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   EuGH, 22.12.2008 - C-549/07   

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https://dejure.org/2008,421
EuGH, 22.12.2008 - C-549/07 (https://dejure.org/2008,421)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2008 - C-549/07 (https://dejure.org/2008,421)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2008 - C-549/07 (https://dejure.org/2008,421)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Annullierung aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, die sich auch dann nicht hätten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wallentin-Hermann

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Annullierung aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, die sich auch dann nicht hätten ...

  • EU-Kommission PDF

    Friederike Wallentin-Hermann gegen Alitalia - Linee Aeree Italiane SpA.

    Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 3
    1. Verkehr - Luftverkehr - Verordnung Nr. 261/2004 - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen

  • EU-Kommission

    Friederike Wallentin-Hermann gegen Alitalia - Linee Aeree Italiane SpA.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Handelsgericht Wien - Österreich. Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Annullierung aufgrund von ...

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Annullierung eines Fluges aufgrund eines technischen Problems

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Annullierung eines Fluges aufgrund eines technischen Problems

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichszahlung eines Fluggastes wegen Annullierung eines Fluges aufgrund von außergewöhnlichen und nicht vermeidbaren Umständen; Annulierung eines Fluges aufgrund von außergewöhnlichen und nicht vermeidbaren Umständen als "außergewöhnliche Umstände" i.S.d. Art. 5 Abs. ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Annullierung von Flügen infolge technischer Probleme: Befreiung von der Ausgleichspflicht nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände

  • kanzlei-woicke.de
  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 3

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH DER ANNULLIERUNG EINES FLUGES WEGEN TECHNISCHER PROBLEME DES FLUGZEUGS EINE AUSGLEICHSZAHLUNG ZU LEISTEN

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Chaos in Dortmund - Wer kriegt Entschädigung?

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Wallentin-Hermann

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Annullierung aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, die sich auch dann nicht hätten ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlung bei Technik-Problemen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleichszahlung auch bei Flugannullierung wegen technischer Probleme

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundsatzurteil des EuGH zur Flugannullierung: - Wenn die Technik streikt, ist das noch kein "außergewöhnlicher Umstand"

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Flugausfall wegen technischer Probleme

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flugannullierung/Verspätung- 24 Stunden auf Rückflug gewartet - Entschädigung, technischer Defekt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Luftfahrtunternehmen muss bei Flugannullierung grundsätzlich Ausgleichszahlung leisten

  • 123recht.net (Pressemeldung, 22.12.2008)

    Entschädigung für Fluggäste auch bei technischen Problemen // Rechte der Passagiere

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich), eingereicht am 11. Dezember 2007 - Friederike Wallentin-Hermann gegen Alitalia - Linee Aeree Italiane SpA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) - Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 347
  • EuZW 2009, 111
  • NZV 2009, 435
 
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Wird zitiert von ... (294)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-549/07
    Stehen diese Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder, spezifischer, von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, so sind sie außerdem eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-549/07
    Im Übrigen geht aus Art. 300 Abs. 7 EG hervor, dass die von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen für ihre Organe verbindlich sind und daher Vorrang vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts haben (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines, C-173/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 43).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-549/07
    Zudem können die Erwägungsgründe eines Gemeinschaftsrechtsakts seinen Inhalt präzisieren (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 76).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Das gilt umso mehr, als die Vorschriften, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, einschließlich derjenigen, die einen Ausgleichsanspruch vorsehen, weit auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (Urteil Wallentin-Hermann, Randnr. 34).

  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Für Ansprüche, die auf die Verordnung gestützt sind, und solche, die auf dem Übereinkommen von Montreal beruhen, gelten damit unterschiedliche Regelungsrahmen, was der übergreifenden Anwendung des Übereinkommens von Montreal auf Ansprüche nach der Verordnung entgegen steht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 1/09, RRa 2010, 90 Rn. 10; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, RRa 2009, 35 Rn. 31 f. - Wallentin-Herrmann/Alitalia und Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, RRa 2009, 234 Rn. 27 - Rehder/Air Baltic).

    Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-597/07, RRa 2009, 35 - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 26; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 14).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Dieses Gericht hat zunächst Zweifel, ob die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel unter den Begriff "Vorkommnis" im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren ist oder ob sich diese beiden Begriffe überschneiden.

    Ist die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein Vorkommnis im Sinne der Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004, oder kann eine solche Kollision unter keinen der angeführten Begriffe subsumiert werden?.

    Falls die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 ist, können präventiv-kontrollierende Vorkehrungen, die insbesondere im Umkreis von Flughäfen eingeführt worden sind (wie z. B. Verscheuchen von Vögeln durch Lärm, Zusammenarbeit mit Ornithologen, Eliminierung von Stellen, an denen sich typischerweise Vogelschwärme bilden oder die Vogelflugbahnen darstellen, Verscheuchen durch Licht usw.), als dem Luftfahrtunternehmen zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer derartigen Kollision angesehen werden? Was ist in diesem Fall ein Vorkommnis im Sinne der Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771)?.

    Falls die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein Vorkommnis im Sinne der Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), ist, kann es zugleich als Vorkommnis im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 angesehen werden, und kann in diesem Fall als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung die Gesamtheit der technischen und administrativen Maßnahmen angesehen werden, die ein Luftfahrtunternehmen nach einer Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, bei der es jedoch zu keiner Beschädigung des Flugzeugs gekommen ist, durchzuführen hat?.

    Wie aus dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, können solche Umstände insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 21).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 29, sowie vom 17. September 2015, van der Lans , C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36).

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