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   EuGH, 07.09.2016 - C-549/14   

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https://dejure.org/2016,27337
EuGH, 07.09.2016 - C-549/14 (https://dejure.org/2016,27337)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2016 - C-549/14 (https://dejure.org/2016,27337)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2016 - C-549/14 (https://dejure.org/2016,27337)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finn Frogne

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 2 - Grundsatz der Gleichbehandlung - Transparenzpflicht - Auftrag über die Lieferung eines komplexen Kommunikationssystems - Durchführungsschwierigkeiten - Streit zwischen den Parteien ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Finn Frogne

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 2 - Grundsatz der Gleichbehandlung - Transparenzpflicht - Auftrag über die Lieferung eines komplexen Kommunikationssystems - Durchführungsschwierigkeiten - Streit zwischen den Parteien ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ams-rae.de

    Öffentlicher Auftrag darf nach seiner Vergabe nicht wesentlich geändert werden

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wesentliche Vertragsänderung macht Neuvergabe erforderlich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schwierigkeiten nach Auftragsvergabe - Anpassung des Vertrags?

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung über Vergleich

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Ausschreibungspflicht für Vergleichsvereinbarungen

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Vergleichsvereinbarung als wesentliche Vertragsänderung

Besprechungen u.ä. (4)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergaberecht gilt auch bei Störung der Geschäftsgrundlage

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergabepflichtige wesentliche Auftragsänderung auch durch Vergleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auftrag reduziert: Neuvergabe erforderlich! (VPR 2016, 231)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Auftrag reduziert: Neuvergabe erforderlich! (IBR 2016, 713)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Finn Frogne

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 2 - Grundsatz der Gleichbehandlung - Transparenzpflicht - Auftrag über die Lieferung eines komplexen Kommunikationssystems - Durchführungsschwierigkeiten - Streit zwischen den Parteien ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 871
  • NZBau 2016, 649
  • ZfBR 2017, 169
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.06.2008 - C-454/06

    pressetext Nachrichtenagentur - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 92/50/EWG -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2016 - C-549/14
    Ist Art. 2 der Richtlinie 2004/18 in Verbindung mit den Urteilen des Gerichtshofs vom 19. Juni 2008, pressetext Nachrichtenagentur (C-454/06, EU:C:2008:351), und vom 13. April 2010, Wall (C-91/08, EU:C:2010:182), dahin auszulegen, dass in einer Situation, in der eine Störung des ursprünglichen Vertrags eingetreten ist, eine Vergleichsvereinbarung, durch die der Umfang der Leistungen, deren Erbringung die Parteien gemäß einem zuvor ausgeschriebenen Auftrag ursprünglich vereinbart hatten, eingeschränkt oder geändert wird und die außerdem eine Vereinbarung enthält, wonach auf die Geltendmachung von Rechtsbehelfen wegen Vertragsverletzung gegenseitig verzichtet wird, um einen anschließenden Rechtsstreit zu vermeiden, einen Auftrag darstellt, für den ein eigenes Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden muss?.

    Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigten Änderungen den Auftrag in großem Umfang um ursprünglich nicht vorgesehene Bestandteile erweitern, wenn sie das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags zugunsten des Auftragnehmers ändern oder wenn sie Anlass zu Zweifeln an der Auftragsvergabe geben, und zwar in dem Sinne, dass, wenn diese Änderungen in den Unterlagen des ursprünglichen Vergabeverfahrens enthalten gewesen wären, entweder ein anderes Angebot den Zuschlag erhalten hätte oder andere Bieter hätten zugelassen werden können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 19. Juni 2008, pressetext Nachrichtenagentur, C-454/06, EU:C:2008:351, Rn. 34 bis 37).

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn diese Änderung in den Bestimmungen des ursprünglichen Auftrags eingeplant war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2008, pressetext Nachrichtenagentur, C-454/06, EU:C:2008:351, Rn. 37, 40, 60, 68 und 69).

  • EuGH, 13.04.2010 - C-91/08

    Wall - Dienstleistungskonzessionen - Vergabeverfahren - Transparenzgebot -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2016 - C-549/14
    Ist Art. 2 der Richtlinie 2004/18 in Verbindung mit den Urteilen des Gerichtshofs vom 19. Juni 2008, pressetext Nachrichtenagentur (C-454/06, EU:C:2008:351), und vom 13. April 2010, Wall (C-91/08, EU:C:2010:182), dahin auszulegen, dass in einer Situation, in der eine Störung des ursprünglichen Vertrags eingetreten ist, eine Vergleichsvereinbarung, durch die der Umfang der Leistungen, deren Erbringung die Parteien gemäß einem zuvor ausgeschriebenen Auftrag ursprünglich vereinbart hatten, eingeschränkt oder geändert wird und die außerdem eine Vereinbarung enthält, wonach auf die Geltendmachung von Rechtsbehelfen wegen Vertragsverletzung gegenseitig verzichtet wird, um einen anschließenden Rechtsstreit zu vermeiden, einen Auftrag darstellt, für den ein eigenes Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden muss?.

    Grundsätzlich darf eine wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrags nach dessen Vergabe nicht freihändig von dem öffentlichen Auftraggeber und dem Zuschlagsempfänger vorgenommen werden, sondern sie muss zu einem neuen Vergabeverfahren über den so geänderten Auftrag führen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. April 2010, Wall, C-91/08, EU:C:2010:182, Rn. 42).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-496/99

    Kommission / CAS Succhi di Frutta

    Auszug aus EuGH, 07.09.2016 - C-549/14
    Indem er sich diese Befugnis ausdrücklich vorbehält und in den besagten Unterlagen die Modalitäten festlegt, unter denen davon Gebrauch gemacht wird, gewährleistet der öffentliche Auftraggeber, dass sämtliche an dem Auftrag interessierten Wirtschaftsteilnehmer hiervon von Anfang an Kenntnis haben und daher bei der Abfassung ihres Angebots gleichgestellt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 112, 115, 117 und 118).

    Fehlt es hingegen an solchen Bestimmungen in den Auftragsunterlagen, erfordert die Notwendigkeit, für einen bestimmten öffentlichen Auftrag auf alle Wirtschaftsteilnehmer dieselben Bedingungen anzuwenden, die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 127).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-221/12

    Belgacom - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2016 - C-549/14
    Zum anderen ergibt sich aus Rn. 40 des Urteils vom 14. November 2013, Belgacom (C-221/12, EU:C:2013:736), dass die aus dem AEU-Vertrag hervorgehenden Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie die sich daraus ergebende Transparenzpflicht nicht außer Acht gelassen werden dürfen, wenn ein Vertrag über eine Dienstleistungskonzession oder über die Vergabe eines ausschließlichen Rechts wesentlich geändert werden soll, um eine vernünftige Lösung zur Beilegung eines Rechtsstreits herbeizuführen, der zwischen öffentlichen Einrichtungen und einem Wirtschaftsteilnehmer wegen der Tragweite ihrer Vereinbarung entstanden ist und auf Gründe zurückzuführen ist, auf die sie überhaupt keinen Einfluss hatten.
  • EuGH, 05.10.2000 - C-337/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 07.09.2016 - C-549/14
    Von einer solchen Absicht ist zwar in Rn. 44 des Urteils vom 5. Oktober 2000, Kommission/Frankreich (C-337/98, EU:C:2000:543) - dem ersten Urteil, in dem sich der Gerichtshof mit dieser Problematik befasst hat -, die Rede.
  • EuGH, 18.09.2019 - C-526/17

    Kommission / Italien

    Die Kommission, die auf das Urteil vom 7. September 2016, Finn Frogne (C-549/14, EU:C:2016:634, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), verweist, macht insbesondere erstens geltend, dass die Verschiebung des Enddatums der in Rede stehenden Konzession vom 31. Oktober 2028 auf den 31. Dezember 2046 - die der Vergabe einer neuen Konzession gleichkomme, weil sie zu einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Baukonzession führe - gemäß Art. 58 der Richtlinie 2004/18 Gegenstand einer Ausschreibung und eines Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb hätte sein müssen.

    Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigten Änderungen die öffentliche Baukonzession in erheblichem Umfang um nicht vorgesehene Bestandteile erweitern, wenn sie das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags zugunsten des Konzessionärs ändern oder wenn sie Anlass zu Zweifeln an der Vergabe der öffentlichen Baukonzession geben, und zwar in dem Sinne, dass, wenn diese Änderungen in den Unterlagen des ursprünglichen Vergabeverfahrens enthalten gewesen wären, entweder ein anderes Angebot den Zuschlag erhalten hätte oder weitere Bieter hätten zugelassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Finn Frogne, C-549/14, EU:C:2016:634, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit muss eine wesentliche Änderung eines Vertrags über eine öffentliche Baukonzession grundsätzlich zu einem neuen Vergabeverfahren über den so geänderten Vertrag führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Finn Frogne, C-549/14, EU:C:2016:634, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 11 Verg 5/22

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Vergabenachprüfungsverfahren

    Unvorhersehbarkeit ist danach nur dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber bei der Vertragsgestaltung alle Möglichkeiten zur Reduzierung der Ungewissheit ausgeschöpft hat und die eventuellen aus der Ungewissheit folgenden Notwendigkeiten zur Vertragsanpassung auch nicht als Option oder Überprüfungsklausel nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB abgebildet werden konnten (Ziekow/Völlink/Ziekow, 4. Aufl. 2020, GWB § 132 Rn. 53; Beck VergabeR/Hüttinger, 4. Aufl. 2022, GWB § 132 Rn. 54; s.a. EuGH, Urteil vom 7. September 2016 - C-549/14 "Frogne", juris, Rn. 36).
  • EuGH, 19.04.2018 - C-152/17

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi - Vorlage zur

    Es ist vielmehr umgekehrt nicht ausgeschlossen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot einer Preisanpassung nach der Vergabe des öffentlichen Auftrags entgegenstehen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2016, Finn Frogne, C-549/14, EU:C:2016:634, Rn. 40).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - Verg 33/16
    Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigten Änderungen den Auftrag in großem Umfang um ursprünglich nicht vorgesehene Bestandteile erweitern, wenn sie das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags zugunsten des Auftragnehmers ändern oder wenn sie Anlass zu Zweifeln an der Auftragsvergabe geben, und zwar in dem Sinne, dass, wenn diese Änderungen in den Unterlagen des ursprünglichen Vergabeverfahrens enthalten gewesen wären, entweder ein anderes Angebot den Zuschlag erhalten hätte oder andere Bieter hätten zugelassen werden können (EuGH, Urteil v. 07.09.2016, C-549/14 - Finn Frogne, Rn. 28 unter Verweis auf Urteil v. 19.06.2008, C-454/06 - pressetext Nachrichtenagentur, Rn. 34-37).

    Dies gilt auch bei einer wesentlichen Verringerung des Auftragsumfangs, selbst wenn diese aufgrund unvorhersehbarer Schwierigkeiten im Vergleichsweg erfolgt (vgl. EuGH, Urteil v. 07.09.2016, C-549/14 - Finn Frogne).

    Grundsätzlich darf eine wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrags nach dessen Vergabe nicht freihändig von dem öffentlichen Auftraggeber und dem Zuschlagsempfänger vorgenommen werden, sondern sie muss zu einem neuen Vergabeverfahren über den so geänderten Auftrag führen (EuGH, Urteil v. 07.09.2016, C-549/14 - Finn Frogne, Rn. 30, unter Verweis auf Urteil v. 13.04.2010, C-91/08 - Wall, Rn. 42).

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn diese Änderung in den Bestimmungen des ursprünglichen Auftrags eingeplant war (EuGH, Urteil v. 07.09.2016, C-549/14 - Finn Frogne, Rn. 30, unter Verweis auf Urteil v. 19.06.2008, - C-454/06, pressetext Nachrichtenagentur, Rn. 37, 40, 60, 68 und 69).

  • EuGH, 07.12.2023 - C-441/22

    Obshtina Razgrad

    Indem er sich die Befugnis, die Bedingungen zu ändern, ausdrücklich vorbehält und in den besagten Unterlagen die Modalitäten festlegt, unter denen davon Gebrauch gemacht wird, gewährleistet der öffentliche Auftraggeber, dass sämtliche an dem Auftrag interessierten Wirtschaftsteilnehmer hiervon von Anfang an Kenntnis haben und daher bei der Abfassung ihres Angebots gleichgestellt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 118, und vom 7. September 2016, Finn Frogne, C-549/14, EU:C:2016:634, Rn. 30, 36 und 37).
  • EuGH, 03.02.2022 - C-461/20

    Advania Sverige und Kammarkollegiet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stehen der Grundsatz der Gleichbehandlung und die daraus folgende Transparenzpflicht dem entgegen, dass der öffentliche Auftraggeber und der erfolgreiche Bieter nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags dessen Bestimmungen so verändern, dass sie sich von den Bestimmungen des ursprünglichen Auftrags wesentlich unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Finn Frogne, C-549/14, EU:C:2016:634, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-526/17

    Kommission / Italien

    33 Urteil vom 7. September 2016, Finn Frogne (C-549/14, EU:C:2016:634, Rn. 32).

    40 Urteil vom 7. September 2016, Finn Frogne (C-549/14, EU:C:2016:634, Rn. 36 und 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-298/15

    Borta - Öffentliche Aufträge - Qualitative Auswahlkriterien - Verpflichtung des

    52 - Urteil vom 7. September 2016, Finn Frogne (C-549/14, EU:C:2016:634, Rn. 34).
  • BayObLG, 21.02.2024 - Verg 5/23

    Restleistungen nach Kündigung sind öffentlich auszuschreiben!

    Insoweit wird auf die Frogne - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 07. September 2016 (Az: Rs. C-549/14) Bezug genommen.
  • VK Südbayern, 28.02.2023 - 3194.Z3-3_01-22-41

    Restleistungen nach Kündigung sind öffentlich auszuschreiben!

    Nach der Rechtsprechung des EuGH macht gerade die Tatsache, dass bestimmte öffentliche Aufträge aufgrund ihres Gegenstands von vornherein als mit Unsicherheiten behaftet angesehen werden können, das Risiko vorhersehbar, dass bei der Durchführung Schwierigkeiten auftreten (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2016 - Rs. C-549/14).
  • EuG, 16.05.2018 - T-206/17

    Argus Security Projects/ Kommission und EUBAM Libya

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-496/18

    HUNGEOD u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-461/20

    Advania Sverige und Kammarkollegiet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-721/19

    Sisal - Vorabentscheidungsverfahren - Niederlassungsfreiheit - Freier

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