Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 26.09.2013 - C-539/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,25591
EuGH, 26.09.2013 - C-539/11 (https://dejure.org/2013,25591)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.2013 - C-539/11 (https://dejure.org/2013,25591)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 2013 - C-539/11 (https://dejure.org/2013,25591)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,25591) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Optiker - Regionale Regelung, die die Niederlassung neuer Optikergeschäfte von einer Erlaubnis abhängig macht - Demografische und geografische Beschränkungen - Rechtfertigung - Eignung, das ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ottica New Line di Accardi Vincenzo

    Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Optiker - Regionale Regelung, die die Niederlassung neuer Optikergeschäfte von einer Erlaubnis abhängig macht - Demografische und geografische Beschränkungen - Rechtfertigung - Eignung, das ...

  • EU-Kommission

    Ottica New Line

    Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Optiker - Regionale Regelung, die die Niederlassung neuer Optikergeschäfte von einer Erlaubnis abhängig macht - Demografische und geografische Beschränkungen - Rechtfertigung - Eignung, das ...

  • Wolters Kluwer

    Niederlassungserlaubnis für neue Optikergeschäfte; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione Siciliana

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungserlaubnis für neue Optikergeschäfte; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione Siciliana

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Die demografischen und geografischen Begrenzungen der italienischen Regelung hinsichtlich der Eröffnung neuer Optikergeschäfte stellen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Optiker und die europäische Niederlassungsfreiheit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Demografische und geografische Begrenzungen der italienischen Regelung hinsichtlich der Eröffnung neuer Optikergeschäfte stellen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Ottica New Line di Accardi Vincenzo

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione Siciliana - Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV sowie der Art. 2 Abs. 2 Buchst. f, 4, 8 und 15 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-539/11
    Dieses möchte wissen, ob die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629), aufgestellten Grundsätze auf Anträge auf Niederlassung von Optikergeschäften anzuwenden sind.

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, die es den Mitgliedstaaten untersagen, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheit im Bereich der Gesundheit einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-4171, Randnr. 18, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt jede nationale Maßnahme, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, eine Beschränkung im Sinne von Art. 49 AEUV dar (Urteile vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland, C-140/03, Slg. 2005, I-3177, Randnr. 27, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 53).

    34 und 35, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 54).

    Eine nationale Regelung stellt außerdem eine Beschränkung dar, wenn sie die Ausübung einer Tätigkeit von einer Bedingung abhängig macht, die an den wirtschaftlichen und sozialen Bedarf an dieser Tätigkeit anknüpft, denn sie zielt darauf ab, die Zahl der Dienstleister zu begrenzen (Urteile Hartlauer, Randnr. 36, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 55).

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses allgemeine Ziel im Einzelnen darauf gerichtet sein kann, eine gleichmäßige Verteilung der Gesundheitsdienstleister über das nationale Hoheitsgebiet sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnrn.

    Diese kann insbesondere in Form einer vorherigen Erlaubnis für die Niederlassung einer Apotheke bestehen, wenn sie sich als unerlässlich erweist, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 70).

    So haben die nationalen Behörden die Möglichkeit, angesichts dieser Gefahr eine Regelung zu erlassen, nach der sich in Abhängigkeit von einer gewissen Bevölkerungsdichte ein einziger Gesundheitsdienstleister niederlassen darf, da eine derartige Regel darauf abzielt, die Ansiedlung solcher Dienstleistungserbringer in den Teilen des nationalen Hoheitsgebiets anzuregen, in denen der Zugang zum Gesundheitswesen weiterhin lückenhaft ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnrn.

    Was schließlich die Regel angeht, nach der zwischen zwei Optikergeschäften eine Mindestentfernung bestehen muss, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass dieses Erfordernis in Verbindung mit der in der vorangegangenen Randnummer erwähnten Regel die Gewissheit der Patienten erhöht, dass sie in ihrer Nähe über einen Zugang zu einem Gesundheitsdienstleister verfügen, und so auch zu einem besseren Schutz der öffentlichen Gesundheit auf dem betreffenden Gebiet beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnrn.

    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 19, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 44).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-539/11
    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, die es den Mitgliedstaaten untersagen, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheit im Bereich der Gesundheit einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-4171, Randnr. 18, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 43).

    Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gelten, können nach ständiger Rechtsprechung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile Hartlauer, Randnr. 44, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 25).

    Insoweit geht aus Art. 52 Abs. 1 AEUV hervor, dass Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit durch das allgemeine Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, Randnr. 46, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 27).

    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 19, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 44).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind eine nationale Regelung insgesamt und die verschiedenen einschlägigen Regeln nämlich nur dann geeignet, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, Randnr. 55, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 42).

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-539/11
    Zum anderen schließt das System der vorherigen Erlaubnis diejenigen Wirtschaftsteilnehmer von der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit aus, die im Voraus festgelegte Anforderungen nicht erfüllen, von deren Einhaltung die Erteilung dieser Erlaubnis abhängt (Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnrn.

    Eine nationale Regelung stellt außerdem eine Beschränkung dar, wenn sie die Ausübung einer Tätigkeit von einer Bedingung abhängig macht, die an den wirtschaftlichen und sozialen Bedarf an dieser Tätigkeit anknüpft, denn sie zielt darauf ab, die Zahl der Dienstleister zu begrenzen (Urteile Hartlauer, Randnr. 36, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 55).

    Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gelten, können nach ständiger Rechtsprechung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile Hartlauer, Randnr. 44, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 25).

    Insoweit geht aus Art. 52 Abs. 1 AEUV hervor, dass Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit durch das allgemeine Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, Randnr. 46, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind eine nationale Regelung insgesamt und die verschiedenen einschlägigen Regeln nämlich nur dann geeignet, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, Randnr. 55, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 42).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-539/11
    Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit das Regionalgesetz Nr. 12/2004 diesen Anforderungen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Rinner-Kühn, 171/88, Slg. 1989, 2743, Randnr. 15, und vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnrn.

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnr. 52, und Schönheit und Becker, Randnr. 83).

  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-539/11
    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnr. 52, und Schönheit und Becker, Randnr. 83).
  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-539/11
    Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit das Regionalgesetz Nr. 12/2004 diesen Anforderungen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Rinner-Kühn, 171/88, Slg. 1989, 2743, Randnr. 15, und vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnrn.
  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-539/11
    Unter diesen Voraussetzungen sind die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, die nur anwendbar sein können, wenn diejenigen über die Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar sind, nicht einschlägig (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.04.2005 - C-140/03

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 43

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-539/11
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt jede nationale Maßnahme, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, eine Beschränkung im Sinne von Art. 49 AEUV dar (Urteile vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland, C-140/03, Slg. 2005, I-3177, Randnr. 27, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 53).
  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-539/11
    Zum einen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass durch die Einschaltung von Optikern gewisse Gesundheitsrisiken begrenzt werden können und so der Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleistet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C-108/09, Slg. 2010, I-12213, Randnr. 64).
  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der

    Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine Regelung diesen Anforderungen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Rinner-Kühn, 171/88, EU:C:1989:328, Rn. 15, vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 82, sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 48).

    Hingegen ist der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die dem nationalen Gericht eine Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, EU:C:2003:168, Rn. 52, vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 83, sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 49).

  • EuGH, 23.12.2015 - C-293/14

    Hiebler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher

    58 Da derartige Ziele jedoch zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gehören, der nach Art. 4 Nr. 8 der Richtlinie 2006/123 und ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählt, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist auch die Bedingung der Erforderlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden territorialen Beschränkung als erfüllt anzusehen.

    60 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Gesundheitseinrichtungen und -infrastukturen, Apotheken und Optikergeschäfte Gegenstand einer Planung sein können, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 51 und 52, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 70, und Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 36 und 37).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich eine nationale Regelung nur dann als geeignet angesehen werden, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 94, Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 47, sowie Sokoll- Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 39).

    69 Daher besteht die Gefahr, dass bei der Umsetzung des § 123 GewO keine gleichmäßige Verteilung der Ausübung der privatwirtschaftlichen Rauchfangkehrertätigkeiten über das gesamte betroffene Gebiet und somit auch kein entsprechendes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit auf der Gesamtheit dieses Gebiets sichergestellt ist (vgl. entsprechend Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 54).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-347/12

    Wiering - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr.

    Es ist letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits und die Auslegung des nationalen Rechts allein zuständig ist, im Hinblick auf diese Gesichtspunkte zu prüfen, ob das Elterngeld als Leistung gleicher Art wie die luxemburgischen Familienzulagen angesehen werden kann und es daher bei der Berechnung des Frau und Herrn Wiering eventuell geschuldeten Unterschiedsbetrags berücksichtigt werden durfte (vgl. in diesem Sinne Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ist der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo, EU:C:2013:591, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt -

    Vgl. außerdem Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo (C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 17 bis 23).

    44 - Vgl. Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo (C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zurückhaltender in Bezug auf Optiker ist das Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo (C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 43).

    55 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo (C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    Demgemäß hat der EuGH sowohl Mindestabstände zwischen Wettannahmestellen (vgl. U.v. 16.2.2012 - C-72/10 u.a., Costa und Cifone - juris Rn. 65 f.; U.v. 12.9.2013 - C-660/11 u.a., Biasci u.a. - juris Rn. 32) als auch Abstandsgebote von Spielhallen und anderen Spielstätten zu Schulen (vgl. EuGH, U.v. 11.9.2003 - C-6/01, Anomar - juris Rn. 25; U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 10) als mit Unionsrecht vereinbar angesehen, sofern die Regelung verhältnismäßig ist und tatsächlich das Ziel hat, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen oder die öffentliche Ordnung zu gewährleisten (vgl. EuGH, U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 48; ebenso zu Mindestabständen zwischen Betrieben in anderen Wirtschaftsbereichen auch EuGH, U.v. 11.3.2010 - C-384/08, Attanasio - juris Rn. 51 ; U.v. 1.6.2010 - Rs. C-570/07 u.a., Pérez und Gómez - juris Rn. 94 ; U.v. 26.9.2013 - Rs. C-539/11, Ottica New Line - juris Rn. 56 ; allgemein siehe auch EuGH, U.v. 10.3.2009 - C-169/07, Hartlauer - juris Rn. 55).

    Der EuGH hat vergleichbare pauschalierte Mindestabstände für zulässig gehalten (vgl. U.v. 1.6.2010 - Rs. C-570/07 u.a., Pérez und Gómez - juris Rn. 99: 250 m; U.v. 26.9.2013 - Rs. C-539/11, Ottica New Line - juris Rn. 14: 300 m), sofern durch eine entsprechende gesetzliche Regelung gewährleistet ist, dass in atypischen Fällen der Mindestabstand unterschritten werden kann (U.v. 1.6.2010 a.a.O. Rn. 100 f.).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-125/16

    Malta Dental Technologists Association und Reynaud - Vorlage zur

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit, die es den Mitgliedstaaten untersagen, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheit im Bereich der Gesundheit einzuführen oder beizubehalten (Urteil vom 26. September 2013, 0ttica New Line, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gelten, können nach ständiger Rechtsprechung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 26. September 2013, 0ttica New Line, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.02.2021 - C-407/19

    Ein Gesetz, das die Hafenarbeit anerkannten Arbeitern vorbehält, kann mit dem

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 126 bis 128 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist außerdem zweifelhaft, ob die Mitglieder des für die Anerkennung von Hafenarbeitern zuständigen Organs unparteiisch sind und objektiv, transparent und diskriminierungsfrei über die Anerkennungsanträge entscheiden können, wenn sie von bereits auf dem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmern benannt werden, insbesondere von einer Organisation, die bereits anerkannte Hafenarbeiter vertritt, die mit den um die Anerkennung nachsuchenden Arbeitnehmern um freie Arbeitsplätze konkurrieren könnten (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, EU:C:2002:14, Rn. 39, vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 51, und vom 26. September 2013, 0ttica New Line, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 53 und 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-16/23

    FA.RO. di YK & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im

    43 Vgl. die Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300), zur Niederlassung von Apotheken in Spanien und vom 26. September 2013, 0ttica New Line (C-539/11, EU:C:2013:591), zur Niederlassung von Optikergeschäften in Italien.

    44 Urteil vom 26. September 2013, 0ttica New Line (C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 42).

  • EuGH, 17.10.2018 - C-167/17

    Klohn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung

    Grundsätzlich ist es nicht Sache des Gerichtshofs, in einem Vorabentscheidungsverfahren über die Auslegung des nationalen Rechts zu entscheiden (Urteil vom 1. Dezember 1965, Dekker, 33/65, EU:C:1965:118), da dafür allein das nationale Gericht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, 0ttica New Line, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 48).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23

    Kein Vertrauenschutz beim Fortbestand von geduldeten

    Vielmehr ist auch der Verwaltungsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass "der EuGH sowohl Mindestabstände zwischen Wettannahmestellen (vgl. U.v. 16.2.2012 - C-72/10 u.a., Costa und Cifone - juris Rn. 65 f.; U.v. 12.9.2013 - C-660/11 u.a., Biasci u.a. - juris Rn. 32) als auch Abstandsgebote von Spielhallen und anderen Spielstätten zu Schulen (vgl. EuGH, U.v. 11.9.2003 - C-6/01, Anomar - juris Rn. 25; U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 10) als mit Unionsrecht vereinbar angesehen (hat), sofern die Regelung verhältnismäßig ist und tatsächlich das Ziel hat, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen oder die öffentliche Ordnung zu gewährleisten (vgl. EuGH, U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 48; ebenso zu Mindestabständen zwischen Betrieben in anderen Wirtschaftsbereichen auch EuGH, U.v. 11.3.2010 - C-384/08, Attanasio - juris Rn. 51 ; U.v. 1.6.2010 - Rs. C-570/07 u.a., Pérez und Gómez - juris Rn. 94 ; U.v. 26.9.2013 - Rs. C-539/11, Ottica New Line - juris Rn. 56 ; allgemein siehe auch EuGH, U.v. 10.3.2009 - C-169/07, Hartlauer - juris Rn. 55).".

    In den Referenzfällen des Europäischen Gerichtshofs ging es um Mindestabstandsregelungen zwischen Apotheken (Urteil vom 1. Juni 2010 - Rs. C-570/07 u.a., Pérez und Gómez - juris) und zwischen Optikern (Urteil vom 26. September 2013 - Rs. C-539/11, Ottica New Line - juris).

    Beide Abstandsvorschriften zielten auf eine gleichmäßige landesweite Verteilung der Betriebe, um eine ausreichende Versorgungsdichte mit medizinischen Hilfsmitteln zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 26. September 2013 - Rs. C-539/11, Ottica New Line - juris Rn. 35, 44 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-293/14

    Hiebler - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassungsfreiheit - Rein innerstaatliche

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661

    Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-333/14

    The Scotch Whisky Association

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3201/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397

    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-296/15

    Medisanus

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3202/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp -

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820

    Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-689/13

    PFE - Richtlinie 89/665/EWG - Öffentliche Aufträge - Klage auf Aufhebung einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 - 1 S 11.23

    Glücksspielstaatsvertrag 2021 - Wettvermittlungsstelle - Sportwetten - Duldung

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20

    VAS Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2015 - C-593/13

    Rina Services u.a. - Art. 49 AEUV, 51 AEUV, 52 AEUV und 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-689/13

    PFE - Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens - Art. 267 AEUV - Begriff

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2013 - C-539/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,476
Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2013 - C-539/11 (https://dejure.org/2013,476)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.01.2013 - C-539/11 (https://dejure.org/2013,476)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2013 - C-539/11 (https://dejure.org/2013,476)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,476) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ottica New Line di Accardi Vincenzo

    Optikertätigkeit - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Art. 49 AEUV - Regionale Regelung, die die Eröffnung neuer Optikergeschäfte von einer Erlaubnis abhängig macht - Demografische und geografische Beschränkungen - Rechtfertigung - Eignung, das angestrebte ...

  • EU-Kommission

    Ottica New Line

    Optikertätigkeit - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Art. 49 AEUV - Regionale Regelung, die die Eröffnung neuer Optikergeschäfte von einer Erlaubnis abhängig macht - Demografische und geografische Beschränkungen - Rechtfertigung - Eignung, das angestrebte ...

  • Wolters Kluwer

    Niederlassungserlaubnis für neue Optikergeschäfte; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione Siciliana

  • rechtsportal.de

    Niederlassungserlaubnis für neue Optikergeschäfte; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione Siciliana

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2013 - C-539/11
    Vgl. auch Urteile vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C-140/03, Slg. 2005, I-3177), vom 10. März 2009, Hartlauer (C-169/07, Slg. 2009, I-1721), und vom 21. Juni 2012, Susisalo u. a. (C-84/11), sowie Beschlüsse vom 6. Oktober 2010, Sáez Sánchez und Rueda Vargas (C-563/08), sowie des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. September 2011, Grisoli (C-315/08).

    18 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Hartlauer (Randnrn. 34 f.).

    26 - Vgl. u. a. Urteile Hartlauer (Randnr. 55) und Presidente del Consiglio dei Ministri (Randnr. 42).

    27 - Vgl. Urteile Hartlauer (Randnrn. 51 f.) und Blanco Pérez und Chao Gómez (Randnr. 70).

  • EuGH, 21.04.2005 - C-140/03

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 43

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2013 - C-539/11
    Vgl. auch Urteile vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C-140/03, Slg. 2005, I-3177), vom 10. März 2009, Hartlauer (C-169/07, Slg. 2009, I-1721), und vom 21. Juni 2012, Susisalo u. a. (C-84/11), sowie Beschlüsse vom 6. Oktober 2010, Sáez Sánchez und Rueda Vargas (C-563/08), sowie des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. September 2011, Grisoli (C-315/08).

    3 - Urteile vom 25. Mai 1993, LPO (C-271/92, Slg. 1993, I-2899), vom 1. Februar 2001, Mac Quen u. a. (C-108/96, Slg. 2001, I-837), vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C-140/03, Slg. 2005, I-3177), und vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika (C-108/09, Slg. 2010, I-12213).

    13 - Vgl. Urteil Kommission/Griechenland, in dem der Gerichtshof über das an einen diplomierten Optiker gerichtete Verbot, mehr als ein Optikergeschäft zu betreiben, entschieden hat.

  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2013 - C-539/11
    Hingegen hat der Gerichtshof im Urteil Ker-Optika eindeutig die Trennbarkeit der vorherigen ärztlichen Beratung, die die körperliche Untersuchung des Patienten erfordert, von dem Verkauf der Linsen als solchem festgestellt.

    3 - Urteile vom 25. Mai 1993, LPO (C-271/92, Slg. 1993, I-2899), vom 1. Februar 2001, Mac Quen u. a. (C-108/96, Slg. 2001, I-837), vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C-140/03, Slg. 2005, I-3177), und vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika (C-108/09, Slg. 2010, I-12213).

    9 - Vgl. Urteil Ker-Optika (Randnr. 64).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht