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   EuGH, 17.09.2018 - C-543/18 RX-II   

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EuGH, 17.09.2018 - C-543/18 RX-II (https://dejure.org/2018,57747)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2018 - C-543/18 RX-II (https://dejure.org/2018,57747)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2018 - C-543/18 RX-II (https://dejure.org/2018,57747)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Réexamen HG/ Kommission

    Überprüfung - Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union - Ernennung der Richter - Gesichtspunkt zwingenden Rechts - Inzidente Kontrolle - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf ein faires Verfahren - Auf Gesetz beruhendes ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Réexamen HG/ Kommission

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 19.07.2018 - T-693/16

    HG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.09.2018 - C-543/18
    Der vom Ersten Generalanwalt vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung betrifft das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juli 2018, HG/Kommission (T-693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492).

    Im vorliegenden Fall ist die Überprüfungskammer der Auffassung, dass das Urteil vom 19. Juli 2018, HG/Kommission (T-693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492), zu überprüfen ist.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juli 2018, HG/Kommission (T - 693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492), ist zu überprüfen.

    Die Überprüfung wird sich auf die Frage erstrecken, ob das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juli 2018, HG/Kommission (T - 693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492), insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht entschieden hat, dass der Spruchkörper, der das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F - 149/15, EU:F:2016:155), erlassen hat, wegen einer dem Verfahren der Ernennung eines Mitglieds dieses Spruchkörpers anhaftenden Unregelmäßigkeit nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, was zu einem Verstoß gegen den in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters geführt habe.

  • EuGöD, 19.07.2016 - F-149/15

    HG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.09.2018 - C-543/18
    Mit diesem Urteil hat das Gericht das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), aufgehoben, mit dem dieses die Klage des Klägers auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Februar 2015, gegen ihn die Disziplinarstrafe des Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für eine Dauer von 18 Monaten zu verhängen und ihn zum Ersatz des der Kommission entstandenen Schadens in Höhe von 108 596, 35 Euro zu verpflichten, sowie, soweit erforderlich, der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde sowie auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des angeblich entstandenen Schadens abgewiesen hat.

    Die Überprüfung wird sich auf die Frage erstrecken, ob das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juli 2018, HG/Kommission (T - 693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492), insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht entschieden hat, dass der Spruchkörper, der das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F - 149/15, EU:F:2016:155), erlassen hat, wegen einer dem Verfahren der Ernennung eines Mitglieds dieses Spruchkörpers anhaftenden Unregelmäßigkeit nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, was zu einem Verstoß gegen den in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters geführt habe.

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der

    Sodann ist diese Unabhängigkeit eine notwendige Voraussetzung, um den Rechtsunterworfenen im Geltungsbereich des Unionsrechts das in Art. 47 der Charta vorgesehene Grundrecht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter zu gewährleisten, dem als Garant für den Schutz sämtlicher den Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    Dieses Erfordernis gilt für die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts sowie für alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die betreffende Rechtssache vorschriftswidrig macht, wie etwa die Vorschriften über die Besetzung des Spruchkörpers (vgl. entsprechend, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73, sowie vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 129).

    Eine vorschriftswidrige Besetzung der Spruchkörper stellt aber insbesondere dann einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta dar, wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt - insbesondere die Exekutive - ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Verfahrens zur Besetzung der Spruchkörper beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden, was der Fall ist, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75, sowie vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 130).

  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

    Die Kommission beruft sich insoweit u. a. auf die Rechtsgrundsätze, die sich aus dem Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), insbesondere seinen Rn. 55 bis 57 und 73 bis 75 ergeben, aus denen hervorgehe, dass die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ernennung der Richter und der Legitimität der Justizorgane insbesondere im Hinblick auf Unregelmäßigkeiten im Verfahren zur Ernennung zum Richter, erforderlich sei, um das Grundrecht der Einzelnen auf einen wirksamen Rechtsbehelf in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten, und macht geltend, dass die Bestimmungen, auf die sich die erste Rüge der Klage beziehe, gegen Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta verstießen, soweit den polnischen Gerichten damit die Vornahme einer solchen Kontrolle untersagt werde.

    Folglich muss der Unionsrichter prüfen können, ob eine Vorschriftswidrigkeit des in Rede stehenden Ernennungsverfahrens zu einer Verletzung dieses Grundrechts führen konnte (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 55).

    In diesem Sinne stellt eine solche Überprüfung ein wesentliches Formerfordernis dar, das zwingend zu beachten und von Amts wegen zu prüfen ist (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Ausdruck spiegelt nach den Ausführungen des Gerichtshofs insbesondere das Rechtsstaatsprinzip wider und umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts, sondern auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in jeder Rechtssache sowie alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die Rechtssache vorschriftswidrig macht, was insbesondere Vorschriften über die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Mitglieder des betreffenden Gerichts einschließt (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass das Recht, von einem "auf Gesetz beruhenden" Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeurteilt zu werden, schon seinem Wesen nach das Verfahren zur Ernennung der Richter umfasst (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit stellt eine bei der Ernennung der Richter im betroffenen Justizsystem begangene Vorschriftswidrigkeit einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta dar, insbesondere dann, wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt - insbesondere die Exekutive - ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden, was der Fall ist, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

    Unter Berufung u. a. auf die in Rn. 32 des Urteils vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), angeführten Rechtsgrundsätze sowie auf die Rn. 55, 57, 70 und 71 des Urteils vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), macht die Kommission somit geltend, dass die nationalen Bestimmungen, auf die sich die dritte Rüge der Klage beziehe, gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta verstießen.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Die Überprüfung, ob eine Einrichtung in Anbetracht ihrer Zusammensetzung ein solches Gericht ist, ist insbesondere im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtssuchenden wecken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines

    75 Vgl. zum Kriterium eines "zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts" Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, § 72).

    Vgl. zur Analyse der Rechtsprechung des EGMR Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2019:977, Nrn. 63 ff.).

    Vgl. auch Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    85 Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

    86 Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

    Vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2019:977, Nrn. 98 bis 104).

    121 Beispiele für Unregelmäßigkeiten bei Richterernennungen finden sich in den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston in den Rechtssachen Überprüfung Simpson/Rat und Überprüfung HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2019:977, Rn. 98 bis 104).

    Vgl. auch Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson und HG/Rat und Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Wie die Kommission ausführt, hat der Gerichtshof insoweit festgestellt, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren und insbesondere die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht, die dieses Grundrecht kennzeichnen, u. a. implizieren, dass jedes Gericht überprüfen muss, ob es in Anbetracht seiner Zusammensetzung ein solches Gericht ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht, und dass diese Überprüfung im Hinblick auf das Vertrauen, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtssuchenden wecken müssen, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht steht nationalen Verfassungsbestimmungen,

    Sodann ist diese Unabhängigkeit eine notwendige Voraussetzung, um den Rechtsunterworfenen im Geltungsbereich des Unionsrechts das in Art. 47 der Charta vorgesehene Grundrecht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter zu gewährleisten, dem als Garant für den Schutz sämtlicher den Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In seinem Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), hat der Gerichtshof anerkannt, dass Art. 19 EUV durchaus eine Rolle spielt, wenn ein bestimmter Richter nicht rechtmäßig ernannt worden ist und diese Vorschriftswidrigkeit von solcher Art und Schwere ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass, um es mit den Worten des Gerichtshofs zu sagen, die Exekutive die Integrität des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt(29).

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung des EGMR).

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

    45 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66), "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 74), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 111), A. K. u. a. (Rn. 123), vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63), vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 71), sowie vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 52).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 58), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 106), A. K. u. a. (Rn. 120), sowie vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 71).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-542/18

    Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen

    In den verbundenen Rechtssachen C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II.

    Europäische Kommission (C-543/18 RX-II).

    Rechtssache C - 543/18 RX - II.

    Nach dem vom Ersten Generalanwalt unterbreiteten Vorschlag hat die Überprüfungskammer mit ihren Entscheidungen vom 17. September 2018, Überprüfung Simpson/Rat (C-542/18 RX) und Überprüfung HG/Kommission (C-543/18 RX), die nach Art. 62 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 193 Abs. 4 seiner Verfahrensordnung ergangen sind, beschlossen, dass diese Urteile zu überprüfen sind, um zu klären, ob sie die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigen.

    Da die Rechtssachen C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie zu gemeinsamem Urteil zu verbinden, nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit hatten, sich zur Zweckmäßigkeit einer solchen Verbindung zu äußern.

    Die Rechtssachen C - 542/18 RX-II und C - 543/18 RX - II werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-119/23

    Valancius

    21 Arrêt du 26 mars 2020, Réexamen Simpson/Conseil et HG/Commission (C-542/18 RX-II et C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, point 57).

    58 Voir, par analogie, arrêt du 26 mars 2020, Réexamen Simpson/Conseil et HG/Commission (C-542/18 RX-II et C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, point 64).

    62 Voir, en ce sens, arrêts du 26 mars 2020, Réexamen Simpson/Conseil et HG/Commission (C-542/18 RX-II et C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, point 75), et du 6 octobre 2021, W.?".

    64 Sur ce point, voir, entre autres, conclusions de l'avocat général Sharpston dans les affaires Réexamen Simpson/Conseil et HG/Commission (C-542/18 RX-II et C-543/18 RX-II, EU:C:2019:977, points 85 et 106 à 109).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 2 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka, C-38/18, EU:C:2019:628, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 72).

    Die Überprüfung, ob eine Einrichtung in Anbetracht ihrer Zusammensetzung ein solches Gericht ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht, ist im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtssuchenden wecken müssen (vgl. Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof in Rn. 73 des Urteils vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt, dass die Einfügung des Ausdrucks "auf Gesetz beruhend" in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verhindern soll, dass die Organisation des Justizsystems in das Ermessen der Exekutive gestellt wird, und dafür sorgen soll, dass dieser Bereich durch ein Gesetz geregelt wird, das von der Legislative im Einklang mit den Vorschriften über die Ausübung ihrer Zuständigkeit erlassen wurde.

    Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof daher in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden, dass eine bei der Ernennung von Richtern im betroffenen Justizsystem begangene Vorschriftswidrigkeit insbesondere dann einen Verstoß gegen das Erfordernis, dass ein Gericht durch Gesetz errichtet sein muss, darstellt, wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt - insbesondere die Exekutive - ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden, was der Fall ist, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21

    D. K. (Dessaisissement d'un juge) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-824/18

    Generalanwalt Tanchev: Das polnische Gesetz, das eingeführt wurde, um die

  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21

    HANN-INVEST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-508/19

    Prokurator Generalny (Chambre disciplinaire de la Cour suprême - Nomination)

  • EuGH, 09.01.2024 - C-181/21

    G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20

    Getin Noble Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV- Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19

    FQ u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des

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