Urteil Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 37).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-226/12

    Constructora Principado - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 15.01.2015 - C-537/13
    Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihren Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 ergibt, auf Klauseln "in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern" Anwendung findet, die "nicht im Einzelnen ausgehandelt" wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Constructora Principado, C-226/12, EU:C:2014:10, Rn. 18).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-342/13

    Sebestyén - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag mit einer Bank

    Auszug aus EuGH, 15.01.2015 - C-537/13
    Diese Beurteilung ist nämlich durch die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung der Art der Dienstleistungen und aller den Abschluss des Vertrags begleitenden Umstände zum Zeitpunkt seines Abschlusses vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 71, sowie Beschluss Sebestyén, C-342/13, EU:C:2014:1857, Rn. 29).
  • BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16

    Widerruflichkeit eines Rechtsanwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft; Vorliegen

    Dabei ist nur im Streit, ob der zwischen dem Beklagten als Verbraucher und der Klägerin als Unternehmerin (vgl. EuGH, NJW 2015, 1289) geschlossene Anwaltsvertrag ein sogenannter Fernabsatzvertrag ist.
  • EuGH, 03.09.2015 - C-110/14

    Costea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b

    Die Richtlinie 93/13 definiert daher die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 30, und Siba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 21).

    Dieses Kriterium entspricht dem Gedanken, auf dem das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 31, und Siba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 22).

    In Bezug auf Leistungen, die Rechtsanwälte im Rahmen von Verträgen über juristische Dienstleistungen anbieten, hat der Gerichtshof bereits die Ungleichheit zwischen den "Verbrauchern als Mandanten" und den Rechtsanwälten berücksichtigt, die insbesondere auf eine Asymmetrie der Information zwischen diesen Vertragsparteien zurückzuführen ist (vgl. Urteil Siba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 23 und 24).

    Selbst wenn in einem solchen Fall unterstellt würde, dass ein Rechtsanwalt über ein hohes Maß an Fachkenntnissen verfügt (vgl. Urteil Siba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 23), ließe dies nicht die Vermutung zu, dass er gegenüber einem Gewerbetreibenden keine schwächere Partei ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-147/16

    Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen - Richtlinie

    Im Urteil ? iba hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einer zu privaten Zwecken handelnden natürlichen Person juristische Dienstleistungen gegen Entgelt erbringt, ein "Gewerbetreibender" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 sei und dass diese Feststellung durch den öffentlich-rechtlichen Rahmen dieser Tätigkeit nicht in Frage gestellt werde(33).

    33 Urteil vom 15. Januar 2015, ? iba (C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 24 und 25).

    Vgl. auch Urteil vom 15. Januar 2015, ? iba (C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 24 und 25).

    42 Urteil vom 15. Januar 2015, ? iba (C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 19).

    46 Urteil vom 15. Januar 2015, ? iba (C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

    13 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 30), vom 15. Januar 2015, ? iba (C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 21), und vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 17).

    17 Vgl. Urteile vom 15. Januar 2015, ? iba (C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 23 und 24), und vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 24).

    22 Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 31), vom 15. Januar 2015, ? iba (C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 22), und vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 19).

    23 Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 31), vom 15. Januar 2015, ? iba (C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 22), und vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 19).

  • AG Brandenburg, 13.10.2017 - 31 C 244/16

    Anwaltsvertrag, Widerrufsrecht, Fernabsatzvertrag

    Wie der Europäische Gerichtshof ( EuGH , Urteil vom 15.01.2015, Az.: C-537/13, u.a. in: NJW 2015, Seiten 1289 f. ) in diesem Zusammenhang auch ausführte, würde durch den Ausschluss der zahlreichen von "Verbrauchern als Mandanten" mit Angehörigen freier, durch Unabhängigkeit und von den Leistungserbringern bei der Berufsausübung zu beachtende standesrechtliche Erfordernisse gekennzeichneter Berufe abgeschlossenen Verträge vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 allen diesen "Verbrauchern als Mandanten" der durch die Richtlinie gewährte Schutz vorenthalten.

    Insbesondere steht der Umstand, dass Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Berufsausübung zur Wahrung der Vertraulichkeit des Mandats verpflichtet sind, der Anwendung der Richtlinie 93/13 auf vorformulierte Klauseln in Verträgen über die Erbringung juristischer Dienstleistungen nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht entgegen ( EuGH , Urteil vom 15.01.2015, Az.: C-537/13, u.a. in: NJW 2015, Seiten 1289 f. ).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

    Nach ihrem 14. Erwägungsgrund gilt die Richtlinie 93/13 somit auch für die gewerbliche Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Rahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2015, ? iba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 25).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur)

    Zum Regelungszusammenhang von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 und den mit ihr verfolgten Zielen ist festzustellen, dass diese Richtlinie, wie sich aus ihren Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 ergibt, auf missbräuchliche Klauseln "in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern" Anwendung findet, die "nicht im Einzelnen ausgehandelt" wurden (Urteil vom 15. Januar 2015, ? iba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Klausel, die zur allgemeinen Verwendung abgefasst wurde, eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel darstellt (Urteil vom 15. Januar 2015, ? iba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 31).
  • EuGH, 21.03.2019 - C-590/17

    Pouvin und Dijoux - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Durch den Ausschluss der zahlreichen von Verbrauchern mit ihren Arbeitgebern abgeschlossenen Verträgen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie würde jedoch allen diesen Verbrauchern der durch die Richtlinie gewährte Schutz vorenthalten (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2015, ? iba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-110/14

    Costea - Verbraucherschutz - Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Buchst.

    29 - C-537/13, EU:C:2015:14.
  • EuGH, 22.09.2022 - C-335/21

    Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anrufung des Gerichtshofs -

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